EILDIENST 3 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
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EILDIENST 3 /2014 Aus dem Inhalt: Unternehmensservice – Aktivitäten der NRW-Kreise Verfassungskommission des Landtages NRW Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
Auf ein Wort Wegfall der Drei-Prozent-Sperr- klausel im Europawahlrecht: Keine gute Entscheidung für die parlamentarische Demokratie in Europa! Drei Monate vor der Europawahl hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 26. Februar 2014 für einen Paukenschlag gesorgt. Danach ist die Drei-Prozent- Sperrklausel zur Wahl des Europäischen Parlaments verfassungswidrig und somit nich- tig. Der mit dieser Klausel verbundene Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleich- heit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist nach Auffassung der Karlsruher Richter unter den gegebenen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen. Die Drei-Prozent-Sperrklausel bei der am 25. Mai 2014 anstehenden Europawahl kommt damit nicht zur Anwendung. Da Deutschland im nächsten Europäischen Parlament 96 Abgeordnete stellen wird, könnte nach Wegfall der Sperrklausel bereits knapp ein Prozent der Stimmen für ein Mandat genügen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Europawahl 2009 würde dies konkret bedeuten, dass auch rechtsextre- me Parteien wie die Republikaner und die NPD jeweils ein bis zwei Mandate gewinnen könnten. Weil nach aktuellen Umfragen davon auszugehen ist, dass sich die Zahl der gegenwärtig knapp 30 fraktionslosen Parla- mentsabgeordneten nach dem 25. Mai 2014 mindestens verdoppeln und sich außerdem – einem bedauernswerten europaweiten Trend folgend – die Zahl der rechtspopulistischen Abgeordneten deutlich erhöhen wird, droht eine Zersplitterung der politischen Kräfte im Europäischen Parlament. Dessen Handlungsfähigkeit dürfte dadurch zwar (noch) nicht in Frage gestellt werden, denn die Parteien, die an einer konstrukti- ven Politik interessiert sind, werden auch nach dem 25. Mai 2014 die große Mehrheit der Europaparlamentarier stellen. Dennoch wird Populisten eine europaweite Bühne bereitet. Außerdem werden in einem stark zersplitterten Parlament alle wesentlichen Entscheidungen – noch mehr als bislang – eine Einigung zwischen den beiden stärksten Fraktionen, der christdemokratischen EVP und der sozialdemokratischen S&D, erfordern. Gerade weil das Parlament künftig noch stärker zersplittert sein wird, wird also eine permanente Große Koalition dominieren, ohne dass es eine starke Opposition geben würde, die realistisch umsetzbare Alter nativen bieten könnte. Der demokratietheoretische Ausnahmefall wird mithin zum Regelfall, was nicht gerade zur Akzeptanz des Europaparlaments beitragen dürfte. Davon will das Bundesverfassungsgericht allerdings nichts wissen. Schlimmer noch, die Karlsruher Richter nehmen solche Ent- wicklungen offenbar sehenden Auges in Kauf. Und das mit der im Juristendeutsch freundlich umschriebenen Begründung, beim Europäischen Parlament handele es sich nicht um ein richtiges Parlament, das im Hinblick auf mögliche Sperrklauseln den gleichen Schutz verdiene wie insbesondere der Deutsche Bundestag. Dass dem Europäischen Parlament neue Rechte und Kompetenzen zuerkannt wurden und das Parlament beispielsweise die Befugnis hat, künftig den Präsidenten der Europäischen Kommission zu bestimmen, missachten die Karlsruher Richter. Sie betrachten das Europaparlament in seinem derzeitigen Aufgaben- und Kompe- tenzzuschnitt und blenden weitgehend aus, welche gewachsene Rolle das Parlament nach dem 25. Mai 2014 wahrnehmen wird. Das ist gleichermaßen ärgerlich wie enttäuschend. Was können Bundesregierung und Bundestag nunmehr tun? Das Bundesverfassungsgericht selbst weist darauf hin, dass sich eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung ergeben könnte, wenn sich die Verhältnisse aufgrund hinreichender Anhaltspunk- te geändert haben. Es könnte also einfach in einigen Jahren erneut die Einführung einer Sperrklausel für kommende Europawahlen beschlossen werden. Dass eine solche Gesetzesinitiative angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit erheb- lichen politischen Unwägbarkeiten und Risiken verbunden wäre, liegt freilich auf der Hand. Nachdem das Bundesverfassungsge- richt vor der Drei-Prozent-Sperrklausel bereits im Jahre 2011 die bis dahin geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel verworfen hatte, dürfte die Neigung im politischen Raum wenig ausgeprägt sein, den Versuch einer erneuten Sperrklauselregelung zu wagen. Als sinnvoller erscheint daher, in der Verfassung selbst eine Sperrklausel für alle bundesweiten Wahlen, also Bundestags- und Europawahlen, zu normieren. Oder, falls die entsprechenden verfassungsändernden Mehrheiten nicht erreichbar sein sollten, in das Europawahlrecht eine Regelung zusätzlich aufzunehmen, wonach nur noch solche Organisationen zur Europawahl zugelassen sind, die einer Partei auf europäischer Ebene angehören. Rein nationale Kleinparteien, die auf europäischer Ebene keinen Anknüp- fungspunkt finden, wäre damit der Zugang zum Europaparlament verwehrt. Und auch auf europäischer Ebene ergeben sich Handlungsmöglichkeiten, könnte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts doch als Anlass genutzt werden, endlich ein europaweit einheitliches Wahlrecht auf den Weg zu bringen. Danach würde die Wahl der Europaparlamentarier nach gemeinsam festgelegten, einheitlichen Standards erfolgen, was nicht zuletzt eine europaweit einheit liche Sperrklausel beinhalten kann. Dass es zu solchen Gesetzesinitiativen auf Bundes- oder europäischer Ebene kommen wird, ist allerdings ungewiss. Aus heutiger Perspektive muss deshalb festgestellt werden, dass das Bundesverfassungsgericht der parlamentarischen Demokratie in Europa mit seiner Entscheidung einen Bärendienst erwiesen hat. Dr. Martin Klein Hauptgeschäftsführer des Landkreistages Nordrhein-Westfalen 81
Inhalt EILDIENST 3 /2014 Auf ein Wort Wort 81 Thema aktuell Kavalleriestraße 8 40213 Düsseldorf Verfassungskommission des Landtages NRW legt Arbeitsprogramm fest 85 Telefon 0211/ 300 491-0 Telefax 02 11/ 300 491-660 Aus dem Landkreistag E-Mail: presse@lkt-nrw.de Internet: www.lkt-nrw.de Vorstand des LKT NRW am 18. Februar 2014 in Düsseldorf 86 Impressum Stellungnahme zu dem Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – LEP NRW 2013 87 EILDIENST – Monatszeitschrift des Landkreistages Nordrhein-Westfalen Schwerpunkt: Unternehmensservice – Herausgeber: Aktivitäten der NRW-Kreise Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Klein Ein starker Standort 93 Redaktion: Erster Beigeordneter Dr. Marco Kuhn Nähe zum Unternehmen durch Kommunikation 96 Beigeordneter Reiner Limbach Referent Dr. Markus Faber Wirtschaftsförderung des Rhein-Sieg-Kreises unterstützt Unternehmen 97 Referentin Dr. Andrea Garrelmann Referentin Dorothée Heimann Hauptreferent Dr. Christian v. Kraack Gas geben für die Wirtschaft: Referentin Friederike Scholz Zügige und rechtssichere Verwaltungsverfahren stärken Standort 99 Referent Dr. Kai