AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...
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44. Jahrgang | 27. Januar 2021 | N° 4 AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT der Gemeinde Beckingen >>> Amtsblatt • Informationen rund um: Rathaus Tourismus und Kultur Wirtschaft Leben in Beckingen Beckingen Düppenweiler Erbringen Hargarten Haustadt Honzrath Oppen Reimsbach Saarfels www.beckingen.de
S eite 2 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 4 /2 0 2 1 Amtliche Bekanntmachungen Wichtige Telefonnummern Polizei Notruf 110 für den Gemeindebezirk Haustadt Polizeiinspektion Merzig Dieter Wächter, Im Hirtengarten 13 0 68 35/ 44 06 (immer besetzt) 0 68 61/70 40 für den Gemeindebezirk Honzrath Wasserschutzpolizei Dillingen 0 68 31/7 69 93 73 Winfried Minninger, Auf Weweln 3 0 68 32/5 42 Feuerwehr Notruf 1 12 für die Gemeindebezirke Reimsbach und Hargarten Notarzt 1 12 ■■ energis-Netzgesellschaft mbh DRK-Krankentransportstellen Merzig 0 68 61/7 05-62 95 Störungsnummer Strom 06 81/90 69-26 11 Dillingen 0 68 31/70 21 11 Störungsnummer Erdgas 06 81/90 69-2610 Losheim 0 68 72/63 63 ■■ DRK-Bereitschaft Beckingen 0152/04472851 Bereitschaftsführer Oliver Reiter ■■ Gemeindeverwaltung ■■ Technisches Hilfswerk Rathaus mit Bauhof und Wasserwerk 0 68 35/55-0 Ortsbeauftragter Barbian für Beckingen 01 74/ 3 38 81 34 Collmann, Bürgermeister, Termine nach telefonischer Vereinbarung 06835/ 55-101 ■■ Arbeiterwohlfahrt Bauhof, Bereitschaftsdienst 01 51/17 14 59 65 Fahrbarer Mittagstisch: Auskünfte erteilt 06835/9598015 Müller, Revierförster 0 68 87/8939015 Wehrführer Schneider, In den Rübstückern 6 0 68 35/68 99 7 ■■ Private ambulante Pflegedienste Stellvertreter Ludwig, Neue Welt 35 0 68 35/6 83 41 Heike Marschall, Beckingen 0 68 35/500 800 Elke & Jessica Müllenbach Düppenweiler 0 68 32/366 Löschbezirksführer Beckingen: Dittert, Haustadter-Tal Str. 99 0 68 35/ 7 67 1 ■■ Caritas-Sozialstation Hochwald Düppenweiler: Alles, Im Junkerath 23 06832/801121 für Beckingen Tel. 0 68 72/50 45 62, Fax 0 68 72/50 45 86 Erbringen: Folz, Auf der Heide 1 0 68 32/8 03 79 Hargarten: Wagner, Im Weidentälchen 18 0 68 32/18 84 ■■ Ambulante Hospiz- und Palliativberatungszentren Haustadt: Diwersy, Lindenstraße 17 0 68 35/60 24 00 ■■ Caritas Saar Hochwald Honzrath: Opsölder, Im Hirtengarten 16 0 68 35/9232072 Bergstraße 40 Tel.: 0 68 35/60 79 50, Fax: 0 68 35/60 79 540 Oppen: Schmidt, Sonnenhügel 12 0 68 32/92 13 69 ■■ Christliche Bürgerhilfe e.V. Reimsbach: Hoffmann, Am Hahn 15 0 68 32/92 10 59 Beckingen - Kleiderkammer 0 68 35/23 38 Saarfels: Gottfrydziak, Nelkenweg 2 0 68 35/6 76 40 ■■ HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung ■■ Wasserwerk Beckingen Zuhause GmbH Mobil: 01 60/7 42 26 46 u. Bereitschaftsdienst Pumpwerk Hargarten 0 68 32/4 29 ■■ Hilfe für Frauen in Notsituationen Frauenhaus Saarlouis ■■ Naturwacht Saarland, Frank Grütz, Alte Wäscherei Aufnahme Tag und Nacht möglich. Sprechstunde nach tel. Vereinbarung Tel. 0174/9503521 Anonyme und kostenlose Beratung 0 68 31/22 00 Naturschutzbeauftragte Kreis-Senioren-Telefon (Do 14 - 17 Uhr): 0 68 61/7 88 86 Stefan Schneider, Anemonenstraße 27 0160/97405391 ■■ Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen für die Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels www.hilfetelefon.de Tel.: 08000116016 Karl-Rudi Reiter, Hauptstraße 59 0 68 32/70 29 für den Gemeindebezirk Düppenweiler ■■ Familienzentrum Beckingen Norbert Müllenbach, Piesbacher Straße 51 0176/22302243 Haustadter-Tal-Str. 137 Tel.: 06835/608 44 44 für den Gemeindebezirk Düppenweiler Leo Roth, Im Dompen 7 0 68 32/71 09 für den Gemeindebezirk Erbringen ■■ Giftnotrufzentrale des Saarlandes Lutwin Klein, Auf Löw 45 0 68 35/47 15 Universitätskliniken 3-7, 66424 Homburg Tel.: 0 68 41 / 1 92 40 Ärztedienst ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst Die. 02.02. Fuchs Apotheke, Bahnhofstr. 27, Merzig, Tel.: 06861/73111 Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland am Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen, Standort Dillingen, Werk- Mitt. 03.02. Doc`s Apotheke, Friedrich-Ebert-Str.40, str. 3 Dillingen, Tel.: 06831/78000 Bitte melden Sie sich vor ihrem Besuch telefonisch an: Tel.: 01805/663006. Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxis: ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst - Am Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr (inkl. Kinderärzte/ Augenärzte/ HNO-Ärzte) - An jedem Feiertag von 08.00 Uhr bis um 08.00 Uhr des Folgetages. Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Verei- - Außerdem an Rosenmontag, Heiligabend und Silvester nigung kostenlos unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117. Notwendige Hausbesuche werden von eigens dazu eingeteilten Ärzten aus Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie geöffnet: der Bereitschaftsdienstpraxis heraus durchgeführt. Von Samstag 08.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl- Heilig- abend/ Silvester), an Rosenmontag sowie an Brückentagen ■■ Zahnärzte Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Merzig Sa. 30.01.und So. 31.01. In den SHG Kliniken Hr. A. Pohl, Rehlingen-Hemmersdorf, Tel.:06833/1667 Trierer Straße 148, 66663 Merzig ■■ Apotheken Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen Do. 28.01. Luzia-Apotheke, Odilienplatz 10, Werkstr. 3, 66763 Dillingen Dillingen, Tel: 06831/7066990 Kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Fr. 29.01. St. Martin-Apotheke, Zur Niedtalhalle 1, Im Marienhaus Klinikum Saarlouis Rehlingen-Siersburg, Tel.: 06835/93633 Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis Sa. 30.01. Saardom Apotheke, Odilienplatz 3, Dillingen, Tel.: 06831/701331 So. 31.01. St. Josef-Apotheke, Dillinger Str. 59, ■■ Tierärzte Dillingen-Diefflen, Tel.: 06831/9663639 Sa. 30.01. und So. 31.01. Mo. 01.02. easy Apotheke, Jahnstr. 17, Tierärztin Borchardt,Schwalbach, Tel.:0170/8080212 Dillingen, Tel.: 06831/4614658
