ZNSZNS - Zahnärztliche Nachrichten Schwaben

 
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ZNS
 Ausgabe 11-20
November 2020    Zahnärztliche Nachrichten Schwaben

                  n 3 Editorial: Ich engagiere mich
                  n 4 Leitartikel: Heilberufe im Fokus der Gerichte – Teil 2
                  n 10 Aufrechterhaltung der zahnmedizinischen Versorgung
                  n 12 Keine Angst vor Infektionen in Zahnarztpraxen
                  n 13 Landesversammlung 2020 des FVDZ: Mit „Abstand” einstimmig
                  n 15 Abstand halten, Maske tragen
                  n 17 „Marathon” statt „kurzer Sprint”
                  n 18 Mitteilungen des ZBV Schwaben
                  n 22 KZVB-Bezirksstelle Schwaben
                  n 23 Referat Zahnärztliches Personal

                  Schwabens Zahnärztinnen und Zahnärzte halten das Virus im Schach.

                  Herausgeber: Zahnärztlicher Bezirksverband Schwaben, Körperschaft des öffentlichen Rechts
2   ZNS 11-20
EDITORIAL
    Ich engagiere mich

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    das Wort „frei“ gewinnt wieder an Bedeutung in einer Zeit, die uns
    aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie in unserer Bewegungsfrei-
    heit einschränkt. Ich bin Zahnärztin und Partnerin in der Praxis meines
    Vaters in Weißenhorn/
    Bayern und erfahre gerade jetzt wieder, was es heißt, niedergelassene
    Zahnärztin zu sein. Es bedeutet Verantwortung zu übernehmen –
    nicht nur für die Patientinnen und Patienten, sondern ebenso für
    das Praxisteam und für den Erhalt der Praxis. In Deutschland sind die
    meisten Zahnärztinnen und Zahnärzte in eigener Praxis tätig.
    Das bedeutet, sie sind auch Unternehmer/innen. Ich bin sehr stolz
    darauf, unternehmerisch zu entscheiden, wie unsere Praxis aufgestellt
    ist, welche Leistungen sie neben der allgemeinen Zahnheilkunde
    anbietet und trotz den Zwängen von Verordnungs-, Gesetzgeber und den Krankenkassen über Einkauf,
    Hygieneausstattung, Personal und letztlich über meine Arbeits- und Freizeit bestimmen zu können.

    Ich kenne viele junge Zahnärztinnen und Zahnärzte, die sich nach anfänglicher Zeit als angestellte
    Zahnärzte/innen auf den Weg machen, die eigene Praxis zu „verwirklichen“. Das ist heute
    schwerer denn je, denn die Kosten für Praxismiete, Ausstattung, Personal und Fortbildung sind
    in den letzten Jahren deutlich gestiegen, und leider fehlt uns die betriebswirtschaftliche Erfahrung.
    Das wird im Studium nicht vermittelt.

    Mein voller Respekt gilt all jenen, die sich – ob angestellt oder niedergelassen – heute für die Zahn-
    medizin entscheiden. Zahnärzte gehören zu den so genannten freien Berufen, die am Gemeinwohl
    orientiert sind und hohes Ansehen in der Bevölkerung genießen. Das ist nach wie vor so und das
    macht diesen Beruf auch so erfüllend. Wir müssen uns aber auch als relativ kleine Gruppe im
    Gesundheitswesen artikulieren. Tun wir das nicht, wird unsere Berufsgruppe benachteiligt und im
    schlimmsten Fall fremdbestimmt. Ich habe entschieden, mich zu artikulieren und mich dafür
    einzusetzen, dass unser Beruf mit all seinen Facetten eine Zukunft hat. Für mich persönlich ist die
    Zukunft eine freie Berufsausübung mit wenig Einfluss von außen – als Zahnärztin und Unternehmerin,
    die weitgehend frei entscheiden will. Ich engagiere mich deshalb auch standespolitisch. Der FVDZ Bayern
    hat sich in der Krise als Partner der Zahnärztinnen und Zahnärzte in Bayern erwiesen mit den sieben
    Unterstützerpaketen und Handlungsempfehlungen.

    Wir brauchen eine starke standespolitische Kraft, die frei von den Zwängen, denen unsere Selbst-
    verwaltungen ausgesetzt sind, agieren kann und den Mut hat, den Akteuren im Gesundheitswesen bei
    Entscheidungen, die dem Berufsstand schaden, entgegenzutreten. Je mehr wir sind, desto stärker
    werden wir – fachgruppenübergreifend und generationenübergreifend. Aufsplitterung hilft uns nicht
    weiter! Nur gemeinsam sind wir stark!

    Dr. Romana Krapf
    Vorstandsmitglied im ZBV Schwaben

ZNS 11-20
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LEITARTIKEL

                                   Heilberufe im Fokus der Gerichte
                            Neue Entscheidungen zum Zahnarztrecht – eine Auswahl, Teil 2
                  „Es ist schon erstaunlich und wohl ein besonders ausdruckstarkes Zeichen der anhaltenden Verrechtlichung, wie sehr
                  die Heilberufe im Fokus der Gerichte stehen“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Ratajczak aus Sindelfingen. Er hat eine
                  Auswahl an neuen Entscheidungen zusammengestellt, die er auch in dieser Ausgabe der ZNS vorstellt.

                  n GKV                                                                                       befasste sich das SG Koblenz und
                  Lange galten die komplizierten Regelun-                                                     meinte:
                  gen des Kostenerstattungsverfahrens
                  nach § 13 SGB V als eine probate Option,                                                    „§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V findet keine
                  die Krankenkassen zu überlisten. Wenn                                                       Anwendung, wenn nach einer Tumorbe-
                  die Krankenkassen nicht innerhalb der                                                       handlung die Versorgung mit Implanta-
                  engen Fristen des § 13 Abs. 3a SGB V                                                        ten aufgrund von Strahlenschäden nicht
                  reagierten, galt die Leistung als geneh-                                                    möglich ist. Die prothetische Versorgung
                  migt. Davon profitierten viele Patienten                                                    mit Teleskopkronen stellt im Vergleich zur
                  bei der sog. Liposuktion. Der 1. Senat des                                                  Versorgung mit Implantaten einschließ-
                  BSG schiebt dem nun aber immer weite-                                                       lich Suprakonstruktion kein ‚Minus‘, son-
                  re Riegel vor, so auch für die Regelversor-                                                 dern ein ‚Aliud‘ dar“ (SG Koblenz,
                  gung übersteigenden Zahnersatz:                                                             12.02.2020 – S 11 KR 448/19 –).

                  1. Der Antrag auf Versorgung mit einem                                                      Das Gericht verneinte deshalb den
                     die Regelversorgung übersteigenden                                                       Anspruch des Patienten auf volle Kosten-
                     Zahnersatz liegt offensichtlich außer-                                                   erstattung für die prothetische Versor-
                     halb des Leistungskatalogs der gesetz-                                                   gung.

                                                                                                              n Hochschule
                     lichen Krankenversicherung.
                                                                Prof. Dr. Thomas Ratajczak   Foto: BDIZ EDI

                  2. Entscheidet eine Krankenkasse nicht
                     fristgerecht über einen Antrag auf Ver-    entfiel die unter Gewährung des einfa-        Vielleicht unter Kuriosum fällt auch diese
                     sorgung mit einem die Regelversor-         chen Festzuschuss erteilte Genehmigung        interessante Entscheidung des OVG
                     gung übersteigenden Zahnersatz, gilt       der Beklagten allein bereits durch den        Sachsen. Der eine oder andere wird die
                     die Leistung dennoch nicht als geneh-      Ablauf der sechsmonatigen Frist insge-        Hintergründe kennen – so wie der eine
                     migt.                                      samt“ (SG Neuruppin, 20.05.2020 –             oder andere wissen wird, von welchem
                                                                S 20 KR 143/19 –, Rz. 17).                    Staatsanwalt eingangs in den Vorbemer-
                  3. Die Bewilligung von Zahnersatz auf-                                                      kungen die Rede war.
                     grund eines Heil- und Kostenplans          Mit einer besonderen Lage sah sich das
                     erlischt auch dann mangels Eingliede-      LSG Sachen-Anhalt konfrontiert: Vorlie-       „Wer als Leiter der Poliklinik für Kieferor-
                     rung des Zahnersatzes nach Ablauf          gen einer Amelogenesis imperfecta, ske-       thopädie
                     von sechs Monaten, wenn sie fingiert       letal-frontal-offenem Biss und lateraler
                     war“ (BSG, 27.08.2019 – B 1 KR             Okklusionsstörung. Es sieht darin offen-      – die ihm obliegende Dienstaufgabe der
                     9/19 R –).                                 bar hinsichtlich der Festbeträge ein            Durchführung der fachzahnärztlichen
                                                                Systemversagen und meinte:                      Weiterbildung nicht mehr wahrnimmt
                  Das SG Neuruppin hilft der 6-Monatsfrist                                                      und damit seine Dienstpflichten ver-
                  der Anlage 2 Nr. 5 Satz 3 zum BMV-Z zu        „Soweit besondere medizinische Befun-           letzt,
                  besonderer Bedeutung. Im Regelfall ent-       de vorliegen und diese eine aufwendige-
                  fällt die Genehmigung des HKP, wenn           re Versorgung mit Zahnersatz als die          – sich nicht an das bei der Hochschule
                  der Zahnersatz in der bewilligten Form        Regelversorgung erzwingen, können die           vorgegebene und rechtlich gebotene
                  innerhalb von 6 Monaten eingegliedert         Festbetragsregelungen nicht angewandt           Prozedere der hauptberuflichen Be-
                  wird:                                         werden. Insoweit liegt eine Regelungs-          schäftigung der Assistenzärzte in Wei-
                                                                lücke vor, die entsprechend den allge-          terbildung hält, obgleich er aufgrund
                  „Da die Klägerin weder vorgetragen hat        mein anerkannten Methoden der Rechts-           eines     Schriftwechsels  mit    dem
                  noch sonst etwas dafür ersichtlich ist,       wissenschaft durch eine analoge Anwen-          Geschäftsbereich Personal der Hoch-
                  dass sie sich nicht innerhalb von sechs       dung     zu    schließen    ist“  (LSG          schule von der Notwendigkeit der tarif-
                  Monaten nach Genehmigung des HKP              Sachsen-Anhalt, 23.01.2020 – L 6 KR             vertraglichen Anbindung der Weiterbil-
                  durch die Beklagte die im HKP vorgese-        109/17 –).                                      dungsassistenten weiß,
                  hene Versorgung ihrer Zähne mit Zahner-
                  satz eingliedern lassen hat oder sich         Mit den implantologischen Ausnahmein-         – ein unzutreffendes und inhaltlich fal-
                  überhaupt mit Zahnersatz versorgen ließ,      dikation des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V           sches Arbeitszeugnis und in weiteren

