AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...

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AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...
44. Jahrgang | 27. Januar 2021 | N° 4

AMTLICHES
BEKANNTMACHUNGSBLATT
der Gemeinde Beckingen
>>> Amtsblatt • Informationen rund um:

            Rathaus             Tourismus und Kultur           Wirtschaft           Leben in Beckingen

Beckingen    Düppenweiler   Erbringen   Hargarten   Haustadt    Honzrath    Oppen       Reimsbach        Saarfels

                                        www.beckingen.de
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S eite 2                                                                                                  A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 4 /2 0 2 1

                                                  Amtliche Bekanntmachungen
                                                         Wichtige Telefonnummern

 Polizei Notruf                               110                              für den Gemeindebezirk Haustadt
 Polizeiinspektion Merzig                                                       Dieter Wächter, Im Hirtengarten 13                              0 68 35/ 44 06
 (immer besetzt)                     0 68 61/70 40                             für den Gemeindebezirk Honzrath
 Wasserschutzpolizei Dillingen  0 68 31/7 69 93 73                             Winfried Minninger, Auf Weweln 3                                 0 68 32/5 42
 Feuerwehr Notruf                             1 12                             für die Gemeindebezirke Reimsbach und Hargarten
 Notarzt 1 12                                                                  ■■ energis-Netzgesellschaft mbh
 DRK-Krankentransportstellen Merzig  0 68 61/7 05-62 95                        Störungsnummer Strom                                     06 81/90 69-26 11
 Dillingen                             0 68 31/70 21 11                        Störungsnummer Erdgas                                    06 81/90 69-2610
 Losheim 0 68 72/63 63                                                         ■■ DRK-Bereitschaft Beckingen                            0152/04472851
                                                                                Bereitschaftsführer Oliver Reiter
 ■■ Gemeindeverwaltung
                                                                                ■■ Technisches Hilfswerk
 Rathaus mit Bauhof und Wasserwerk                       0 68 35/55-0
                                                                                Ortsbeauftragter Barbian für Beckingen                    01 74/ 3 38 81 34
 Collmann, Bürgermeister, Termine nach telefonischer Vereinbarung 
 06835/ 55-101                                                                  ■■ Arbeiterwohlfahrt
 Bauhof, Bereitschaftsdienst                       01 51/17 14 59 65           Fahrbarer Mittagstisch: Auskünfte erteilt                  06835/9598015
 Müller, Revierförster                              0 68 87/8939015
 Wehrführer Schneider, In den Rübstückern 6           0 68 35/68 99 7
                                                                                ■■ Private ambulante Pflegedienste
 Stellvertreter Ludwig, Neue Welt 35                  0 68 35/6 83 41          Heike Marschall, Beckingen                                 0 68 35/500 800
                                                                                Elke & Jessica Müllenbach Düppenweiler                         0 68 32/366
 Löschbezirksführer
 Beckingen: Dittert, Haustadter-Tal Str. 99            0 68 35/ 7 67 1         ■■ Caritas-Sozialstation Hochwald
 Düppenweiler: Alles, Im Junkerath 23                  06832/801121            für Beckingen                  Tel. 0 68 72/50 45 62, Fax 0 68 72/50 45 86
 Erbringen: Folz, Auf der Heide 1                     0 68 32/8 03 79
 Hargarten: Wagner, Im Weidentälchen 18                 0 68 32/18 84
                                                                                ■■ Ambulante Hospiz- und Palliativberatungszentren
 Haustadt: Diwersy, Lindenstraße 17                  0 68 35/60 24 00          ■■ Caritas Saar Hochwald
 Honzrath: Opsölder, Im Hirtengarten 16             0 68 35/9232072            Bergstraße 40                Tel.: 0 68 35/60 79 50, Fax: 0 68 35/60 79 540
 Oppen: Schmidt, Sonnenhügel 12                      0 68 32/92 13 69          ■■ Christliche Bürgerhilfe e.V.
 Reimsbach: Hoffmann, Am Hahn 15                     0 68 32/92 10 59          Beckingen - Kleiderkammer                                       0 68 35/23 38
 Saarfels: Gottfrydziak, Nelkenweg 2                  0 68 35/6 76 40
                                                                                ■■ HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung
 ■■ Wasserwerk Beckingen                                                        Zuhause GmbH                                       Mobil: 01 60/7 42 26 46
 u. Bereitschaftsdienst Pumpwerk Hargarten                      0 68 32/4 29
                                                                                ■■ Hilfe für Frauen in Notsituationen Frauenhaus Saarlouis
 ■■ Naturwacht Saarland, Frank Grütz, Alte Wäscherei                            Aufnahme Tag und Nacht möglich.