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 / 2 0 2 1 Seite 3 ■■ Rathaus geschlossen - ■■ Sitzung des Haupt-, Finanz- und Eingeschränkter Kundenservice Personalausschusses der Gemeinde Besuche im Rathaus sind nur nach vorheriger telefonischer Beckingen Terminvereinbarung möglich Am Mittwoch, dem 03.02.2021, 18:00 Uhr, findet als Vi- Zum Schutz unserer Bürger/innen und Mitarbeiter/innen deokonferenz eine nicht öffentliche Sitzung des Haupt-, angesichts der derzeitigen Corona-Pandemie sind Kunden- Finanz- und Personalausschusses der Gemeinde Beckingen termine im Rathaus, im Bürgerbüro, bei den Eigenbetrieben statt. Wasserwerk und Abwasserbetrieb und anderen Dienststellen Tagesordnung Nicht öffentliche Sitzung nur nach telefonischer Terminabsprache möglich. Punkt 1: Personalangelegenheiten Sie erreichen uns unter: 06835/55-0 Punkt 2: Mitteilungen und Anfragen Bürgeramt/Einwohnermeldeamt: Beckingen, den 27.01.2021 06835/55-260 Thomas Collmann, Bürgermeister 06835/55-261 06835/55-262 06835/55-263 ■■ Verordnung zur Änderung Eigenbetriebe Wasserwerk 06835/55-352 infektionsrechtlicher Verordnungen zur und Abwasserbetrieb: Bekämpfung derCorona-Pandemie Thomas Collmann, Bürgermeister Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22. Januar 2021 Inhaltsverzeichnis • Artikel 1 Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und ■■ Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus Der Bereitschaftsdienst des Gemeindewasserwerkes ist nach Dienstschluss und an Wochenenden über die § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung Telefonnummer 06832/429 § 2 Ausnahmen zu erreichen. § 3 Verkürzung der Absonderungsdauer Über diese Telefonnummer kann in dringenden Fällen, z.B. § 4 Zuständige Behörden Rohrbruch, direkt mit dem Diensthabenden gesprochen § 5 Ordnungswidrigkeiten werden. Während der Arbeitszeit gilt die Telefonnummer § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten des Pumpwerkes Hargarten, Tel. 06832/429 und des Ge- • Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie meindewasserwerkes, Rathaus, Tel.: 06835/55-301 und (VO-CP) 55-351. § 1 Grundsatz der Abstandswahrung § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung § 3 Kontaktnachverfolgung § 4 Betretungsbeschränkungen ■■ Öffnungszeiten Wertstoffhof Rehlingen § 5 Hygienekonzepte § 6 Kontaktbeschränkungen Der Wertstoffhof in Rehlingen, Gewerbe- § 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie gebiet, Ecke Nordstraße/Zur Schleuse ist Schließung von Einrichtungen wie folgt geöffnet: § 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Sommerzeit: Montags, mittwochs und freitags von 15.00 § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitati- – 18.00 Uhr onseinrichtungen, Krankenhäuser Winterzeit: Montags, mittwochs und Freitag von 14.00 - § 10 Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche 17.00 Uhr Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbil- Informationen: Tel.: 06835/508408 dungsgänge sowie Fortbildungen Alternativ können samstags auch der Wertstoffhof Dillingen, § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Lindenstr.15, in der Zeit von 09.00 - 12.30 Uhr und 13.00 § 12 Zuständige Behörden Uhr - 16.00 Uhr oder der Wertstoffhof Losheim, Bahnhofstr. § 13 Sonderregelung für Gebiete mit besonderem Infekti- 39, in der Zeit von 09.00 - 14.00 Uhr angefahren werden. onsgeschehen § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten • Artikel 3 Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb ■■ Winterpause der Grüngutsammelstelle sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie Die Grüngutsammelstelle ist vom 30.11.2020 bis einschließ- lich 01.03.2021 geschlossen. - Kapitel 1 § 1 Schulbetrieb während der Corona-Pandemie § 1a Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung § 1b Regelung für den Schulbetrieb vom 25. Januar bis zum ■■ Forstdienststelle Gemeinde Beckingen 7. Februar 2021 § 2 Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestel- Tel.: 06887/8939015, Fax: 06835/55-500 len und heilpädagogische Tagesstätten E-mail: Forst@beckingen.de § 3 Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler Sprechstunden: Dienstags telefonisch von 14.00 - 18.00 Uhr, auf die Tel.: 0171/7793812 Abschlussprüfungen Brennholzbestellungen/-nachfragen können ausschließlich - Kapitel 2 während dieser Sprechzeiten entgegengenommen werden. Persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung § 4 Präsenzunterricht § 5 Prüfungsverfahren
S eite 4 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 4 /2 0 2 1 § 6 Durchführung von Weiterbildungen §2 - Kapitel 3 Ausnahmen § 7 Außerschulische Bildungsveranstaltungen (1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind § 8 Saarländische Verwaltungsschule - Kapitel 4 1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland einreisen; § 9 Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen diese haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder - Kapitel 5 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung § 10 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen angemessener Schutz-und Hygienekonzepte - Kapitel 6 a) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Perso- § 11 Ordnungswidrigkeiten nen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten oder per Flugzeug transportieren, oder • Artikel 4 b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Begründung Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar Bußgeldkatalog ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftrag- Verordnung als Download im Amtsblatt geber bescheinigt wird. Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep- 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des te Personen, die unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. und 3 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten In- 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. fektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) und § 5 Absatz 3 des Landes- nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler organisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der Fassung Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Ein- reiseverordnung) einreisen, und der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich zwingend geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amts- notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums bl. I S. 358), verordnet die Landesregierung: oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Artikel 1 Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet innerhalb der Groß- Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und region Saar-Lor-Lux begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz- Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus pendler), oder §1 b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Großregion Saar-Lor- Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung Lux ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbil- Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen dung in das Saarland begeben und regelmäßig, mindestens Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz- Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer gänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich bescheinigen. unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten- ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro- Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort ab- navirus-Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung zusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst, anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. 