              4                                                                                                                               ZNS 11-20
LEITARTIKEL
  Fällen zweifelhafte oder unklare Zeug-
  nisse ausstellt, und

– als Klinikleiter unter ausdrücklicher oder
  konkludenter Behauptung eines Zu-
  sammenhangs mit einer Weiterbildung
  in erheblichem Umfang und in zahlrei-
  chen Einzelfällen erfolgreich die Finan-
  zierung von Anschaffungen und Ausla-
  gen aus den Erlösen aus den Aufwands-
  entschädigungen der Weiterbildungs-
  teilnehmer beantragt hat, ohne dass
  diese Ausgaben in einem Zusammen-
  hang mit der Weiterbildung standen,

kann im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung aller Umstände als Direktor und
Leiter der Poliklinik für Kieferorthopädie
abberufen werden“ (OVG Sachsen,
25.05.2020 – 2 B 350/19 –, Rz. 20).

n Hygiene

Mit Anforderungen an die Praxishygiene
hat sich der BGH in den letzten Jahren
mehrfach im Zusammenhang mit Arzt-
haftungsurteilen befasst. Sie treffen
Kliniken und Niedergelassene gleicher-
maßen. Der BGH hat nun in den Ent-
scheidungen vom 16.08.2016 – VI ZR
634/15 –, vom 19.02.2019 – VI ZR
505/17 – und vom und vom 25.06.2019
– VI ZR 12/17 – die Möglichkeiten für          In den Entscheidung vom 19.02.2019          den Anforderungen der KRINKO-Emp-
Patienten, den Kausalzusammenhang              und 25.06.2019 betont der BGH, dass an      fehlung nicht genüge (Rz. 23) und das
zwischen Hygienedefizit und eingetrete-        den Vortrag des Patienten hinsichtlich      vom Zahnarzt praktizierte manuelle Auf-
ner Infektion nachzuweisen, deutlich           des Hygienemangels nur maßvolle Anfor-      bereitungsverfahren jedenfalls deshalb
erleichtert.                                   derungen zu stellen und der Patient sich    nicht der KRINKO entspreche, weil er kei-
                                               deshalb auf Vortrag beschränken darf,       ne hinreichende Validierung des Reini-
Er verlangte in der Entscheidung vom           der die Vermutung eines fehlerhaften        gungsverfahrens vornehme (VG Neu-
16.08.2016 erstmals, dass das Kranken-         Verhaltens der Behandlungsseite auf-        stadt, 13.08.2019 – 5 K 57/19.
haus darlegen muss, dass die vom Sach-         grund der Folgen für den Patienten          NW –, Rz. 25).
verständigen (kein Arzthaftungsprozess         gestattet. Insbesondere sei der Patient
ohne Sachverständigen) als Vorausset-          nicht verpflichtet, mögliche Entstehungs-   Das SG Schwerin zeigt die abrechnungs-
zung für ein behandlungsfehlerfreies           ursachen einer Infektion zu ermitteln und   rechtlichen Konsequenzen solcher hygie-
Vorgehen aufgeführten Hygienebestim-           vorzutragen.                                nerechtlicher Untersagungsverfügungen
mungen auch eingehalten wurden. Vor-                                                       auf:
aussetzung ist nur, dass der klagende          Es ist daher nicht verwunderlich, dass
Patient konkrete Anhaltspunkte für             auch andere Gerichte immer genauer          „Erbringt eine Vertragszahnärztin Leis-
einen Hygienevorstoß vorgetragen hat.          hinschauen.                                 tungen unter Verwendung in ihrer Praxis
In dem Fall von 2016 hatte der Patient                                                     aufbereiteten Instrumentariums, das
„insbesondere darauf hingewiesen, dass         Das VG Neustadt befasste sich im Urteil     keimarm bzw. steril beim Patienten zur
er als frisch operierter Patient neben         vom 13.08.2019 mit den Voraussetzun-        Anwendung gelangen muss, dessen Ver-
einen Patienten gelegt worden war, der         gen, unter denen die zuständige Behörde     wendung ihr aber durch eine Verfügung
unter einer offenen, mit einem Keim infi-      dem Inhaber einer Zahnarztpraxis die        der nach dem MPG und der MPBetreibV
zierten Wunde im Kniebereich litt und          Aufbereitung von Medizinprodukten der       zuständigen Behörde untersagt worden
sein „offenes Knie” allen Anwesenden           Kategorie kritisch B wegen der Anwen-       ist, darf die KZV die Honoraranforderun-
zeigte“. Das reichte dem BGH aus, um           dung eines manuellen Reinigungsverfah-      gen richtigstellen und ihrer Entscheidung
das Krankenhaus in die Pflicht zu neh-         rens untersagen darf und führt dann u.a.    die - für sofort vollziehbar erklärte - Ent-
men, die Einhaltung der Hygienevorga-          aus, dass die Reinigung als selbstständi-   scheidung der zuständigen Behörde
ben darzulegen und zu beweisen                 ger Teil der Aufbereitung der Hand- und     zugrunde legen“ (SG Schwerin,
(Rz. 14).                                      Winkelstücke in der Praxis des Klägers      19.02.2020 – S 3 KA 35/18 –, Rz. 31).

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n MVZ                                        n Notdienst
LEITARTIKEL
                                                                                                                 recht zur Angemessenheit der Bezah-
                                                                                                                 lung für eine noch zu erbringende
                  Zu MVZ ist für Zahnärzte besonders diese     Aus meiner eigenen Beratungstätigkeit             Leistung einräumt.
                  Entscheidung des BSG interessant:            kenne ich nur Fälle, dass Ärzte und Zahn-
                                                               ärzte nicht am Notdienst teilnehmen           3. Das Vorliegen Allgemeiner Ge-
                  „Die Höchstzahl der Vorbereitungsassi-       wollen. Es gibt aber auch das Gegenteil.         schäftsbedingungen lässt sich nicht
                  stenten, die ein zahnärztliches Medizini-    Die Heranziehung zum Notfalldienst               daraus herleiten, dass ein Zahnarzt
                  sches Versorgungszentrum zeitgleich in       setzt eine bereits bestehende aktive             inhaltsgleiche Gebührenvereinbarun-
                  Vollzeit beschäftigen darf, richtet sich     zahnärztliche Tätigkeit voraus, die nicht        gen mit einer Vielzahl von Patienten
                  nach der Zahl der Versorgungsaufträge,       allein in den Einsätzen zum Notfalldienst        abgeschlossen haben soll.
                  die es zu erfüllen hat“ (BSG, 12.02.2020     besteht. Danach haben nur aktiv tätige
                  – B 6 KA 1/19 R –).                          Zahnärzte einen Anspruch, am zahnärzt-        4. Eine Berücksichtigung der Kriterien
                                                               lichen Notfalldienst teilzunehmen (VG            des § 5 Abs. 2 GOZ ist keine Wirk-
                  n Neurolyse                                  Gelsenkirchen, 19.08.2015 – 7 K                  samkeitsvoraussetzung einer Gebüh-
                                                               3243/14 –; OVG Nordrhein-Westfa-                 renvereinbarung nach § 2 GOZ“
                  Die Abrechnung der Neurolyse nach            len, 16.06.2016 – 13 A 2244/15 –).               (OLG Köln, 14.01.2020 – 9 U 39/
                  GOÄ-Nr. 2584 ist ein Dauerthema. Nach-                                                        19 –).