Zentara Redakteurin Bianca Treffer Ein vielfältiges Angebot von Veranstaltungen im Portal der StädteRegion Aachen 101 Quelle Titelbild: Wirtschaftsförderung Aufbau und Betreuung von Unternehmensnetzwerken Kreis Kleve GmbH durch die Wirtschaftsförderung als Service für Unternehmen 103 Redaktionsassistenz: Astrid Hälker Service für die Unternehmen der Zukunft 104 Heike Schützmann Monika Borgards Unternehmensservice für den Mühlenkreis 106 Herstellung: Erfolgreiches Teamwork von Kreis Paderborn und Stadt Salzkotten 107 ALBERSDRUCK GMBH & CO KG Leichlinger Straße 11 Aktive Hilfe für Unternehmen – 40591 Düsseldorf das Projekt widufix im Kreis Herford hat Vorzeige-Charakter 109 ISSN 1860-3319 Fachkräfte-Vorsorge – Von Kindesbeinen an regional angepasst 111 Weiterbildung als Schlüssel zur Fachkräftesicherung 113 KigaPlus ermöglicht flexible Kinderbetreuung nach 16.30 Uhr 115 Voll einsatzfähig – trotz schwerer Behinderung 116 Themen Prämierung zum Ideenwettbewerb der NRW.BANK 2013/2014 116 Das Porträt Kreise in Nordrhein-Westfalen Dr. Rolf Gerlach – Die Sparkasse ist kein Auslaufmodell 119 82
Inhalt EILDIENST 3 /2014 Im Fokus Die Bevölkerungsentwicklung wirkt sich auf das Ehrenamt aus 121 Medien-Spektrum: Aktuelle Pressemitteilungen Landkreistag NRW begrüßt Entscheidung des BGH zum Elternunterhalt 123 Landkreistag NRW und Städte- und Gemeindebund NRW: Inklusion in den Schulen braucht Qualität 124 Landkreistag NRW und Städte- und Gemeindebund NRW: Inklusion – Gründliche Prüfung garantiert 124 Kommunale Spitzenverbände in NRW: Kommunen bei Sozialausgaben entlasten 124 Landkreistag NRW und Städte- und Gemeindebund zu den Ergebnissen zwischen Städtetag und Land bei der Finanzierung der Inklusion 125 Kurznachrichten Allgemeines Der Ennepe-Ruhr-Kreis stellt seine Events vor 125 Fünfter Band der Schriftenreihe „Jüdisches Leben im Kreis Olpe“ erschienen 125 Zukunftspreis Demografie 126 Arbeit und Soziales Selbständige arbeiten länger 126 Immer mehr ältere Menschen sind in NRW erwerbstätig 126 Berufspendler in Nordrhein-Westfalen 126 Bauen und Planen Nach Einführung des NKF – Analyse unterschiedlicher Instandhaltungs-, Sanierungs- und Neubaumaßnahmen an kommunalen Gebäuden – Leitfaden des FM NRW erschienen 126 3,6 Millionen private Haushalte leben in den eigenen vier Wänden 127 Familie, Kinder und Jugend Jahresbericht des Kreisjugendamtes Steinfurt 127 Gesundheit Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen 127 NRW baut EU-Schulobstprogramm weiter aus 127 Weniger Patienten mit seltenen Krankheitsbildern 127 83
Inhalt EILDIENST 3 /2014 Recht, Sicherheit, Ordnung Beratungsangebote der Landesregierung gegen Rechtsextremismus und Rassismus 128 Schule und Weiterbildung Modernisierung von BAföG-Anträgen 128 Weniger Schüler an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen 128 Doppelter Abiturjahrgang 128 Tourismus Erfreuliche Zahlen im Tourismus 128 Über eine Million Besucher am Niederrhein 129 Neue Radbroschüre für das Rheinland 129 Wandern mit Qualität 129 Kultur Jahrbuch des Kreises Unna 2014 129 Heimatkalender Kreis Soest 2014 130 Kreis Höxter – Jahrbuch 2014 130 Unser Kreis 2014 – Jahrbuch für den Kreis Steinfurt 130 Jahrbuch des Kreises Borken 2014 130 Heimat-Jahrbuch 2014 – Kreis Gütersloh 130 Umwelt Qualifizierungsprogramm für das Ehrenamt im Umwelt- und Naturschutz 130 Wirtschaft und Verkehr Weniger landwirtschaftliche Betriebe in NRW 131 Hinweise auf Veröffentlichungen Veröffentlichungen 131 84
Thema aktuell Verfassungskommission des Landtages NRW legt Arbeitsprogramm fest A m 19.11.2013 hat sich im Landtag die Kommission zur Reform der nord rhein-westfälischen Landesverfassung konstituiert. Nach dem fraktionsüber- greifenden Einsetzungsbeschluss hat die Kommission den Auftrag, die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrem Dritten Teil systematisch zu überprüfen und dem Landtag Ergänzungs- und/oder Streichungsvorschläge für eine moderne, zukunftsfähige Verfassung zu unterbreiten (vgl. Landtags-Drs. 16/3428). Die Verfas- sungskommission setzt sich aus 19 stimm- berechtigten Mitgliedern aus den Land- tagsfraktionen und einer entsprechenden Zahl von Stellvertreterinnen und Stellver- tretern zusammen. Dabei stellt die SPD-Fraktion acht Mit- glieder, die CDU-Fraktion fünf Mitglie- der, die Fraktionen von FDP, Bündnis 90/ Die Grünen und Piraten sind mit jeweils zwei Mitgliedern vertreten. Vorsitzender der Verfassungskommission ist Prof. Dr. Rainer Bovermann (SPD). Auch die Prä- sidentin des Landtages, Carina Gödecke Die Mitglieder der Verfassungskommission des Landtages NRW. (SPD), gehört der Verfassungskommission Foto: Bernd Schälte, Landtag NRW als ordentliches Mitglied an. Mit beraten- der Stimme ist die Landesregierung durch Anhörungen zu folgenden Themen Stel- sung) und der Ministeranklage (Art. 63 den Chef der Staatskanzlei, Staatssekre- lung nehmen: Landesverfassung). tär Franz-Josef Lersch-Mense, vertreten. • Praktikable Regelungen für die vorzei- Im zweiten Halbjahr 2014 will sich die Ver- Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen tige Beendigung der Wahlperiode und fassungskommission dem Themenkomplex Spitzenverbände NRW hat für den ihr zur die Stellung des Ständigen Ausschusses „Partizipation“ widmen. Sachverständige Verfügung gestellten beratenden Sitz als (Art. 35 ff Landesverfassung) werden sich in öffentlichen Anhörungen ihren Sprecher Hauptgeschäftsführer Dr. • Stärkung der Abgeordnetenrechte, zu drei Themen äußern: Martin Klein, Landkreistag NRW, benannt. insbesondere der Parlamentsinforma- • Änderung des Wahlalters für die aktive Als seine Stellvertreter fungieren Hauptge- tionsrechte unter Verankerung von und/oder passive Wahl zum Landtag schäftsführer Dr. Stephan Articus, Städte Unterrichtungsrechten des Parlaments (Art. 31 Landesverfassung) tag NRW, und Hauptgeschäftsführer Dr. und von Akteneinsichts- und Zugangs- • Durchführung und Folgewirkungen Bernd-Jürgen Schneider, Städte- und rechten in der Landesverfassung (Art. von Volksinitiativen (Art. 67a Landes- Gemeindebund NRW. 45 ff Landesverfassung) sowie die Stel- verfassung), Volksentscheid (Art. 68 Im Dritten Teil der Landesverfassung wer- lung der Landesregierung im Parlament Landesverfassung) und Volksbegehren den Bestimmungen zu den Organen und und das Quorum zur Einrichtung eines (Art. 69 Landesverfassung) Aufgaben des Landes getroffen, so zum Untersuchungsausschusses • Politische Partizipationsmöglichkeiten Landtag, zur Landesregierung, zur Gesetz- • Einführung einer Regelung zur Funkti- von EU-Bürgerinnen und Bürgern auf gebung, zur Rechtspflege, zum Verfas- on der parlamentarischen Opposition Landesebene. sungsgerichtshof, zur Verwaltung und zum (Art. 45 ff Landesverfassung) Für das Jahr 2015 sind die Themenkomple- Finanzwesen. • Stärkung der Beteiligungsrechte des xe „Schuldenbremse“, „Kommunen“ und In ihrer Sitzung am 10.02.2014 hat die Ver- Parlaments in Angelegenheiten der „Verfassungsgerichtshof“ vorgesehen. fassungskommission ihr Arbeitsprogramm Europäischen Union (Art. 45 ff Landes- Auch dazu wird es öffentliche Anhörungen für die Jahre 2014 und 2015 beschlossen. verfassung) geben. Danach steht im ersten Halbjahr 2014 der • Überprüfung der Bestimmungen zur Themenkomplex „Parlamentarismus“ und Wahl des Ministerpräsidenten (Art. 52 „Landesregierung“ auf der Tagesordnung. Landesverfassung) sowie Überprüfung EILDIENST LKT NRW Sachverständige werden in öffentlichen der Eidesformeln (Art. 53 Landesverfas- Nr. 3/März 2014 10.11.00.2 85