1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nach- Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum barstaaten weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet auf- nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht gehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet ihrem Hausstand angehören. einreisen, (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwand- typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS- ten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehö- CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge- rigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten schmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oder b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep- bei ihnen auftreten. te hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsulari- (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 schen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen. Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zustän- 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep- dige Behörde. te Personen, a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend (4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu oder nach notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut aufgenommen oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder werden, dürfen für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regel- Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- mäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das Landesverwal- zurückkehren (Grenzpendler), oder tungsamt als nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Saarländischen b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich Aufenthaltsverordnung zuständige Landesbehörde für die zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit neue Studiums oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben und Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit Absatz 3 gilt entsprechend. sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 / 2 0 2 1 Seite 5 zepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bil- durch den Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder den dungseinrichtung zu bescheinigen. Auftraggeber zu bescheinigen. (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten- oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreisever- Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro- ordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 ärztliches Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst, einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbeson- 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. dere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Perso- (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den nal und 24-Stunden-Betreuungskräfte, letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten- b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro- c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes, der Länder und der Kommunen, oder 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des f ) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO- und von internationalen Organisationenunabdingbar ist; die Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und zwingende Notwendigkeit ist durch den des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen, Union (EU- Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken 2. Personen, die einreisen aufgrund nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen des nicht dem gleichen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den eines geteilten ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe c) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz hilfebedürftiger Personen, 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Un- 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatz- terbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet gleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem 4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumen- und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung tiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zu- oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben ständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzun- oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwen- gen nach Satz 1 zu überprüfen. digkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bil- (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf dungseinrichtung zu bescheinigen, Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grun- 5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep- des erteilen. te Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Perso- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten nen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem oder Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz 1 Satz 1 Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Nummer 2 Buchstabe a zu fallen, Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Test- das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder zentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Corona- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder virus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- 7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet und Geschmacksverlust auftreten. zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Ur- laubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine §3 Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, Verkürzung der Absonderungsdauer sofern (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesre- ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über publik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nicht- vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet ge- Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, troffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses https://www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Ins- innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen tituts https://www.rki.de), Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nicht- (2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz erfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht 1 zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach entgegensteht und der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektions- worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforde- risikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt. rungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, die betroffene Region ausgesprochen hat. erfüllen. 8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen mindestens (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck ist Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.
