Strafrecht und Digitalisierung Mai 2020 - Tagungsausschreibungen Mai und Juli 2020 - Uni Regensburg
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Tagungsausschreibungen Mai und Juli 2020 Strafrecht und Digitalisierung Mai 2020 Wir möchten Sie herzlich zur Tagung „Strafrecht und Digitalisierung“ einladen, die von Frau Professor Dr. Elisa Hoven (Universität Leipzig), Frau Professor Dr. Dr. Frauke Rostalski (Universität zu Köln) und Herrn Professor Dr. Hans Kudlich (Universität Erlangen-Nürnberg) am 8. und 9. Mai 2020 an der Universität Leipzig organisiert wird. Die Tagung widmet sich den zunehmenden Einflüssen der Digitalisierung auf das materielle Strafrecht. Hate Speech im Internet, der Einsatz von social bots oder die Möglichkeit eines digitalen Hausfriedensbruchs stellen neue gesellschaftliche Bedrohungen dar. ExpertInnen aus Wissenschaft, Praxis und Politik diskutieren, ob und wie sich das Strafrecht im Zeitalter der Digitalisierung wandeln muss, um auf neue Kriminalitätsphänomene reagieren zu können. Eine besondere Bedeutung kommt der Verantwortlichkeit von BetreiberInnen zu: Sollen sie stärker als bislang in die Pflicht genommen werden, um Straftaten aufzuklären und zu ahnden? Das Programm und weitere Hinweise finden Sie im Anhang. Ziel der Veranstaltung ist es, in ein vertieftes Gespräch über die Möglichkeiten und die Zukunft des Strafverfahrens im digitalen Zeitalter zu kommen. Wir würden uns freuen, wenn Sie die Veranstaltung mit Ihrer Erfahrung und Expertise bereichern könnten. Weitere Info im Flyer unter: https://medienstrafrecht.jura.uni-leipzig.de/institut-fuer- medienrecht-und-digitalisierung/tagung-digitalisierung-und-strafrecht-89-mai-2020/ Anmeldungen erreichen uns unter: medienstrafrecht@uni-leipzig.de ++++++++++++++++++++++++++ Strafverfahren und Digitalisierung Juli 2020 Details finden sich im Flyer unter: https://medienstrafrecht.jura.uni- leipzig.de/download/0/0/1891020202/3bb261f42856068805f32d726a9d5f2ef8597e4e/fileadmin/m edienstrafrecht.jura.uni- leipzig.de/uploads/Veranstaltungen/Tagung_Strafverfahren_und_Digitalisierung/Tagung_Strafverfah ren_und_Digitalisierung.pdf ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Stellenausschreibung KrimZ Wir suchen für ein größeres Forschungsvorhaben im Bereich der Sicherheitsforschung sowie für unsere Literaturdokumentation mehrere wiss. Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter. Diese Ausschreibungen laufen bis zum 17. Dezember bzw. 27. Dezember 2019. Nähere Angaben stehen unter der folgenden Adresse zur Verfügung: https://www.krimz.de/krimz/stellen.html ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Angebote zum freien Download: +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Beltz-Verlag Jöran Muuß-Merholz : Barcamps & Co. Peer-to-Peer-Methoden für Fortbildungen ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Ein News Alert von anwaltverein.de SN 44/19: Rückwirkung bei der Vermögensabschöpfung Der DAV hält die Rückwirkung bei der Vermögensabschöpfung für verfassungswidrig. Jetzt lesen
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Bundesakademie für Sicherheitspolitik Europäische Sicherheitspolitik: Auf Deutschland kommt es an! Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Freunde der BAKS, Europa soll sicherheitspolitisch mehr leisten, und dabei ist Deutschland besonders gefragt - soweit der Konsens. Doch damit kommen unbequeme politische Fragen auf uns zu, denen wir uns stellen müssen. Welche das sind diskutiere ich in der ersten Ausgabe von #angeBAKSt - einem neuen Format der Bundesakademie für Sicherheitspolitik, mit dem wir ausgewählte Diskussionsanstöße zur sicherheitspolitischen Debatte in Deutschland beitragen möchten - aktuell, kurz und pointiert. Sie finden #angeBAKSt 1/2019 hier zum Download: https://www.baks.bund.de/sites/baks010/files/angebakst_19-1.pdf +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Aktueller Belegungsstand der Staats- und Kommunalgefängnisse in den USA VERA Institute New York: Interactive Graph 11-2019 on: Total Number of People in County Jails and State Prisons, 2015 https://www.vera.org/publications/state-incarceration- trends?utm_source=Fundraising&utm_medium=Email&utm_campaign=IOBFactSheet +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ AKTUELLES ZUM FRAUENSTRAFVOLLZUG USA USA / PRISON POLICY INITIATIVE UPDATES for December 5, 2019 Prisons are neglecting pregnant women in their healthcare policies Our 50-state survey finds that in spite of national standards, most states lack important policies on prenatal care and nutrition for pregnant women. https://www.prisonpolicy.org/blog/2019/12/05/pregnancy/
