EILDIENST 3 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW

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EILDIENST 3 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
EILDIENST
                                             3 /2014

Aus dem Inhalt:
   Unternehmensservice – Aktivitäten der NRW-Kreise
   Verfassungskommission des Landtages NRW
   Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
EILDIENST 3 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
Auf ein Wort

Wegfall der Drei-Prozent-Sperr-
klausel im Europawahlrecht:
Keine gute Entscheidung für die
parlamentarische Demokratie in
Europa!
Drei Monate vor der Europawahl hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil
vom 26. Februar 2014 für einen Paukenschlag gesorgt. Danach ist die Drei-Prozent-
Sperrklausel zur Wahl des Europäischen Parlaments verfassungswidrig und somit nich-
tig. Der mit dieser Klausel verbundene Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleich-
heit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist nach Auffassung der Karlsruher
Richter unter den gegebenen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen.
Die Drei-Prozent-Sperrklausel bei der am 25. Mai 2014 anstehenden Europawahl
kommt damit nicht zur Anwendung. Da Deutschland im nächsten Europäischen
Parlament 96 Abgeordnete stellen wird, könnte nach Wegfall der Sperrklausel bereits
knapp ein Prozent der Stimmen für ein Mandat genügen. Unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der Europawahl 2009 würde dies konkret bedeuten, dass auch rechtsextre-
me Parteien wie die Republikaner und die NPD jeweils ein bis zwei Mandate gewinnen
könnten. Weil nach aktuellen Umfragen davon auszugehen ist, dass sich die Zahl der gegenwärtig knapp 30 fraktionslosen Parla-
mentsabgeordneten nach dem 25. Mai 2014 mindestens verdoppeln und sich außerdem – einem bedauernswerten europaweiten
Trend folgend – die Zahl der rechtspopulistischen Abgeordneten deutlich erhöhen wird, droht eine Zersplitterung der politischen
Kräfte im Europäischen Parlament.
Dessen Handlungsfähigkeit dürfte dadurch zwar (noch) nicht in Frage gestellt werden, denn die Parteien, die an einer konstrukti-
ven Politik interessiert sind, werden auch nach dem 25. Mai 2014 die große Mehrheit der Europaparlamentarier stellen. Dennoch
wird Populisten eine europaweite Bühne bereitet. Außerdem werden in einem stark zersplitterten Parlament alle wesentlichen
Entscheidungen – noch mehr als bislang – eine Einigung zwischen den beiden stärksten Fraktionen, der christdemokratischen EVP
und der sozialdemokratischen S&D, erfordern. Gerade weil das Parlament künftig noch stärker zersplittert sein wird, wird also
eine permanente Große Koalition dominieren, ohne dass es eine starke Opposition geben würde, die realistisch umsetzbare Alter­
nativen bieten könnte. Der demokratietheoretische Ausnahmefall wird mithin zum Regelfall, was nicht gerade zur Akzeptanz des
Europaparlaments beitragen dürfte.
Davon will das Bundesverfassungsgericht allerdings nichts wissen. Schlimmer noch, die Karlsruher Richter nehmen solche Ent-
wicklungen offenbar sehenden Auges in Kauf. Und das mit der im Juristendeutsch freundlich umschriebenen Begründung, beim
Europäischen Parlament handele es sich nicht um ein richtiges Parlament, das im Hinblick auf mögliche Sperrklauseln den gleichen
Schutz verdiene wie insbesondere der Deutsche Bundestag. Dass dem Europäischen Parlament neue Rechte und Kompetenzen
zuerkannt wurden und das Parlament beispielsweise die Befugnis hat, künftig den Präsidenten der Europäischen Kommission zu
bestimmen, missachten die Karlsruher Richter. Sie betrachten das Europaparlament in seinem derzeitigen Aufgaben- und Kompe-
tenzzuschnitt und blenden weitgehend aus, welche gewachsene Rolle das Parlament nach dem 25. Mai 2014 wahrnehmen wird.
Das ist gleichermaßen ärgerlich wie enttäuschend.
Was können Bundesregierung und Bundestag nunmehr tun? Das Bundesverfassungsgericht selbst weist darauf hin, dass sich eine
abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung ergeben könnte, wenn sich die Verhältnisse aufgrund hinreichender Anhaltspunk-
te geändert haben. Es könnte also einfach in einigen Jahren erneut die Einführung einer Sperrklausel für kommende Europawahlen
beschlossen werden. Dass eine solche Gesetzesinitiative angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit erheb-
lichen politischen Unwägbarkeiten und Risiken verbunden wäre, liegt freilich auf der Hand. Nachdem das Bundesverfassungsge-
richt vor der Drei-Prozent-Sperrklausel bereits im Jahre 2011 die bis dahin geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel verworfen hatte,
dürfte die Neigung im politischen Raum wenig ausgeprägt sein, den Versuch einer erneuten Sperrklauselregelung zu wagen.
Als sinnvoller erscheint daher, in der Verfassung selbst eine Sperrklausel für alle bundesweiten Wahlen, also Bundestags- und
Europawahlen, zu normieren. Oder, falls die entsprechenden verfassungsändernden Mehrheiten nicht erreichbar sein sollten, in
das Europawahlrecht eine Regelung zusätzlich aufzunehmen, wonach nur noch solche Organisationen zur Europawahl zugelassen
sind, die einer Partei auf europäischer Ebene angehören. Rein nationale Kleinparteien, die auf europäischer Ebene keinen Anknüp-
fungspunkt finden, wäre damit der Zugang zum Europaparlament verwehrt.
Und auch auf europäischer Ebene ergeben sich Handlungsmöglichkeiten, könnte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts doch
als Anlass genutzt werden, endlich ein europaweit einheitliches Wahlrecht auf den Weg zu bringen. Danach würde die Wahl der
Europaparlamentarier nach gemeinsam festgelegten, einheitlichen Standards erfolgen, was nicht zuletzt eine europaweit einheit­
liche Sperrklausel beinhalten kann.
Dass es zu solchen Gesetzesinitiativen auf Bundes- oder europäischer Ebene kommen wird, ist allerdings ungewiss. Aus heutiger
Perspektive muss deshalb festgestellt werden, dass das Bundesverfassungsgericht der parlamentarischen Demokratie in Europa
mit seiner Entscheidung einen Bärendienst erwiesen hat.
                                                                              Dr. Martin Klein
                                                                              Hauptgeschäftsführer
                                                                              des Landkreistages Nordrhein-Westfalen

                                                                                                                             81
EILDIENST 3 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
Inhalt

EILDIENST                                                                                          3 /2014

                                                Auf ein Wort
                                                        Wort                                                           81

                                                Thema aktuell
 Kavalleriestraße 8
 40213 Düsseldorf                               Verfassungskommission des Landtages NRW legt Arbeitsprogramm fest      85
 Telefon 0211/ 300 491-0
 Telefax 02 11/ 300 491-660                     Aus dem Landkreistag
 E-Mail: presse@lkt-nrw.de
 Internet: www.lkt-nrw.de                       Vorstand des LKT NRW am 18. Februar 2014 in Düsseldorf                 86
 Impressum                                      Stellungnahme zu dem Entwurf des Landesentwicklungsplans
                                                Nordrhein-Westfalen – LEP NRW 2013                                     87
 EILDIENST – Monatszeitschrift
 des Landkreistages
 Nordrhein-Westfalen
                                                Schwerpunkt: Unternehmensservice –
 Herausgeber:                                   Aktivitäten der NRW-Kreise
 Hauptgeschäftsführer
 Dr. Martin Klein
                                                Ein starker Standort                                                   93
 Redaktion:
 Erster Beigeordneter Dr. Marco Kuhn            Nähe zum Unternehmen durch Kommunikation                               96
 Beigeordneter Reiner Limbach
 Referent Dr. Markus Faber                      Wirtschaftsförderung des Rhein-Sieg-Kreises unterstützt Unternehmen    97
 Referentin Dr. Andrea Garrelmann
 Referentin Dorothée Heimann
 Hauptreferent Dr. Christian v. Kraack          Gas geben für die Wirtschaft:
 Referentin Friederike Scholz                   Zügige und rechtssichere Verwaltungsverfahren stärken Standort         99
 Referent Dr. Kai Zentara
 Redakteurin Bianca Treffer                     Ein vielfältiges Angebot von Veranstaltungen
                                                im Portal der StädteRegion Aachen                                     101
 Quelle Titelbild:
 Wirtschaftsförderung                           Aufbau und Betreuung von Unternehmensnetzwerken
 Kreis Kleve GmbH
                                                durch die Wirtschaftsförderung als Service für Unternehmen            103
 Redaktionsassistenz:
 Astrid Hälker                                  Service für die Unternehmen der Zukunft                               104
 Heike Schützmann
 Monika Borgards                                Unternehmensservice für den Mühlenkreis                               106
 Herstellung:                                   Erfolgreiches Teamwork von Kreis Paderborn und Stadt Salzkotten       107
 ALBERSDRUCK GMBH & CO KG
 Leichlinger Straße 11                          Aktive Hilfe für Unternehmen –
 40591 Düsseldorf
                                                das Projekt widufix im Kreis Herford hat Vorzeige-Charakter           109
 ISSN 1860-3319                                 Fachkräfte-Vorsorge – Von Kindesbeinen an regional angepasst          111
                                                Weiterbildung als Schlüssel zur Fachkräftesicherung                   113
                                                KigaPlus ermöglicht flexible Kinderbetreuung nach 16.30 Uhr           115
                                                Voll einsatzfähig – trotz schwerer Behinderung                        116