Aus dem Landkreistag Vorstand des LKT NRW am 18. Februar 2014 in Düsseldorf Unter Vorsitz von Präsident Landrat Thomas Hendele, Kreis Mettmann, trafen die Vorstandsmitglieder des LKT NRW zu ihrer Sitzung am 18.02.2014 in der Geschäftsstelle des Landkreistages Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf zusammen. B eherrschendes Thema der Vorstands- sitzung war die Diskussion über einen neuen Entwurf der Landesregierung für zur Eingliederungshilfe ab sofort, also rück- wirkend zum 01.01.2014, zu realisieren. Zur Umsetzung der Entlastung empfehle noch, dass der vorliegende Planentwurf die Belange der Landschaftsplanung und die Entwicklungschancen der Kommunen eine Vereinbarung zur Konnexitätsrelevanz sich die Erhöhung des Bundesanteils bei unangemessen und unzulässig einschrän- des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes. Die den Kosten der Unterkunft nach dem SGB ke. Die Vorgaben stellten in großen Teilen kommunalen Spitzenverbände hatten im II. Auch die im Koalitionsvertrag ebenfalls eine zu starke Beschränkung der Entwick- Rahmen der Sitzung des Gesamtvorstan- vorgesehene Entlastung der Kommunen lungschancen der Kommunen und nicht des der kommunalen Spitzenverbände durch ein Bundesleistungsgesetz für Men- zuletzt der kommunalen Selbstverwal- NRW am Vortag einen in Teilen modifi- schen mit Behinderung (Bundesteilhabege- tungsgarantie dar (vgl. hierzu EILDIENST zierten Vorschlag zu den jüngsten Vorstel- setz) in Höhe von 5 Milliarden Euro müsse 3/März 2014, S. 87 ff – in diesem Heft). lungen der Landesregierung zur Frage der sobald wie möglich realisiert werden (vgl. Im Hinblick auf das vom Bundesministeri- Konnexität des 9. SchulrechtsänderungsG auch Presseerklärung vom 20.02.2014, um für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entwickelt. Dieser war unmittelbar vor der EILDIENST 3/März 2014, Seite 124 – in (BMVBS) vorgelegte Grobkonzept zur Ein- Vorstandssitzung des Landkreistages vom diesem Heft). richtung eines zentralen Portals des Kraft- Land endgültig abgelehnt worden. Das Ein weiteres Thema der Sitzung war die fahrt-Bundesamtes zur internetbasierten Land hatte Mittel für die Mehrkosten des vorsorgliche Einlegung von Kommunalver- Kfz-Zulassung bekräftigte der Vorstand nicht-lehrenden Personals für die Inklusi- fassungsbeschwerden wegen des Fehlens seine bisher bereits geäußerte Kritik. Er on in Höhe von jährlich 10 Millionen Euro einer Kostenausgleichsregelung im Zusam- sprach sich zugleich für eine weitere Imple- angeboten, ohne dabei Mittel für die Inte- menhang mit dem Tariftreue- und Ver- mentierung internetbasierter Prozesse im grationshelfer vorzusehen und ohne eine gabegesetz (TVgG NRW). Obwohl durch Rahmen der Kfz-Zulassung mit folgenden belastbare Überprüfung dieser Summe dieses Gesetz sowie seine Verordnungen Maßgaben aus: zu verabreden. Die Landräte betonten, eine deutliche finanzielle Belastung der • Gewährleistung einer möglichst umfas- dass mit 10 Millionen Euro pro Jahr eine kommunalen Ebene verursacht wird, fin- senden, medienbruchfreien Prozessab- gute Qualität eines gemeinsamen Unter- det sich bislang keine Regelung zum Aus- wicklung; richts von Kindern und Jugendlichen mit gleich dieser Mehraufwendungen. Anders • Verbleib der „Front-Office-Funktion“ und ohne Behinderung im gesamten Land als bei den parlamentarischen Beratungen bei den Kreisen, während etwaige Nordrhein-Westfalen nicht zu realisieren zum Gesetz in Aussicht gestellt wurde den unterstützende Dienstleistungen von sei. Hierbei wiesen sie besonders auf die kommunalen Spitzenverbänden nun mit- Landes- oder Bundesbehörden („Back- notwendige Qualität der Inklusion hin, die geteilt, dass eine mögliche Verpflichtung Office-Funktionen“) im Hintergrund durch diese Vereinbarung letztlich gefähr- zum Kostenausgleich zunächst von einem bleiben; det sei. Dies betreffe insbesondere die externen Rechtsgutachter näher überprüft • Einfügung der Formate, Schnittstel- Interessen der Betroffenen, also der Kinder werde. len und Erscheinungsbilder möglicher und der Eltern. Nach umfassender Diskus- Die Mitglieder des Vorstands waren sich Portale in ein E-Government-Gesamt- sion beschlossen die Vorstandsmitglieder einig, dass angesichts der zu erwartenden konzept unter Sicherstellung einer einstimmig, dass auf der Grundlage des Dauer solcher Prüfungen trotz des grund- möglichst hohen Kompatibilität mit vorliegenden Angebotes keine Einigung zu sätzlichen Bemühens um eine konsensu- anderen internetbasierten Anwendun- erreichen sei. Notfalls müssten die Kom- ale Lösung jedenfalls verhindert werden gen der Verwaltungen (Meldewesen, munen auf einer verfassungsrechtlichen müsse, dass die Fristen für etwaige Rechts- Ausländerwesen, Sozialwesen etc.) und Überprüfung der Konnexitätsrelevanz des behelfe ablaufen. Vor diesem Hintergrund damit Vermeidung von technischen 9. Schulrechtsänderungsgesetzes beste- haben sich der Märkische Kreis, der Kreis Insellösungen für den Bereich der Kfz- hen. Nach Ansicht des Vorstandes drohe Paderborn und die Kreisstadt Euskirchen Zulassung. sonst die Gefahr eines Ausverkaufs poten- unterstützt von allen drei kommuna- Weitere Themen der Vorstandssitzung tieller verfassungsgemäßer Rechte der len Spitzenverbänden dazu entschlos- waren der Abschluss einer neuen Rah- Kommunen. sen, Kommunalverfassungsbeschwerden menvereinbarung über die „Grundsätze Weiterhin befasste sich der Vorstand mit wegen des Fehlens einer Kostenausgleichs- zur Ausgestaltung und Weiterentwicklung dem Koalitionsvertrag auf Bundesebene, regelung zu erheben. von Präventions- und Hilfemaßnahmen im insbesondere mit der in diesem Zusam- Zudem berieten die Landräte über den Sucht- und AIDS-Bereich im Rahmen der menhang in Aussicht gestellten finanziellen seitens der Landesregierung vorgelegten Kommunalisierung in NRW“, der Sach- Entlastung der Kommunen bei der Einglie- Entwurf eines Landesentwicklungsplans. stand zur Durchführungsverordnung zum derungshilfe. Ebenso wie zuvor bereits der Obwohl die Leitvorstellungen der Lan- Alten- und Pflegegesetz sowie die Perso- Gesamtvorstand der Arbeitsgemeinschaft desregierung, eine nachhaltige Raum- nalentwicklung und -gewinnung im Poli- der kommunalen Spitzenverbände NRW entwicklung insbesondere mit den Zielen zeibereich. forderten die Vorstandsmitglieder, die im des Freiraum- sowie des Klimaschutzes, Koalitionsvertrag zugesagte Entlastung in von den Vorstandsmitgliedern grundsätz- EILDIENST LKT NRW Höhe von einer Milliarde Euro im Kontext lich begrüßt wurden, betonten sie den- Nr. 3/März 2014 00.10.10 86