 Sprechstunde nach tel. Vereinbarung                   Tel. 0174/9503521       Anonyme und kostenlose Beratung                               0 68 31/22 00
 Naturschutzbeauftragte                                                         Kreis-Senioren-Telefon (Do 14 - 17 Uhr):                    0 68 61/7 88 86
 Stefan Schneider, Anemonenstraße 27                      0160/97405391        ■■ Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
 für die Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels
                                                                                www.hilfetelefon.de                                     Tel.: 08000116016
 Karl-Rudi Reiter, Hauptstraße 59                              0 68 32/70 29
 für den Gemeindebezirk Düppenweiler                                            ■■ Familienzentrum Beckingen
 Norbert Müllenbach, Piesbacher Straße 51                 0176/22302243        Haustadter-Tal-Str. 137                              Tel.: 06835/608 44 44
 für den Gemeindebezirk Düppenweiler
 Leo Roth, Im Dompen 7                                         0 68 32/71 09
 für den Gemeindebezirk Erbringen                                                ■■ Giftnotrufzentrale des Saarlandes
 Lutwin Klein, Auf Löw 45                                      0 68 35/47 15    Universitätskliniken 3-7, 66424 Homburg            Tel.: 0 68 41 / 1 92 40

                                                                       Ärztedienst

 ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                              Die. 02.02.            Fuchs Apotheke, Bahnhofstr. 27,
                                                                                                       Merzig, Tel.: 06861/73111
 Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland
 am Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen, Standort Dillingen, Werk-          Mitt. 03.02.           Doc`s Apotheke, Friedrich-Ebert-Str.40,
 str. 3                                                                                                Dillingen, Tel.: 06831/78000
 Bitte melden Sie sich vor ihrem Besuch telefonisch an: Tel.: 01805/663006.
 Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxis:                                  ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst
 - Am Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr                     (inkl. Kinderärzte/ Augenärzte/ HNO-Ärzte)
 - An jedem Feiertag von 08.00 Uhr bis um 08.00 Uhr des Folgetages.             Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Verei-
 - Außerdem an Rosenmontag, Heiligabend und Silvester                           nigung kostenlos unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117.
 Notwendige Hausbesuche werden von eigens dazu eingeteilten Ärzten aus
                                                                                Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie geöffnet:
 der Bereitschaftsdienstpraxis heraus durchgeführt.
                                                                                Von Samstag 08.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl- Heilig-
                                                                                abend/ Silvester), an Rosenmontag sowie an Brückentagen
 ■■ Zahnärzte
                                                                                Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Merzig
 Sa. 30.01.und So. 31.01.                                                       In den SHG Kliniken
 Hr. A. Pohl, Rehlingen-Hemmersdorf, Tel.:06833/1667
                                                                                Trierer Straße 148, 66663 Merzig
 ■■ Apotheken                                                                   Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen
                                                                                Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen
 Do. 28.01.          Luzia-Apotheke, Odilienplatz 10,                           Werkstr. 3, 66763 Dillingen
                     Dillingen, Tel: 06831/7066990                              Kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis
 Fr. 29.01.          St. Martin-Apotheke, Zur Niedtalhalle 1,                   Im Marienhaus Klinikum Saarlouis
                     Rehlingen-Siersburg, Tel.: 06835/93633                     Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis
 Sa. 30.01.          Saardom Apotheke, Odilienplatz 3,
                     Dillingen, Tel.: 06831/701331
 So. 31.01.          St. Josef-Apotheke, Dillinger Str. 59,
                                                                                ■■ Tierärzte
                     Dillingen-Diefflen, Tel.: 06831/9663639                    Sa. 30.01. und So. 31.01.
 Mo. 01.02.          easy Apotheke, Jahnstr. 17,                                Tierärztin Borchardt,Schwalbach, Tel.:0170/8080212
                     Dillingen, Tel.: 06831/4614658
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 ■■ Rathaus geschlossen -                                            ■■ Sitzung des Haupt-, Finanz- und
    Eingeschränkter Kundenservice                                       Personalausschusses der Gemeinde
 Besuche im Rathaus sind nur nach vorheriger telefonischer              Beckingen
 Terminvereinbarung möglich                                          Am Mittwoch, dem 03.02.2021, 18:00 Uhr, findet als Vi-
 Zum Schutz unserer Bürger/innen und Mitarbeiter/innen               deokonferenz eine nicht öffentliche Sitzung des Haupt-,
 angesichts der derzeitigen Corona-Pandemie sind Kunden-             Finanz- und Personalausschusses der Gemeinde Beckingen
 termine im Rathaus, im Bürgerbüro, bei den Eigenbetrieben           statt.
 Wasserwerk und Abwasserbetrieb und anderen Dienststellen            Tagesordnung
                                                                     Nicht öffentliche Sitzung
 nur nach telefonischer Terminabsprache möglich.