                                                Themen
                                                Prämierung zum Ideenwettbewerb der NRW.BANK 2013/2014                 116

                                                Das Porträt
                Kreise in Nordrhein-Westfalen
                                                Dr. Rolf Gerlach – Die Sparkasse ist kein Auslaufmodell               119

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EILDIENST 3 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
Inhalt

EILDIENST                                                                          3 /2014

Im Fokus
Die Bevölkerungsentwicklung wirkt sich auf das Ehrenamt aus                  121

Medien-Spektrum: Aktuelle Pressemitteilungen

Landkreistag NRW begrüßt Entscheidung des BGH zum Elternunterhalt            123
Landkreistag NRW und Städte- und Gemeindebund NRW:
Inklusion in den Schulen braucht Qualität                                    124
Landkreistag NRW und Städte- und Gemeindebund NRW:
Inklusion – Gründliche Prüfung garantiert                                    124
Kommunale Spitzenverbände in NRW:
Kommunen bei Sozialausgaben entlasten                                        124
Landkreistag NRW und Städte- und Gemeindebund zu den Ergebnissen
zwischen Städtetag und Land bei der Finanzierung der Inklusion               125

Kurznachrichten

Allgemeines
Der Ennepe-Ruhr-Kreis stellt seine Events vor                                125
Fünfter Band der Schriftenreihe „Jüdisches Leben im Kreis Olpe“ erschienen   125
Zukunftspreis Demografie                                                     126

Arbeit und Soziales
Selbständige arbeiten länger                                                 126
Immer mehr ältere Menschen sind in NRW erwerbstätig                          126
Berufspendler in Nordrhein-Westfalen                                         126

Bauen und Planen
Nach Einführung des NKF – Analyse unterschiedlicher Instandhaltungs-,
Sanierungs- und Neubaumaßnahmen an kommunalen Gebäuden –
Leitfaden des FM NRW erschienen                                              126
3,6 Millionen private Haushalte leben in den eigenen vier Wänden             127

Familie, Kinder und Jugend
Jahresbericht des Kreisjugendamtes Steinfurt                                 127

Gesundheit
Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen                                           127
NRW baut EU-Schulobstprogramm weiter aus                                     127
Weniger Patienten mit seltenen Krankheitsbildern                             127

                                                                                            83
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Inhalt

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         Recht, Sicherheit, Ordnung
         Beratungsangebote der Landesregierung gegen
         Rechtsextremismus und Rassismus                                        128

         Schule und Weiterbildung
         Modernisierung von BAföG-Anträgen                                      128
         Weniger Schüler an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen   128
         Doppelter Abiturjahrgang                                               128

         Tourismus
         Erfreuliche Zahlen im Tourismus                                        128
         Über eine Million Besucher am Niederrhein                              129
         Neue Radbroschüre für das Rheinland                                    129
         Wandern mit Qualität                                                   129

         Kultur
         Jahrbuch des Kreises Unna 2014                                         129
         Heimatkalender Kreis Soest 2014                                        130
         Kreis Höxter – Jahrbuch 2014                                           130
         Unser Kreis 2014 – Jahrbuch für den Kreis Steinfurt                    130
         Jahrbuch des Kreises Borken 2014                                       130
         Heimat-Jahrbuch 2014 – Kreis Gütersloh                                 130

         Umwelt
         Qualifizierungsprogramm für das Ehrenamt im Umwelt- und Naturschutz    130

         Wirtschaft und Verkehr
         Weniger landwirtschaftliche Betriebe in NRW                            131

         Hinweise auf Veröffentlichungen
                      Veröffentlichungen                                         131

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EILDIENST 3 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
Thema aktuell

      Verfassungskommission des Landtages NRW
      legt Arbeitsprogramm fest

A    m 19.11.2013 hat sich im Landtag
     die Kommission zur Reform der nord­
rhein-westfälischen        Landesverfassung
konstituiert. Nach dem fraktionsüber-
greifenden Einsetzungsbeschluss hat die
Kommission den Auftrag, die Verfassung
des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrem
Dritten Teil systematisch zu überprüfen
und dem Landtag Ergänzungs- und/oder
Streichungsvorschläge für eine moderne,
zukunftsfähige Verfassung zu unterbreiten
(vgl. Landtags-Drs. 16/3428). Die Verfas-
sungskommission setzt sich aus 19 stimm-
berechtigten Mitgliedern aus den Land-
tagsfraktionen und einer entsprechenden
Zahl von Stellvertreterinnen und Stellver-
tretern zusammen.
Dabei stellt die SPD-Fraktion acht Mit-
glieder, die CDU-Fraktion fünf Mitglie-
der, die Fraktionen von FDP, Bündnis 90/
Die Grünen und Piraten sind mit jeweils
zwei Mitgliedern vertreten. Vorsitzender
der Verfassungskommission ist Prof. Dr.
Rainer Bovermann (SPD). Auch die Prä-
sidentin des Landtages, Carina Gödecke        Die Mitglieder der Verfassungskommission des Landtages NRW.
(SPD), gehört der Verfassungskommission                                                             Foto: Bernd Schälte, Landtag NRW
als ordentliches Mitglied an. Mit beraten-
der Stimme ist die Landesregierung durch      Anhörungen zu folgenden Themen Stel-             sung) und der Ministeranklage (Art. 63
den Chef der Staatskanzlei, Staatssekre-      lung nehmen:                                     Landesverfassung).
tär Franz-Josef Lersch-Mense, vertreten.      • Praktikable Regelungen für die vorzei-    Im zweiten Halbjahr 2014 will sich die Ver-
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen           tige Beendigung der Wahlperiode und       fassungskommission dem Themenkomplex
Spitzenverbände NRW hat für den ihr zur          die Stellung des Ständigen Ausschusses    „Partizipation“ widmen. Sachverständige
Verfügung gestellten beratenden Sitz als         (Art. 35 ff Landesverfassung)             werden sich in öffentlichen Anhörungen
ihren Sprecher Hauptgeschäftsführer Dr.       • Stärkung der Abgeordnetenrechte,          zu drei Themen äußern:
Martin Klein, Landkreistag NRW, benannt.         insbesondere der Parlamentsinforma-       • Änderung des Wahlalters für die aktive
Als seine Stellvertreter fungieren Hauptge-      tionsrechte unter Verankerung von             und/oder passive Wahl zum Landtag
schäftsführer Dr. Stephan Articus, Städte­       Unterrichtungsrechten des Parlaments          (Art. 31 Landesverfassung)
tag NRW, und Hauptgeschäftsführer Dr.            und von Akteneinsichts- und Zugangs-      • Durchführung und Folgewirkungen
Bernd-Jürgen Schneider, Städte- und              rechten in der Landesverfassung (Art.         von Volksinitiativen (Art. 67a Landes-
Gemeindebund NRW.                                45 ff Landesverfassung) sowie die Stel-       verfassung), Volksentscheid (Art. 68
Im Dritten Teil der Landesverfassung wer-        lung der Landesregierung im Parlament         Landesverfassung) und Volksbegehren
den Bestimmungen zu den Organen und              und das Quorum zur Einrichtung eines          (Art. 69 Landesverfassung)
Aufgaben des Landes getroffen, so zum            Untersuchungsausschusses                  • Politische Partizipationsmöglichkeiten
Landtag, zur Landesregierung, zur Gesetz-     • Einführung einer Regelung zur Funkti-         von EU-Bürgerinnen und Bürgern auf
gebung, zur Rechtspflege, zum Verfas-            on der parlamentarischen Opposition           Landesebene.
sungsgerichtshof, zur Verwaltung und zum         (Art. 45 ff Landesverfassung)             Für das Jahr 2015 sind die Themenkomple-
Finanzwesen.                                  • Stärkung der Beteiligungsrechte des       xe „Schuldenbremse“, „Kommunen“ und
In ihrer Sitzung am 10.02.2014 hat die Ver-      Parlaments in Angelegenheiten der         „Verfassungsgerichtshof“       vorgesehen.
fassungskommission ihr Arbeitsprogramm           Europäischen Union (Art. 45 ff Landes-    Auch dazu wird es öffentliche Anhörungen
für die Jahre 2014 und 2015 beschlossen.         verfassung)                               geben.
Danach steht im ersten Halbjahr 2014 der      • Überprüfung der Bestimmungen zur
Themenkomplex „Parlamentarismus“ und             Wahl des Ministerpräsidenten (Art. 52
„Landesregierung“ auf der Tagesordnung.          Landesverfassung) sowie Überprüfung                  EILDIENST LKT NRW
Sachverständige werden in öffentlichen           der Eidesformeln (Art. 53 Landesverfas-         Nr. 3/März 2014   10.11.00.2

                                                                                                                                   85
EILDIENST 3 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
Aus dem Landkreistag

      Vorstand des LKT NRW am 18. Februar
      2014 in Düsseldorf
 Unter Vorsitz von Präsident Landrat Thomas Hendele, Kreis Mettmann, trafen die Vorstandsmitglieder des LKT NRW zu ihrer Sitzung
 am 18.02.2014 in der Geschäftsstelle des Landkreistages Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf zusammen.