                                                                                                             n Praxisversicherung
                  stehend ein Auszug aus einer dieses          Richtig kurios ist der Sachverhalt der Ent-
                  Thema betreffenden Entscheidung des          scheidung des OLG Hamm vom
                  SG Berlin, aus der man sehr gut die          29.01.2020. Ein Zahnarzt machte Scha-
                  Anforderungen ersehen kann, wie sie idR      densersatzansprüche aus Amtshaftung           Der Austritt von Wasser aus der Zulei-
                  die Rechtsprechung stellt:                   wegen seiner Nichtheranziehung zum            tung eines Zahnarztstuhles ist ein versi-
                                                               zahnärztlichen Notdienst in den Jahren        cherter Leitungswasserschaden (OLG
                  „Die Abrechnung der Neurolyse erfor-         2014 – 2017 geltend. Ihm war 1996 die         Dresden, 12.05.2020 – 4 U 2047/19 –).

                                                                                                             n Praxisbewertung
                  dert die Neueinbettung des Nervs in ein      Zulassung entzogen worden. Erst im
                  neues oder neu gestaltetes Bett. Dies        Laufe des Jahre 2016 erhielt er sie wieder
                  ergibt sich schon aus dem Wortlaut der       zurück. Als Vertragszahnarzt gearbeitet
                  Regelung, der keine Wieder- oder Rück-       hat er wohl erst am März 2017. Bis dahin      Es gibt Praxisbewertungen durch Kam-
                  einbettung, sondern eine Neueinbettung       hatte er nach seinen Erklärungen keine        mern und K(Z)Ven und diese kosten
                  vorsieht. Andernfalls hätte es des Leis-     Praxis unterhalten, was nach der Not-         überraschenderweise ab und an Geld.
                  tungsinhalts „Neueinbettung“ neben           dienstordnung aber Voraussetzung für          Das OVG Bremen befasste sich mit einem
                  der Nervverlagerung“ nicht bedurft. Eine     eine Heranziehung war. Das OLG wies           Gebührenbescheid der Zahnärztekam-
                  bloße vorübergehende Umlagerung des          die Klage ab (OLG Hamm, 29.01.2020 –          mer für eine Praxisbewertung über
                  Nervs mit einer späteren Wiedereinbet-       11 U 83/19 –).                                3.760 € und hatte daran nichts auszu-
                  tung in das alte Bett erfüllt die Anforde-                                                 setzen (OVG Bremen, 03.02.2020 –
                  rungen der GOÄ 2548 deshalb nicht.           n PKV                                         2 LA 170/19 –).
                  Soweit von Seiten des Klägers und auch
                  in der Kommentarliteratur (vgl. auch         Es gibt immer wieder Entscheidungen,          Man sollte vorher fragen, ob es sich um
                  Liebold/Raff/Wissing, Kommentar GOZ          die sich mit Gebührenvereinbarungen           ein kostenloses oder ein kostenpflichti-
                  Bd. 3, GOÄ 2583, 2584, S. 9, Stand           nach § 2 GOZ und der medizinische Not-        ges Angebot handelt.

                                                                                                             n Presserecht
                  08/2019) unter Bezugnahme auf die            wendigkeit belassen. Durchaus erfreulich
                  zivilgerichtliche Rechtsprechung die Auf-    ist die nachstehende Entscheidung des
                  fassung vertreten wird, eine permanente      OLG Köln:
                  Neuverlagerung sei nicht erforderlich,                                                     Strafverfahren gegen Heilberufe finden
                  kann dem nur sehr eingeschränkt zuge-        „1. Ein Versicherer erklärt mit der Wen-      sehr viel häufiger statt, als den Angehöri-
                  stimmt werden. Denn der zitierten Recht-         dung „medizinisch notwendige Heil-        gen der Heilberufe selbst bekannt. Das
                  sprechung ist zu entnehmen, dass dort            behandlung” keine Beschränkung            erschwert in der anwaltlichen Beratungs-
                  die Rückverlagerung in ein „neu gestal-          seiner Leistungspflicht auf die           praxis ab und zu die Überzeugungsbil-
                  tetes Bett“ erfolgte (AG Erding,                 kostengünstigste Behandlung (vgl.         dung. Kommt es zu Strafverfahren, inter-
                  26.11.2018 – C 1135/15 –). Es war also           BGH, 12.03.2003 – IV ZR 278/01 –).        essiert sich bei Heilberufeangehörigen
                  eine Veränderung am ursprünglichen                                                         idR sehr die Presse dafür. Das LG Köln
                  Bett vorgenommen worden und nicht            2. Eine Gebührenvereinbarung nach § 2         erschwert nun das Vorpreschen der
                  nur eine bloße Rückverlegung des Nervs.         GOZ kann nur durch eine Individual-        Presse:
                  Nach Auffassung der Kammer genügt es            vereinbarung getroffen werden. Für
                  für die Veränderung des Betts allerdings        deren Vorliegen ist nicht erforderlich,    „Nur weil der Beschuldigte / Angeschul-
                  nicht, wenn diese nur in der Form erfolgt,      dass ein Zahnarzt das Überschreiten        digte / Angeklagte im Laufe eines Ermitt-
                  als nach der erfolgten Operation das            der Gebührenordnung ernsthaft zur          lungs- / Zwischen- / Hauptverfahrens die
                  Bett nunmehr ohne die Berührung                 Disposition stellt und dem Vertrags-       Möglichkeit hat, sich zu den Vorwürfen
                  durch die Wurzelspitze geformt ist“ (SG         partner eine Gestaltungsmöglichkeit        gegenüber den Strafverfolgungsbehör-
                  Berlin, 23.10.2019 – S 83 KA 43/19 –,           zur Wahrung der eigenen Interessen,        den zu äußern, entbindet dies die Presse
                  Rz. 16).                                        dem Patienten also ein Mitsprache-         nicht davon, dem Betroffenen grund-

              6                                                                                                                             ZNS 11-20
sität Freiburg mit der in der Zulas-