Aus dem Landkreistag Stellungnahme zu dem Entwurf des Landes- entwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – LEP NRW 2013 Zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – LEP NRW 2013 haben die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen und der Verband kommunaler Unternehmen e.V., Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, eine Stellungnahme abgegeben, die nachfolgend im Wesentlichen dokumentiert wird. Die vollständige Stellungnahme ist auf der Home- page des LKT NRW unter www.lkt-nrw.de zu finden. A. V orbemerkung und dig; es wird jedoch erwartet, dass die sein. Auch eine qualitative Aufwertung Zusammenfassung Berechnungsmethode – wie von Seiten des Innenbereichs durch Erhaltung und der Landesplanungsbehörde in Aussicht Neuschaffung von Freiflächen zur Ver- Wir begrüßen die Integration aller lan- gestellt – zukünftig nur als Referenz- besserung des Wohn- und Arbeitsum- desplanerischen Regeln in einem einheit wertverfahren und nicht als starres, ver- feldes, der Naherholung und des Stadt- lichen Plan, wie dies auch der Vorgabe des bindlich geltendes Berechnungsverfah- klimas ist wünschenswert und muss § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) ren zur Anwendung kommt. Auch das Berücksichtigung finden. Die Kommu- entspricht, nach der im Regelfall in den Siedlungsflächenmonitoring ist unter nen sind dem Vorrang der Innenent- Ländern ein Raumordnungsplan für das Beteiligung der kommunalen Spitzen- wicklung durch § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB Landesgebiet (landesweiter Raumord- verbände zu entwickeln. hinreichend verpflichtet. nungsplan) aufzustellen ist. Wir betrachten • Ziel 6.1-2: Die Möglichkeit, Siedlungs- • Ziel 6.1-11: Die in diesem Ziel– u.E. den Entwurf des LEP als einen Beitrag, die flächenreserven zurückzunehmen ist juristisch nicht eindeutig – als raumord- Steuerungsfähigkeit des Systems der Lan- für die kommunalen Spitzenverbände nerisches Ziel vorgesehene strikte Fest- des- und Regionalplanung anhand von nur als Grundsatz akzeptabel und nur legung des 5-ha-Ziels lehnen wir ab, abgestimmten Zielen und Grundsätzen zu soweit es sich um Festlegungen für wenngleich das politische Leitbild der erhalten und teilweise zu erhöhen. Dies Flächen in Regionalplänen handelt, Sache nach auch von den kommuna- muss allerdings dort seine Grenzen fin- die noch nicht in Flächennutzungs- len Spitzenverbänden geteilt wird. Den den, wo die Regelungen die kommunale plänen dargestellt sind. Insoweit muss Kommunen müssen jedoch Flächen Planungshoheit unangemessen einschrän- klargestellt werden, dass schon eine für Planungsvarianten zur Verfügung ken. Insofern sehen wir das Erfordernis, Darstellung von Flächen in einem Flä- stehen, von denen nur die tatsächlich der kommunalen Bauleitplanung auch in chennutzungsplan und nicht erst eine benötigten Flächen entwickelt werden. Zukunft hinreichend Dispositionsmöglich- Festsetzung im Bebauungsplan eine Nur eine solche Flächenverfügbarkeit keiten einzuräumen, um den Anforderun- Rücknahme ausschließt. Im Übrigen trägt dazu bei, Abhängigkeiten von gen an die Aktions- und Reaktionsfähigkeit ist auch bei der Rücknahme von Sied- Bodeneigentumsverhältnissen zu mini- der Kommunen im Land Nordrhein-West- lungsflächenreserven in der der Regio- mieren, Bodenpreissteigerungen vor- falen bei sich ändernden demografischen, nalplanung das Gegenstromprinzip zu zubeugen oder sie einzudämmen und funktionalen und wirtschaftlichen Bedin- beachten. In diesem Zusammenhang Entwicklungsblockaden zu verhindern. gungen unter dem Primat einer integrier- möchten wir jedoch betonen, dass das Kommunen müssen auf örtliche Bedar- ten, nachhaltigen Entwicklungspolitik in bauplanungsrechtliche Anpassungs- fe und Entwicklungen flexibel und zeit- den Kommunen Rechnung tragen zu kön- gebot selbstredend unberührt bleibt nah reagieren können. nen. und wir entsprechend der bestehen- • Die in Ziel 6.1-11 genannten Bedin- Zusammenfassend möchten wir zunächst den gesetzlichen bauplanungsrecht gungen für eine Inanspruchnahme des unsere wesentlichen Forderungen zum lichen Bestimmungen auf Bundesebene Freiraums für Siedlungszwecke wür- Entwurf voranstellen: unverändert von einem Planungs- und den eine bedarfsgerechte Flächenaus- • Ziel 4-3 – Klimaschutzplan: Zum Ziel Anpassungserfordernis für die vorberei- weisung maßgeblich erschweren. Die 4-3 haben wir erhebliche rechtliche tende Bauleitplanung ausgehen, wenn genannten Kriterien müssen in den Bedenken. Es muss aus Sicht der kom- sich Rahmenbedingungen in den Kom- Abwägungsvorgang eingestellt werden munalen Spitzenverbände und des VKU munen ändern, die geeignet sind, sich können und dürfen keine absoluten gestrichen werden. Die Festlegung von auf die räumlichen Dispositionen der Bedingungen darstellen. Der Absatz Klimaschutzzielen in Raumordnungs- vorbereitenden Bauleitplanung auszu- 2 des Ziel 6.1-11 muss aus Sicht der plänen als Ziele der Raumordnung wirken. kommunalen Spitzenverbände daher in lehnen wir ab. Der Belang des Klima- • Ziel 6.1-6: Das Ziel des Vorrangs der einen Grundsatz umgewandelt werden. schutzes darf u. E. einer Abwägung Innenentwicklung muss zur Wahrung • Die Bedeutung des Landes NRW als nicht entzogen werden. Zudem fehlt es der kommunalen Planungshoheit als Wirtschafts- und Industriestandort, in an der erforderlichen Bestimmtheit des Grundsatz der Raumordnung ausge- dem der gewerbliche produzierende Ziels. staltet werden, damit es einer Abwä- Sektor in weiten Teilen des Landes das • Ziel 6.1-1: Die Einführung einer mit gung zugänglich bleibt. Planungen Rückgrat der Wirtschafts- und Arbeits- den kommunalen Spitzenverbänden und Vorhaben im Innenbereich müs- marktstruktur bildet, erfordert eine abgestimmten einheitlichen Bedarfs- sen auch rechtlich und wirtschaftlich Abwägung der Interessen gegen- und berechnung und die Beobachtung der möglich und – nicht zuletzt vor dem untereinander, bei denen keines der tatsächlichen Siedlungsentwicklung Hintergrund anspruchsvoller formeller Ziele von vornherein mit einem Vorrang auf der Grundlage eines verlässlichen und informeller Beteiligungsverfahren ausgestattet sein darf. Die wirtschaft Monitorings halten wir für notwen- mit der Öffentlichkeit – auch umsetzbar liche Entwicklung muss daher entspre- 87