B    eherrschendes Thema der Vorstands-
     sitzung war die Diskussion über einen
neuen Entwurf der Landesregierung für
                                              zur Eingliederungshilfe ab sofort, also rück-
                                              wirkend zum 01.01.2014, zu realisieren.
                                              Zur Umsetzung der Entlastung empfehle
                                                                                              noch, dass der vorliegende Planentwurf
                                                                                              die Belange der Landschaftsplanung und
                                                                                              die Entwicklungschancen der Kommunen
eine Vereinbarung zur Konnexitätsrelevanz     sich die Erhöhung des Bundesanteils bei         unangemessen und unzulässig einschrän-
des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes. Die      den Kosten der Unterkunft nach dem SGB          ke. Die Vorgaben stellten in großen Teilen
kommunalen Spitzenverbände hatten im          II. Auch die im Koalitionsvertrag ebenfalls     eine zu starke Beschränkung der Entwick-
Rahmen der Sitzung des Gesamtvorstan-         vorgesehene Entlastung der Kommunen             lungschancen der Kommunen und nicht
des der kommunalen Spitzenverbände            durch ein Bundesleistungsgesetz für Men-        zuletzt der kommunalen Selbstverwal-
NRW am Vortag einen in Teilen modifi-         schen mit Behinderung (Bundesteilhabege-        tungsgarantie dar (vgl. hierzu EILDIENST
zierten Vorschlag zu den jüngsten Vorstel-    setz) in Höhe von 5 Milliarden Euro müsse       3/März 2014, S. 87 ff  – in diesem Heft).
lungen der Landesregierung zur Frage der      sobald wie möglich realisiert werden (vgl.      Im Hinblick auf das vom Bundesministeri-
Konnexität des 9. SchulrechtsänderungsG       auch Presseerklärung vom 20.02.2014,            um für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
entwickelt. Dieser war unmittelbar vor der    EILDIENST 3/März 2014, Seite 124 – in           (BMVBS) vorgelegte Grobkonzept zur Ein-
Vorstandssitzung des Landkreistages vom       diesem Heft).                                   richtung eines zentralen Portals des Kraft-
Land endgültig abgelehnt worden. Das          Ein weiteres Thema der Sitzung war die          fahrt-Bundesamtes zur internetbasierten
Land hatte Mittel für die Mehrkosten des      vorsorgliche Einlegung von Kommunalver-         Kfz-Zulassung bekräftigte der Vorstand
nicht-lehrenden Personals für die Inklusi-    fassungsbeschwerden wegen des Fehlens           seine bisher bereits geäußerte Kritik. Er
on in Höhe von jährlich 10 Millionen Euro     einer Kostenausgleichsregelung im Zusam-        sprach sich zugleich für eine weitere Imple-
angeboten, ohne dabei Mittel für die Inte-    menhang mit dem Tariftreue- und Ver-            mentierung internetbasierter Prozesse im
grationshelfer vorzusehen und ohne eine       gabegesetz (TVgG NRW). Obwohl durch             Rahmen der Kfz-Zulassung mit folgenden
belastbare Überprüfung dieser Summe           dieses Gesetz sowie seine Verordnungen          Maßgaben aus:
zu verabreden. Die Landräte betonten,         eine deutliche finanzielle Belastung der        • Gewährleistung einer möglichst umfas-
dass mit 10 Millionen Euro pro Jahr eine      kommunalen Ebene verursacht wird, fin-              senden, medienbruchfreien Prozessab-
gute Qualität eines gemeinsamen Unter-        det sich bislang keine Regelung zum Aus-            wicklung;
richts von Kindern und Jugendlichen mit       gleich dieser Mehraufwendungen. Anders          • Verbleib der „Front-Office-Funktion“
und ohne Behinderung im gesamten Land         als bei den parlamentarischen Beratungen            bei den Kreisen, während etwaige
Nordrhein-Westfalen nicht zu realisieren      zum Gesetz in Aussicht gestellt wurde den           unterstützende Dienstleistungen von
sei. Hierbei wiesen sie besonders auf die     kommunalen Spitzenverbänden nun mit-                Landes- oder Bundesbehörden („Back-
notwendige Qualität der Inklusion hin, die    geteilt, dass eine mögliche Verpflichtung           Office-Funktionen“) im Hintergrund
durch diese Vereinbarung letztlich gefähr-    zum Kostenausgleich zunächst von einem              bleiben;
det sei. Dies betreffe insbesondere die       externen Rechtsgutachter näher überprüft        • Einfügung der Formate, Schnittstel-
Interessen der Betroffenen, also der Kinder   werde.                                              len und Erscheinungsbilder möglicher
und der Eltern. Nach umfassender Diskus-      Die Mitglieder des Vorstands waren sich             Portale in ein E-Government-Gesamt-
sion beschlossen die Vorstandsmitglieder      einig, dass angesichts der zu erwartenden           konzept unter Sicherstellung einer
einstimmig, dass auf der Grundlage des        Dauer solcher Prüfungen trotz des grund-            möglichst hohen Kompatibilität mit
vorliegenden Angebotes keine Einigung zu      sätzlichen Bemühens um eine konsensu-               anderen internetbasierten Anwendun-
erreichen sei. Notfalls müssten die Kom-      ale Lösung jedenfalls verhindert werden             gen der Verwaltungen (Meldewesen,
munen auf einer verfassungsrechtlichen        müsse, dass die Fristen für etwaige Rechts-         Ausländerwesen, Sozialwesen etc.) und
Überprüfung der Konnexitätsrelevanz des       behelfe ablaufen. Vor diesem Hintergrund            damit Vermeidung von technischen
9. Schulrechtsänderungsgesetzes beste-        haben sich der Märkische Kreis, der Kreis           Insel­lösungen für den Bereich der Kfz-
hen. Nach Ansicht des Vorstandes drohe        Paderborn und die Kreisstadt Euskirchen             Zulassung.
sonst die Gefahr eines Ausverkaufs poten-     unterstützt von allen drei kommuna-             Weitere Themen der Vorstandssitzung
tieller verfassungsgemäßer Rechte der         len Spitzenverbänden dazu entschlos-            waren der Abschluss einer neuen Rah-
Kommunen.                                     sen, Kommunalverfassungsbeschwerden             menvereinbarung über die „Grundsätze
Weiterhin befasste sich der Vorstand mit      wegen des Fehlens einer Kostenausgleichs-       zur Ausgestaltung und Weiterentwicklung
dem Koalitionsvertrag auf Bundesebene,        regelung zu erheben.                            von Präventions- und Hilfemaßnahmen im
insbesondere mit der in diesem Zusam-         Zudem berieten die Landräte über den            Sucht- und AIDS-Bereich im Rahmen der
menhang in Aussicht gestellten finanziellen   seitens der Landesregierung vorgelegten         Kommunalisierung in NRW“, der Sach-
Entlastung der Kommunen bei der Einglie-      Entwurf eines Landesentwicklungsplans.          stand zur Durchführungsverordnung zum
derungshilfe. Ebenso wie zuvor bereits der    Obwohl die Leitvorstellungen der Lan-           Alten- und Pflegegesetz sowie die Perso-
Gesamtvorstand der Arbeitsgemeinschaft        desregierung, eine nachhaltige Raum-            nalentwicklung und -gewinnung im Poli-
der kommunalen Spitzenverbände NRW            entwicklung insbesondere mit den Zielen         zeibereich.
forderten die Vorstandsmitglieder, die im     des Freiraum- sowie des Klimaschutzes,
Koalitionsvertrag zugesagte Entlastung in     von den Vorstandsmitgliedern grundsätz-                    EILDIENST LKT NRW
Höhe von einer Milliarde Euro im Kontext      lich begrüßt wurden, betonten sie den-                 Nr. 3/März 2014   00.10.10

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EILDIENST 3 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
Aus dem Landkreistag

      Stellungnahme zu dem Entwurf des Landes-
      entwicklungsplans Nordrhein-Westfalen –
      LEP NRW 2013
 Zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – LEP NRW 2013 haben die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen
 Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen und der Verband kommunaler Unternehmen e.V., Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, eine
 Stellungnahme abgegeben, die nachfolgend im Wesentlichen dokumentiert wird. Die vollständige Stellungnahme ist auf der Home-
 page des LKT NRW unter www.lkt-nrw.de zu finden.