S eite 6 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 4 /2 0 2 1 (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, einzuhalten. ausgesetzt. (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhaltung des (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests Mindestabstands nach Absatz 1 Satz 2 sind Kontakte zu Ehe- einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr gatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer In- Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Ge- fektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, schwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haus- Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. haltsangehörigen (familiärer Bezugskreis). (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend. Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt §4 und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Mög- Zuständige Behörden lichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien (1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maßgabe der abgehalten werden. Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung §2 einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen die Ortspolizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich und einer Unterschreitung des Mindestabstands von eineinhalb über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige Verwaltungs- behörden für die Verfolgung und Ahndung von Metern, sofern nicht eine gleichwertige Infektionsschutzmaß- Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung sind die nahme gewährleistet ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Gemeindeverbände. sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder (2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Verordnung bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Pflicht zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Eltern auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epi- und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre demischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen- vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V 1) wird die zustän- Bedeckung einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. dige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungs- (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, auch Kinder behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid- ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, eine Mund-Nasen- rigkeiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über entgegenstehen: die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personen- September 2016 (Amtsbl. I S. 856) bleiben unberührt. verkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen §5 und Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughä- fen, Haltestellen und in Wartebereichen alle Fahrgäste Ordnungswidrigkeiten und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjah- Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des res sowie das Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig allerdings nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht ein- vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine gehalten werden kann; die entgegenstehenden ge- dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sundheitlichen Gründe sind bei der Nutzung des öf- sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert, fentlichen Personenverkehrs nachzuweisen, 2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- 3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz und Wochenmärkten sowie in und vor Ladenlokalen, 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 Nummer in den zugehörigen Wartebereichen und Warteschlan- 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung gen, auf den dazugehörigen Parkplätzen alle Kunden nicht richtig ausstellt oder und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjah- 4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen res, soweit die Art der Leistungserbringung nicht Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig entgegensteht, sowie das Personal, soweit nicht ar- aufsucht. beitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaß- §6 nahme gewährleistet ist, Inkrafttreten, Außerkrafttreten 3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten im (1) Diese Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft. Gleich- Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) zeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2011 und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 8. (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. Januar 2021 (Amtsbl.I S.2) außer Kraft. 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. Februar 2021 außer 1262), und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art Kraft. abseits eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder Entgegennahme von Speisen, auch in den gege- ■■ Artikel 2 benenfalls entstehenden Warteschlangen, Verordnung zur Bekämpfung der Corona- 4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 Pandemie (VO-CP) alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an einem festen Platz, §1 5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten Grundsatz der Abstandswahrung und gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden,