Aus dem Landkreistag chend dem ihr zukommenden Gewicht Wärme-Kopplungs-Technologie und tra- sein wird. Insofern wird durch den Ver- mit den Belangen des Klimaschutzes, gen mit vielfältigen Beratungsleistungen zu weis auf den Klimaschutzplan NRW das Flächensparens und Freiraumschutzes einer erheblichen Reduktion der Treibhaus- aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete in die Abwägung eingestellt werden. gasemissionen bei. Wichtig ist, insbeson- Bestimmtheitsgebot verletzt. • Dem Grundsatz 7.1-1, dass zum Schutz dere vor dem Hintergrund der bekannten Schließlich fehlt es an der für eine Zielbe- der natürlichen Lebensgrundlagen kommunalen Haushaltsbeschränkungen stimmung notwendigen abschließenden außerhalb des Siedlungsraums keine und der schwierigen Wettbewerbssituation Abwägung zum Zeitpunkt der Aufstellung zusätzlichen Flächen für Siedlungs- in der Versorgungswirtschaft, diese Bestre- des LEP. Das Ziel 4-3 gibt den Regional- zwecke in Anspruch genommen wer- bungen zu unterstützen und zu fördern. planungsbehörden die Umsetzung der den sollen und Siedlungsflächen, für die Die schlichte Auferlegung von Pflichten (noch unbekannten) Festlegungen des kein Bedarf mehr besteht, wieder mit wird dem angestrebten Ziel nicht gerecht. Klimaschutzplans NRW verpflichtend vor, Freiraumfunktionen versehen werden ohne sie zuvor mit den weiteren Anfor- sollen, ist grundsätzlich zuzustimmen. Klimaschutzplan (4-3 Ziel) derungen und Ansprüchen an die Raum- Dieser Grundsatz ist jedoch genauso Das Ziel 4-3 lehnen die kommuna- nutzung abgewogen zu haben. Mit dieser in die Abwägung einzustellen, wie ihm len Spitzenverbände und der VKU, u.a. Beschneidung des regionalplanerischen womöglich zuwiderlaufende andere wegen erheblicher rechtlicher Bedenken, Abwägungserfordernisses wird indirekt Belange. ab. Bereits in ihrer Stellungnahme vom auch die kommunale Planungshoheit in • Ziel 10.2-2: Die Festlegung von Flä- 16.02.2012 zum Entwurf des Klimaschutz- unzulässiger Weise eingeschränkt. Darüber chen für die Windenergienutzung im gesetzes hatten die kommunalen Spitzen- hinaus hat die Landesregierung wiederholt Umfang von insgesamt ca. 54.000 ha verbände die Festlegung von Klimaschutz- erklärt, mit dem LEP einen rechtssicheren lehnen wir ab. Die Potentialstudie des zielen in Raumordnungsplänen als Ziele Rahmen schaffen zu wollen. Mit der Ver- LANUV stellt keine geeignete Grundla- der Raumordnung abgelehnt. Belange des abschiedung eines solchen Ziels wäre das ge für eine dergestalte Festlegung dar. Klimaschutzes und der Klimaanpassung Gegenteil erreicht. Darüber hinaus können derartig kon- sind als bedeutsame Belange neben ande- Angesichts der erheblichen Zweifel an der krete quantitative Vorgaben zu raum- ren Belangen zu berücksichtigen und damit Rechtsgültigkeit regen wir dringend an, ordnerischen Widersprüchen führen, als Grundsätze der Raumordnung festzu- das Ziel 4-3 zu streichen. da sie sich häufig aufgrund der vor Ort legen. Nur dies wird der Raumordnung vorhandenen Verhältnisse nicht umset- und Landesplanung als übergeordneter Klimaschutzkonzepte (4-4 Grundsatz) zen lassen. und zusammenfassender Gesamtplanung Wir begrüßen, dass die raumrelevanten im Gegensatz zur fachlich-sektoral ausge- Aussagen kommunaler Klimaschutzkon- B. Z u den inhaltlichen Fest richteten Fachplanung und den rechtlichen zepte in die Regionalplanung einfließen legungen des LEP-Entwurfs Vorgaben des Raumordnungsgesetzes des sollen. Hierdurch werden zeit- und kosten- Bundes (ROG) und des Baugesetzbuches aufwendige Anpassungen vermieden und im Einzelnen (BauGB) gerecht. kommunale Belange im Sinne des Gegen- (…) Darüber hinaus widerspricht die in Ziel stromprinzips berücksichtigt. Aus kommu- 4-3 vorgesehene Umsetzungspflicht von naler Sicht wird allerdings darauf zu achten 4. Klimaschutz und Anpassung Festlegungen des Klimaschutzplans in den sein, dass das Land keine einschränkenden an den Klimawandel Regionalplänen dem in den §§ 4 und 5 inhaltlichen Vorgaben für die Anerken- ROG normierten Verhältnis von Fachpla- nung bereits vorliegender kommunaler Klimaschutz und Klimaanpassung nung zur Raumordnung. Diese Normen Klimaschutzkonzepte macht. Eine Pflicht (4-1 und 4-2 Grundsätze) schreiben den umgekehrten Fall vor, näm- für „andere öffentliche Stellen“, Klima- Die kommunalen Spitzenverbände und lich die Bindungswirkung der Fachpla- schutzkonzepte zu erstellen, besteht nicht der VKU stimmen den in den Grundsätzen nungsträger an raumordnerische Festle- und wäre zudem auch nicht sinnvoll. Zur 4-1 und 4-2 aufgegriffenen verschiede- gungen. Wenn aber – wie im vorliegenden Vermeidung von Missverständnissen soll- nen Ansätzen des Klimaschutzes, wie z.B. Fall – die Raumordnung eine Fachplanung ten daher die Erläuterungen zu diesem dem Ausbau der erneuerbaren Energien, konkretisieren muss, kann sie nicht mehr Grundsatz, die eine entsprechende Vorga- der Sicherung von Trassen für zusätzliche ihre Aufgabe als Gesamtplanung erfüllen be formulieren, korrigiert werden. Energieleitungen, der Nutzung der Poten- und unterschiedliche Fachplanungen und ziale der Kraft-Wärme-Kopplung und der Nutzungsansprüche an den Raum koor- (…) industriellen Abwärme sowie Maßnahmen dinieren und ausgleichen. Sie wird zum zur Anpassung an den Klimawandel, wie Ausführungsinstrument einer Fachplanung 6. Siedlungsraum z.B. die Sicherung und Rückgewinnung degradiert. Dieser Systembruch begegnet von Überschwemmungsbereichen und erheblichen rechtlichen Bedenken. 6.1 Festlegungen für den gesamten die Risikovorsorge in potentiellen Überflu- Diese Bedenken werden dadurch ver- Siedlungsraum tungsbereichen, zu. stärkt, dass die umfangreichen Ziele und Ausrichtung der Siedlungsentwicklung Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen Maßnahmen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klima- (6.1-1 Ziel) widmen sich bereits heute in vielfältiger schutzgesetz NRW für verbindlich erklärt In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden und engagierter Weise, z. B. im Rahmen werden sollen, nicht hinreichend bestimmt Grundannahmen der Siedlungsentwick- ihrer Bautätigkeit und Gemeindeentwick- sind. Zum einen liegt der Klimaschutzplan lung („bedarfsgerecht und flächenspa- lung und durch die Aufstellung von Klima- NRW noch nicht vor. Zum anderen ist es rend“) festgelegt. schutzkonzepten, den dort aufgezählten erforderlich, dass sich die Ziele und Grund- Was unter einer „flächensparenden“ Sied- Festlegungen. Die kommunalen Unterneh- sätze aus dem LEP selbst unmittelbar und lungsentwicklung zu verstehen ist, wird in men sind Treiber der Energiewende. Sie hinreichend bestimmt ermitteln lassen. Das den nachfolgenden Festlegungen konkreti- investieren hohe Summen in erneuerbare wird selbst dann nicht der Fall sein, wenn siert. Hier wird auf die Ausführungen oben Energien sowie die hoch effiziente Kraft- der Klimaschutzplan NRW verabschiedet unter 1.2. zum strategischen Leitziel „Ver- 88
Aus dem Landkreistag ringerung der Freirauminanspruchnahme“ Spitzenverbände vom 05.06.2013 zum Charakter eines Flächennutzungsplans, der verwiesen, im Übrigen auf die Ausführun- „Kriterienkatalog zur Vereinheitlichung die beabsichtigte städtebauliche Entwick- gen zu den nachfolgenden Festlegungen. des Siedlungsflächenmonitorings“, den die lung für die Stadt/das Gemeindegebiet Nach den Erläuterungen sollen die Regio- Landesplanungsbehörde am 27.03.2013 definiert und Wachstumspotentiale auch nalplanungsbehörden für eine „bedarfs- vorgelegt hatte, zu beachten. dann aufzeigen soll, wenn diese ggf. kurz- gerechte“ Siedlungsentwicklung den Sied- oder mittelfristig nicht aktivierbar sein sol- lungsflächenbedarf nach einer „landesein- Rücknahme von Siedlungsflächenreserven len. Der Flächennutzungsplan wird zudem heitlichen Methode“ ermitteln (Seite 31 (6.1-2 Ziel) in seinem umfangreichen Aufstellungspro- und 36 des LEP-Entwurfs). Darüber hinaus Das Ziel 6.1-2 entspricht der Regelung im zess nicht nur von einer breiten Öffent- soll zum Abgleich der Siedlungsflächen- zurückgenommenen