A. V
    orbemerkung und                             dig; es wird jedoch erwartet, dass die          sein. Auch eine qualitative Aufwertung
   Zusammenfassung                               Berechnungsmethode – wie von Seiten             des Innenbereichs durch Erhaltung und
                                                 der Landesplanungsbehörde in Aussicht           Neuschaffung von Freiflächen zur Ver-
Wir begrüßen die Integration aller lan-          gestellt – zukünftig nur als Referenz-          besserung des Wohn- und Arbeitsum-
desplanerischen Regeln in einem einheit­         wertverfahren und nicht als starres, ver-       feldes, der Naherholung und des Stadt-
lichen Plan, wie dies auch der Vorgabe des       bindlich geltendes Berechnungsverfah-           klimas ist wünschenswert und muss
§ 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG)              ren zur Anwendung kommt. Auch das               Berücksichtigung finden. Die Kommu-
entspricht, nach der im Regelfall in den         Siedlungsflächenmonitoring ist unter            nen sind dem Vorrang der Innenent-
Ländern ein Raumordnungsplan für das             Beteiligung der kommunalen Spitzen-             wicklung durch § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB
Landesgebiet (landesweiter Raumord-              verbände zu entwickeln.                         hinreichend verpflichtet.
nungsplan) aufzustellen ist. Wir betrachten   • Ziel 6.1-2: Die Möglichkeit, Siedlungs-      • Ziel 6.1-11: Die in diesem Ziel– u.E.
den Entwurf des LEP als einen Beitrag, die       flächenreserven zurückzunehmen ist              juristisch nicht eindeutig – als raumord-
Steuerungsfähigkeit des Systems der Lan-         für die kommunalen Spitzenverbände              nerisches Ziel vorgesehene strikte Fest-
des- und Regionalplanung anhand von              nur als Grundsatz akzeptabel und nur            legung des 5-ha-Ziels lehnen wir ab,
abgestimmten Zielen und Grundsätzen zu           soweit es sich um Festlegungen für              wenngleich das politische Leitbild der
erhalten und teilweise zu erhöhen. Dies          Flächen in Regionalplänen handelt,              Sache nach auch von den kommuna-
muss allerdings dort seine Grenzen fin-          die noch nicht in Flächennutzungs-              len Spitzenverbänden geteilt wird. Den
den, wo die Regelungen die kommunale             plänen dargestellt sind. Insoweit muss          Kommunen müssen jedoch Flächen
Planungshoheit unangemessen einschrän-           klargestellt werden, dass schon eine            für Planungsvarianten zur Verfügung
ken. Insofern sehen wir das Erfordernis,         Darstellung von Flächen in einem Flä-           stehen, von denen nur die tatsächlich
der kommunalen Bauleitplanung auch in            chennutzungsplan und nicht erst eine            benötigten Flächen entwickelt werden.
Zukunft hinreichend Dispositionsmöglich-         Festsetzung im Bebauungsplan eine               Nur eine solche Flächenverfügbarkeit
keiten einzuräumen, um den Anforderun-           Rücknahme ausschließt. Im Übrigen               trägt dazu bei, Abhängigkeiten von
gen an die Aktions- und Reaktionsfähigkeit       ist auch bei der Rücknahme von Sied-            Bodeneigentumsverhältnissen zu mini-
der Kommunen im Land Nordrhein-West-             lungsflächenreserven in der der Regio-          mieren, Bodenpreissteigerungen vor-
falen bei sich ändernden demografischen,         nalplanung das Gegenstromprinzip zu             zubeugen oder sie einzudämmen und
funktionalen und wirtschaftlichen Bedin-         beachten. In diesem Zusammenhang                Entwicklungsblockaden zu verhindern.
gungen unter dem Primat einer integrier-         möchten wir jedoch betonen, dass das            Kommunen müssen auf örtliche Bedar-
ten, nachhaltigen Entwicklungspolitik in         bauplanungsrechtliche      Anpassungs-          fe und Entwicklungen  flexibel und zeit-
den Kommunen Rechnung tragen zu kön-             gebot selbstredend unberührt bleibt             nah reagieren können.
nen.                                             und wir entsprechend der bestehen-           • Die in Ziel 6.1-11 genannten Bedin-
Zusammenfassend möchten wir zunächst             den gesetzlichen bauplanungsrecht­              gungen für eine Inanspruchnahme des
unsere wesentlichen Forderungen zum              lichen Bestimmungen auf Bundesebene             Freiraums für Siedlungszwecke wür-
Entwurf voranstellen:                            unverändert von einem Planungs- und             den eine bedarfsgerechte Flächenaus-
• Ziel 4-3 – Klimaschutzplan: Zum Ziel          Anpassungserfordernis für die vorberei-         weisung maßgeblich erschweren. Die
    4-3 haben wir erhebliche rechtliche          tende Bauleitplanung ausgehen, wenn             genannten Kriterien müssen in den
    Bedenken. Es muss aus Sicht der kom-         sich Rahmenbedingungen in den Kom-              Abwägungsvorgang eingestellt werden
    munalen Spitzenverbände und des VKU          munen ändern, die geeignet sind, sich           können und dürfen keine absoluten
    gestrichen werden. Die Festlegung von        auf die räumlichen Dispositionen der            Bedingungen darstellen. Der Absatz
    Klimaschutzzielen in Raumordnungs-           vorbereitenden Bauleitplanung auszu-            2 des Ziel 6.1-11 muss aus Sicht der
    plänen als Ziele der Raumordnung             wirken.                                         kommunalen Spitzenverbände daher in
    lehnen wir ab. Der Belang des Klima-      • Ziel 6.1-6: Das Ziel des Vorrangs der           einen Grundsatz umgewandelt werden.
    schutzes darf u. E. einer Abwägung           Innenentwicklung muss zur Wahrung            • Die Bedeutung des Landes NRW als
    nicht entzogen werden. Zudem fehlt es        der kommunalen Planungshoheit als               Wirtschafts- und Industriestandort, in
    an der erforderlichen Bestimmtheit des       Grundsatz der Raumordnung ausge-                dem der gewerbliche produzierende
    Ziels.                                       staltet werden, damit es einer Abwä-            Sektor in weiten Teilen des Landes das
• Ziel 6.1-1: Die Einführung einer mit          gung zugänglich bleibt. Planungen               Rückgrat der Wirtschafts- und Arbeits-
    den kommunalen Spitzenverbänden              und Vorhaben im Innenbereich müs-               marktstruktur bildet, erfordert eine
    abgestimmten einheitlichen Bedarfs-          sen auch rechtlich und wirtschaftlich           Abwägung der Interessen gegen- und
    berechnung und die Beobachtung der           möglich und – nicht zuletzt vor dem             untereinander, bei denen keines der
    tatsächlichen     Siedlungsentwicklung       Hintergrund anspruchsvoller formeller           Ziele von vornherein mit einem Vorrang
    auf der Grundlage eines verlässlichen        und informeller Beteiligungsverfahren           ausgestattet sein darf. Die wirtschaft­
    Monitorings halten wir für notwen-           mit der Öffentlichkeit – auch umsetzbar         liche Entwicklung muss daher entspre-