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 / 2 0 2 1 Seite 7 6. Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienst- 6. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping- leistungen unmittelbar am Menschen, bei denen auf- plätzen, grund ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 7. bei Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen, 1 Satz 2 zwangsläufig nicht eingehalten werden kann 8. bei Besuchen in Einrichtungen für Menschen mit Be- (körpernahe Dienstleistungen), soweit die Natur der hinderungen, Dienstleistung dem nicht entgegensteht, 9. beim Studien-, Lehr- und Prüfungsbetrieb in Präsenzform 7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabili- an der Universität des Saarlandes, der Hochschule für tationseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschu- Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen le der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für Psychotherapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichen- Musik Saar sowie an den übrigen im Saarland staatlich psychotherapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulan- anerkannten Hochschulen, den staatlich anerkannten ten Pflegediensten und den übrigen an der Patienten- Berufsakademien und den wissenschaftlichen For- versorgung beteiligten ambulanten und stationären schungseinrichtungen im Saarland, Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit nicht 10. bei Friseuren und sonstigen Erbringern von Dienstleis- die Art der Behandlung oder Leistungserbringung tungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund entgegensteht, ihrer Natur ein normativ vorgegebener Mindestabstand 8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körper- Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), nahe Dienstleistungen), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 11. in Spielhallen und Wettbüros, (Amtsbl. I S. 156), sowie sonstiger Gastronomiebetrie- 12. beim Betrieb von Prostitutionsstätten, be jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, 13. bei sonstigen Veranstaltungen im Sinne des § 6 Absatz 3 Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügung- Von der Pflicht zur Sicherstellung der Möglichkeit einer Kon- stellung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutz- taktnachverfolgung ausgenommen sind rechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme 1. Verantwortliche nach Nummer 1, soweit Gäste lediglich gewährleistet ist, mitnahmefähige Speisen oder Getränke in der Gast- 9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes in ronomie erwerben, diese jedoch umgehend wieder geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen verlassen, eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, 2. Versammlungen, soweit die Pflicht nicht bereits aufgrund der Nummern 3. Verhandlungen und sonstige Beratungen und Be- 1 bis 8 besteht, schlussfassungen gesetz- und satzungsgebender 10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Pflicht Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- nach Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min- lichen Rechts sowie der Gerichte, destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 2 eingehalten 4. Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstaltungen, werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1 sind politische sowie weltanschauliche und bekenntnisge- nur auf der Grundlage einer aktuellen rechtskonformen prägte Veranstaltungen, auch dann, wenn sie in Ein- Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS- richtungen im Sinne der Nummern 1, 2 oder 6 statt- CoV-2-Regel des Arbeitsschutzes zulässig. finden; in diesem Falle hat der Veranstalter seine In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 Kontaktdaten stellvertretend bei dem jeweiligen und Nummer 7 sind als Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne Verantwortlichen dieser Einrichtungen zu hinterlassen. des Satzes 1 medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken oder (2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer im Sinne des Absatzes 1 haben durch geeignete Maßnahmen Standards) zu tragen. die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung sicherzustellen. (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Absatz Hierzu gehört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden 2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht Haushalte mit Vor- und Familienname, Anschrift und Erreich- zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem jeweiligen barkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der Ankunftszeit. Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Soweit Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahr- Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, heitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese dienstlichen Kontaktdaten. Eine Verpflichtung zur Überprüfung haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. der Richtigkeit der erfassten Daten gemäß Satz 2 und 3 oder (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht hinsichtlich des Charakters einer Veranstaltung gemäß Absatz 1 Satz 2, die über eine sofortige und für jedermann ohne wei- zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten, tere Nachforschungen nachvollziehbare Plausibilitätskontrolle stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen anzuord- hinausgehen, besteht für die Verantwortlichen oder deren nen. Personal nicht. §3 (3) Die erhobenen Daten dürfen nur zum Zweck der Nachver- Kontaktnachverfolgung folgung von Infektionsketten durch Aushändigung auf Anfor- (1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist gemäß § derung an die Gesundheitsämter verwendet werden. Sie sind 28a Absatz 1 und 4 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geän- nach Ablauf von vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu dert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 löschen oder zu vernichten. (BGBl. I S. 2397), zu gewährleisten (4) Die Gesundheitsämter sind berechtigt, die erhobenen Daten mit einer begründeten, anonymisierten Anforderung, unter 1. beim dauerhaften oder vorübergehenden Betrieb einer Angabe des für die Nachverfolgung relevanten Zeitraums, Gaststätte im Sinne des § 1 Absatz 1 des Saarländischen anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung aus Anlass Gaststättengesetzes oder im Reisegewerbe, einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß § 25 IfSG erforderlich 2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäu- ist. Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen sern und weiteren kulturellen Veranstaltungen und sind in diesem Falle verpflichtet, die erhobenen Daten im an- dem dazugehörigen Probenbetrieb, geforderten Umfang den Gesundheitsämtern unverzüglich zu 3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen, übermitteln. 4. bei Bestattungen, (5) Eine weitere Verarbeitung durch die Gesundheitsämter zu 5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im Sport, anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung oder der