KrimInfo Kerner: Weiterleitung des jüngsten KriPoZ-Newsletters 2019, zur allseitigen Information, in der Reihenfolge der Themen modifiziert ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Lieber Newsletter-Abonnent, heute ist die letzte Ausgabe der KriPoZ für 2019 online gegangen. Schauen Sie doch mal vorbei, wir wünschen viel Spaß beim Lesen (Heft 6/2019)! Außerdem finden Sie im Folgenden eine Zusammenstallung der kriminalpolitischen Entwicklungen des vergangenen Monats. Aber zuerst noch ein Hinweis in eigener Sache: Die Kriminalpolitische Zeitschrift veranstaltet am 24. April 2020 eine Tagung zum Thema „Darknet“ an der Deutschen Hochschule der Polizei. Ab 10:00 Uhr werden verschiedene Experten aus den Bereichen Polizei, Staatsanwaltschaft, Anwaltschaft und Rechtswissenschaft über aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Darknet sowie über einen kriminalpolitischen Handlungsbedarf auf dem Gebiet referieren. Die Teilnahme an der Tagung ist kostenlos, Tagungsgetränke und Mittagessen sind inbegriffen. Es besteht die Möglichkeit, eine Bescheinigung nach § 15 FAO zu erwerben. Weitere Informationen erhalten Sie hier. Anmeldungen bitte ausschließlich per Mail an: tagungsbuero@dhpol.de +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ +++ HateSpeech +++ Das Land Rheinland-Pfalz hat am 9. September 2019 einen Gesetzesantrag zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen (BR Drs. 418/19) in den Bundesrat eingebracht. Der Gesetzentwurf sieht vor, § 188 StGB dahingehend zu ergänzen, dass auch auf kommunaler Ebene tätige Politiker vor üblen Nachreden und Verleumdungen geschützt werden. Im gleichen Zuge soll das Strafantragserfordernis des § 194 StGB gelockert werden. Der Tatbestand des § 241 StGB soll eine Strafrahmenerhöhung auf drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erfahren, wenn die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wird. Für den Fall, dass sich die Bedrohung auf eine in § 188 StGB genannte Person bezieht, ist der erhöhte Strafrahmen des § 188 Abs. 1 StGB vorgesehen. In seiner Plenarsitzung am 29. November 2019 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf an die Bundesregierung weiterzuleiten. Diese hat innerhalb der folgenden sechs Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme. +++ Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten +++ Der Freistaat Bayern hat am 15. Oktober 2019 einen Gesetzesantrag zur Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 498/19). Bislang ermöglicht § 46 StGB rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe oder Ziele des Täters bei der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen. Antisemitische Beweggründe seien dabei zwar grundsätzlich auch unter menschenverachtende Beweggründe zu subsumieren, werden aber im Gegensatz zu rassistischen und fremdenfeindlichen Beweggründen, die ebenfalls menschenverachtend sind,
nicht genannt. Damit seien sie im Gesetz nur unzureichend abgebildet. Der Entwurf sieht daher vor, § 46 Abs. 2 S. 2 StGB um die antisemitischen Beweggründe und Ziele als ein weiteres Beispiel für menschenverachtende Tatmotive zu ergänzen. Der Gesetzentwurf wurde am 8. November 2019 im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss an den Rechts- und den Innenausschuss zwecks weiterer Beratung überwiesen. Diese sprachen sich in ihrer Empfehlung (BR Drs. 498/1/19) dafür aus, den Entwurf in den Bundestag einzubringen. Dies wurde in der Plenarsitzung am 29. November 2019 im Rahmen einer Abstimmung beschlossen. Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die innerhalb der nächsten sechs Wochen dazu Stellung nehmen kann. +++ Upskirting & Bekämpfung von sog. Gaffern +++ Am 13. November 2019 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der nicht nur den Persönlichkeitsschutz von Verstorbenen verbessern soll (Schutz vor sog. Gaffern, § 201a Nr. 3 StGB-E), sondern auch das sog. Upskirting erfasst (§ 201a Nr. 4 StGB). Damit wird das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme von bestimmten, gegen Anblick geschützten Körperteilen, zukünftig strafbar. Mehr zum Thema Gaffer finden Sie hier. Im aktuellen Heft beschäftigen sich Prof. Dr. Jörg Eisele und Wiss. Mit. Maren Straub mit den vorgesehenen Neuregelungen zum Upskirting (hier) und Dr. Maximilian Lenk mit der Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes von Verstorbenen (hier). +++ Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings +++ Der Gesetzentwurf (BT Drs. 19/13836) war am 6. November 2019 Thema einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Eine Liste der geladenen Experten und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Sachverständigen waren sich in einigen Punkten einig, hielten aber auch Teile der geplanten Neuregelungen für bedenklich. Prof. Dr. Thomas Weigend betonte, dass er eine Regelung vorziehe, die zielgenau den „untauglichen Versuch“ des Einwirkens auf ein Kind erfasse, statt eine allgemeine Versuchsstrafbarkeit einzuführen. Allerdings kritisierte er die dahingehende Formulierung im Gesetzentwurf, die auf die irrige Annahme der Einwirkung auf ein Kind abziele, denn die Vollendung der Tat scheitere gerade nicht an der irrigen Annahme des Täters, sondern daran, dass er tatsächlich nicht auf ein Kind einwirke. OStA Thomas Goger sprach sich jedoch gegen die Einführung eines „untauglichen Versuchs aus“, da er es nicht für nachvollziehbar halte, dass im Gegenzug dazu ein tauglicher Versuch – und damit die konkrete Gefahr der Einwirkung auf ein echtes Kind – nicht strafbar sei. Prof. Dr. Dominik Brodowski sah die Möglichkeit des Einsatzes von „Scheinkindern“ durch Ermittler kritisch. Damit werde ein prozessuales Problem mit Mitteln des materiellen Strafrechts gelöst. Zudem erhob er Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der vom Bundesrat empfohlenen Einführung einer Möglichkeit zur Abgabe von „Keuschheitsproben“ durch die Ermittler. Prof. Dr. Thomas Fischer sprach sich gegen die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit aus, da hiermit eine Vorverlagerung der Strafbarkeitsgrenze betrieben werde. Der konkrete Bezug zu einer Rechtsgutsverletzung könne so nicht mehr hergestellt werden, was unter den Gesichtspunkten des Schuldprinzips und des legitimen Strafzwecks bedenklich sei. Keine Bedenken erhob er gegen die Einführung von „Keuschheitsproben“ beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern. Das
kinderpornografische Material dürfe allerdings nur im Rahmen von bereits laufenden Ermittlungsverfahren verwendet werden und lediglich fiktive Darstellungen enthalten. +++ Betäubungsmittel für den Eigengebrauch +++ Die Fraktion Die Linke hat am 8. November 2019 einen Antrag zur Festlegung einer bundeseinheitlichen geringen Drogenmenge und zur Erleichterung von Harm Reduction in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/14828). Eine Reform des Drogenstrafrechts sei aus verfassungsrechtlicher, strafrechtstheoretischer und gesundheitswissenschaftlicher Sicht dringend erforderlich. Die Drogenprohibition sei mit dem Freiheitspostulat der Verfassung nicht vereinbar und verletzte das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Schließlich habe die Vergangenheit gezeigt, dass der Drogenkonsum durch Repression nicht reduziert werde und die beabsichtigte generalpräventive Wirkung des Betäubungsmittelstrafrechts nicht eingetreten sei. Die Fraktion fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der u.a.: • in § 31a BtMG das Absehen von der Strafverfolgung vorsieht, wenn der Konsument die BtM „lediglich zum Eigengebrauch anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt und folgende Bruttomengen nicht überschritten werden: drei Gramm bei Heroin, Kokain, Speed, MDMA in Pulverform, Methamphetamin und Crack, zehn Pillen Ecstasy (MDMA) und 15 Gramm getrocknete psychotrope Pilze. LSD soll zum Eigenbedarf ohne konkrete Grenzwertfestlegung entkriminalisiert werden“ und • die Möglichkeit des drug-checking in § 31a BtMG schafft. +++ Stärkung VerfahrensR von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren +++ Am 13. November 2019 stimmte der Rechtsausschuss mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen für den Regierungsentwurf. Dieser stand am 14. November 2019 bereits im Bundestag zur Abstimmung und wurde gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/15162) angenommen. Am 29. November 2019 wurde der Gesetzentwurf im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss an die Sitzung zur weiteren Beratung an die Ausschüsse weitergeleitet. +++ Modernisierung des Strafverfahrens +++ Nachdem auch die Regierungsfraktionen am 5. November einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Strafverfahrens (BT Drs. 19/14747) in den Bundestag eingebracht hatten, fand am 11. November 2019 eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt. Eine Aufstellung der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Ansichten der Experten zu dem Regierungsentwurf waren gespalten. Während die Vertreter der Justiz die geplanten Maßnahmen mit Dringlichkeit begrüßten, lehnten die Verteidiger diese weitestgehend ab.