                                                                                                                                       87
EILDIENST 3 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
Aus dem Landkreistag

   chend dem ihr zukommenden Gewicht          Wärme-Kopplungs-Technologie und tra-           sein wird. Insofern wird durch den Ver-
   mit den Belangen des Klimaschutzes,        gen mit vielfältigen Beratungsleistungen zu    weis auf den Klimaschutzplan NRW das
   Flächensparens und Freiraumschutzes        einer erheblichen Reduktion der Treibhaus-     aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete
   in die Abwägung eingestellt werden.        gasemissionen bei. Wichtig ist, insbeson-      Bestimmtheitsgebot verletzt.
• Dem Grundsatz 7.1-1, dass zum Schutz       dere vor dem Hintergrund der bekannten         Schließlich fehlt es an der für eine Zielbe-
   der natürlichen Lebensgrundlagen           kommunalen Haushaltsbeschränkungen             stimmung notwendigen abschließenden
   außerhalb des Siedlungsraums keine         und der schwierigen Wettbewerbssituation       Abwägung zum Zeitpunkt der Aufstellung
   zusätzlichen Flächen für Siedlungs-        in der Versorgungswirtschaft, diese Bestre-    des LEP. Das Ziel 4-3 gibt den Regional-
   zwecke in Anspruch genommen wer-           bungen zu unterstützen und zu fördern.         planungsbehörden die Umsetzung der
   den sollen und Siedlungsflächen, für die   Die schlichte Auferlegung von Pflichten        (noch unbekannten) Festlegungen des
   kein Bedarf mehr besteht, wieder mit       wird dem angestrebten Ziel nicht gerecht.      Klimaschutzplans NRW verpflichtend vor,
   Freiraumfunktionen versehen werden                                                        ohne sie zuvor mit den weiteren Anfor-
   sollen, ist grundsätzlich zuzustimmen.     Klimaschutzplan (4-3 Ziel)                     derungen und Ansprüchen an die Raum-
   Dieser Grundsatz ist jedoch genauso        Das Ziel 4-3 lehnen die kommuna-               nutzung abgewogen zu haben. Mit dieser
   in die Abwägung einzustellen, wie ihm      len Spitzenverbände und der VKU, u.a.          Beschneidung des regionalplanerischen
   womöglich zuwiderlaufende andere           wegen erheblicher rechtlicher Bedenken,        Abwägungserfordernisses wird indirekt
   Belange.                                   ab. Bereits in ihrer Stellungnahme vom         auch die kommunale Planungshoheit in
• Ziel 10.2-2: Die Festlegung von Flä-       16.02.2012 zum Entwurf des Klimaschutz-        unzulässiger Weise eingeschränkt. Darüber
   chen für die Windenergienutzung im         gesetzes hatten die kommunalen Spitzen-        hinaus hat die Landesregierung wiederholt
   Umfang von insgesamt ca. 54.000 ha         verbände die Festlegung von Klimaschutz-       erklärt, mit dem LEP einen rechtssicheren
   lehnen wir ab. Die Potentialstudie des     zielen in Raumordnungsplänen als Ziele         Rahmen schaffen zu wollen. Mit der Ver-
   LANUV stellt keine geeignete Grundla-      der Raumordnung abgelehnt. Belange des         abschiedung eines solchen Ziels wäre das
   ge für eine dergestalte Festlegung dar.    Klimaschutzes und der Klimaanpassung           Gegenteil erreicht.
   Darüber hinaus können derartig kon-        sind als bedeutsame Belange neben ande-        Angesichts der erheblichen Zweifel an der
   krete quantitative Vorgaben zu raum-       ren Belangen zu berücksichtigen und damit      Rechtsgültigkeit regen wir dringend an,
   ordnerischen Widersprüchen führen,         als Grundsätze der Raumordnung festzu-         das Ziel 4-3 zu streichen.
   da sie sich häufig aufgrund der vor Ort    legen. Nur dies wird der Raumordnung
   vorhandenen Verhältnisse nicht umset-      und Landesplanung als übergeordneter           Klimaschutzkonzepte (4-4 Grundsatz)
   zen lassen.                                und zusammenfassender Gesamtplanung            Wir begrüßen, dass die raumrelevanten
                                              im Gegensatz zur fachlich-sektoral ausge-      Aussagen kommunaler Klimaschutzkon-
B. Z
    u den inhaltlichen Fest­                 richteten Fachplanung und den rechtlichen      zepte in die Regionalplanung einfließen
   legungen des LEP-Entwurfs                  Vorgaben des Raumordnungsgesetzes des          sollen. Hierdurch werden zeit- und kosten-
                                              Bundes (ROG) und des Baugesetzbuches           aufwendige Anpassungen vermieden und
   im Einzelnen                               (BauGB) gerecht.                               kommunale Belange im Sinne des Gegen-
(…)                                           Darüber hinaus widerspricht die in Ziel        stromprinzips berücksichtigt. Aus kommu-
                                              4-3 vorgesehene Umsetzungspflicht von          naler Sicht wird allerdings darauf zu achten
4. Klimaschutz und Anpassung                 Festlegungen des Klimaschutzplans in den       sein, dass das Land keine einschränkenden
    an den Klimawandel                        Regionalplänen dem in den §§ 4 und 5           inhaltlichen Vorgaben für die Anerken-
                                              ROG normierten Verhältnis von Fachpla-         nung bereits vorliegender kommunaler
Klimaschutz und Klimaanpassung                nung zur Raumordnung. Diese Normen             Klimaschutzkonzepte macht. Eine Pflicht
(4-1 und 4-2 Grundsätze)                      schreiben den umgekehrten Fall vor, näm-       für „andere öffentliche Stellen“, Klima-
Die kommunalen Spitzenverbände und            lich die Bindungswirkung der Fachpla-          schutzkonzepte zu erstellen, besteht nicht
der VKU stimmen den in den Grundsätzen        nungsträger an raumordnerische Festle-         und wäre zudem auch nicht sinnvoll. Zur
4-1 und 4-2 aufgegriffenen verschiede-        gungen. Wenn aber – wie im vorliegenden        Vermeidung von Missverständnissen soll-
nen Ansätzen des Klimaschutzes, wie z.B.      Fall – die Raumordnung eine Fachplanung        ten daher die Erläuterungen zu diesem
dem Ausbau der erneuerbaren Energien,         konkretisieren muss, kann sie nicht mehr       Grundsatz, die eine entsprechende Vorga-
der Sicherung von Trassen für zusätzliche     ihre Aufgabe als Gesamtplanung erfüllen        be formulieren, korrigiert werden.
Energieleitungen, der Nutzung der Poten-      und unterschiedliche Fachplanungen und
ziale der Kraft-Wärme-Kopplung und der        Nutzungsansprüche an den Raum koor-            (…)
industriellen Abwärme sowie Maßnahmen         dinieren und ausgleichen. Sie wird zum
zur Anpassung an den Klimawandel, wie         Ausführungsinstrument einer Fachplanung        6. Siedlungsraum
z.B. die Sicherung und Rückgewinnung          degradiert. Dieser Systembruch begegnet
von Überschwemmungsbereichen und              erheblichen rechtlichen Bedenken.              6.1 Festlegungen für den gesamten
die Risikovorsorge in potentiellen Überflu-   Diese Bedenken werden dadurch ver-             Siedlungsraum
tungsbereichen, zu.                           stärkt, dass die umfangreichen Ziele und       Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen           Maßnahmen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klima-         (6.1-1 Ziel)
widmen sich bereits heute in vielfältiger     schutzgesetz NRW für verbindlich erklärt       In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden
und engagierter Weise, z. B. im Rahmen        werden sollen, nicht hinreichend bestimmt      Grundannahmen der Siedlungsentwick-
ihrer Bautätigkeit und Gemeindeentwick-       sind. Zum einen liegt der Klimaschutzplan      lung („bedarfsgerecht und flächenspa-
lung und durch die Aufstellung von Klima-     NRW noch nicht vor. Zum anderen ist es         rend“) festgelegt.
schutzkonzepten, den dort aufgezählten        erforderlich, dass sich die Ziele und Grund-   Was unter einer „flächensparenden“ Sied-
Festlegungen. Die kommunalen Unterneh-        sätze aus dem LEP selbst unmittelbar und       lungsentwicklung zu verstehen ist, wird in
men sind Treiber der Energiewende. Sie        hinreichend bestimmt ermitteln lassen. Das     den nachfolgenden Festlegungen konkreti-
investieren hohe Summen in erneuerbare        wird selbst dann nicht der Fall sein, wenn     siert. Hier wird auf die Ausführungen oben
Energien sowie die hoch effiziente Kraft-     der Klimaschutzplan NRW verabschiedet          unter 1.2. zum strategischen Leitziel „Ver-