                                                                                                                                               LEITARTIKEL
sätzlich die Möglichkeit einer Stellung-                                                     päden erfährt Unterstützung durch das
nahme zu geben, damit dieser sich zu              sungszahlenverordnung festgesetz-          LG Kiel:
den gegen ihn erhobenen Vorwürfen                 ten Zahl (85 Studierende/Jahr: 43 im
äußern kann, sofern sich die Presse dazu          WS 2019/20 und 42 im SS 2020)              „1. Die Werbung einer Zahnärztin im
entschließt, bereits vor einer Verurteilung       erschöpft.                                     Internet mit der in ihrem Profilbild
über ein Strafverfahren zu berichten“                                                            enthaltenden Bezeichnung ‚Kieferor-
(LG Köln, 29.01.2020 – 28 O 221/19 –,         2. Unter den nach wie vor bestehenden              thopädin‘ begründet die Verwechs-
Rz. 28 ff.).                                     Bedingungen einer räumlichen Man-               lungsgefahr mit einer Facharztbe-
                                                 gelkapazität und einer defizitären              zeichnung sowie eine irreführende
n Studium der Zahnmedizin                        personellen Ausbildungskapazität,               geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 Abs.
                                                 die an sich rechnerisch nur die Zulas-          1 UWG, wenn die Zahnärztin zwar
Es wird immer noch viel um Studienfra-           sung von 71 Studierenden zuließe, ist           den Titel eines Master of Science
gen prozessiert, aber nicht mehr so viel         eine Ausbildung mit einem Verhältnis            erworben hat, jedoch an einer Wei-
gewonnen.                                        von 1 : 1 zwischen der Zahl der nach            terbildung zur Fachärztin für Kieferor-
                                                 wie vor nur vorhandenen 41 Phan-                thopädie nicht teilgenommen hat.
Mit Änderungen der zahnärztlichen Prü-           tomarbeitsplätze und der Zahl der
fungsordnung befasst sich das nachste-           daran auszubildenden zugelassenen           2. Eine Zahnärztin verletzt ihre Ver-
hend wiedergegebene Urteil des OVG               Studierenden nach wie vor kapazi-              pflichtung zur Unterlassung der Wer-
Sachsen-Anhalt vom 19.06.20219:                  tätsrechtlich nicht zu beanstanden“            bung für ihre Tätigkeiten mit der
                                                 (VG Freiburg, 04.12.2019 – NC 9 K              Angabe ‚Kieferorthopädin‘ dadurch,
„1. Es widerspricht den sich aus Art. 12         4575/19 –).                                    dass nach Abgabe einer Unterlas-
    Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie                                                              sungserklärung sie nicht alles ihr
    dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden        „1. Eine Universität ist nicht verpflichtet,      Mögliche und Zumutbare unternom-
    Grundsätzen der Verhältnismäßig-              zur Ausbildung ungeeignete und tat-           men hat, um die Werbung im Inter-
    keit und der Chancengleichheit,               sächlich auch nicht zur Verfügung             net zu löschen oder löschen zu las-
    wenn ein Studierender der Zahnme-             stehende Behandlungseinheiten in              sen. Ist das entsprechende Profil noch
    dizin die erforderliche Mindestpunkt-         ihrer Kapazitätsberechnung zu be-             bei Google abrufbar, muss ein Antrag
    zahl für eine (Pflicht-)Lehrveranstal-        rücksichtigen und auf diese Weise             auf Löschung des wettbewerbswidri-
    tung mit Patientenbehandlung nur              ihre Ausbildungskapazität zulasten            gen Profils gestellt werden oder –
    deshalb nicht erreichen kann, weil            einer ordnungsgemäßen Ausbildung              wenn dort mit weiteren Verzögerun-
    ihm nicht die erforderliche Zahl von          der Studierenden rechnerisch zu               gen zu rechnen wäre – eine Fachfir-
    Patienten zur Verfügung steht.                erhöhen.                                      ma mit der unverzüglichen Löschung
                                                                                                beauftragt werden“ (LG Kiel,
2. Erhöht eine Hochschule durch               2. Die JMU Würzburg setzt zu Recht als            30.07.2019 – 15 HK O 1/19 –).
   bestimmte Regelungen in einer Stu-            Grenzwert für die Berechnung der
   dien- und Prüfungsordnung die Risi-           jährlichen Aufnahmekapazität 0,67           Die nachstehende Entscheidung des LG
   ken für Studierende, ein Studium              klinische Behandlungseinheiten für          Koblenz zu Werbeaussagen sollte man
   nicht erfolgreich abschließen zu kön-         die Zahnerhaltungs- und Zahnersatz-         auch auf Homepages berücksichtigen:
   nen (hier: Ausschluss von Studieren-          kunde je Studierendem oder Studie-
   den, die wiederholt oder in beson-            render     an“    (VGH     Bayern,          „Gesundheitsbezogene Werbung mit
   ders schwerwiegender Weise die                20.01.2020 – 7 ZB 18.20002 –).              fachlichen Aussagen ist nur zulässig,
   Anweisungen der zugeordneten                                                              wenn sie gesicherter wissenschaftlicher
   Kursassistenten nicht befolgen oder        Mit gerade in Coronazeiten möglicher-          Erkenntnis entspricht. Diese Vorausset-
   grob fahrlässige Behandlungsfehler         weise besonders praktisch werdenden            zung ist nicht gegeben, wenn dem Wer-
   begehen), ist dies grundsätzlich Teil      Fragen beschäftigt sich ein Urteil des         benden jegliche wissenschaftlich gesi-
   ihrer Entscheidung in wissenschafts-       OVG Nordrhein-Westfalen. Wann müs-             cherten Erkenntnisse fehlen, die seine
   relevanten Angelegenheiten, wenn           sen Prüfer anwesend sein?                      Werbeaussagen stützen könnten“ (LG
   diese sachlich nachvollziehbar auf                                                        Koblenz, 22.11.2019 – 1 HK O 28/19 –).
   den Zweck ausgerichtet sind, die für       „Im praktischen Teilbereich ‚Parodonto-        Generell ist die Rechtsprechung zur
   den zahnärztlichen Beruf ungeeigne-        logie‘ des Prüfungsabschnitts ‚Zahner-         zulässigen Werbung wieder restriktiver
   ten Kandidatinnen und Kandidaten           haltungskunde‘ der Zahnärztlichen Prü-         geworden:
   zu ermitteln“ (OVG Sachsen-An-             fung besteht eine Anwesenheitspflicht
   halt, 19.06.2019 – 3 M 106/19 –).          des Prüfers insbesondere bei der prakti-       „Eine Werbung einer zahnärztlichen
                                              schen Behandlung“ (OVG Nordrhein-              Gemeinschaftspraxis auf einer Internet-
Kapazitätsfragen bei Studienzugangskla-       Westfalen, 18.10.2019 – 14 A 1383/             seite für einen eigenen Notdienst, durch
gen behandeln die nachstehenden des           19 –, Rz. 3).                                  die der falsche Eindruck vermittelt wird,
VG Freiburg und des VGH Bayern:                                                              bei dem Angebot handele es sich einen
                                              n Wettbewerbsrecht                             von der kassenärztlichen Vereinigung
„1. Im 1. Fachsemester im Studiengang                                                        organisierten Notdienst, ist irreführend“
    Zahnmedizin ist zum Wintersemester        Der Kampf der Fachzahnärzte für Kiefer-        (OLG Köln, 06.03.2020 – 6 U 140/19 –,
    2019/2020 die Kapazität der Univer-       orthopäden gegen die MSc-Kieferortho-          Rz. 62).

ZNS 11-20
                                                                                                                                           7
n Wirtschaftlichkeitsprüfung
LEITARTIKEL
                                                                  dass eine vom Durchschnitt abwei-         3. Kostenintensive Fälle kommen auch
                                                                  chende Patientenverteilung einen             in anderen Praxen vor. Deshalb ist es
                  Nachstehend seien einige Entscheidun-           Mehraufwand bei bestimmten Lei-              rechtlich nicht zu beanstanden,
                  gen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung ohne         stungen nach sich zieht.                     wenn diese Fälle nicht voll berück-
                  zusätzliche Kommentierung wiederge-                                                          sichtigt werden, sondern nur in dem
                  geben.                                       2. Findet im Rahmen einer Wirtschaft-           Umfang, als die Anzahl der kostenin-
                                                                  lichkeitsprüfung eine Vorprüfung             tensiven Fälle in der Praxis über die
                  „1. Grundsätzlich ist der Vertragsarzt mit      durch Sachverständige statt, handelt         Anzahl der kostenintensiven Fälle in
                      der Fachgruppe zu vergleichen, für          es sich hierbei um verwaltungsinter-         der Vergleichsgruppe hinausgeht“
                      die er zugelassen ist. Das bedeutet,        ne Vorgänge, die sich unmittelbar            (SG München, 25.10.2017 – S 38
                      dass ein MKG-Chirurg mit der Grup-          nur im Innenbereich der Verwaltung           KA 5022/17 –).
                      pe der MKG-Chirurgen zu verglei-            auswirken. Die Letztentscheidung
                      chen ist und nicht mit der Gruppe der       mit unmittelbarer Rechtswirkung           „1. Sowohl die Lage der Praxis als auch
                      Allgemeinzahnärzte, da er eine ent-         nach außen ist den Gremien der                der Patientenstamm, vorwiegend
                      sprechende Zulassung beantragt hat          Wirtschaftlichkeitsprüfung vorbehal-          bestehend aus Ausländern/Migran-
                      und auch besitzt.                           ten. Es besteht deshalb kein                  ten, rechtfertigen keinen erhöhten
                                                                  Anspruch auf Offenlegung der                  Behandlungsbedarf. Dies schließt
                  2. Mit der Prüfmethode „Prüfung nach            Umstände der Vorprüfung, insbeson-            jedoch nicht aus, dass aufgrund der
                     Durchschnittswerten” ist es unver-           dere der Einzelheiten der Vor-                Herkunft der Patienten in Einzelfällen
                     einbar, einen MKG-Chirurgen bei              prüfung, des Prüfergebnisses und              ein    erhöhter    Handlungsbedarf
                     einzelnen Leistungen mit der Fach-           dessen Protokollierung“ (SG Mün-              besteht, der aber vom Zahnarzt
                     gruppe der MKG-Chirurgen, bei                chen, 06.11.2019 – S 38 KA                    genauer darzulegen ist (zum Beispiel
                     anderen mit der Fachgruppe der All-          5038/19 –).“                                  Schilderung des vorgefundenen
                     gemeinzahnärzte zu vergleichen. Ein                                                        Zahnstatus vor der Behandlung)
                     solches Splitting wäre überdies nicht     „1. Die zulässige Einzelfallprüfung mit
                     nur unpraktikabel, sondern würde              Hochrechnung setzt voraus, dass sich     2. Bei welcher Punktzahl bzw. bei wel-
                     dem Kläger gegenüber anderen, bei             bei der Überprüfung eine ständig            chem Fallwert der kostenintensive
                     denen nur eine Vergleichsgruppe               wiederkehrende Verhaltensweise des          Fall anfängt, ist eine Frage der Ausle-
                     herangezogen wird, unangemessen               Arztes feststellen lässt, die von den       gung. Nachdem der durchschnittli-
                     zum Vorteil gereichen.                        Prüfgremien als unwirtschaftlich            che Fallwert der Vertragszahnärzte
                                                                   beurteilt wird. Dabei sind pro Quartal      bei ca. € 100,– liegt, muss jedenfalls
                  3. Ist ein MKG-Chirurg schwerpunkt-              mindestens 20 % der abgerechneten           ein Fallwert von über € 500,– als
                     mäßig allgemeinzahnärztlich tätig,            Fälle zu überprüfen, die zugleich           signifikant und außergewöhnlich
                     ist dies als Praxisbesonderheit zu wer-       mindestens 100 Behandlungsfälle             und damit kostenintensiv angesehen
                     ten und zu berücksichtigen. In dem            umfassen müssen.                            werden (vgl. kzbv TRANSPARENT 15
                     Zusammenhang kann das Vorliegen                                                           +16/2015).
                     dieser Praxisbesonderheit durch           2. Den Vertragszahnarzt trifft dabei
                     einen Vergleich mit den Allgemein-           eine besondere Mitwirkungspflicht.        3. Ist in einer Praxis eine relativ hohe
                     zahnärzten festgestellt werden. Liegt        Die zur Begründung seines An-                Anzahl von kostenintensiven Fällen
                     ein MKG-Chirurg aber auch deutlich           spruchs dienenden Tatsachen hat er           vorhanden, kann das sowohl auf
                     über den Werten der Allgemeinzahn-           so genau wie möglich anzugeben               unwirtschaftliches Behandlungsver-
                     ärzte, besteht keine Veranlassung,           und zu belegen.                              halten zurückzuführen sein, als auch
                     seine Praxisausrichtung als Praxisbe-                                                     auf einen hohen Behandlungsbedarf
                     sonderheit anzuerkennen.                  3. Einwände, die der Zahnarzt erst im           hindeuten. Ob darin eine Praxisbe-
                                                                  gerichtlichen Verfahren vorbringt,           sonderheit zu sehen ist, bleibt einer
                  4. Es gibt keinen Erfahrungssatz des            bleiben als verspätet unberücksich-          Prüfung exemplarischer, aufwändi-
                     Inhalts, dass eine vom Durchschnitt          tigt“ (LSG Hessen, 12.06.2019 – L 4          ger Fälle vorbehalten, deren Anzahl
                     abweichende       Patientenverteilung        KA 63/16 –).                                 so groß zu bemessen ist, dass der
                     (Mitgliederversicherte, Familienversi-                                                    Beurteilung eine hinreichende Aussa-
                     cherte, Rentnerversicherte) einen         „1. Kostenintensive Fälle sind aus sich         gekraft zukommt“ (SG München,
                     Mehraufwand bei bestimmten Leis-              heraus nicht automatisch wirtschaft-        10.03.2020 – S 38 KA 5087/19 –).
                                                                   lich oder unwirtschaftlich.
                                                                                                            n Zahnarzthaftung
                     tungen nach sich zieht“ (SG Mün-
                     chen, 24.07.2019 – S 38 KA
                     5036/19 u.a. –).                          2. Die Berücksichtigung kostenintensi-
                                                                  ver Fälle als Praxisbesonderheit          Das OLG Karlsruhe verneint eine Aufklä-
                  „1. Eine andere, vom Durchschnitt der           kommt nur bei einer signifikanten         rungspflicht des Zahnarztes über ver-
                      Fachgruppe (MKG) abweichende                und außergewöhnlichen Abwei-              schiedene Präparationsmethoden (hier:
                      Patientenverteilung rechtfertigt nicht      chung in Betracht. Davon ist im           Stufenpräparation gegenüber Hohl-
                      automatisch die Anerkennung als             Bereich der Zahnheilkunde bei einem       kehlpräparation)   (OLG     Karlsruhe,
                      Praxisbesonderheit. Es gibt nämlich         Fallwert von über 400 – 500 € und         31.07.2019 – 7 U 118/18 –, Rz. 23).
                      keinen Erfahrungssatz des Inhalts,          mehr auszugehen.