Am 13. November empfahl der Rechtsausschuss die Annahme des Entwurfs. Die Anträge der FDP (BT Drs. 19/14244) und der Grünen (BT Drs. 19/13515) wurden abgelehnt. Der Entwurf der Koalitionsfraktionen wurde daraufhin am 15. November 2019 vom Bundestag angenommen und der wortgleiche Entwurf der Bundesregierung für erledigt erklärt. Gleichzeitig wurde der Gesetzentwurf der FDP zur Nutzung audiovisueller Aufzeichnungen in Strafprozessen (BT Drs. 19/11090) und der Antrag „Strafprozesse effektiver, schneller, moderner und praxistauglicher gestalten“ (BT Drs. 19/14244) abgelehnt. Am 29. November 2019 beschäftigte sich zuletzt der Bundesrat mit dem Entwurf. Im Anschluss an die Sitzung wurde er zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. +++ Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung +++ Am 13. November 2019 stimmte der Rechtsausschuss mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen für den Regierungsentwurf. Einen Tag später stand der Entwurf bereits im Bundestag zur Abstimmung. Er wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/15151) angenommen. Gleichzeitig wurde der Antrag der Fraktion der FDP „Für eine konsequente Umsetzung der PKH-Richtlinie – Recht auf Verteidigung ab der ersten Stunde vorbehaltlos gewährleisten“ (BT Drs. 19/14036) abgelehnt. Der beschlossene Entwurf (BR Drs. 603/19) wurde am 29. November 2019 im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss an die Sitzung zur weiteren Beratung an die Ausschüsse weitergeleitet. +++ Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes +++ Am 25. November 2019 fand im Finanzausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Der Regierungsentwurf erntete Lob aus den Reihen der Zollverwaltung, während die Datenschützer und Anwälte den Entwurf durchaus kritisch sahen. Das Zollkriminalamt hob hervor, dass insgesamt ein modernes Gesetz vorliege, das „sich folgerichtig in die aktuelle Gesetzgebung für Sicherheitsbehörden und die Strafverfolgung“ einpasse. Insbesondere wurde der geplante Einsatz Verdeckter Ermittler hervorgehoben, da es aufgrund des Täterverhaltens schon lange erforderlich geworden sei, eine Mischung unterschiedlichster Methoden und Ansätze für die Informationsgewinnung einzusetzen. Der Deutsche Anwaltverein sieht genau darin jedoch eine Erweiterung grundrechtsintensiver Eingriffe und stellte die Frage, warum überhaupt Verdeckte Ermittler zum Einsatz kommen müssten. Kritik übte auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an der Begründung der Erforderlichkeit des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern. Eine reine Nützlichkeit sei seiner Ansicht nach hierfür nicht ausreichend. Außerdem bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestandsdatenauskunft, da der Entwurf eine permanente Erhebung und weitere Verwendung der Daten sowie die Zuordnung von Internetprotokoll-Adressen vorsehe. Die Bezirksgruppe Zoll der Gewerkschaft der Polizei legte in der Anhörung einen eigenen Gesetzentwurf vor. Ihrer Ansicht nach sollte das Zollkriminalamt als eigene Behörde geführt werden. Außerdem sollte der Zollfahndungsdienst auch materiell-rechtlich als Polizei angesehen werden. Des Weiteren sieht der Entwurf der Gewerkschaft die gleichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor wie der Regierungsentwurf. Aufgrund des enormen Umfangs der komplexen Änderungsvorschläge sprach Prof. Dr. Hartmut Aden die Empfehlung aus, den
Gesetzentwurf aufgrund seiner vielen Defizite zurückzuziehen und das Gesetzgebungsverfahren erneut zu starten. +++ Strafrechtliche Harmonisierung des § 252 StGB +++ Die Fraktion der AfD hat am 8. November 2019 einen Gesetzentwurf zur strafrechtlichen Harmonisierung von § 252 StGB in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/14764). Hintergrund ist die mit dem 6. StrRG (BT Drs. 13/7164) in die Tatbestände der §§ 242, 249 StGB eingefügte Drittzueignungsabsicht. Im Vergleich dazu sieht § 252 StGB für den subjektiven Tatbestand neben dem Vorsatz, der sich auf den Diebstahl und die Nötigung beziehen muss, nur die Absicht der Sicherung des Eigenbesitzes vor. Die reine Drittzueignungsabsicht reicht hier gerade nicht aus. Die Fraktion sieht darin eine Strafbarkeitslücke, die aufgrund der Nähe des Räuberischen Diebstahl zum Raub geschlossen werden müsse. +++ Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie +++ Im Finanzausschuss war der Regierungsentwurf (BT Drs. 19/13827) am 6. November 2019 gemeinsam mit dem Antrag der FDP zum Masterplan gegen Geldwäsche (nähere Informationen finden Sie hier) und dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Geldwäsche im Immobiliensektor (BT Drs. 19/10218) Thema einer öffentlichen Anhörung. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Am 13. November 2019 hat der Rechtsausschuss den Regierungsentwurf mit Verschärfungen im Bereich der Immobilientransaktionen beschlossen. Unter anderem soll es Einschränkungen bei der Verschwiegenheitspflicht der freien Berufe geben, wie es die Sachverständigen in der Anhörung bereits forderten. Ebenso soll es eine stärkere Regulierung bei Bargeldgeschäften geben. Die Oppositionsfraktionen brachten zahlreiche Änderungen ein, die jedoch keine Mehrheit fanden. Der von der Fraktion Die Linke eingebrachte Masterplan gegen Geldwäsche (BT Drs. 19/11098) wurde abgelehnt. Am 14. November 2019 hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung in der geänderten Fassung des Finanzausschusses (BT Drs. 19/15163) schließlich in 2. und 3. Lesung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen angenommen. Die AfD stimmte gegen den Entwurf, während sich die Grünen, die Linken und die FDP sich enthielten. Am 29. November 2019 stimmte auch der Bundesrat für die Neuregelungen, welche jetzt dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet werden und überwiegend am 1. Januar 2020 in Kraft treten sollen. Eine besinnliche Weihnachtszeit wünscht Ihnen Ihr KriPoZ-Team +++ Folgen Sie uns auf Twitter unter: https://twitter.com/KriPoZ1 +++
Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe (KARO) Stand 2019 Herausgeber: Verband der Bewährungshelfer im Saarland