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EILDIENST 3 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
Aus dem Landkreistag

ringerung der Freirauminanspruchnahme“         Spitzenverbände vom 05.06.2013 zum              Charakter eines Flächennutzungsplans, der
verwiesen, im Übrigen auf die Ausführun-       „Kriterienkatalog zur Vereinheitlichung         die beabsichtigte städtebauliche Entwick-
gen zu den nachfolgenden Festlegungen.         des Siedlungsflächenmonitorings“, den die       lung für die Stadt/das Gemeindegebiet
Nach den Erläuterungen sollen die Regio-       Landesplanungsbehörde am 27.03.2013             definiert und Wachstumspotentiale auch
nalplanungsbehörden für eine „bedarfs-         vorgelegt hatte, zu beachten.                   dann aufzeigen soll, wenn diese ggf. kurz-
gerechte“ Siedlungsentwicklung den Sied-                                                       oder mittelfristig nicht aktivierbar sein sol-
lungsflächenbedarf nach einer „landesein-      Rücknahme von Siedlungsflächenreserven          len. Der Flächennutzungsplan wird zudem
heitlichen Methode“ ermitteln (Seite 31        (6.1-2 Ziel)                                    in seinem umfangreichen Aufstellungspro-
und 36 des LEP-Entwurfs). Darüber hinaus       Das Ziel 6.1-2 entspricht der Regelung im       zess nicht nur von einer breiten Öffent-
soll zum Abgleich der Siedlungsflächen-        zurückgenommenen Entwurf des „Erlasses          lichkeitsbeteiligung flankiert, sondern auch
reserven mit dem Bedarf ein Monitoring         zur Siedlungsflächenbedarfsermittlung“.         fortlaufend mit der höheren Verwaltungs-
eingeführt werden. Sowohl die Einfüh-          Offensichtlich sollen Teile davon nun über      behörde, der Bezirksregierung, abgestimmt
rung einer mit den kommunalen Spitzen-         den LEP zur Geltung gebracht werden.            und schließlich durch diese genehmigt. Aus
verbänden abgestimmten einheitlichen           Soweit sich dieses Ziel auch auf in Flächen-    dieser intensiven Abstimmung der Bauleit-
Bedarfsberechnung als auch die Beobach-        nutzungsplänen dargestellte potentielle         planung mit der Regionalplanung leitet
tung der tatsächlichen Siedlungsentwick-       Siedlungsflächen erstrecken soll,   wider-      sich ein Vertrauensschutz für die entspre-
lung auf der Grundlage eines verlässlichen     sprechen die kommunalen Spitzenverbän-          chende Planung ab, der hier unterlaufen
Monitorings wird im Grundsatz begrüßt.         de weiterhin entschieden (s.o. Stellung-        werden soll. Praktisch konterkariert die
Allerdings existiert derzeit weder eine        nahme von 13.12.2012).                          im LEP in Aussicht genommene Regelung
abgestimmte Berechnungsmethode für die         Die Formulierung "sofern sie noch nicht in      einerseits eine vorausschauende und län-
Flächenbedarfsberechnung, noch gibt es         verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind"       gerfristige Flächenpolitik der Kommunen
ein anerkanntes System für ein Siedlungs-      lässt ausweislich der Legaldefinition in § 1    und nimmt ihnen andererseits zugleich
flächenmonitoring. Hierzu trifft der LEP-      Abs. 2 BauGB vermuten, dass auch die in         auch die Möglichkeit, zeitnah und flexibel
Entwurf auch keine weiteren Aussagen.          Flächennutzungsplänen dargestellten Bau-        zu reagieren, um alternative Flächenpoten-
Dem Vernehmen nach soll die vom Insti-         flächen bzw. Baugebiete mit erfasst sein        tiale erschließen zu können.
tut für Stadtbauwesen und Stadtverkehr         sollen. Hierzu steht allerdings die Begrün-     Die Regelung wird von den kommunalen
der RWTH Aachen/Prof. Vallée in seinem         dung in einem Widerspruch, da dort aus-         Spitzenverbänden daher nur in Form eines
im Auftrag der Landesplanungsbehörde           drücklich nur die Regionalplanung(-sbe-         „Grundsatzes“ des LEP akzeptiert, der
erstellten Gutachten zur „Bedarfsberech-       hörde) verpflichtet wird, bisher als Sied-      sich auf die Rücknahme von Festlegungen
nung für die Darstellung von Allgemeinen       lungsraum gesicherte Flächen bei Wegfall        in Regionalplänen beschränkt. Es muss
Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe-          des Bedarfs dem Freiraum zurückzuführen.        zudem klargestellt werden, dass sich die
und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in     Darstellungen in Flächennutzungsplänen          in Regionalplänen vorgesehene Rücknah-
Regionalplänen“ vorgeschlagene Berech-         können aber nur durch die Gemeinden             me von Siedlungsflächen nur auf Flächen
nungsmethode herangezogen werden.              geändert, ergänzt oder aufgehoben wer-          beziehen kann, die noch nicht oder nicht
Den zu ihrer Umsetzung vorgesehenen            den. Diese sind gem. § 1 Abs. 3 BauGB           mehr in einem Flächennutzungsplan als
„Erlass zur Siedlungsflächenbedarfsermitt-     ohnehin gehalten, die Bauleitpläne den          Bauflächen dargestellt werden. Das bedeu-
lung“ hatte die Landesplanungsbehörde          städtebaulichen Erfordernissen anzupas-         tet, dass bereits eine Darstellung von Bau-
nach heftiger Kritik von verschiedenen         sen. Wie die kommunale Praxis zeigt, wird       flächen im Flächennutzungsplan und nicht
Seiten zurückgezogen (siehe auch gemein-       die Aufgabe nicht mehr benötigter, im           erst eine Festsetzung von Baugebieten im
same Stellungnahme der Arbeitsgemein-          Flächennutzungsplan dargestellter Sied-         Bebauungsplan eine Rücknahme im Wege
schaft kommunaler Spitzenverbände mit          lungsflächenreserven im Zuge anstehen-          der Anpassung an die Ziele der Raumord-
der Westdeutschen Handwerkskammer              der Flächennutzungsplanänderungen bzw.          nung und Landesplanung ausschließt.
und der IHK NRW vom 13.12.2012).               Neuaufstellungen bereits praktiziert (Dort-
Von daher wird von Seiten der kommu-           mund, Bergisch Gladbach, Hamm). Auch            Leitbild „dezentrale Konzentration“
nalen Spitzenverbände erwartet, dass die       eine Rücknahme bisher nur im Regional-          (6.1-3 Grundsatz)
Berechnungsmethode – wie von der Lan-          plan dargestellter Siedlungsbereiche, die       Das Leitbild einer großräumig-dezentralen
desplanungsbehörde in Aussicht gestellt        noch nicht in die Flächennutzungsplanung        Siedlungsstruktur mit einer Konzentration
– zukünftig nur als Referenzwertverfahren      übernommen wurden, kann nicht ohne              auf kompakte Siedlungsbereiche auf regio-
und nicht als starres, verbindlich geltendes   Abwägung und auch nicht einseitig durch         naler und örtlicher Ebene wird von den
Berechnungsverfahren zur Anwendung             die Regionalplanungsbehörde erfolgen:           kommunalen Spitzenverbänden geteilt.
kommt. Insoweit sind in den Erläuterungen      Die Beachtung des Gegenstromprinzips            Insbesondere den Aspekten der Tragfähig-
weitere Ausführungen zur Methodik und          erfordert auch hier ein Mitsprache- und         keit und Erreichbarkeit von Einrichtungen
insbesondere zur Berücksichtigung von          Beteiligungsrecht der betroffenen Städte        der Daseinsvorsorge in allen Landesteilen
Planungsspielräumen erforderlich.              und Gemeinden.                                  ist vor dem Hintergrund zurückgehender
Das in diesem Zusammenhang ebenfalls in        Das Ziel widerspricht im Übrigen klar dem       Bevölkerungszahlen Beachtung zu schen-
den Erläuterungen erwähnte Monitoring          in § 1 Abs. 3 ROG verankerten Gegen-            ken. Unklar bleibt allerdings, wie dieser
(Seite 31 und 36 des LEP-Entwurfs), mit        stromprinzip, das eine wesentliche Leitvor-     Begriff des Leitbildes rechtlich überhaupt
dem die ungenutzten, planerisch gesicher-      stellung der Raumordnung darstellt; nach        zu verstehen ist. Daher ist es nach unserer
ten Siedlungsflächen erfasst und in die        dem Gegenstromprinzip erfolgt nicht nur         Auffassung erforderlich, dieses vorab zu
Bedarfsplanung einbezogen werden sollen,       ein Einfügen der Teilräume in die Gege-         klären.
ist ebenfalls unter Beteiligung der kommu-     benheiten und Erfordernisses des Gesam-
nalen Spitzenverbände und unter Beach-         traumes, sondern ebenso eine Berücksich-        Keine bandartigen Entwicklungen
tung der kommunalen Planungshoheit zu          tigung der Gegebenheiten und Erfordernis-       und Splittersiedlungen (6.1-4 Ziel)
entwickeln. Dabei sind die Anforderungen       se der Teilräume durch den Gesamtraum.          Dem Ziel 6.1-4 folgen wir nur hinsichtlich
aus der Stellungnahme der kommunalen           Darüber hinaus widerspricht es auch dem         der Verhinderung von weiteren Splitter-