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und hierdurch begründete Gefahren für

                                                                                                                                           LEITARTIKEL
Mit – aus der Sicht der Implantologen im                                                 lung auf Übermittlung der Daten der

                                                                                                                                                FORUM
Grundsatz erfreulicher Akzentuierung –       Dritte, ist er verpflichtet, weiß er von    Wahlberechtigten zum Zweck der Wahl-
der Alternativenaufklärung befasst sich      einer Behandlungsabsicht durch den          werbung gibt (OVG Niedersachsen,
auch das LG Frankfurt/Oder:                  Nichtarzt, einen Patienten zu warnen        15.04.2020 – 8 ME 36/20 –, Rz. 11).
                                             und eine Behandlung im Rahmen des
„1. Es ist behandlungsfehlerhaft, wenn       Möglichen zu verhindern“ (OLG Köln,         n Nachbemerkung
    der Zahnarzt den Patienten vor           13.05.2020 – 5 U 126/18 –, Rz. 89).
    Durchführung einer prothetischen                                                     Es ist immer wieder erstaunlich, wie spät
    Versorgung (hier: teleskopierende        Sehr moderate Konsequenzen für den          Anwälte in gebührenrechtlichen Streitig-
    Brücke) nicht über mögliche Alterna-     Fall des Verlusts und der Neueinsetzung     keiten eingeschaltet werden und dass
    tivbehandlungen (hier: Einbringung       von zwei Implantaten zieht das OLG          kein Gefühl dafür besteht, dass der Kum-
    von zwei Implantaten als weitere         Dresden in einem Urteil vom 14.01.2020:     pel vom Golf- oder Rotaryklub mögli-
    Stützpfeiler) aufklärt.                                                              cherweise dafür nicht kompetent ist.
                                             „1. Für die infolge eines Behandlungs-      Man sollte nicht am falschen Ende spa-
2. Aufgrund einer Häufung von                    fehlers notwendige Entfernung und       ren.
   Behandlungsfehlern (hier: Verlet-             Neueinsetzung zweier Zahnimplan-
   zung der Alternativenaufklärungs-             tate ist ein Schmerzensgeld von         Prof. Dr. Thomas Ratajczak
   pflicht, Vorbehandlung mit ungenü-            3.000,00 € ausreichend.                 Rechtsanwalt, Fachanwalt für
   gender Röntgen- und Parodontaldia-                                                    Medizinrecht, Fachanwalt für
   gnostik, Unterlassen notwendiger          2. Dem Zahnarzt steht grundsätzlich         Sozialrecht
   endodontischer Maßnahmen, un-                nach der fehlerhaften Eingliederung      Justiziar des BDIZ EDI
   zureichende Teleskoparbeit und               von Zahnersatz ein Nachbesserungs-       Kanzlei RATAJCZAK & PARTNER
   Schmerztherapie) ist von einem gro-          recht zu, dass Ansprüche auf mate-       Rechtsanwälte
   ben Behandlungsfehler auszugehen.            riellen oder immateriellen Schadener-    Berlin ∙ Duisburg ∙ Essen ∙ Freiburg i. Br.
                                                satz ausschließt.                        Jena ∙ Meißen ∙ München ∙ Sindelfingen
3. In Anbetracht der Länge und Intensi-                                                  Posener Str. 1, 71065 Sindelfingen
   tät der Behandlung (hier: ca. 5 Jahre),   3. Eine solche Nachbesserung ist aller-     Tel.: 07031-9505-27
   des notwendigen Ziehens mehrerer             dings unzumutbar, wenn die zahn-         (Frau Sybill Ratajczak)
   Zähne, äußerst schmerzhafter Ent-            ärztliche    Leistung      vollständig   Fax: 07031-9505-99
   zündungen und diverser Anschluss-            unbrauchbar ist; dies ist auch dann      E-Mail: ratajczak@bdizedi.org
   behandlungen sowie der über das              der Fall, wenn ihr Verbleib mit einem
   Verfahren fortbestehenden man-               dauerhaft deutlich erhöhten Entzün-
   gelnden Unrechtseinsicht des Zahn-           dungsrisikos     verbunden      wäre“
   arztes rechtfertigt sich ein Schmer-         (OLG Dresden, 14.01.2020 – 4 U
   zensgeld in Höhe von 10.000 €“ (LG           1562/19 –).
   Frankfurt/Oder, 01.12.2019 – 11 O
   309/11 –).                                n Zulassung

Einen umfangreichen Schadensersatzer-        Auch eher einen kuriosen Fall behandelt
satzfall wegen zur Überzeugung der           die Entscheidung des BSG vom
Gerichte durch eine fehlerhaften funktio-    11.09.2019. Der Vorgang betrifft die
nellen Vorbehandlung verursachten            KZV Rheinland-Pfalz:
CMD befasste sich das OLG Köln im            „Ein Vertragszahnarzt, der über Jahre
Urteil vom 08.04.2020 – 5 U 64/16 –.         hinweg      Vorstandsmitglieder      und
Es sprach ein Schmerzensgeld von             Beschäftigte seiner Kassenzahnärztlichen
10.000 € und Schadensersatz (Nach-           Vereinigung durch Vergleiche ihrer Tätig-
behandlungskosten) in Höhe von               keit mit Maßnahmen der nationalsoziali-
24.806,81 € zu.                              stischen Gewaltherrschaft gegenüber
                                             Juden beleidigt und davon entgegen
Auf eine Entscheidung des OLG Köln           einer in einem gerichtlichen Vergleich
vom 13.05.2020 sei besonders hinge-          abgegebenen       Unterlassungsverpflich-
wiesen, weil wir immer wieder mal Fall-      tung nicht ablässt, verletzt seine ver-
konstellationen sehen, in denen vielleicht   tragszahnärztlichen Pflichten gröblich“
in ihrem Heimatland approbierte Zahn-        (BSG, 11.09.2019 – B 6 KA 14/19 B –).
ärzte, die aber hier nur als Helfer
beschäftigt werden können, leider den-       n Sonstiges
noch zahnärztlich behandeln:
                                             Zu guter Letzt sei darauf hingewiesen,
„Beschäftigt ein Arzt rechtswidrig einen     dass es nach Auffassung des OVG
Nichtarzt und schafft er hierdurch einen     Niedersachsen keinen Anspruch eines
Anschein von dessen Arzteigenschaft          Wahlbewerbers zur Kammerversamm-

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             Keine Angst vor Infektionen in Zahnarztpraxen
                                            Vertreterversammlung der Bundes-KZV

             Die Bewältigung der Corona-Pandemie dominiert weiter die politische Arbeit der Kassenzahnärztlichen Bundesverei-
             nigung (KZBV). Vor dem Hintergrund der aktuellen Dynamik des Infektionsgeschehens berät die Vertreterversamm-
             lung der KZBV seit heute Lehren und Handlungsbedarfe aus der Pandemie und weitere wichtige Themen der Sicher-
             stellung und Ausgestaltung der vertragszahnärztlichen Versorgung.