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht Impressum: Titel: Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe (KARO) Herausgeber: Verband der Bewährungshelfer im Saarland (VdBiS) - Fachverband des dbb beamtenbund und tarifunion saar Saarbrücker Straße 2 66538 Neunkirchen 1. Auflage 2019 2
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe www.justiz.saarland.de 3
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Bewährungshilfe ist bereits seit den fünfziger Jahren fest im System der Strafrechtspflege verankert. Die Anforderungen und Rahmenbedingungen haben sich seitdem rasend schnell verändert. Neue gesetzliche Vorgaben, wie zum Bei- spiel die Führungsaufsicht und nachfolgende Reformen, haben das berufliche Anforderungsprofil geschärft. Daneben hat sich aber auch erkennbar und spür- bar die Klientel geändert und damit einen Wandel des beruflichen Umgangs mit Betroffenen notwendig gemacht. Daher wissen wir zu schätzen, mit dem Verband der Bewährungshelfer eine In- stitution zu haben, die sich diesen Herausforderungen stellt, den Entwicklungs- prozess begleitet und nunmehr mit der Vorlage neuer Standards für alle sichtbar dokumentiert. Die Überarbeitung der Vorauflage war durch die Gründung des KARO erforder- lich geworden. Die Neuauflage spiegelt dabei die besondere Beziehung zwischen dem Ministerium der Justiz und Ihnen, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des KARO, wider. Während das Ministerium letztlich den äußeren Rahmen rund um die KARO-Gründung formal bestimmt hat, war doch die Vorbereitungsphase durch eine starke Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KARO geprägt und hat sich durch ein gemeinsames Beschreiten des neuen Weges ausgezeichnet. Die von Ihnen als Verband eigenständig und ehramtlich erarbeiteten und nun- mehr vorgelegten Standards bilden die qualitativ hochwertige Arbeit im neuen KARO ab und geben Leitlinien für eine gelingende Arbeit. Wir sagen Ihnen dazu die Begleitung und Unterstützung des Ministeriums zu. Lassen Sie uns auch in Zukunft gemeinsam die Herausforderungen anpacken, die die Straffälligenarbeit für uns bereithält. Allen an der Erarbeitung der Stan- dards Beteiligten sage ich meinen ausdrücklichen Dank. Ich lade Sie herzlich ein, sich wie bisher engagiert einzubringen und Ihren Beitrag zu mehr Sicherheit in unserem Land zu leisten. Ihr Peter Strobel Minister der Justiz des Saarlandes 4
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht Liebe Kolleginnen und Kollegen, die von unserem Berufsverband vorgelegten neuen Standards sind das Ergebnis einer Weiterentwicklung der Standards aus dem Jahr 2007 und einer umfassen- den Analyse der beruflichen Wirklichkeit. Sie spiegeln die immer komplexer werdenden gesellschaftlichen Prozesse wider und sind Orientierungspunkt für unsere vielfältige und anspruchsvolle Arbeit. Dabei war die Einrichtung des „Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe (KARO)“ als selbständige Organisationseinheit durch Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe vom 21. Januar 2015 eine folgerichtige Regulati- on zur Effizienzsteigerung aufgrund geänderter Rahmenbedingungen. Die Qualitätssicherung ist ein wichtiger Bestandteil beruflichen Handelns. Pro- zess- und Strukturqualität dienen als Leitfaden für die berufliche Praxis und sind gleichzeitig Maßstäbe für professionelles Handeln in der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht. Dies kann sicherlich nur gewährleistet werden, wenn die Rahmenbedingungen und Standards aufeinander abgestimmt sind. Die Arbeit der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer ist am Einzelfall ausgerichtet. Zudem bleibt die Persönlichkeit des Handelnden, sowie des Adres- saten der sozialarbeiterischen Intervention ein wichtiger Aspekt dieser Arbeit. Aus diesem Grund darf bei allen standardisierten Werten die Persönlichkeit, die einen Bewährungshelfer oder eine Bewährungshelferin ausmachen, nicht außer Acht gelassen werden. Sind doch Respekt, Überzeugungskraft, Motivation und persönliches Engagement im Umgang mit unseren Probandinnen und Proban- den wichtige Bedingungen für eine erfolgreiche Arbeit. Die Bewährungshilfe und Führungsaufsicht als staatlich hoheitliches Aufgaben- gebiet zielt auf die Verhinderung von neuen Straftaten. Sie leistet dadurch einen wichtigen kriminalpräventiven Beitrag und dient damit der öffentlichen Sicher- heit und dem Opferschutz. Um dies zu erreichen, sind die vorgelegten neuen Standards eine wertvolle Arbeitsgrundlage. In diesem Sinne wünsche ich allen Kolleginnen und Kollegen eine erfolgreiche Resozialisierungsarbeit und all denen, die an der Erarbeitung der Standards mit- gewirkt haben, danke ich ganz herzlich für ihr großes Engagement. Wolfgang Karb Leiter des KARO 5
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht Inhaltsverzeichnis Einleitung ................................................................................................................................ 8 1 Leitlinien, Ziele und gesetzliche Grundlagen ......................................................... 9 1.1 Zielgruppe ............................................................................................................. 9 1.2 Ziele der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht................................ 9 1.3 Gesetzliche Grundlage ........................................................................................ 9 1.4 Grundprinzipien und methodische Grundlagen ......................................... 13 2 Prozessqualität ........................................................................................................... 14 2.1 Beginn der Bewährungsaufsicht / Zuständigkeit ....................................... 14 2.2 Erstkontakt .......................................................................................................... 15 2.3 Erstgespräch ....................................................................................................... 