                                                                                                                                          89
Aus dem Landkreistag

siedlungen. Diese erschweren eine kom-          qualifizierte oder neu geschaffene Freiflä-    (…)
pakte, zentralörtliche Entwicklung. Dem         chen zur Verbesserung des Wohn- und
gegenüber ist eine „bandartige“ Entwick-        Arbeitsumfeldes, der Naherholung und des       Flächentausch (6.1-10 Ziel)
lung von Siedlungen entlang von Ver-            Stadtklimas ebenfalls Leitbilder des Landes    Das Ziel 6.1-10 lässt Freiraum als neuen
kehrswegen häufig den topographischen           sind (Grundsatz 4-2).                          Siedlungsraum zu, wenn zugleich an ande-
Rahmenbedingungen geschuldet. In die-                                                          rer Stelle bereits festgelegter Siedlungs-
sen Fällen muss eine Siedlungsentwicklung       (…)                                            raum im Regionalplan oder Flächennut-
möglich sein. Die raumordnerische Fest-                                                        zungsplan in Freiraum/Freifläche umge-
legung ist daher in dieser Hinsicht nur als     Wiedernutzung von Brachflächen                 wandelt wird.
Grundsatz auszugestalten.                       (6.1-8 Grundsatz)                              Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvoll-
Vorrang der Innenentwicklung (6.1-6 Ziel)       Nach Grundsatz 6.1-8 sollen Brachflächen       ziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die
Eine wesentliche Festlegung trifft Ziel 6-1.6   im Wege des Flächenrecyclings neuen            tatsächliche Entwicklung von Bauland auf
mit dem Vorrang der Innenentwicklung            Nutzungen zugeführt werden. Dieser öko-        einer Siedlungsfläche verhindern und dafür
vor der Inanspruchnahme von Flächen             logisch vernünftige und volkswirtschaftlich    an anderer Stelle im Freiraum Flächen
im Außenbereich. Die Festlegung spiegelt        sinnvolle Ansatz sollte allerdings unter der   bereitgestellt werden sollen.
den städtebaulichen Grundsatz des Vor-          Prämisse stehen, dass solche zu recyceln-      Ist aber die Entwicklung einer noch im
rangs der Innenentwicklung in § 1 Abs. 5        den Flächen für eine angemessene tatsäch-      Freiraum liegenden Fläche aus Gründen
Satz 3 BauGB wider und ist insoweit von         liche, rechtliche und wirtschaftliche Nutz-    des steigenden Wohnbedarfs oder des
den Kommunen bereits als bauleitplaneri-        barkeit zur Verfügung stehen.                  Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil
sche Abwägungsdirektive mit besonderem          Die Erläuterungen geben keinen Auf-            des Gemeindegebietes notwendig, darf
Gewicht zu beachten. Allerdings liegt die       schluss darüber, unter welchen Vorausset-      seine Umwandlung in Siedlungsfläche
konkrete Entwicklungsentscheidung für           zungen Flächen hierfür nicht geeignet sind.    nicht davon abhängig gemacht werden,
eine Fläche wegen ihrer bodenrechtlichen        Sie gestehen lediglich zu, dass der Auf-       dass dafür an anderer Stelle im Gemein-
Relevanz und der den Kommunen oblie-            wand für die Wiedernutzung wirtschaftlich      degebiet eine Reservefläche, die zeitlich
genden Planungshoheit in der Letztent-          vertretbar sein müsse. Die so formulierte      nachfolgend entwickelt werden könnte, in
scheidungskompetenz der Kommunen.               Stringenz des Vorrangs der Nutzung von         Freiraum umgewandelt werden muss. Flä-
Den hierfür nötigen Planungsspielraum           Brachflächen droht allerdings die Heraus-      chen, die im Regionalplan als ASB oder GIB
muss die Regionalplanung sicherstellen.         forderungen für Folgenutzungen zu ver-         ausgewiesen sind, werden von den Kom-
Nach den Erläuterungen (Seite 33) soll vom      kennen: Nutzungskonflikte mit Nachbar-         munen nur dann entwickelt, wenn hierfür
Vorrang der Innenentwicklung abgesehen          bebauungen, nicht ausreichende Grund-          ein Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht
werden, wenn die Innenbereichsflächen           stücksgrößen, hohe Abbruchkosten, keine        und die Infrastrukturkosten i.d.R. von den
aus bestimmten Gründen nicht in Betracht        oder geringere Besicherung solcher Grund-      neuen Nutzern finanziert werden. Inso-
kommen. Genannt werden hier z.B. Flä-           stücke durch Banken aufgrund möglicher         weit verweisen wir auf die Ausführungen
chen, die einen besonderen Wert für das         Altlasten, Sanierungshaftung des Nachei-       zu 1.2.
Wohn- und Arbeitsumfeld, die Naherho-           gentümers nach BBodSchG, Reserveflä-           Wir regen daher an, einen Grundsatz
lung, das Stadtklima oder den Biotop- und       chenhaltung des Eigentümers etc. Damit         festzulegen, der den Flächentausch einer
Artenschutz haben. Auch unverhältnismä-         drohen Planungsspielräume der Gemein-          Abwägung mit den konkreten örtlichen
ßig hohe Kosten, z.B. für die Sanierung         den unzulässig reduziert zu werden. Die        Belangen zugänglich macht. Außerdem
von Altlasten können gegen eine erneute         genannten Nachteile können letztlich dazu      sollte die Möglichkeit vorgesehen werden,
Bebauung von Brachflächen sprechen.             führen, dass sich keine Nutzer für eine ent-   dass Siedlungsflächen auch zwischen den
Schließlich müssen die Flächen für eine         sprechende Fläche finden.                      Gebieten der Regionalpläne getauscht
Entwicklung tatsächlich zur Verfügung           Wir regen daher an, in der Festlegung          werden können.
stehen. Wenn aber die Konzentration von         selbst im 2. Satz hinter dem Wort „Brach-
Siedlungsflächen im Innenbereich negati-        flächen“ durch die Einfügung der Formu-        Flächensparende Siedlungsentwicklung
ve Auswirkungen auf das Stadtklima, die         lierung „unter Berücksichtigung der tat-       (6.1-11 Ziel)
Stadtökologie oder die wohnortnahe Ver-         sächlich, rechtlichen und wirtschaftlichen     In Ziel 6.1-11 wird zunächst die strategi-
sorgung der Bevölkerung mit Frei- und           Nutzbarkeit“ klarzustellen, dass tatsäch-      sche Ausrichtung des LEP-Entwurfs zur
Erholungsflächen hätte, dem gegenüber           lich nicht zur Verfügung stehende oder zu      Verringerung der Freirauminanspruch-
aber die Schaffung von Kaltluftschneisen        wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingun-    nahme (s.o. 1.2) wiederholt. Ergänzend
aus Gründen der Klimafolgenanpassung            gen zu sanierende Flächen vom Wieder-          zu unseren Ausführungen hierzu stellen
notwendig wäre, gestaltete sich eine Fest-      nutzungsvorrang ausgenommen werden.            wir fest, dass es unseres Erachtens kaum
legung als strikt zu beachtendes Ziel der       Es ist nachvollziehbar, isoliert im Freiraum   möglich ist, im Vorgriff auf nicht abseh-
Raumordnung widersprüchlich.                    liegende Brachflächen einer Freiraumnut-       bare wirtschaftliche und demografische
Daher ist es erforderlich, diese Forderung      zung zuzuführen. Wir regen an, diesen          Entwicklungen eine endgültige Abwägung
als Grundsatz der Raumordnung auszu-            Grundsatz um das Wort „vorrangig“ zu           eines zukünftigen Flächenbedarfs auf ein
gestalten. Auch sollte der Vorrang der          ergänzen. Dadurch kann in begründeten          strikt zu beachtendes 5-ha-Ziel und Netto-
Innenentwicklung ausdrücklich unter die         Ausnahmen eine Wiedernutzung, z.B.             Null-Ziel vorzunehmen. Zudem werden
Bedingung gestellt werden, dass dieser          für Anlagen für erneuerbare Energien           starre Vorgaben in der Rechtsprechung
Vorrang nur zur Anwendung kommen                ermöglicht werden. Dies entspricht auch        kritisch gesehen. Dies führt zu nicht hin-
soll, wenn Planungen und Maßnahmen              der Regelung in 6.3-3 für die Festlegung       nehmbaren Risiken zulasten der Kommu-
im Innenbereich tatsächlich, rechtlich und      neuer Gewerbe- und Industrieansiedlungs-       nen. Vor diesem Hintergrund lehnen die
wirtschaftlich möglich und umsetzbar sind.      bereiche, die im Freiraum ausnahmsweise        kommunalen Spitzenverbände ein solches
In der Begründung sollte zudem deutlicher       auf Brachflächen zulässig ist, sofern diese    Ziel ab, wenngleich das politische Leitbild
hervorgehoben werden, dass eine qualita-        für eine gewerbliche Nachfolgenutzung          in Form des 5-Hektar-Ziels grundsätzlich
tive Aufwertung des Innenbereichs durch         geeignet sind.                                 mitgetragen wird.