S eite 8 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 4 /2 0 2 1 Anordnung von Quarantäne ist unzulässig. Die den Gesund- 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem heitsämtern übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb irreversibel zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden, spätestens 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und nach vier Wochen. Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung (6) Die Verantwortlichen nach Absatz 1 haben sicherzustellen, jeglicher Unterkünfte, dass eine 3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Opern Kenntnisnahme der erfassten Daten durch andere als die für oder Konzerten, die Erfassung Verantwortlichen sowie deren zuständige Mitar- 4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, beiter ausgeschlossen ist. Sie haben sicherzustellen, dass die 5. die Veranstaltung von Reisebusreisen, erfassten Daten bei der Speicherung und Übermittlung durch 6. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen. technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Verwendung §6 und Veränderung geschützt werden. Kontaktbeschränkungen Die Maßnahmen umfassen bei der automatisierten Verarbeitung (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat insbesondere genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken 1. den Einsatz eines Verschlüsselungsverfahrens, werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt 2. technische Sicherungen gegen ein betriebs- oder lebende Person beschränkt. Soweit es zwingende persönliche veranstaltungsübergreifendes Zusammenführen der Gründe erfordern, insbesondere die Betreuung Minderjähriger Daten, oder pflegebedürftiger Personen, wenn dies unter Ausschöpfung 3. den Einsatz einer automatisierten Löschroutine zur anderer zumutbarer Möglichkeiten nicht anders sichergestellt Einhaltung der Fristen nach Absatz 3. werden kann, ist auch der gemeinsame Aufenthalt mit mehre- ren Personen eines anderen Haushalts gestattet. Unbeschadet §4 dessen ist die unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsich- Betretungsbeschränkungen tigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nach- (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher barschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zuläs- nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, sig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten. gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt. (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und zu begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Himmel oder in geschlossenen Räumen nicht mehr als zehn Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 sind vier sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur voll- zulässig. ständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3 zu treffen (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Hotels, Beher- und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu beach- bergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfü- ten. gungstellung jeglicher Unterkünfte. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit einer höheren §5 Personenzahl sind nur dann zulässig, wenn für deren Durch- Hygienekonzepte führung ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht. Dabei sind weitere veranstal- (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher tungsspezifische Hygienemaßnahmen umzusetzen. Von den nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen, Beschränkungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veran- Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen staltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrich- nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und tungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifi- dienen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen Ein- schen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuel- richtung geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten. les Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 2 ist der zuständigen Behörde vorzulegen. bei allen (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer möglich Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab- einzuhalten außer zwischen Angehörigen des familiären Be- standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kunden, zugskreises nach § 1 und Angehörigen des bestimmbaren Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durch- weiteren Haushaltes. führung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsinter- (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in vallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten sind, sind Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- untersagt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3 schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen bleiben hiervon unberührt. Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossen- (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebiets- schaften zu beachten. körperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Ge- Hygienekonzepten kann das Ministerium für Soziales, Gesund- richte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der heit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einver- Parteien, nehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort in einem be- Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Artikel 9 reichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. Ent- Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran- sprechende Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www. staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand nach corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere veranstaltungs- und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten. spezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden. Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbeson- (6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher dere erforderlich für Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der Ortspolizeibehörde