15 2.4 Folgekontakt........................................................................................................ 15 2.5 Gruppenarbeit..................................................................................................... 16 2.6 Gerichtsverhandlungen .................................................................................... 16 2.7 Aktenführung ...................................................................................................... 16 2.8 Berichte ................................................................................................................ 16 2.9 Verstöße gegen Auflagen und Weisungen / Kontaktabbruch ................ 17 2.10 Wechsel der Zuständigkeit.............................................................................. 17 2.11 Abschlussgespräch / Abschlussbericht ....................................................... 17 2.12 Ende der Bewährungsaufsicht / Bewährungszeit ...................................... 17 2.13 Ende der Führungsaufsicht ............................................................................. 18 2.14 Gruppenarbeit..................................................................................................... 18 2.15 Netzwerkpartner ................................................................................................ 18 3 Strukturqualität .......................................................................................................... 19 3.1 Personelle Ausstattung .................................................................................... 19 3.2 Fachliche Weiterentwicklung ......................................................................... 19 3.3 Technische Ausstattung ................................................................................... 19 3.4 Räumliche Ausstattung .................................................................................... 19 3.5 Ausbildung Dritter ............................................................................................. 19 4 Qualitätssicherung ..................................................................................................... 20 4.1 Fortbildung .......................................................................................................... 20 4.2 Neu eingestellte Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer ........ 20 6
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht 4.3 Teamarbeit........................................................................................................... 20 4.4 Kollegiale Beratung und Fallbesprechung ................................................... 21 4.5 Qualitätszirkel ..................................................................................................... 21 4.6 Supervision ......................................................................................................... 21 4.7 Dienstbesprechungen ....................................................................................... 21 4.8 Geschäftsprüfung .............................................................................................. 22 5 Schlussbemerkungen ............................................................................................... 22 7
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht Einleitung Die Qualität der Arbeit im sozialen Bereich ist in den letzten Jahren zu einem vieldisku- tierten Thema geworden. Immer mehr soziale Einrichtungen und soziale Dienste haben die Notwendigkeit und die Chance erkannt, die Qualität der eigenen Arbeit selbst zu de- finieren und damit den Prozess aktiv mitzugestalten. Qualitätsstandards beinhalten einheitliche Kriterien, an denen die Arbeit für Dienstvor- gesetzte, Fachaufsicht, Probandinnen und Probanden messbar wird. Vergleichbarkeit, Nachvollziehbarkeit, Transparenz und Verbindlichkeit verdeutlichen nach außen die Arbeit der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht und schaffen nach innen Maßstä- be. Von den vorgelegten Standards erwarten wir, dass sie eine für jeden transparente, ein- heitliche Arbeitsgrundlage schaffen, die Sicherheit und Orientierung sowie Vergleichbar- keit der Arbeit der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer und die Gleichbe- handlung der Probandinnen und Probanden gewährleistet. Die Standards der Bewährungshilfe sollen eine Leitlinie und Orientierungshilfe für die Praxis darstellen und gleichzeitig ein Richtmaß setzen für eine professionelle Sozialar- beit im Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle. Als Grundlagen für die Erarbeitung von Standards in der Bewährungshilfe sind unter anderem herangezogen worden: • Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG) und der dazu- gehörigen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz für ambulante Resozialisie- rung und Opferhilfe (AV des MdJ Nr.1/2016 vom 10.02.2016 (J4260 – 15)) • Standards der Bewährungshilfe im Bundesland Niedersachsen; • Standards der Bewährungshilfe im Bundesland Bremen; • Strukturen und Standards in der Sozialarbeit der Justiz, Teil 1: Bewährungshil- fe, der DJG. 8
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht 1 Leitlinien, Ziele und gesetzliche Grundlagen Die Akzeptanz des selbstverantwortlichen Handelns sowie das Recht auf Selbstbestim- mung und Selbstverantwortung der Probandinnen und Probanden sind Grundlagen für das berufliche Handeln in der Bewährungshilfe. Hieraus resultieren eine wertschätzende Grundhaltung gegenüber den Probandinnen und Probanden sowie ein ressourcen- und lösungsorientierter Arbeitsstil in der Betreuungsarbeit. Hierdurch werden Selbstverant- wortung und positive Fähigkeiten der Probandinnen und Probanden gestärkt und ihre soziale Kompetenz anerkannt. Die Arbeit der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht erfordert Mobilität und Flexibi- lität, insbesondere auch in der Arbeitszeitgestaltung. 