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Aus dem Landkreistag

Aus planungspraktischer, wirtschaftsför-       6.3 Ergänzende Festlegungen für                   Rahmenbedingungen zu schaffen, dass
dernder und kommunalpolitischer Sicht          Bereiche für gewerbliche und industrielle         neben EEG-Anlagen auch diese flankie-
müssen Flächen für Planungsvarianten           Nutzungen                                         renden und für die Versorgungssicherheit
zur Verfügung stehen, von denen nur die                                                          dringend erforderlichen konventionellen
tatsächlich benötigten Flächen entwickelt      Neue Bereiche für gewerbliche und                 Kraftwerke vorhanden sind. Dabei ist ins-
werden. Nur eine solche Flächenverfüg-         industrielle Nutzungen (6.3-3 Ziel)               besondere die effiziente und klimafreund-
barkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten         Die kommunalen Spitzenverbände stim-              liche KWK-Technologie in den Blick zu
von Bodeneigentumsverhältnissen zu             men der Intention des Ziels 6.3-3 zu,             nehmen. Weiter kann es aus Gründen des
minimieren, Bodenpreissteigerungen ein-        wonach neue Bereiche für gewerbliche              Klimaschutzes Sinn machen, moderne,
zudämmen und Entwicklungsblockaden             und industrielle Nutzungen (GIB) unmittel-        effiziente und emissionsarme Kraftwerke in
zu verhindern. Diese grundlegenden Rah-        bar anschließend an die vorhandenen ASB           Betrieb zu nehmen und dadurch ältere und
menbedingungen müssen auch weiterhin           oder GIB festzulegen sind. Das Ziel lässt         schadstoffintensive Kraftwerke zu erset-
gewährleistet sein. Kommunen müssen auf        jedoch die Wechselwirkungen zwischen              zen. Wir regen an, diese Aspekte im LEP
örtliche Bedarfe und Entwicklungen  flexi-     emittierenden und schutzbedürftigen Nut-          im Sinne nachhaltiger Energieversorgung
bel und zeitnah reagieren können.              zungen in der kommunalen Bauleitplanung           zu berücksichtigen.
Bei den in Ziel 6.1-11 genannten Ausnah-       außer Betracht und widerspricht dem Tren-         Wir regen an, die unzutreffende Aussage
mebedingungen, die eine Inanspruchnah-         nungsgrundsatz des § 50 BImSchG, nach             im Grundsatz 10.1-1 zu streichen, wonach
me des Freiraums für Siedlungszwecke           dem bei raumbedeutsamen Planungen                 die vorrangige Orientierung an den erneu-
ermöglichen, ist im Übrigen zu kritisieren,    und Maßnahmen die für eine bestimm-               erbaren Energien einer sicheren und
dass alle Kriterien gleichwertig gesetzt       te Nutzung vorgesehen Flächen einander            kostengünstigen Energieversorgung dient.
werden. Sofern ein Bedarf an zusätzlichen      so zugeordnet werden sollen, dass insbe-          Solange keine adäquaten Möglichkeiten
Flächen nachgewiesen wird, kann dieser         sondere schädliche Umwelteinwirkungen             der Speicherung von Strom gefunden sind
nicht an einen Tausch gekoppelt werden.        soweit wie möglich vermieden werden.              (zur Speicherung von Energie siehe Ziel
Dies erkennt auch der Plangeber, wenn          Wir regen daher und auch vor dem Hin-             10.1-3), bleiben nach dem Abschalten der
er für den Fall der Betriebserweiterung        tergrund der Seveso-II-Richtlinie und der         Kernkraftwerke Kohle- und Gaskraftwerke
ausdrücklich von der Einhaltung dieser         hierzu ergangenen Rechtsprechung des              unverzichtbar, um eine sichere Stromver-
Voraussetzungen absieht. Nichts anderes        EuGH an, den Ausnahmetatbestand um                sorgung zu gewährleisten. Dem Ziel der
gilt aber für die bedarfsorientierte städte-   den Umgebungsschutz für benachbarte               kostengünstigen Energieversorgung steht
bauliche Arrondierung eines Ortsteils, die     Wohnnutzungen zu erweitern. Wenn ein              die Förderung der erneuerbaren Energi-
auch möglich bleiben muss, wenn in einem       emittierender Gewerbe- oder Industriebe-          en nach dem derzeitigen Strommarktde-
anderen Ortsteil der Gemeinde noch nicht       trieb durch die Ausweisung eines GIB in der       sign sogar entgegen. Hier bedarf es eines
alle Siedlungsflächen vollständig entwickelt   Nachbarschaft einer bestehenden Wohn-             wesentlich marktwirtschaftlicheren und
sind. Sich ständig ändernde Rahmenbedin-       siedlung angesiedelt würde und dadurch            bedarfsorientierteren Förderungsregimes
gungen erfordern für die Neuausweisung         Belästigungen oder Gefährdungen für               für erneuerbare Energien.
von Flächen einen Abwägungsprozess und         die Wohnnutzung entstehen, kann diese             Neue Standorte für Erzeugung und Spei-
keine Zielvorgabe, die für die nächsten 15     Flächenausweisung nicht erfolgen. Auch            cherung von Energie (10.1-3 Grundsatz)
bis 20 Jahre strikt zu beachten ist. Diese     in diesen Fällen muss eine Freirauminan-          Wir begrüßen die Zielsetzung, neue Stand-
Abwägung kann aber nur auf der örtlichen       spruchnahme möglich sein. Es handelt sich         orte für die Speicherung von Energie zu
Ebene der kommunalen Bauleitplanung            hierbei um das Spiegelbild des im Grund-          schaffen und die Speicherkapazitäten zu
vollzogen werden.                              satz 6.3-2 festgelegten Umgebungsschut-           erhöhen. Nordrhein-Westfalen verfügt
Vor diesem Hintergrund regen wir an,           zes für emittierende Betriebe.                    über ausreichende topographische Poten-
den Absatz 2 und 3 des Ziels 6.1-11 in                                                           tiale, um unter- und oberirdische Speicher
Form eines raumordnerischen Grundsat-          (…)                                               zu errichten. Eine interessante neue Mög-
zes weiter zu verfolgen. Darüber hinaus                                                          lichkeit bietet sich möglicherweise in naher
erscheinen die in Abs. 2 genannten Vor-        10. Energieversorgung                             Zukunft durch die Errichtung von Pump-
aussetzungen für Freirauminanspruchnah-                                                          speicherkraftwerken in ehemaligen Berg-
me aufgrund der o.g. Ausführungen nicht        10.1 Energiestruktur                              werken. Allerdings ist – neben der Auswei-
realitäts- und praxisgerecht und sollten       Nachhaltige Energieversorgung                     sung als Standort – auch die wirtschaftliche
daher im Sinne größerer Flexibilität über-     (10.1-1 Grundsatz)                                Tragfähigkeit solcher Projekte zu gewähr-
arbeitet werden. Bezüglich der in Abs. 3       Wir begrüßen den Grundsatz, die Ener-             leisten, etwa durch eine finanzielle Hono-
normierten Ausnahme regen wir an klar-         gieversorgung in Nordrhein-Westfalen              rierung von Speicherleistung, da ansonsten
zustellen, dass es sich nicht um extreme       nachhaltiger und an der Nutzung und dem           unter den gegenwärtigen Bedingungen
Einzelfälle handelt muss. Dies kann durch      Ausbau erneuerbarer Energien auszurich-           zu wenige Investitionen in diesem Bereich
Ersetzen des Begriffs „ausnahmsweise“          ten. Kommunale Unternehmen haben in               getätigt werden. Ebenso sollten Kälte-
durch „abweichend hiervon“ zusammen            den letzten Jahren erhebliche Investitio-         und Wärmespeicher weiter erforscht und
mit einem Wegfall des Begriffs „im Einzel-     nen in den Ausbau erneuerbarer Energien           auf die technische Machbarkeit überprüft
fall“ erfolgen.                                aller Art vorgenommen und planen weitere          werden.
Wegen der in den Erläuterungen (S.             Investitionen.                                    Der Entwurf enthält an keiner Stelle eine
36) angekündigten landeseinheitlichen          Gleichzeitig muss aber in den Blick genom-        Zielformulierung zum Umgang mit der ris-
Methode zur Ermittlung des Bedarfs an          men werden, dass selbst nach den Plänen           kanten Technologie des Hydraulic Fractu-
Allgemeinen Siedlungsbereichen und das         der Landesregierung im Jahre 2025 noch            ring („Fracking“). Wir gehen daher davon
Siedlungsflächenmonitoring wird auf die        70 % der Energieerzeugung aus konven-             aus, dass Fracking bis auf weiteres in NRW
Ausführungen zu 6.1-1 verwiesen.               tionellen Kraftwerkskapazitäten kommen            nicht ermöglicht werden soll. Anderenfalls
                                               soll (vgl. Ziel 2.2-2). Es sind daher die not-    regen wir an, aufgrund der raumordneri-
(…)                                            wendigen rechtlichen und wirtschaftlichen         schen Bedeutung entsprechender Vorha-

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