                                                                     Punkt 1:        Personalangelegenheiten
 Sie erreichen uns unter:            06835/55-0
                                                                     Punkt 2:        Mitteilungen und Anfragen
 Bürgeramt/Einwohnermeldeamt:
                                                                     Beckingen, den 27.01.2021
                                     06835/55-260
                                                                     Thomas Collmann, Bürgermeister
                                     06835/55-261
                                     06835/55-262
                                     06835/55-263                   ■■ Verordnung zur Änderung
 Eigenbetriebe Wasserwerk            06835/55-352                      infektionsrechtlicher Verordnungen zur
 und Abwasserbetrieb:                                                  Bekämpfung der​Corona-Pandemie
 Thomas Collmann, Bürgermeister
                                                                    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen
                                                                    zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22. Januar 2021
                                                                    Inhaltsverzeichnis
                                                                    • Artikel 1 Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und
 ■■ Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes
                                                                        Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
 Der Bereitschaftsdienst des Gemeindewasserwerkes ist nach
 Dienstschluss und an Wochenenden über die                              § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
                Telefonnummer 06832/429                                 § 2 Ausnahmen
 zu erreichen.                                                          § 3 Verkürzung der Absonderungsdauer
 Über diese Telefonnummer kann in dringenden Fällen, z.B.               § 4 Zuständige Behörden
 Rohrbruch, direkt mit dem Diensthabenden gesprochen                    § 5 Ordnungswidrigkeiten
 werden. Während der Arbeitszeit gilt die Telefonnummer                 § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 des Pumpwerkes Hargarten, Tel. 06832/429 und des Ge-               • Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
 meindewasserwerkes, Rathaus, Tel.: 06835/55-301 und                    (VO-CP)
 55-351.                                                                § 1 Grundsatz der Abstandswahrung
                                                                        § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
                                                                        § 3 Kontaktnachverfolgung
                                                                        § 4 Betretungsbeschränkungen
 ■■ Öffnungszeiten Wertstoffhof Rehlingen                               § 5 Hygienekonzepte
                                                                        § 6 Kontaktbeschränkungen
                         Der Wertstoffhof in Rehlingen, Gewerbe-        § 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie
                         gebiet, Ecke Nordstraße/Zur Schleuse ist       Schließung von Einrichtungen
 wie folgt geöffnet:                                                    § 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
 Sommerzeit: Montags, mittwochs und freitags von 15.00                  § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitati-
 – 18.00 Uhr                                                            onseinrichtungen, Krankenhäuser
 Winterzeit: Montags, mittwochs und Freitag von 14.00 -                 § 10 Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche
 17.00 Uhr                                                              Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbil-
 Informationen: Tel.: 06835/508408                                      dungsgänge sowie Fortbildungen
 Alternativ können samstags auch der Wertstoffhof Dillingen,            § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
 Lindenstr.15, in der Zeit von 09.00 - 12.30 Uhr und 13.00
                                                                        § 12 Zuständige Behörden
 Uhr - 16.00 Uhr oder der Wertstoffhof Losheim, Bahnhofstr.
                                                                        § 13 Sonderregelung für Gebiete mit besonderem Infekti-
 39, in der Zeit von 09.00 - 14.00 Uhr angefahren werden.
                                                                        onsgeschehen
                                                                        § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                                    • Artikel 3 Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb
 ■■ Winterpause der Grüngutsammelstelle                                 sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von
                                                                        Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie
 Die Grüngutsammelstelle ist vom 30.11.2020 bis einschließ-
 lich 01.03.2021 geschlossen.                                       - Kapitel 1
                                                                        § 1 Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
                                                                        § 1a Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
                                                                        § 1b Regelung für den Schulbetrieb vom 25. Januar bis zum
 ■■ Forstdienststelle Gemeinde Beckingen                                7. Februar 2021
                                                                        § 2 Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestel-
 Tel.: 06887/8939015, Fax: 06835/55-500                                 len und heilpädagogische Tagesstätten
 E-mail: Forst@beckingen.de                                             § 3 Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
 Sprechstunden: Dienstags telefonisch von 14.00 - 18.00 Uhr,            auf die
 Tel.: 0171/7793812
                                                                    Abschlussprüfungen
 Brennholzbestellungen/-nachfragen können ausschließlich
                                                                    - Kapitel 2
 während dieser Sprechzeiten entgegengenommen werden.
 Persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung                    § 4 Präsenzunterricht
                                                                        § 5 Prüfungsverfahren
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...
S eite 4                                                                                A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 4 /2 0 2 1

     § 6 Durchführung von Weiterbildungen                           §2
-    Kapitel 3                                                      Ausnahmen
     § 7 Außerschulische Bildungsveranstaltungen                    (1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind
     § 8 Saarländische Verwaltungsschule
- Kapitel 4                                                         1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland einreisen;
     § 9 Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen     diese haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten
                                                                    Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder
- Kapitel 5
                                                                    2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung
     § 10 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen
                                                                    angemessener Schutz-und Hygienekonzepte
- Kapitel 6
                                                                    a) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Perso-
     § 11 Ordnungswidrigkeiten                                      nen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff
     § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                           oder per Flugzeug transportieren, oder
• Artikel 4                                                         b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des
     Begründung                                                     Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar
     Bußgeldkatalog                                                 ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftrag-
     Verordnung als Download im Amtsblatt                           geber bescheinigt wird.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz        3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep-
1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des           te Personen, die unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.       und 3 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten In-
1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21.       fektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2
Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) und § 5 Absatz 3 des Landes-        nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler
organisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der Fassung         Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Ein-
                                                                    reiseverordnung) einreisen, und
der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt
                                                                    a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich zwingend
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amts-
                                                                    notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums
bl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:                       oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder
Artikel 1                                                           Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet innerhalb der Groß-
Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und                      region Saar-Lor-Lux begeben und regelmäßig, mindestens
                                                                    einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz-
Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus                         pendler), oder
§1                                                                  b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Großregion Saar-Lor-
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung                  Lux ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem         Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbil-
Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen      dung in das Saarland begeben und regelmäßig, mindestens
Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum       einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz-
Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer     gänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung
17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für       angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften          Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu
Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich    bescheinigen.
unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt-       (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den
oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung             letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-
ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen              Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro-
Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort ab-        navirus-Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung
zusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein         aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst,
anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.        1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nach-
Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum          barstaaten weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet auf-
nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht        gehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet
ihrem Hausstand angehören.                                          einreisen,
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet,   2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn            a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwand-
typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-         ten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehö-
CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge-           rigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten
schmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise          Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oder
                                                                    b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep-
bei ihnen auftreten.