Entwurf des „Erlasses lichkeitsbeteiligung flankiert, sondern auch reserven mit dem Bedarf ein Monitoring zur Siedlungsflächenbedarfsermittlung“. fortlaufend mit der höheren Verwaltungs- eingeführt werden. Sowohl die Einfüh- Offensichtlich sollen Teile davon nun über behörde, der Bezirksregierung, abgestimmt rung einer mit den kommunalen Spitzen- den LEP zur Geltung gebracht werden. und schließlich durch diese genehmigt. Aus verbänden abgestimmten einheitlichen Soweit sich dieses Ziel auch auf in Flächen- dieser intensiven Abstimmung der Bauleit- Bedarfsberechnung als auch die Beobach- nutzungsplänen dargestellte potentielle planung mit der Regionalplanung leitet tung der tatsächlichen Siedlungsentwick- Siedlungsflächen erstrecken soll, wider- sich ein Vertrauensschutz für die entspre- lung auf der Grundlage eines verlässlichen sprechen die kommunalen Spitzenverbän- chende Planung ab, der hier unterlaufen Monitorings wird im Grundsatz begrüßt. de weiterhin entschieden (s.o. Stellung- werden soll. Praktisch konterkariert die Allerdings existiert derzeit weder eine nahme von 13.12.2012). im LEP in Aussicht genommene Regelung abgestimmte Berechnungsmethode für die Die Formulierung "sofern sie noch nicht in einerseits eine vorausschauende und län- Flächenbedarfsberechnung, noch gibt es verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind" gerfristige Flächenpolitik der Kommunen ein anerkanntes System für ein Siedlungs- lässt ausweislich der Legaldefinition in § 1 und nimmt ihnen andererseits zugleich flächenmonitoring. Hierzu trifft der LEP- Abs. 2 BauGB vermuten, dass auch die in auch die Möglichkeit, zeitnah und flexibel Entwurf auch keine weiteren Aussagen. Flächennutzungsplänen dargestellten Bau- zu reagieren, um alternative Flächenpoten- Dem Vernehmen nach soll die vom Insti- flächen bzw. Baugebiete mit erfasst sein tiale erschließen zu können. tut für Stadtbauwesen und Stadtverkehr sollen. Hierzu steht allerdings die Begrün- Die Regelung wird von den kommunalen der RWTH Aachen/Prof. Vallée in seinem dung in einem Widerspruch, da dort aus- Spitzenverbänden daher nur in Form eines im Auftrag der Landesplanungsbehörde drücklich nur die Regionalplanung(-sbe- „Grundsatzes“ des LEP akzeptiert, der erstellten Gutachten zur „Bedarfsberech- hörde) verpflichtet wird, bisher als Sied- sich auf die Rücknahme von Festlegungen nung für die Darstellung von Allgemeinen lungsraum gesicherte Flächen bei Wegfall in Regionalplänen beschränkt. Es muss Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe- des Bedarfs dem Freiraum zurückzuführen. zudem klargestellt werden, dass sich die und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in Darstellungen in Flächennutzungsplänen in Regionalplänen vorgesehene Rücknah- Regionalplänen“ vorgeschlagene Berech- können aber nur durch die Gemeinden me von Siedlungsflächen nur auf Flächen nungsmethode herangezogen werden. geändert, ergänzt oder aufgehoben wer- beziehen kann, die noch nicht oder nicht Den zu ihrer Umsetzung vorgesehenen den. Diese sind gem. § 1 Abs. 3 BauGB mehr in einem Flächennutzungsplan als „Erlass zur Siedlungsflächenbedarfsermitt- ohnehin gehalten, die Bauleitpläne den Bauflächen dargestellt werden. Das bedeu- lung“ hatte die Landesplanungsbehörde städtebaulichen Erfordernissen anzupas- tet, dass bereits eine Darstellung von Bau- nach heftiger Kritik von verschiedenen sen. Wie die kommunale Praxis zeigt, wird flächen im Flächennutzungsplan und nicht Seiten zurückgezogen (siehe auch gemein- die Aufgabe nicht mehr benötigter, im erst eine Festsetzung von Baugebieten im same Stellungnahme der Arbeitsgemein- Flächennutzungsplan dargestellter Sied- Bebauungsplan eine Rücknahme im Wege schaft kommunaler Spitzenverbände mit lungsflächenreserven im Zuge anstehen- der Anpassung an die Ziele der Raumord- der Westdeutschen Handwerkskammer der Flächennutzungsplanänderungen bzw. nung und Landesplanung ausschließt. und der IHK NRW vom 13.12.2012). Neuaufstellungen bereits praktiziert (Dort- Von daher wird von Seiten der kommu- mund, Bergisch Gladbach, Hamm). Auch Leitbild „dezentrale Konzentration“ nalen Spitzenverbände erwartet, dass die eine Rücknahme bisher nur im Regional- (6.1-3 Grundsatz) Berechnungsmethode – wie von der Lan- plan dargestellter Siedlungsbereiche, die Das Leitbild einer großräumig-dezentralen desplanungsbehörde in Aussicht gestellt noch nicht in die Flächennutzungsplanung Siedlungsstruktur mit einer Konzentration – zukünftig nur als Referenzwertverfahren übernommen wurden, kann nicht ohne auf kompakte Siedlungsbereiche auf regio- und nicht als starres, verbindlich geltendes Abwägung und auch nicht einseitig durch naler und örtlicher Ebene wird von den Berechnungsverfahren zur Anwendung die Regionalplanungsbehörde erfolgen: kommunalen Spitzenverbänden geteilt. kommt. Insoweit sind in den Erläuterungen Die Beachtung des Gegenstromprinzips Insbesondere den Aspekten der Tragfähig- weitere Ausführungen zur Methodik und erfordert auch hier ein Mitsprache- und keit und Erreichbarkeit von Einrichtungen insbesondere zur Berücksichtigung von Beteiligungsrecht der betroffenen Städte der Daseinsvorsorge in allen Landesteilen Planungsspielräumen erforderlich. und Gemeinden. ist vor dem Hintergrund zurückgehender Das in diesem Zusammenhang ebenfalls in Das Ziel widerspricht im Übrigen klar dem Bevölkerungszahlen Beachtung zu schen- den Erläuterungen erwähnte Monitoring in § 1 Abs. 3 ROG verankerten Gegen- ken. Unklar bleibt allerdings, wie dieser (Seite 31 und 36 des LEP-Entwurfs), mit stromprinzip, das eine wesentliche Leitvor- Begriff des Leitbildes rechtlich überhaupt dem die ungenutzten, planerisch gesicher- stellung der Raumordnung darstellt; nach zu verstehen ist. Daher ist es nach unserer ten Siedlungsflächen erfasst und in die dem Gegenstromprinzip erfolgt nicht nur Auffassung erforderlich, dieses vorab zu Bedarfsplanung einbezogen werden sollen, ein Einfügen der Teilräume in die Gege- klären. ist ebenfalls unter Beteiligung der kommu- benheiten und Erfordernisses des Gesam- nalen Spitzenverbände und unter Beach- traumes, sondern ebenso eine Berücksich- Keine bandartigen Entwicklungen tung der kommunalen Planungshoheit zu tigung der Gegebenheiten und Erfordernis- und Splittersiedlungen (6.1-4 Ziel) entwickeln. Dabei sind die Anforderungen se der Teilräume durch den Gesamtraum. Dem Ziel 6.1-4 folgen wir nur hinsichtlich aus der Stellungnahme der kommunalen Darüber hinaus widerspricht es auch dem der Verhinderung von weiteren Splitter- 89