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 / 2 0 2 1 Seite 9 sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit dies 14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe, im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 15. Großhandel, (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem 16. karitative Einrichtungen. Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentge- Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel schäften, sowie in Discountern und Supermärkten und sonsti- 4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus gen Ladengeschäften dürfen verkauft werden, wenn der er- Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilneh- laubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich merzahl nach Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz überwiegt (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle 1 Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist in Kirchen, Mo- Aktionsangeboten – verkaufen. Eine Ausweitung des Angebots scheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur über das zum 12.Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes grundsätzlich nicht erlaubt. genutzt werden, untersagt. (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1 finden keine Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Be- Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne des Satzes 1 mit mehr triebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung als 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind spätestens zwei spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch not- Werktage zuvor bei der zuständigen Ortspolizeibehörde anzu- wendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen. zeigen, sofern keine generellen Absprachen mit der entspre- (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des chenden Behörde getroffen wurden. Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist untersagt. zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfin- Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von den, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. Der Wettkampf- 2 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden. und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv- Kaders, der §7 Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landes- Betriebsuntersagungen und -beschränkungen kaders ist zulässig. Hierfür ist die Nutzung von Sportstätten sowie Schließung von Einrichtungen gestattet. Die Nutzung muss in allen Fällen aus infektionsschutz- rechtlicher Sicht vertretbar sein. Bei der Durchführung des (1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach Wettkampf- und Trainingsbetriebs müssen mindestens die dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 folgenden (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Voraussetzungen eingehalten werden: Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), der Betrieb sonstiger Gastronomie- betriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen. 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahme- Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der fähigen Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort Eigenart der Sportart möglich ist; die Regelung des § und Stelle. Betriebskantinen und Mensen können unter Einhal- 1 Absatz 2 bleibt unberührt, tung der Vorgaben nach § 5 geöffnet werden, wenn die Arbeits- 2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfek- abläufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, insbeson- tionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer dere wenn der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn- Nutzung von Geräten, ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist. Rastanlagen an Bun- 3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Ab- desautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen stands- und Hygieneregeln, sind vom Verbot ausgenommen. 4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Perso- (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im nen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs und Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes 5. Ausschluss von Zuschauern. vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleichgestell- Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), ter Kadersportlerinnen und -sportler kann die zuständige sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 6 Nummer (3) Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzel- 1 erteilen. handels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten (6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforder- sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Betrieb von Messen, lich ist. Von dem Verbot des Kinos, Museen, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Freizeitparks Satzes 1 ausgenommen sind und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie draußen), 1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wo- Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und chenmärkte deren Warenangebot den zulässigen Diskotheken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktvermarkter Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen von Lebensmitteln, hiervon sind öffentliche Spielplätze unter Beachtung des § 6 2. Abhol- und Lieferdienste, Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos, Bibliotheken und Einrichtungen 3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrich- tungen. 4. Banken und Sparkassen, (7) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrie- 5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Re- ben und Campingplätzen sowie die zur Verfügungstellung formhäuser, jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Ab- 6. Optiker und Hörgeräteakustiker, weichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich 7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels, veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen 8. Tankstellen, Raststätten, Reisende zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise- 9. Reinigungen und Waschsalons, busreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unzuläs- 10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen, sig. 11. Online-Handel, (8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des Saarländi- 12. Babyfachmärkte, schen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Laden- 13. Werkstatt und Reparaturannahmen, öffnungsgesetz – LÖG Saarland) in der Fassung der Bekannt-