                                                                    te hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsulari-
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1       schen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen.
Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zustän-         3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep-
dige Behörde.                                                       te Personen,
                                                                    a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend
(4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu oder nach         notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums
mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut aufgenommen               oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder
werden, dürfen für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der           Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regel-
Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs-             mäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz
und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das Landesverwal-           zurückkehren (Grenzpendler), oder
tungsamt als nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Saarländischen          b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich
Aufenthaltsverordnung zuständige Landesbehörde für die              zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres
Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit neue             Studiums oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben und
Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und                regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz
Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen.              zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit
Absatz 3 gilt entsprechend.                                         sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 / 2 0 2 1                                                                        Seite 5
zepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bil-       durch den Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder den
dungseinrichtung zu bescheinigen.                                  Auftraggeber zu bescheinigen.
(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den   Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1
letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-     oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreisever-
Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro-         ordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das
navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1         ärztliches Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen
Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst,                                     einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von
                                                                   zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf
1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
                                                                   Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbeson-
                                                                   2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
dere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Perso-
                                                                   (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den
nal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
                                                                   letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
                                                                   Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro-
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,       navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1
d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,                        Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und
Verwaltung des Bundes,                                                 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,
der Länder und der Kommunen, oder                                      2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des
f ) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union               NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-
und von internationalen Organisationenunabdingbar ist; die                 Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und
zwingende Notwendigkeit ist durch den                                      des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen
Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,                Union (EU- Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken
2. Personen, die einreisen aufgrund                                        nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren,
                                                                           oder
a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades,
                                                                       3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen
des nicht dem gleichen
                                                                           Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn
Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder
                                                                           am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den
eines geteilten
                                                                           ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen
Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
                                                                           betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen
b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder                          zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe
c) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise                  ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz
hilfebedürftiger Personen,                                                 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Un-
3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatz-             terbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet
gleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder                ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem
4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig              Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumen-
und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung            tiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zu-
oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben                ständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzun-
oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwen-                  gen nach Satz 1 zu überprüfen.
digkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bil-      (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf
dungseinrichtung zu bescheinigen,                                  Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grun-
5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep-          des erteilen.
te Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Perso-      (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten
nen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff      Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem
oder Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz 1 Satz 1           Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder
Nummer 2 Buchstabe a zu fallen,                                    Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1
6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung         Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen
und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch       haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Test-
das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder        zentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach
von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings-       Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-
und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder                       virus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs-
7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet      und Geschmacksverlust auftreten.
zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Ur-
laubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine       §3
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben,       Verkürzung der Absonderungsdauer
sofern                                                             (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens
a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesre-         ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über
publik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung        ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nicht-
vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und       vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf
Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet ge-        Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher,
troffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes          englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses
https://www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Ins-         innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen
tituts https://www.rki.de),                                        Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nicht-    (2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz
erfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht         1 zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach
entgegensteht und                                                  der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen
c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektions-       worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforde-
risikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.      rungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der
de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für         Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind,
die betroffene Region ausgesprochen hat.                           erfüllen.
8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen mindestens        (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach
dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck ist       Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...
S eite 6                                                                                 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 4 /2 0 2 1
(4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer,    Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern
die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist,    einzuhalten.
ausgesetzt.                                                         (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhaltung des
(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests       Mindestabstands nach Absatz 1 Satz 2 sind Kontakte zu Ehe-
einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr           gatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen
binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer In-         Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Ge-
fektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber,          schwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haus-
Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.            haltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2      (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen
Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.                             Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt
§4                                                                  und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Mög-
Zuständige Behörden                                                 lichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien
(1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maßgabe der          abgehalten werden.
Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung           §2
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den          Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind
                                                                    (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen
die Ortspolizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden
                                                                    Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen
unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich
                                                                    und einer Unterschreitung des Mindestabstands von eineinhalb
über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige Verwaltungs-
behörden für die Verfolgung und Ahndung von                         Metern, sofern nicht eine gleichwertige Infektionsschutzmaß-
Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung sind die            nahme gewährleistet ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
Gemeindeverbände.                                                   sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder
(2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Verordnung          bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Pflicht
zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug        zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Eltern
auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epi-         und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre
demischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen         Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten
Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV)        Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-
vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V 1) wird die zustän-       Bedeckung einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
dige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungs-           (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, auch Kinder
behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-            ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, eine Mund-Nasen-
rigkeiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die      Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht
Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über         entgegenstehen:
die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12.             1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personen-
September 2016 (Amtsbl. I S. 856) bleiben unberührt.                          verkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen
§5                                                                            und Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughä-
                                                                              fen, Haltestellen und in Wartebereichen alle Fahrgäste
Ordnungswidrigkeiten                                                          und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjah-
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des                      res sowie das Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig             allerdings nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als
   1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der                   der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht ein-
        vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine                 gehalten werden kann; die entgegenstehenden ge-
        dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder                     sundheitlichen Gründe sind bei der Nutzung des öf-
        sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,                          fentlichen Personenverkehrs nachzuweisen,
   2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,                     2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr-
   3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz                      und Wochenmärkten sowie in und vor Ladenlokalen,
        2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 Nummer                   in den zugehörigen Wartebereichen und Warteschlan-
        1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung                   gen, auf den dazugehörigen Parkplätzen alle Kunden
        nicht richtig ausstellt oder                                          und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjah-
   4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen                    res, soweit die Art der Leistungserbringung nicht
        Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig                entgegensteht, sowie das Personal, soweit nicht ar-
        aufsucht.                                                             beitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen
                                                                              oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaß-
§6                                                                            nahme gewährleistet ist,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                         3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten im
(1) Diese Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft. Gleich-               Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG)
zeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-                   in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2011
und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 8.                        (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr.