             Insbesondere Nachwuchsförderung, die         Eßer einmal mehr Rahmenbedingungen         reagieren und in Not geratene Praxen
             Regulierung von Investoren-MVZ, Digita-      ein, um der Zahnärzteschaft die Bewälti-   zielgerichtet zu unterstützen. Wir schla-
             lisierung sowie der Kampf gegen die          gung der Krise zu erleichtern. „Wir        gen vor – in Anlehnung an den bestehen-
             Volkskrankheit     Parodontitis   stehen     haben den bisherigen Verlauf der Pande-    den Schutzschirm für Ärzte – einen dau-
             neben weiteren versorgungspolitischen        mie umfassend analysiert und daraus        erhaften Rechtsmechanismus zu schaf-
             Themen auf der Tagesordnung des wich-        Lehren gezogen. Zur Stärkung und Wei-      fen, der Liquidität sichert und unter
             tigsten Beschlussgremiums der Vertrags-      terentwicklung der Krisenreaktionsfähig-   angemessener Mitwirkung der Kosten-
             zahnärzteschaft auf Bundesebene. Aus         keit des Versorgungssystems hat die        träger Ausgleichszahlungen an Praxen
             Gründen des Gesundheitsschutzes fand         Zahnärzteschaft ein Lessons-Learned-       ermöglicht, die durch Pandemiefolgen
             die Sitzung als Videokonferenz statt.        Papier vorgelegt, welches Schwerpunkt      existenziell bedroht sind“, sagte Eßer.
                                                          politischer Gespräche auf allen Ebenen
             Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vor-     ist.“                                      „Wenn die Politik auch nach der Krise auf
             stands der KZBV betonte in seiner Rede,                                                 eine funktionierende flächendeckende
             die er unter das Motto „Strukturen erhal-    Während des Lockdowns seien extreme        und wohnortnahe Versorgung bauen
             ten und Zukunft gestalten“ gesetzt hat-      und abrupte Einbrüche im Leistungsge-      will, dann darf sie diese jetzt nicht aufs
             te, dass die Vertragszahnärzteschaft wei-    schehen aufgetreten, die die Praxen zum    Spiel setzen!“ Dass Deutschland bislang
             terhin alle Kräfte mobilisiere, um Patien-   Teil vor große wirtschaftliche Probleme    vergleichsweise gut durch die Pandemie
             ten, Praxen und Berufsstand gut durch        gestellt haben. Aufgrund des Wiederer-     gekommen sei, liege nicht zuletzt an der
             die Pandemie zu bringen. „Auf das zahn-      starkens der Pandemie müsse in Hot-        Stärke des freiberuflichen und selbstver-
             ärztliche Versorgungssystem ist immer        spots mit ähnlichen, möglicherweise län-   walteten Gesundheitssystems. „Verge-
             und besonders in Krisenzeiten Verlass.       ger anhaltenden Einbrüchen gerechnet       werblichung und Kommerzialisierung,
             Als wichtiger Bestandteil der Daseinsvor-    werden, die zum Verlust von dringend       wie sie von Investoren-MVZ forciert wird,
             sorge gehen wir Herausforderungen für        erforderlichen     Versorgungsstrukturen   sind nachweislich der falsche Weg.
             die Sicherstellung der Versorgung zielge-    führen könnten. „Der mit der COVID-        Dieser fatalen Entwicklung müssen wir
             richtet an und leisten damit unseren Bei-    19-Versorgungsstrukturen-Schutzverord-     entschieden entgegentreten!“, mahnte
             trag zur erfolgreichen Krisenbewälti-        nung eingeführte Pauschalansatz eines      Eßer. Die Einschränkung der Gründungs-
             gung.“                                       Liquiditätskredits in 2020 reicht zur      befugnis für zahnärztliche MVZ sei ein
                                                          Sicherung dieser Strukturen nicht aus.     richtiger Schritt gewesen, dem jedoch
             Primäres Ziel bleibe es, weiterhin die       Diese Regelung muss zeitnah durch          weitere folgen müssten.
             Versorgung aller Patienten bei maxima-       einen echten Schutzschirm abgelöst wer-
             lem Infektionsschutz aufrechtzuerhalten.     den, der es den KZVen ermöglicht, auf      „Die Ausbreitung von Investoren-betrie-
             „Patienten sind bei ihren Zahnärztinnen      regional unterschiedliches Infektionsge-   benen zahnmedizinischen Versorgungs-
             und Zahnärzten sicher und brauchen           schehen in Hotspots angemessen zu          zentren und damit verbundene, negative
             aufgrund hochqualifizierter Hygiene-
             maßnahmen keine Angst vor Infektionen
             im Rahmen von Behandlungen zu haben.
             Mit dem von uns errichteten bundeswei-
             ten Netz von Behandlungszentren und
             Schwerpunktpraxen für die Akut- und
             Notfallbehandlung von Infizierten und
             Verdachtsfällen sind wir gut aufgestellt.“
             Wer infiziert sei, unter Quarantäne stehe,
             Kontakt zu Infizierten gehabt habe oder
             Infektionssymptome zeige, solle sich wie
             bisher vor einer Behandlung telefonisch
             mit der Zahnarztpraxis oder der jeweili-
             gen Kassenzahnärztlichen Vereinigung
             (KZV) in Verbindung setzen, um zu erfah-
             ren, wo und wann eine Behandlung
             erfolgen kann. Von der Politik forderte

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Auswirkungen auf die Versorgung sind               sen Behandlung sie sich begeben.“ Zwei       zahnmedizinischer Erkenntnisse ange-

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nicht gestoppt. Wir sehen dringenden               von der KZBV beauftragte Gutachten,          passte Versorgungsstrecke entscheiden
Handlungsbedarf für eine gezielte Fort-            die die Gefahren von iMVZ für die Versor-    werde. “Diese Volkskrankheit lässt sich
entwicklung der Regelung im Terminser-             gung belegen, werden in Kürze veröf-         mit den Mitteln der existierenden
vice- und Versorgungsgesetz. Konkret               fentlicht.                                   Behandlungsrichtlinie nicht erfolgreich
muss die Gründung von iMVZ in gut und                                                           bekämpfen. Sie ist veraltet und berück-
überversorgten Regionen begrenzt wer-              n Überarbeitung der                          sichtigt nicht den aktuellen wissenschaft-
den, also vor allem in Großstädten und               Parodontitis-Behandlung                    lichen Erkenntnisstand. Patientinnen und
Ballungsräumen. Zudem sollte mehr                    bis Jahresende                             Patienten haben jedoch Anspruch auf
Transparenz über die Besitzstrukturen im                                                        eine zeitgemäße Parodontitis-Behand-
Sinne eines verpflichtenden MVZ-Regi-              Für die Behandlung der Volkskrankheit        lung. Bei dem Thema sind wir inzwischen
sters in Anlehnung an das bestehende               Parodontitis kündigte Eßer an, dass der      auf der Zielgeraden.“
Zahnarztregister geschaffen werden.                Gemeinsame Bundesausschuss voraus-
Patienten haben ein Recht darauf, schon            sichtlich zum Jahresende über eine pra-
auf dem Praxisschild zu erfahren, in wes-          xistaugliche, an den aktuellen Stand         Quelle: PM der KZBV

                                  Mit „Abstand“ einstimmig
                      Landesversammlung 2020 des FVDZ Bayern in Fürth
Mit „Abstand“ war diese Landesversammlung 2020 des FVDZ Bayern in der Stadthalle von Fürth fokussiert und einig
wie selten zuvor. Beschlüsse zu den wichtigen Themen wurden einstimmig gefasst, der Landesvorstand mit Dr. Reiner
Zajitschek an der Spitze wurde mit einem überwältigenden Votum bestätigt.