Aus dem Landkreistag siedlungen. Diese erschweren eine kom- qualifizierte oder neu geschaffene Freiflä- (…) pakte, zentralörtliche Entwicklung. Dem chen zur Verbesserung des Wohn- und gegenüber ist eine „bandartige“ Entwick- Arbeitsumfeldes, der Naherholung und des Flächentausch (6.1-10 Ziel) lung von Siedlungen entlang von Ver- Stadtklimas ebenfalls Leitbilder des Landes Das Ziel 6.1-10 lässt Freiraum als neuen kehrswegen häufig den topographischen sind (Grundsatz 4-2). Siedlungsraum zu, wenn zugleich an ande- Rahmenbedingungen geschuldet. In die- rer Stelle bereits festgelegter Siedlungs- sen Fällen muss eine Siedlungsentwicklung (…) raum im Regionalplan oder Flächennut- möglich sein. Die raumordnerische Fest- zungsplan in Freiraum/Freifläche umge- legung ist daher in dieser Hinsicht nur als Wiedernutzung von Brachflächen wandelt wird. Grundsatz auszugestalten. (6.1-8 Grundsatz) Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvoll- Vorrang der Innenentwicklung (6.1-6 Ziel) Nach Grundsatz 6.1-8 sollen Brachflächen ziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die Eine wesentliche Festlegung trifft Ziel 6-1.6 im Wege des Flächenrecyclings neuen tatsächliche Entwicklung von Bauland auf mit dem Vorrang der Innenentwicklung Nutzungen zugeführt werden. Dieser öko- einer Siedlungsfläche verhindern und dafür vor der Inanspruchnahme von Flächen logisch vernünftige und volkswirtschaftlich an anderer Stelle im Freiraum Flächen im Außenbereich. Die Festlegung spiegelt sinnvolle Ansatz sollte allerdings unter der bereitgestellt werden sollen. den städtebaulichen Grundsatz des Vor- Prämisse stehen, dass solche zu recyceln- Ist aber die Entwicklung einer noch im rangs der Innenentwicklung in § 1 Abs. 5 den Flächen für eine angemessene tatsäch- Freiraum liegenden Fläche aus Gründen Satz 3 BauGB wider und ist insoweit von liche, rechtliche und wirtschaftliche Nutz- des steigenden Wohnbedarfs oder des den Kommunen bereits als bauleitplaneri- barkeit zur Verfügung stehen. Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil sche Abwägungsdirektive mit besonderem Die Erläuterungen geben keinen Auf- des Gemeindegebietes notwendig, darf Gewicht zu beachten. Allerdings liegt die schluss darüber, unter welchen Vorausset- seine Umwandlung in Siedlungsfläche konkrete Entwicklungsentscheidung für zungen Flächen hierfür nicht geeignet sind. nicht davon abhängig gemacht werden, eine Fläche wegen ihrer bodenrechtlichen Sie gestehen lediglich zu, dass der Auf- dass dafür an anderer Stelle im Gemein- Relevanz und der den Kommunen oblie- wand für die Wiedernutzung wirtschaftlich degebiet eine Reservefläche, die zeitlich genden Planungshoheit in der Letztent- vertretbar sein müsse. Die so formulierte nachfolgend entwickelt werden könnte, in scheidungskompetenz der Kommunen. Stringenz des Vorrangs der Nutzung von Freiraum umgewandelt werden muss. Flä- Den hierfür nötigen Planungsspielraum Brachflächen droht allerdings die Heraus- chen, die im Regionalplan als ASB oder GIB muss die Regionalplanung sicherstellen. forderungen für Folgenutzungen zu ver- ausgewiesen sind, werden von den Kom- Nach den Erläuterungen (Seite 33) soll vom kennen: Nutzungskonflikte mit Nachbar- munen nur dann entwickelt, wenn hierfür Vorrang der Innenentwicklung abgesehen bebauungen, nicht ausreichende Grund- ein Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht werden, wenn die Innenbereichsflächen stücksgrößen, hohe Abbruchkosten, keine und die Infrastrukturkosten i.d.R. von den aus bestimmten Gründen nicht in Betracht oder geringere Besicherung solcher Grund- neuen Nutzern finanziert werden. Inso- kommen. Genannt werden hier z.B. Flä- stücke durch Banken aufgrund möglicher weit verweisen wir auf die Ausführungen chen, die einen besonderen Wert für das Altlasten, Sanierungshaftung des Nachei- zu 1.2. Wohn- und Arbeitsumfeld, die Naherho- gentümers nach BBodSchG, Reserveflä- Wir regen daher an, einen Grundsatz lung, das Stadtklima oder den Biotop- und chenhaltung des Eigentümers etc. Damit festzulegen, der den Flächentausch einer Artenschutz haben. Auch unverhältnismä- drohen Planungsspielräume der Gemein- Abwägung mit den konkreten örtlichen ßig hohe Kosten, z.B. für die Sanierung den unzulässig reduziert zu werden. Die Belangen zugänglich macht. Außerdem von Altlasten können gegen eine erneute genannten Nachteile können letztlich dazu sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Bebauung von Brachflächen sprechen. führen, dass sich keine Nutzer für eine ent- dass Siedlungsflächen auch zwischen den Schließlich müssen die Flächen für eine sprechende Fläche finden. Gebieten der Regionalpläne getauscht Entwicklung tatsächlich zur Verfügung Wir regen daher an, in der Festlegung werden können. stehen. Wenn aber die Konzentration von selbst im 2. Satz hinter dem Wort „Brach- Siedlungsflächen im Innenbereich negati- flächen“ durch die Einfügung der Formu- Flächensparende Siedlungsentwicklung ve Auswirkungen auf das Stadtklima, die lierung „unter Berücksichtigung der tat- (6.1-11 Ziel) Stadtökologie oder die wohnortnahe Ver- sächlich, rechtlichen und wirtschaftlichen In Ziel 6.1-11 wird zunächst die strategi- sorgung der Bevölkerung mit Frei- und Nutzbarkeit“ klarzustellen, dass tatsäch- sche Ausrichtung des LEP-Entwurfs zur Erholungsflächen hätte, dem gegenüber lich nicht zur Verfügung stehende oder zu Verringerung der Freirauminanspruch- aber die Schaffung von Kaltluftschneisen wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingun- nahme (s.o. 1.2) wiederholt. Ergänzend aus Gründen der Klimafolgenanpassung gen zu sanierende Flächen vom Wieder- zu unseren Ausführungen hierzu stellen notwendig wäre, gestaltete sich eine Fest- nutzungsvorrang ausgenommen werden. wir fest, dass es unseres Erachtens kaum legung als strikt zu beachtendes Ziel der Es ist nachvollziehbar, isoliert im Freiraum möglich ist, im Vorgriff auf nicht abseh- Raumordnung widersprüchlich. liegende Brachflächen einer Freiraumnut- bare wirtschaftliche und demografische Daher ist es erforderlich, diese Forderung zung zuzuführen. Wir regen an, diesen Entwicklungen eine endgültige Abwägung als Grundsatz der Raumordnung auszu- Grundsatz um das Wort „vorrangig“ zu eines zukünftigen Flächenbedarfs auf ein gestalten. Auch sollte der Vorrang der ergänzen. Dadurch kann in begründeten strikt zu beachtendes 5-ha-Ziel und Netto- Innenentwicklung ausdrücklich unter die Ausnahmen eine Wiedernutzung, z.B. Null-Ziel vorzunehmen. Zudem werden Bedingung gestellt werden, dass dieser für Anlagen für erneuerbare Energien starre Vorgaben in der Rechtsprechung Vorrang nur zur Anwendung kommen ermöglicht werden. Dies entspricht auch kritisch gesehen. Dies führt zu nicht hin- soll, wenn Planungen und Maßnahmen der Regelung in 6.3-3 für die Festlegung nehmbaren Risiken zulasten der Kommu- im Innenbereich tatsächlich, rechtlich und neuer Gewerbe- und Industrieansiedlungs- nen. Vor diesem Hintergrund lehnen die wirtschaftlich möglich und umsetzbar sind. bereiche, die im Freiraum ausnahmsweise kommunalen Spitzenverbände ein solches In der Begründung sollte zudem deutlicher auf Brachflächen zulässig ist, sofern diese Ziel ab, wenngleich das politische Leitbild hervorgehoben werden, dass eine qualita- für eine gewerbliche Nachfolgenutzung in Form des 5-Hektar-Ziels grundsätzlich tive Aufwertung des Innenbereichs durch geeignet sind. mitgetragen wird. 90