Januar 2021 (Amtsbl.I S.2) außer Kraft.                                       1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. Februar 2021 außer               1262), und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art
Kraft.                                                                        abseits eines festen Platzes sowie bei der Abholung
                                                                              oder Entgegennahme von Speisen, auch in den gege-
■■ Artikel 2                                                                  benenfalls entstehenden Warteschlangen,
   Verordnung zur Bekämpfung der Corona-                                4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3
   Pandemie (VO-CP)                                                           alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an einem
                                                                              festen Platz,
§1                                                                      5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten
Grundsatz der Abstandswahrung                                                 und gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in
(1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb                   Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen
der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut                   Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß
nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein                       Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden,
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A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 / 2 0 2 1                                                                        Seite 7

   6.    Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienst-            6.     bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping-
         leistungen unmittelbar am Menschen, bei denen auf-                   plätzen,
         grund ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz             7. bei Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen,
         1 Satz 2 zwangsläufig nicht eingehalten werden kann             8. bei Besuchen in Einrichtungen für Menschen mit Be-
         (körpernahe Dienstleistungen), soweit die Natur der                  hinderungen,
         Dienstleistung dem nicht entgegensteht,                         9. beim Studien-, Lehr- und Prüfungsbetrieb in Präsenzform
    7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabili-                    an der Universität des Saarlandes, der Hochschule für
         tationseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in                 Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschu-
         Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen                   le der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für
         Psychotherapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichen-                   Musik Saar sowie an den übrigen im Saarland staatlich
         psychotherapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulan-                    anerkannten Hochschulen, den staatlich anerkannten
         ten Pflegediensten und den übrigen an der Patienten-                 Berufsakademien und den wissenschaftlichen For-
         versorgung beteiligten ambulanten und stationären                    schungseinrichtungen im Saarland,
         Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit nicht               10. bei Friseuren und sonstigen Erbringern von Dienstleis-
         die Art der Behandlung oder Leistungserbringung                      tungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund
         entgegensteht,                                                       ihrer Natur ein normativ vorgegebener Mindestabstand
    8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen                    zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körper-
         Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206),             nahe Dienstleistungen),
         zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012             11. in Spielhallen und Wettbüros,
         (Amtsbl. I S. 156), sowie sonstiger Gastronomiebetrie-          12. beim Betrieb von Prostitutionsstätten,
         be jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben,          13. bei sonstigen Veranstaltungen im Sinne des § 6 Absatz 3
         Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügung-
                                                                    Von der Pflicht zur Sicherstellung der Möglichkeit einer Kon-
         stellung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutz-
                                                                    taktnachverfolgung ausgenommen sind
         rechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine
         andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme                  1.    Verantwortliche nach Nummer 1, soweit Gäste lediglich
         gewährleistet ist,                                                    mitnahmefähige Speisen oder Getränke in der Gast-
    9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes in                         ronomie erwerben, diese jedoch umgehend wieder
         geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen                   verlassen,
         eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind,             2.    Versammlungen,
         soweit die Pflicht nicht bereits aufgrund der Nummern           3.    Verhandlungen und sonstige Beratungen und Be-
         1 bis 8 besteht,                                                      schlussfassungen gesetz- und satzungsgebender
    10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Pflicht                  Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
         nach Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min-               lichen Rechts sowie der Gerichte,
         destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 2 eingehalten                4.    Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstaltungen,
         werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1 sind                     politische sowie weltanschauliche und bekenntnisge-
         nur auf der Grundlage einer aktuellen rechtskonformen                 prägte Veranstaltungen, auch dann, wenn sie in Ein-
         Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-                      richtungen im Sinne der Nummern 1, 2 oder 6 statt-
         CoV-2-Regel des Arbeitsschutzes zulässig.                             finden; in diesem Falle hat der Veranstalter seine
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5                        Kontaktdaten stellvertretend bei dem jeweiligen
und Nummer 7 sind als Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne                          Verantwortlichen dieser Einrichtungen zu hinterlassen.
des Satzes 1 medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken oder            (2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen
auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer           im Sinne des Absatzes 1 haben durch geeignete Maßnahmen
Standards) zu tragen.                                               die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung sicherzustellen.