S eite 10 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 4 /2 0 2 1 machung vom 15. November 2006, zuletzt geändert durch das 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Gesetz vom 4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), sowie dem Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gaststättenge- Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung setz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch einzusparen. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen auch patientenbezogene Aspekte zu berücksichtigen. Gastronomiebetrieben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von haben auf der Basis der unterschiedlichen baulichen 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt. Voraussetzungen, des differenzierten Versorgungsauf- (8a) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten trags und der unterschiedlichen Aufgaben in ambu- Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoholischen Getränken lanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung ein zu untersagen. Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen Ein- Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses hat unter ande- zelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit rem zu berücksichtigen, um eine vollständige Isolation dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der der Patienten zu verhindern, dass jedem Patienten die Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Ausnahmegeneh- Möglichkeit des täglichen Besuchs durch eine Person migung kann zeitlich befristet werden. ermöglicht wird, sofern es aktuell kein aktives SARS- §8 CoV-2- Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt oder ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 ein Be- Einrichtungen für Menschen mit Behinderung suchsverbot ausgesprochen wurde. Die Besuchszeiten Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß dem sind so einzurichten, dass ein Besuch auch berufstäti- Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet und zulässig, gen Angehörigen ermöglicht wird. Ausgenommen von sofern der Leistungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- dieser Einschränkung des Besuchsrechts sind medizi- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste nisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbe- umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung sondere auf Kinderstationen, bei Palliativ- und De- zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeits- menzpatientinnen und -patienten, die Begleitung bei schutzstandard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung Aufklärungsgesprächen bei risikobehafteten Eingriffen orientiert. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollständigen und Behandlungen oder seelsorgerische Besuche. Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 und zum Ein- Alle Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung halten des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sicher- registriert sein. Für den Besuch sind geeignete Schutz- zustellen. Für die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts maßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunterwei- ist der Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelheiten sung regelmäßig durchzuführen. hierzu regelt das „Handlungskonzept des Saarlandes zum In- 3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach fektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Gruppen im Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen der Gesundheit, Frauen und Familie so zu planen und Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils gültigen Fassung. durchzuführen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten §9 für COVID-19- Patientinnen oder -Patienten bereitste- Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und hen; dies gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das Ministerium für Soziales, Gesund- Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser heit, Frauen und Familie kann die Durchführung plan- (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- barer Behandlungen auf medizinisch notwendige und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstellung von Betreu- Behandlungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern ungsgruppenangeboten sind untersagt. Ausnahmen zu Satz 1 beschränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten können auf Antrag durch das Ministerium für Soziales, Gesund- für COVID-19-Patienten erhöht und notwendige per- heit, Frauen und Familie zur Ermöglichung einer Betreuung in sonelle Ressourcen geschaffen werden können. Gruppen von bis zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. 4. Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Pa- Hierbei ist ein Hygienekonzept vorzulegen. tientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten Besucher können unter Berücksichtigung der Vorgaben für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die Vorgaben des der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöffnet werden. Musterhygieneschutzkonzepts des Ministeriums für Soziales, Betriebskantinen können unter Einhaltung der Vorga- Gesundheit, Frauen und Familie eingehalten werden. Dies ist ben nach § 5 für Beschäftigte der Krankenhäuser, gegenüber den für die Anerkennung von Angeboten zur Un- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen geöffnet terstützung im Alltag zuständigen Behörden, also den Land- werden, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine kreisen und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder- Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn der aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestätigen. Die Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Getränke an Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verordnung bleiben hiervon anderer Stelle nicht zumutbar ist. Wartebereiche sind unberührt. entsprechend den Empfehlungen des RKI kontaktre- (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Saarländi- duzierend auszugestalten. schen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind Betre- 6.Mai 2009 (Amtsbl. S.906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des tungen zum Zweck der Rechtspflege und der sozialleistungs- Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen rechtlichen Bedarfsermittlung durch Sozialleistungsträger eines Besuchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium ausgenommen. für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Berücksich- tigung des aktuellen Infektionsgeschehens Richtlinien, die (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen Wohn-, Be- insbesondere Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, treuungs-und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amts- zum Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher sowie bl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab- 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674) sind alle Beschäftigten ein- standes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeiternehmer und und des Personals vor Infektionen enthalten können. alle Bewohnerinnen und Bewohner mittels PoC-Antigen-Test (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha- zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Erkrankung mit bilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen, mit Ausnahme bei angeordnet: Bewohnerinnen und Bewohnern, wenn gesundheitliche Ein-
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