1.1 Zielgruppe Probandinnen und Probanden der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht sind Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende, bei denen Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, eine Maßregel oder ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde und die der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewäh- rungshelfers unterstellt wurden, des weiteren Probandinnen und Probanden, bei denen Führungsaufsicht angeordnet wurde. Sozialarbeit in der Straffälligenhilfe stellt ein durch das Gericht per Weisung und Beschluss formuliertes Zwangsverhältnis dar. Die Arbeit der Bewährungshilfe um- fasst das Angebot der Betreuung und Beratung sowie Aufsicht und Kontrolle. Bei der Zielgruppe handelt es sich überwiegend um Menschen mit vielfältigen Problemlagen, insbesondere Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Sucht, psychischen oder physischen Beeinträchtigungen. 1.2 Ziele der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht Ziel der Bewährungshilfe ist die Verhinderung von neuen Straftaten durch die Re- sozialisierung von straffällig gewordenen Menschen. Dazu sollen das eigenver- antwortliche Handeln der Probandinnen und Probanden gefördert, ihre persönli- chen Lebenslagen stabilisiert und verbessert werden. Das sozialarbeiterische Handeln soll bei den Probandinnen und Probanden soziale Lernprozesse fördern sowie soziale Handlungskompetenz stärken. Hierdurch wird die Integration in die Gesellschaft gefördert. Bewährungshilfe ist eine ambulante Maßnahme in der Straffälligenhilfe. Die Haft mit ihren negativen Auswirkungen soll vermieden und hierdurch die Rückfallhäu- figkeit vermindert werden. Die Bewährungshilfe leistet einen wichtigen kriminalpräventiven Beitrag und dient der öffentlichen Sicherheit sowie dem Opferschutz. Die Ausgestaltung des doppelten Mandats (Hilfe und Kontrolle) ist einzelfallspezi- fisch. 1.3 Gesetzliche Grundlagen Der Gesetzgeber hat der Bewährungshilfe einen Hilfsauftrag erteilt, sie aber gleichzeitig mit einer Überwachungsfunktion betraut. Die Bewährungshilfe hat 9
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht damit die Aufgabe, sozialarbeiterisches Handeln und justizielle Kontrolle in Ein- klang zu bringen. Die Grundlagen für die hauptamtliche und ehrenamtliche Bewährungshilfe sind die nachfolgenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen. § 56d StGB Bewährungshilfe: (1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten. (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es ei- ne Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist. (3) 1 Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. 2 Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. 3 Er be- richtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. 4 Gröblich oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit. (4) 1 Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. 2 Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen. (5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt. Bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten beinhaltet der § 24 Abs. 3 JGG neben Hilfe, Betreuung und Überwachung die Förderung der Erziehung des Verurteilten und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. §24 JGG Bewährungshilfe (1) 1 Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Be- währungshelfers. 2 Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewährungs- helfer unterstellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig er- scheint. 3 § 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) 1 Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung vor Ab- lauf der Unterstellungszeit ändern oder aufheben; er kann auch die Unter- stellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit erneut anordnen. 2 Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten werden. (3) 1 Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. 2 Er überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten. 3 Der Bewährungshel- fer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit den Er- ziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zu- sammenwirken. 4 Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zu- 10
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht tritt zu dem Jugendlichen. 5 Er kann von den Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen. § 25 JGG Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshel- fer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisun- gen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit. § 61b JGG Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung (1) Das Gericht kann dem Jugendlichen für die Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils und dem Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgebli- chen Frist Weisungen und Auflagen erteilen; die §§ 10, 15 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 gelten entsprechend. Das Gericht soll den Jugendlichen für diese Zeit der Aufsicht und Betreuung eines Bewäh- rungshelfers unterstellen; darauf soll nur verzichtet werden, wenn ausrei- chende Betreuung und Überwachung durch die Jugendgerichtshilfe ge- währleistet sind. Im Übrigen sind die §§ 24 und 25 entsprechend anzuwen- den. Bewährungshilfe und Jugendgerichtshilfe arbeiten eng zusammen. Da- bei dürfen sie wechselseitig auch personenbezogene Daten über den Verur- teilten übermitteln, soweit dies für eine sachgemäße Erfüllung der Betreu- ungs- und Überwachungsaufgaben der jeweils anderen Stelle erforderlich ist. Für die Entscheidungen nach diesem Absatz gelten § 58 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1 und § 59 Absatz 2 und 5 entsprechend. Die Vor- schriften des § 60 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Ergeben sich vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist hin- reichende Gründe für die Annahme, dass eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung abgelehnt wird, so gelten § 453c der Strafprozessordnung und § 58 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend. (3) Wird die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so wird die Zeit vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils, in dem die Aussetzung einer nachträgli- chen Entscheidung vorbehalten wurde, bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung auf die nach § 22 bestimmte Bewäh- rungszeit angerechnet. (4) Wird die Aussetzung abgelehnt, so kann das Gericht Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbie- ten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. Das Gericht hat die Leis- tungen anzurechnen, wenn die Rechtsfolgen der Tat andernfalls das Maß der Schuld übersteigen würden. Im Hinblick auf Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde (§ 61 Absatz 3 Satz 1), gilt § 26 Absatz 3 Satz 3 ent- sprechend. 11