(3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Absatz     Hierzu gehört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden
2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht          Haushalte mit Vor- und Familienname, Anschrift und Erreich-
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem jeweiligen           barkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der Ankunftszeit.
Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den    Soweit Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahr-
Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen,          heitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die
Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese          dienstlichen Kontaktdaten. Eine Verpflichtung zur Überprüfung
haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.                        der Richtigkeit der erfassten Daten gemäß Satz 2 und 3 oder
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht         hinsichtlich des Charakters einer Veranstaltung gemäß Absatz
                                                                    1 Satz 2, die über eine sofortige und für jedermann ohne wei-
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten,
                                                                    tere Nachforschungen nachvollziehbare Plausibilitätskontrolle
stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen anzuord-
                                                                    hinausgehen, besteht für die Verantwortlichen oder deren
nen.
                                                                    Personal nicht.
§3                                                                  (3) Die erhobenen Daten dürfen nur zum Zweck der Nachver-
Kontaktnachverfolgung                                               folgung von Infektionsketten durch Aushändigung auf Anfor-
(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist gemäß §         derung an die Gesundheitsämter verwendet werden. Sie sind
28a Absatz 1 und 4 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geän-      nach Ablauf von vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu
dert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020       löschen oder zu vernichten.
(BGBl. I S. 2397), zu gewährleisten                                 (4) Die Gesundheitsämter sind berechtigt, die erhobenen Daten
                                                                    mit einer begründeten, anonymisierten Anforderung, unter
    1. beim dauerhaften oder vorübergehenden Betrieb einer          Angabe des für die Nachverfolgung relevanten Zeitraums,
          Gaststätte im Sinne des § 1 Absatz 1 des Saarländischen   anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung aus Anlass
          Gaststättengesetzes oder im Reisegewerbe,                 einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß § 25 IfSG erforderlich
    2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäu-         ist. Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen
          sern und weiteren kulturellen Veranstaltungen und         sind in diesem Falle verpflichtet, die erhobenen Daten im an-
          dem dazugehörigen Probenbetrieb,                          geforderten Umfang den Gesundheitsämtern unverzüglich zu
    3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen,                         übermitteln.
    4. bei Bestattungen,                                            (5) Eine weitere Verarbeitung durch die Gesundheitsämter zu
    5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im Sport,        anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung oder der
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S eite 8                                                                                A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 4 /2 0 2 1
Anordnung von Quarantäne ist unzulässig. Die den Gesund-              1.    den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem
heitsämtern übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich                Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb
irreversibel zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die              sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,
Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden, spätestens          2.    den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und
nach vier Wochen.                                                           Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung
(6) Die Verantwortlichen nach Absatz 1 haben sicherzustellen,               jeglicher Unterkünfte,
dass eine                                                             3.    den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Opern
Kenntnisnahme der erfassten Daten durch andere als die für                  oder Konzerten,
die Erfassung Verantwortlichen sowie deren zuständige Mitar-          4.    die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,
beiter ausgeschlossen ist. Sie haben sicherzustellen, dass die        5.    die Veranstaltung von Reisebusreisen,
erfassten Daten bei der Speicherung und Übermittlung durch            6.    die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.
technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand
der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Verwendung              §6
und Veränderung geschützt werden.                                  Kontaktbeschränkungen
Die Maßnahmen umfassen bei der automatisierten Verarbeitung        (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat
insbesondere                                                       genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken
    1.   den Einsatz eines Verschlüsselungsverfahrens,             werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt
    2.   technische Sicherungen gegen ein betriebs- oder           lebende Person beschränkt. Soweit es zwingende persönliche
         veranstaltungsübergreifendes Zusammenführen der           Gründe erfordern, insbesondere die Betreuung Minderjähriger
         Daten,                                                    oder pflegebedürftiger Personen, wenn dies unter Ausschöpfung
    3.   den Einsatz einer automatisierten Löschroutine zur        anderer zumutbarer Möglichkeiten nicht anders sichergestellt
         Einhaltung der Fristen nach Absatz 3.                     werden kann, ist auch der gemeinsame Aufenthalt mit mehre-
                                                                   ren Personen eines anderen Haushalts gestattet. Unbeschadet
§4                                                                 dessen ist die unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsich-
Betretungsbeschränkungen                                           tigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nach-
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher       barschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zuläs-
nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen,            sig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der         Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten.
gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu          (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
                                                                   (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und zu
begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen
                                                                   denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem
Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15
                                                                   Himmel oder in geschlossenen Räumen nicht mehr als zehn
Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des
                                                                   Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen
Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 sind vier
                                                                   sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu
Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets
                                                                   melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur voll-
zulässig.                                                          ständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3 zu treffen
(2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Hotels, Beher-   und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu beach-
bergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfü-           ten.
gungstellung jeglicher Unterkünfte.                                Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit einer höheren
§5                                                                 Personenzahl sind nur dann zulässig, wenn für deren Durch-
Hygienekonzepte                                                    führung ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder
                                                                   tatsächliches Bedürfnis besteht. Dabei sind weitere veranstal-
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher
                                                                   tungsspezifische Hygienemaßnahmen umzusetzen. Von den
nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen,
                                                                   Beschränkungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veran-
Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen
                                                                   staltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrich-
nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und
                                                                   tungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu
Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifi-
                                                                   dienen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen Ein-
schen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuel-        richtung geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten.
les Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen      Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 2 ist
der zuständigen Behörde vorzulegen.                                bei allen
(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von            Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer möglich
Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab-        einzuhalten außer zwischen Angehörigen des familiären Be-
standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kunden,           zugskreises nach § 1 und Angehörigen des bestimmbaren
Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durch-       weiteren Haushaltes.
führung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsinter-        (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in
vallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen        der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten sind, sind
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-       untersagt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3
schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen    bleiben hiervon unberührt.
Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossen-          (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebiets-
schaften zu beachten.                                              körperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und              Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Ge-
Hygienekonzepten kann das Ministerium für Soziales, Gesund-        richte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der
heit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einver-         Parteien,
nehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort in einem be-           Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Artikel 9
reichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. Ent-            Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran-
sprechende Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www.              staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand nach
corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern      § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere veranstaltungs-
und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.      spezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden.
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbeson-           (6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher
dere erforderlich für                                              Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der Ortspolizeibehörde
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A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 / 2 0 2 1                                                                          Seite 9
sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit dies                  14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,
im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.       15. Großhandel,
(7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem                 16. karitative Einrichtungen.
Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen            Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentge-
Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel             schäften, sowie in Discountern und Supermärkten und sonsti-
4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus            gen Ladengeschäften dürfen verkauft werden, wenn der er-
Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilneh-              laubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich
merzahl nach Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz             überwiegt (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle
1 Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen           Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von
gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist in Kirchen, Mo-            Aktionsangeboten – verkaufen. Eine Ausweitung des Angebots
scheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur          über das zum 12.Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist
Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes                 grundsätzlich nicht erlaubt.
genutzt werden, untersagt.                                            (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt.
Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1 finden keine            Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Be-
Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne des Satzes 1 mit mehr              triebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung
als 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind spätestens zwei           spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch not-
Werktage zuvor bei der zuständigen Ortspolizeibehörde anzu-           wendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen.
zeigen, sofern keine generellen Absprachen mit der entspre-           (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des
chenden Behörde getroffen wurden.                                     Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports
(8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind              allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist untersagt.
zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfin-      Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von
den, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz         Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. Der Wettkampf-
2 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche        und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen
Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden.                    und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv- Kaders, der
§7                                                                    Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landes-
Betriebsuntersagungen und -beschränkungen                             kaders ist zulässig. Hierfür ist die Nutzung von Sportstätten
sowie Schließung von Einrichtungen                                    gestattet. Die Nutzung muss in allen Fällen aus infektionsschutz-
                                                                      rechtlicher Sicht vertretbar sein. Bei der Durchführung des
(1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach          Wettkampf- und Trainingsbetriebs müssen mindestens die
dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011               folgenden
(Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.         Voraussetzungen eingehalten werden:
Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), der Betrieb sonstiger Gastronomie-
betriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen.                   1.    Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1
Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahme-                         Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der
fähigen Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort                      Eigenart der Sportart möglich ist; die Regelung des §
und Stelle. Betriebskantinen und Mensen können unter Einhal-                    1 Absatz 2 bleibt unberührt,
tung der Vorgaben nach § 5 geöffnet werden, wenn die Arbeits-             2.    konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfek-
abläufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, insbeson-                    tionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer
dere wenn der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn-                       Nutzung von Geräten,
ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist. Rastanlagen an Bun-              3.    Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Ab-
desautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen                          stands- und Hygieneregeln,
sind vom Verbot ausgenommen.                                              4.    keine besondere Gefährdung von vulnerablen Perso-
(2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im                   nen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs und
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes            5.    Ausschluss von Zuschauern.
vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch        Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleichgestell-
Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),       ter Kadersportlerinnen und -sportler kann die zuständige
sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des             Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten
§ 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.                        Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 6 Nummer
(3) Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzel-         1 erteilen.
handels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten            (6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit
zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforder-           sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Betrieb von Messen,
lich ist. Von dem Verbot des                                          Kinos, Museen, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Freizeitparks
Satzes 1 ausgenommen sind                                             und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie draußen),
    1.      Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wo-           Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und
            chenmärkte deren Warenangebot den zulässigen              Diskotheken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,
            Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktvermarkter       Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen
            von Lebensmitteln,                                        hiervon sind öffentliche Spielplätze unter Beachtung des § 6
    2.      Abhol- und Lieferdienste,                                 Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos, Bibliotheken und Einrichtungen
    3.      Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,                 der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrich-
                                                                      tungen.
    4.      Banken und Sparkassen,
                                                                      (7) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrie-
    5.      Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Re-
                                                                      ben und Campingplätzen sowie die zur Verfügungstellung
            formhäuser,
                                                                      jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Ab-
    6.      Optiker und Hörgeräteakustiker,
                                                                      weichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich
    7.      Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels,      veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen
    8.      Tankstellen, Raststätten,                                 Reisende zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise-
    9.      Reinigungen und Waschsalons,                              busreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unzuläs-
    10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen,                      sig.
    11. Online-Handel,                                                (8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des Saarländi-
    12. Babyfachmärkte,                                               schen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Laden-
    13. Werkstatt und Reparaturannahmen,                              öffnungsgesetz – LÖG Saarland) in der Fassung der Bekannt-
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...