In ihrem Leitantrag hoben die rd. 50               rischen Bevölkerung wurde und wird           ad absurdum zu führen, der Selbstver-
Delegierten aus allen bayerischen Bezir-           uneingeschränkt sichergestellt. Wir sind     waltung den notwendigen Spielraum zu
ken einschließlich München die System-             für unsere Patienten/innen da!“ Gleich-      lassen sowie den jahrzehntelangen
relevanz der Zahnärzte hervor. „Die                zeitig ging die Forderung an die politisch   Honorarstillstand bei der GOZ zu been-
bayerische Zahnärzteschaft hat in den              Verantwortlichen auf Bundesebene, den        den.
schweren Zeiten der Covid-19-Pandemie              Zahnärzten für die funktionierende flä-
eindrucksvoll bewiesen, dass auf uns frei-         chendeckende Versorgung Respekt zu           Die Landesversammlung zeigte auch bei
beruflich tätige Zahnärztinnen und Zahn-           zollen, die Freiberuflichkeit für den        den folgenden, vom Landesvorstand vor-
ärzte Verlass ist. Die flächendeckende             Berufsstand zu stärken, statt sie durch      bereiteten Themen Einigkeit. Es ging um
zahnmedizinische Versorgung der baye-              Vorschriften und Sanktionsandrohungen        die Forderungen:

Der neue Vorstand des FVDZ Bayern 2020 bis 2022.

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             Die schwäbischen Delegierten in der Landesversammlung

             • nach Datenhoheit für Patienten bei                n Wahlen                                             Jahre im Landesvorstand tätig und wurde
               allen Anwendungen der Telematikin-                                                                     mit Standing Ovations verabschiedet.
               frastruktur (TI), z.B. elektronische              Mit überwältigendem Votum stärkte die                Gewählte Beisitzer: Dr. Andrea Albert
               Patientenakte etc.; gleichzeitig werden           Landesversammlung dem bisherigen und                 (Eichstätt/Oberbayern), Dr. Andrea Jehle
               die TI-Zwangsanbindung sowie die                  künftigen Landesvorstand den Rücken                  (Illertissen/Schwaben), Dr. Jürgen Welsch
               Sanktionierungsmaßnahmen bei Nich-                und zeigte sich mit dessen Arbeit wäh-               (Hofheim/Unterfranken), Dr. Ingo Lang
               tanbindung als staatliche Einmischung             rend der Corona-Pandemie und in den                  (Schwandorf/Oberpfalz) und Dr. Fabian
               in das (Zahn)Arzt-Patientenverhältnis –           vergangenen zwei Jahren hochzufrieden.               Fleischmann. Der Landesvorstand wird
               wie in vergangenen Landesversamm-                 Dr. Reiner Zajitschek (Döhlau/Oberfran-              ergänzt durch die jeweiligen acht Vorsit-
               lungen – abgelehnt;                               ken) wurde einstimmig zum zweiten Mal                zenden der FVDZ-Bezirksgruppen in Bay-
                                                                 in Folge zum Landesvorsitzenden                      ern, die als geborene Mitglieder gelten
             • nach Erstattung des Aufwands für die              gewählt. Seine Stellvertreter bleiben Dr.            und in ihren jeweiligen Bezirksgruppen
               TI-Anbindung an die Zahnarztpraxen;               Thomas Sommerer (Marktredwitz/Ober-                  gewählt werden. Die Versammlungsleiter
                                                                 franken) und Dr. Jens Kober (München).               wurden im Amt bestätigt: Dr. Horst
             • den pandemiebedingten Mehrauf-                    Einzige Änderung im Vorstand: Dr.                    Dieter Wendel aus Bayreuth, Dr. Hans
               wand für die Praxen rechtssicher zu               Fabian Fleischmann aus Deggendorf/                   Huber aus Illertissen und Dr. Cosima
               honorieren.                                       Niederbayern setzte sich gegen Dr.                   Rücker aus Amberg.

             n Appell an die Bevölkerung:
                                                                 Manfred Albrecht aus Schillingsfürst/
                                                                 Mittelfranken durch. Letzterer war viele             Quelle: FVDZ Bayern
               Zum Zahnarzt gehen!

             Der Beschluss „Zahnärzte können Hygie-
             ne – Patienten sind sicher“ richtet sich an
             die bayerische Bevölkerung, weiterhin
             wie gewohnt zum Zahnarzt zu gehen
             und auch die Vorsorgeuntersuchungen
             nicht zu verschieben, um die Mundge-
             sundheit zu erhalten. „Zahnärzte stehen
             an vorderster Front bei der Bekämpfung
             von Infektionen im Mund- und Rachen-
             bereich – und wissen damit umzu-
             gehen.“

              Beschlüsse
              Alle Beschlüsse können auf der
              Internetseite des FVDZ Bayern:
              www.fvdz-bayern.de eingesehen
              werden.
                                                                 Impressionen der Landesversammlung in der Fürther Stadthalle: Abstand, Abstand, Abstand

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Abstand halten, Maske tragen

                                                                                                                                                       FORUM
                         Aktuelles zu COVID-19, HIV und Hepatitis
                     AIDS-Arbeit in Schwaben und dem ZBV Schwaben
In diesen Zeiten ist das Verständnis für und der Schutz vor Infektionskrankheiten besonders wichtig. HIV, Hepatitis und
Corona in der zahnärztlichen Praxis lautete die gemeinsame Veranstaltung des Zentrums für AIDS-Arbeit Schwaben
und dem ZBV Schwaben, das unter höchsten Hygienebestimmungen in Augsburg stattfand.

Wie notwendig nach wie vor die Aufklä-
rung ist, darauf wies Dipl.-Päd. Ulrike
Alban vom Zentrum für AIDS-Arbeit in
Schwaben. Derzeit gebe es 10.000 nicht
identifizierte HIV-Infizierte in Deutsch-
land. Das Zentrum für AIDS-Arbeit
Schwaben arbeitet im Bereich der Prä-
vention und Fortbildung, Beratung und
Begleitung und bietet natürlich auch
Schnelltestungen anonym und vertrau-
lich an. Jeden 2. Und 4. Dienstag im
Monat wir getestet auf HIV, Hepatitis B
und C, Chlamydien, Syphilis und Tripper.

n Routinevorschriften
  beachten

ZBV-Vorsitzender Christian Berger erin-
nerte an die Vorgänger-Veranstaltung
mit dem Zentrum für AIDS-Arbeit Schwa-
ben, die 2014 stattgefunden hatte.
Damals ging es in erster Linie um die Ver-
meidung einer Ansteckung mit Hepatitis
B und C. Er, Berger, habe darauf hinge-
wiesen, dass es wichtig sei, die Hygiene-
kette in der Zahnarztpraxis einzuhalten,
um Infektionen generell auszuschließen.
Die für die Zahnarztpraxis geltenden
Hygienevorschriften sollten unabhängig
vom Patienten Routine sein. Relevant sei
das Übertragungsrisiko für HIV lediglich
bei Kontakt mit infiziertem Blut. Generell
gelte es, Nadelstichverletzungen mit         Priv.-Doz. Dr. Christoph D. Spinner referierte über COVID-19.
Hohlraumnadeln zu vermeiden.

Mit Ausbruch der Corona-Pandemie und         In der Hochphase der ersten Welle hätte                  Insgesamt 650.000 weniger 01-Untersu-
damit einhergehend die Gefahr, an            man 16 Behandlungszentren eingerich-                     chungen als im Vorjahreszeitraum seien
COVID-19 zu erkranken, habe sich vieles      tet, um COVID-Patienten zu behandeln.                    durchgeführt worden – allerdings wäre
verändert. Die Übertragung erfolge           Die sog. Schwerpunktpraxen seien                         die Zahl der 01-Untersuchungn in den
anders als beispielsweise bei Hepatitis      Anlaufstation für Infizierte und unter                   Sommermonaten gestiegen und sogar
durch Tröpfcheninfektion und Aerosolin-      Quarantäne stehende Schmerzpatienten                     höher gewesen als im Vorjahreszeitraum.
fektion, und auch der Spraynebel-Rück-       gewesen. Die KZVB habe zudem einen                       Berger: „Wir haben keine Meldungen,
prall müsse berücksichtigt werden. Ber-      zahnärztlichen Notdienst unter der                       die darauf hinweisen, dass sich Patienten
ger verwies auf die S1-Leitlinie: Umgang     Woche eingerichtet. Von den 8.000                        in Zahnarztpraxen angesteckt hätten –
mit zahnmedizinischen Patienten bei          bayerischen Praxen hätten 300 aus                        auch keine ZFA oder Zahnärzte.“
Belastung mit Aerosol-übertragbaren          verschiedenen Gründen schließen müs-
Erregern, die praxisnahe Empfehlungen        sen, 2.000 Praxen hätten sich spontan                    n Verlauf von HIV
zur Infektionsprävention und zum             für den Notdienst unter der Woche
Arbeitsschutz in Zahnarztpraxen wäh-         gemeldet, teilte er als KZVB-Vorsitzender                Über die Fortschritte in der Therapie der
rend der Corona-Pandemie liefere.            mit.                                                     HIV- und Hepatitisinfektion referierte

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                                                                                                                                                  15
FORUM
                                                                                                                        Infektionen bringe mit sich, dass nicht
                                                                                                                        mehr jede Infektionskette wirklich nach-
                                                                                                                        vollziehbar sei, was zur unkontrollierten
                                                                                                                        Verbreitung führe. Mit der deutlichen
                                                                                                                        Zunahme der Infektionszahlen käme es
                                                                                                                        auch wieder zur Zunahme der Infektion
                                                                                                                        bei älteren Menschen, was bedeute, dass
                                                                                                                        das Durchschnittsalter der Infektion stei-
                                                                                                                        ge. Das sei deshalb medizinisch proble-
                                                                                                                        matisch, weil Menschen mit höherem
                                                                                                                        Lebensalter häufig Erkrankungen des
                                                                                                                        Herz-Kreislauf-Systems und andere
                                                                                                                        Begleiterkrankungen haben, die einen
                                                                                                                        schwereren Verlauf der Infektionserkran-
                                                                                                                        kung zeigten. Die Teststationen aller
                                                                                                                        Orten sieht er nicht unkritisch, weil der
                                                                                                                        Test selbst bei Ansteckung zunächst
                                                                                                                        durchaus negativ ausfallen könne. Die
                                                                                                                        Inkubationszeit beträgt laut Spinner bis
                                                                                                                        zu 14 Tagen, während die Latenzzeit
                                                                                                                        lediglich 48 Stunden dauere.