Aus dem Landkreistag Aus planungspraktischer, wirtschaftsför- 6.3 Ergänzende Festlegungen für Rahmenbedingungen zu schaffen, dass dernder und kommunalpolitischer Sicht Bereiche für gewerbliche und industrielle neben EEG-Anlagen auch diese flankie- müssen Flächen für Planungsvarianten Nutzungen renden und für die Versorgungssicherheit zur Verfügung stehen, von denen nur die dringend erforderlichen konventionellen tatsächlich benötigten Flächen entwickelt Neue Bereiche für gewerbliche und Kraftwerke vorhanden sind. Dabei ist ins- werden. Nur eine solche Flächenverfüg- industrielle Nutzungen (6.3-3 Ziel) besondere die effiziente und klimafreund- barkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten Die kommunalen Spitzenverbände stim- liche KWK-Technologie in den Blick zu von Bodeneigentumsverhältnissen zu men der Intention des Ziels 6.3-3 zu, nehmen. Weiter kann es aus Gründen des minimieren, Bodenpreissteigerungen ein- wonach neue Bereiche für gewerbliche Klimaschutzes Sinn machen, moderne, zudämmen und Entwicklungsblockaden und industrielle Nutzungen (GIB) unmittel- effiziente und emissionsarme Kraftwerke in zu verhindern. Diese grundlegenden Rah- bar anschließend an die vorhandenen ASB Betrieb zu nehmen und dadurch ältere und menbedingungen müssen auch weiterhin oder GIB festzulegen sind. Das Ziel lässt schadstoffintensive Kraftwerke zu erset- gewährleistet sein. Kommunen müssen auf jedoch die Wechselwirkungen zwischen zen. Wir regen an, diese Aspekte im LEP örtliche Bedarfe und Entwicklungen flexi- emittierenden und schutzbedürftigen Nut- im Sinne nachhaltiger Energieversorgung bel und zeitnah reagieren können. zungen in der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Bei den in Ziel 6.1-11 genannten Ausnah- außer Betracht und widerspricht dem Tren- Wir regen an, die unzutreffende Aussage mebedingungen, die eine Inanspruchnah- nungsgrundsatz des § 50 BImSchG, nach im Grundsatz 10.1-1 zu streichen, wonach me des Freiraums für Siedlungszwecke dem bei raumbedeutsamen Planungen die vorrangige Orientierung an den erneu- ermöglichen, ist im Übrigen zu kritisieren, und Maßnahmen die für eine bestimm- erbaren Energien einer sicheren und dass alle Kriterien gleichwertig gesetzt te Nutzung vorgesehen Flächen einander kostengünstigen Energieversorgung dient. werden. Sofern ein Bedarf an zusätzlichen so zugeordnet werden sollen, dass insbe- Solange keine adäquaten Möglichkeiten Flächen nachgewiesen wird, kann dieser sondere schädliche Umwelteinwirkungen der Speicherung von Strom gefunden sind nicht an einen Tausch gekoppelt werden. soweit wie möglich vermieden werden. (zur Speicherung von Energie siehe Ziel Dies erkennt auch der Plangeber, wenn Wir regen daher und auch vor dem Hin- 10.1-3), bleiben nach dem Abschalten der er für den Fall der Betriebserweiterung tergrund der Seveso-II-Richtlinie und der Kernkraftwerke Kohle- und Gaskraftwerke ausdrücklich von der Einhaltung dieser hierzu ergangenen Rechtsprechung des unverzichtbar, um eine sichere Stromver- Voraussetzungen absieht. Nichts anderes EuGH an, den Ausnahmetatbestand um sorgung zu gewährleisten. Dem Ziel der gilt aber für die bedarfsorientierte städte- den Umgebungsschutz für benachbarte kostengünstigen Energieversorgung steht bauliche Arrondierung eines Ortsteils, die Wohnnutzungen zu erweitern. Wenn ein die Förderung der erneuerbaren Energi- auch möglich bleiben muss, wenn in einem emittierender Gewerbe- oder Industriebe- en nach dem derzeitigen Strommarktde- anderen Ortsteil der Gemeinde noch nicht trieb durch die Ausweisung eines GIB in der sign sogar entgegen. Hier bedarf es eines alle Siedlungsflächen vollständig entwickelt Nachbarschaft einer bestehenden Wohn- wesentlich marktwirtschaftlicheren und sind. Sich ständig ändernde Rahmenbedin- siedlung angesiedelt würde und dadurch bedarfsorientierteren Förderungsregimes gungen erfordern für die Neuausweisung Belästigungen oder Gefährdungen für für erneuerbare Energien. von Flächen einen Abwägungsprozess und die Wohnnutzung entstehen, kann diese Neue Standorte für Erzeugung und Spei- keine Zielvorgabe, die für die nächsten 15 Flächenausweisung nicht erfolgen. Auch cherung von Energie (10.1-3 Grundsatz) bis 20 Jahre strikt zu beachten ist. Diese in diesen Fällen muss eine Freirauminan- Wir begrüßen die Zielsetzung, neue Stand- Abwägung kann aber nur auf der örtlichen spruchnahme möglich sein. Es handelt sich orte für die Speicherung von Energie zu Ebene der kommunalen Bauleitplanung hierbei um das Spiegelbild des im Grund- schaffen und die Speicherkapazitäten zu vollzogen werden. satz 6.3-2 festgelegten Umgebungsschut- erhöhen. Nordrhein-Westfalen verfügt Vor diesem Hintergrund regen wir an, zes für emittierende Betriebe. über ausreichende topographische Poten- den Absatz 2 und 3 des Ziels 6.1-11 in tiale, um unter- und oberirdische Speicher Form eines raumordnerischen Grundsat- (…) zu errichten. Eine interessante neue Mög- zes weiter zu verfolgen. Darüber hinaus lichkeit bietet sich möglicherweise in naher erscheinen die in Abs. 2 genannten Vor- 10. Energieversorgung Zukunft durch die Errichtung von Pump- aussetzungen für Freirauminanspruchnah- speicherkraftwerken in ehemaligen Berg- me aufgrund der o.g. Ausführungen nicht 10.1 Energiestruktur werken. Allerdings ist – neben der Auswei- realitäts- und praxisgerecht und sollten Nachhaltige Energieversorgung sung als Standort – auch die wirtschaftliche daher im Sinne größerer Flexibilität über- (10.1-1 Grundsatz) Tragfähigkeit solcher Projekte zu gewähr- arbeitet werden. Bezüglich der in Abs. 3 Wir begrüßen den Grundsatz, die Ener- leisten, etwa durch eine finanzielle Hono- normierten Ausnahme regen wir an klar- gieversorgung in Nordrhein-Westfalen rierung von Speicherleistung, da ansonsten zustellen, dass es sich nicht um extreme nachhaltiger und an der Nutzung und dem unter den gegenwärtigen Bedingungen Einzelfälle handelt muss. Dies kann durch Ausbau erneuerbarer Energien auszurich- zu wenige Investitionen in diesem Bereich Ersetzen des Begriffs „ausnahmsweise“ ten. Kommunale Unternehmen haben in getätigt werden. Ebenso sollten Kälte- durch „abweichend hiervon“ zusammen den letzten Jahren erhebliche Investitio- und Wärmespeicher weiter erforscht und mit einem Wegfall des Begriffs „im Einzel- nen in den Ausbau erneuerbarer Energien auf die technische Machbarkeit überprüft fall“ erfolgen. aller Art vorgenommen und planen weitere werden. Wegen der in den Erläuterungen (S. Investitionen. Der Entwurf enthält an keiner Stelle eine 36) angekündigten landeseinheitlichen Gleichzeitig muss aber in den Blick genom- Zielformulierung zum Umgang mit der ris- Methode zur Ermittlung des Bedarfs an men werden, dass selbst nach den Plänen kanten Technologie des Hydraulic Fractu- Allgemeinen Siedlungsbereichen und das der Landesregierung im Jahre 2025 noch ring („Fracking“). Wir gehen daher davon Siedlungsflächenmonitoring wird auf die 70 % der Energieerzeugung aus konven- aus, dass Fracking bis auf weiteres in NRW Ausführungen zu 6.1-1 verwiesen. tionellen Kraftwerkskapazitäten kommen nicht ermöglicht werden soll. Anderenfalls soll (vgl. Ziel 2.2-2). Es sind daher die not- regen wir an, aufgrund der raumordneri- (…) wendigen rechtlichen und wirtschaftlichen schen Bedeutung entsprechender Vorha- 91
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