S eite 10                                                                                A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 4 /2 0 2 1
machung vom 15. November 2006, zuletzt geändert durch das               1.     Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den
Gesetz vom 4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), sowie dem                     Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten und
Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gaststättenge-                      Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung
setz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch             einzusparen. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind
das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen                 auch patientenbezogene Aspekte zu berücksichtigen.
Gastronomiebetrieben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung           2.    Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von                       haben auf der Basis der unterschiedlichen baulichen
23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.                                                  Voraussetzungen, des differenzierten Versorgungsauf-
(8a) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten                   trags und der unterschiedlichen Aufgaben in ambu-
Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoholischen Getränken                    lanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung ein
zu untersagen.                                                                 Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen
(9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen Ein-                  Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses hat unter ande-
zelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit                    rem zu berücksichtigen, um eine vollständige Isolation
dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der                 der Patienten zu verhindern, dass jedem Patienten die
Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Ausnahmegeneh-                       Möglichkeit des täglichen Besuchs durch eine Person
migung kann zeitlich befristet werden.                                         ermöglicht wird, sofern es aktuell kein aktives SARS-
§8                                                                             CoV-2- Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt
                                                                               oder ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 ein Be-
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung                                     suchsverbot ausgesprochen wurde. Die Besuchszeiten
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß dem                     sind so einzurichten, dass ein Besuch auch berufstäti-
Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet und zulässig,                      gen Angehörigen ermöglicht wird. Ausgenommen von
sofern der Leistungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene-                  dieser Einschränkung des Besuchsrechts sind medizi-
und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste                        nisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbe-
umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung                       sondere auf Kinderstationen, bei Palliativ- und De-
zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeits-                      menzpatientinnen und -patienten, die Begleitung bei
schutzstandard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung                     Aufklärungsgesprächen bei risikobehafteten Eingriffen
orientiert. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollständigen                      und Behandlungen oder seelsorgerische Besuche.
Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 und zum Ein-                        Alle Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung
halten des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sicher-                   registriert sein. Für den Besuch sind geeignete Schutz-
zustellen. Für die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts                  maßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunterwei-
ist der Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelheiten                 sung regelmäßig durchzuführen.
hierzu regelt das „Handlungskonzept des Saarlandes zum In-               3.    Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach
fektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler                       Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales,
Gruppen im Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen der                       Gesundheit, Frauen und Familie so zu planen und
Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils gültigen Fassung.                     durchzuführen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten
§9                                                                             für COVID-19- Patientinnen oder -Patienten bereitste-
Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und                                        hen; dies gilt insbesondere für die Kapazitäten in der
                                                                               Intensivmedizin. Das Ministerium für Soziales, Gesund-
Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser                                    heit, Frauen und Familie kann die Durchführung plan-
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages-                  barer Behandlungen auf medizinisch notwendige
und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstellung von Betreu-                     Behandlungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern
ungsgruppenangeboten sind untersagt. Ausnahmen zu Satz 1                       beschränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten
können auf Antrag durch das Ministerium für Soziales, Gesund-                  für COVID-19-Patienten erhöht und notwendige per-
heit, Frauen und Familie zur Ermöglichung einer Betreuung in                   sonelle Ressourcen geschaffen werden können.
Gruppen von bis zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden.                4.    Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Pa-
Hierbei ist ein Hygienekonzept vorzulegen.                                     tientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und
Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten                        Besucher können unter Berücksichtigung der Vorgaben
für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die Vorgaben des                     der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöffnet werden.
Musterhygieneschutzkonzepts des Ministeriums für Soziales,                     Betriebskantinen können unter Einhaltung der Vorga-
Gesundheit, Frauen und Familie eingehalten werden. Dies ist                    ben nach § 5 für Beschäftigte der Krankenhäuser,
gegenüber den für die Anerkennung von Angeboten zur Un-                        Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen geöffnet
terstützung im Alltag zuständigen Behörden, also den Land-                     werden, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine
kreisen und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder-                       Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn der
aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestätigen. Die                Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Getränke an
Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verordnung bleiben hiervon                   anderer Stelle nicht zumutbar ist. Wartebereiche sind
unberührt.                                                                     entsprechend den Empfehlungen des RKI kontaktre-
(2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Saarländi-                   duzierend auszugestalten.
schen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom             (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind Betre-
6.Mai 2009 (Amtsbl. S.906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des     tungen zum Zweck der Rechtspflege und der sozialleistungs-
Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen
                                                                     rechtlichen Bedarfsermittlung durch Sozialleistungsträger
eines Besuchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium
                                                                     ausgenommen.
für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Berücksich-
tigung des aktuellen Infektionsgeschehens Richtlinien, die           (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen Wohn-, Be-
insbesondere Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche,          treuungs-und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amts-
zum Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher sowie         bl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab-           22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674) sind alle Beschäftigten ein-
standes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner         schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeiternehmer und
und des Personals vor Infektionen enthalten können.                  alle Bewohnerinnen und Bewohner mittels PoC-Antigen-Test
(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-          zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Erkrankung mit
bilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen               dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen, mit Ausnahme bei
angeordnet:                                                          Bewohnerinnen und Bewohnern, wenn gesundheitliche Ein-
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