                                                                                                                        Das bundesweite Kontaktverbot wäh-
             Kennen sich aus Vorgänger-Veranstaltungen: Dipl-Päd. Ulrike Alban vom Zentrum für AIDS-Arbeit Schwaben
             und Christian Berger, 1. Vorsitzender des ZBV Schwaben.
                                                                                                                        rend der ersten Welle hat für den Infek-
                                                                                                                        tiologen den größten Einfluss auf die im

                                                                  n COVID-19
                                                                                                                        Vergleich mit anderen EU-Ländern niedri-
             Priv.-Doz. Dr. Christoph D. Spinner, Ober-                                                                 gen Infektionszahlen ausgeübt. Als Maß-
             arzt Infektiologie am Klinikum rechts der                                                                  regel gab er den Teilnehmer mit auf den
             Isar, TU München. Bevor er auf die Infek-            Ähnlich gute Prognosen gibt es bei der                Weg: Je größer der Abstand, desto gerin-
             tion durch COVID-19 einging, streifte er             COVID-19-Infektion nicht. Dr. Spinner rät             ger das Risiko.
             die vor 40 Jahren aufgetauchte HIV-                  zu Abstand und zum Tragen von Mas-
             Infektion, die zur AIDS-Erkrankung führt.            ken, dabei sei die normale MMS-Maske                  Wie sieht es mit Impfstoffen aus? Für ein
             Die hohe Welle habe es in den 90-er Jah-             mit ihren drei Schichten nur unwesent-                bis zwei mRNA-Impfstoffe könnten im
             ren gegeben. Unbehandelt führe die                   lich schlechter als FFP2- oder FFP3-Mas-              Dezember die Zulassungsdaten vorhan-
             Infektion nach vier bis fünf Jahren zum              ken. Nachdenklich mache ihn allerdings                den sein (Quelle: Pharmazeutische Zei-
             Ausbruch von AIDS und zwischen 10 und                der rapide Anstieg der Neuinfektionen,                tung vom 20.10.2020).
             12 Jahren zum Tod. Größte Sorge berei-               denn er zeige, dass es vermehrt zu
             teten aktuell die Late Presenter – der               unkontrollierten Infektionsausbreitun-
             Anteil der neu Diagnostizierten läge in              gen gekommen sei. Diese Vielzahl der                  Anita Wuttke
             Europa bei 54 Prozent. Das wichtigste
             Statement: Die HIV-Therapie sei heute
             nicht nur gut verträglich, sie führe auch
             zu einer völlig normalen Lebenserwar-
             tung. Eine erfolgreiche HIV-Therapie
             führt laut Spinner zu einer nicht mehr
             nachweisbaren HI-Viruslast im Körper –
             und das sei neben der Verhinderung
             der Erkrankung der beste Schutz vor
             Ansteckung und vor der weiteren Ver-
             breitung der Erkrankung!

             n Hepatitis C heilbar

             Heptitis C gehört laut Dr. Spinner zu den
             Viren, die relativ umweltresistent sind
             und damit am aggressivsten Umweltbe-
             dingungen trotzen. Die gute Nachricht:
             Hepatitis C könne man heute heilen. Die
             Ausheilungsrate läge deutlich über 99
             Prozent – und: jegliche Standardaus-
             rüstung schütze vor Ansteckung!                      Abstand halten und Maske tragen bei der Präsenzveranstaltung über Infektionskrankheiten in Augsburg.

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„Marathon“ statt „kurzer Sprint“

                                                                                                                                             FORUM
      Anti-Corona-Strategie von Ärzteverbänden und Wissenschaftlern
Die von Ärzteverbänden und Wissenschaftlern ausgearbeitete Anti-Corona-Strategie kommt in weiten Teilen der Ärz-
teschaft gut an. Virologen betonen: Mit einem begrenzten Lockdown bekommt man das Coronavirus nicht in den Griff.

Das Positionspapier der Kassenärztlichen    eingelassen habe, sagte Gassen. Er wisse       Risikogruppen zu konzentrieren, also auf
Bundesvereinigung und Vertretern aus        aber, dass viele auf ein Papier dieser Art     ältere Menschen und solche mit Vorer-
der Wissenschaft zu einer Anti-Corona-      gewartet haben.                                krankungen.
Strategie erfährt breite Zustimmung aus
der Ärzteschaft. Viele Ärzteverbände und    „Die ärztliche Position ist sehr lange nicht   Er rechne nicht damit, dass Angela Mer-
Fachgesellschaften hätten sich hinter die   gehört worden“, betonte der KBV-Chef.          kel und die Regierungs-Chefs der Länder
Argumente der Autoren gestellt.             „Wir werden die Pandemie nicht am              das Konzept bereits aktuell aufgreifen
                                            Rechenschieber besiegen“, sagte Gassen         würden. Aber: „Nach der Konferenz ist
Die Zahl der Unterstützer des Papiers mit   mit Blick auf die Fixierung vieler politi-     vor der Konferenz“, sagte Streeck. Bald
dem Titel „Evidenz-und Erfahrungsge-        scher Entscheidungsträger auf den              würden die politisch Verantwortlichen
winn im weiteren Management der             Anstieg der Infiziertenzahlen. „Das wer-       wieder zusammensitzen.
COVID-19-Pandemie berücksichtigen“          den die Ärzte mit den Patienten hinbe-
erreiche 200.000, berichtete KBV-Chef       kommen“, prognostizierte Gassen.               Wir können nicht das ganze Land in ein
Dr. Andreas Gassen 28. Oktober 2020.                                                       „künstliches Koma“ versetzen, warnte
                                            Am Mittwochnachmittag verteidigten             Gassen. Er verwies auf die Nachbarlän-
Unterzeichnet haben unter anderen der       die Autoren ihre Positionen vor der Pres-      der, in denen trotz harter Einschränkun-
Deutsche Hausärzteverband, die Deut-        se. „Es geht nicht darum, die Lage zu ver-     gen des Alltagslebens die Zahlen durch
sche Gesellschaft für Allgemeinmedizin,     harmlosen“, sagte der Virologe Professor       die Decke gingen. Er würde den politisch
der NAV-Virchowbund, der Spitzenver-        Hendrik Streeck von der Universität            Verantwortlichen daher von allzu tiefen
band Fachärzte Deutschland mit 35 Mit-      Bonn. Es gehe aber darum, dass sich das        Alltagsbeschränkungen abraten. Da das
gliedsverbänden, der Spitzenverband         Virus mit einem „kurzen Sprint“, wie ihn       Virus Teil der Lebensrealität bleiben wer-
ZNS, die Bundespsychotherapeutenkam-        ein begrenzter Lockdown darstelle, nicht       de, könne man nicht alle vier Wochen
mer und die Kassenzahnärztliche Bun-        in den Griff bekommen lasse. „Wir müs-         mal eben das ganze Land herunter-
desvereinigung, um nur einige zu nen-       sen uns auf einen Marathon vorberei-           fahren.
nen.                                        ten“, forderte Streeck. Das bedeute, die
Er sei überrascht, wie schnell sich diese   zur Verfügung stehenden Ressourcen
große Zahl an Verbänden auf das Papier      zum Beispiel an Tests vor allem auf die        Quelle: Ärzte-Zeitung

  Vorstandswahlen verschoben
                 Bundesversammlung
          der Bundeszahnärztekammer online

Vor dem Hintergrund der aktuellen           auf Anfrage per Livestream die Bundes-
Dynamik des Infektionsgeschehens und        versammlung verfolgen.
der rechtlichen Einschränkungen für die     Die Neuwahl des Geschäftsführenden
Durchführung von Veranstaltungen hat        Vorstands soll in einer Wahl-Bundesver-
der BZÄK-Vorstand einstimmig beschlos-      sammlung als Präsenzveranstaltung
sen, die Bundesversammlung der BZÄK         stattfinden, sobald die Pandemie es
Anfang November nicht als Präsenzver-       zulässt.
anstaltung durchzuführen. Aus Gründen
des Gesundheitsschutzes findet die Bun-     Quelle: BZÄK
desversammlung online und mit redu-
zierter Tagesordnung am 19. Dezember
2020 statt. Gäste und Medien können

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