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht Die Grundlagen für die Führungsaufsicht sind die nachfolgenden gesetzlichen Re- gelungen und Verordnungen. • § 68a StGB Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz (1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht be- stellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer. (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichts- stelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. (3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen. (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht. (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen. (6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht an- zuwenden. (7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Ein- vernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz. (8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 ge- nannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz ha- ben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschütz- ten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu hel- fen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der foren- sischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht 1. dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behand- lung teilnimmt 12
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht 2. das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder 3. dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensi- schen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden. • Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG) mit den dazu- gehörigen Verwaltungsvorschriften • Ergänzend wird auf die Rahmenrichtlinien zum Schutz der Bevölkerung vor rückfallgefährdeten Sexualstraftätern hingewiesen (Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten (D1-62.16) Ministerium der Justiz (J4131-1#001)) Die Bewährungshelferin bzw. der Bewährungshelfer hat die Grundrechte des Ver- urteilten zu achten. Der Umfang der Betreuungs- und Kontrollmaßnahmen orien- tiert sich an dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Als staatlich anerkannte Sozialarbeiterin bzw. anerkannter Sozialarbeiter unter- liegt die Bewährungshelferin bzw. der Bewährungshelfer den Bestimmungen des § 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Weitergabe von Privatgeheimnissen erfolgt nur mit Einverständnis der Probandin und des Probanden. Dem gegenüber steht die Zeugnispflicht der Bewährungshelferin bzw. des Bewährungshelfers bei einer Zeugenladung vor Gericht. Die Vorgaben des Datenschutzes müssen gewahrt werden. 1.4 Grundprinzipien und methodische Grundlagen Sozialarbeit in der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht basiert auf der so- zialen Einzelfallhilfe, der Gruppenarbeit und der sozialraumorientierten Arbeit nach dem Grundsatz „Hilfe zur Selbsthilfe“. Die Gesprächsführung ist klienten- zentriert, systembezogen, lösungs- und ressourcenorientiert. Für das Vertrauensverhältnis sind Transparenz und Verbindlichkeit in der Arbeit der Bewährungshelferin bzw. des Bewährungshelfers gegenüber den Probandin- nen und den Probanden einzuhalten. Professionelle Sozialarbeit beinhaltet kon- zeptionelles Handeln und notwendige Distanz zu den Probandinnen und den Pro- banden und deren Problemlagen. In der kollegialen Zusammenarbeit sollen Akzeptanz und sachgerechte Transpa- renz gewährleistet werden. Das berufliche Handeln der Bewährungshelferin bzw. des Bewährungshelfers unterliegt einer den vorgelegten Standards entsprechen- den Kontrolle. 13
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht 2 Prozessqualität Die Bewährungshilferinnen und Bewährungshelfer bieten Hilfestellungen an und kon- trollieren die Erfüllung der Auflagen und Weisungen der Unterstellungsbeschlüsse. Ge- meinsam mit der Probandin oder dem Probanden werden Problemlösungsstrategien entwickelt, in denen Ziele und Interventionsmöglichkeiten aufgezeigt und formuliert werden. Bei Bedarf werden spezialisierte Fachdienste und Einrichtungen hinzugezogen. 1 Hilfs- und Betreuungsangebote der Bewährungshilfe sind unter anderem: • allgemeine Lebensberatung mit der Zielsetzung der Hilfe zur Selbsthilfe • psychosoziale Beratung • Krisenintervention • Partnerberatung • Erziehungsberatung • schulische und berufliche Beratung • Freizeitberatung und Angebote • Motivationsarbeit zur Überwindung bestehender Suchtprobleme • Mitwirkung bei der Vorbereitung einer Therapie • Kontaktangebot während einer Therapie • finanzielle Beratung • Unterstützung bei Schuldenregulierung • Vermittlung von materieller Unterstützung (Mittel aus gemeinnützigen Vereinen) • aktive Unterstützung und Begleitung bei Behördengängen • Hilfestellung bei der Formulierung von Schreiben, Bewerbungen etc. • Führen von Schriftverkehr für die Probandin, den Probanden • Unterstützung bei Wohnraumbeschaffung • Thematisierung der Straftaten und deren Folgen • Akquisition und Vermittlung von Einsatzstellen für gemeinnützige Arbeit • Mitwirkung bei der Entlassungsvorbereitung • Prüfung und gegebenenfalls Einleitung weiterer Maßnahmen für die Zeit nach En- de der Betreuung Diese Hilfs- und Betreuungsangebote orientieren sich am Bedarf der Probandin, des Probanden. Bei Bedarf bietet die Bewährungshilfe die Vermittlung von weiteren Hilfs- möglichkeiten an. 2.1 Beginn der Bewährungsaufsicht / Zuständigkeit Die Bewährungsaufsicht beginnt durch einen rechtskräftigen Unterstellungsbe- schluss. Die Zuständigkeit beginnt: • bei Eingang des Unterstellungsbeschlusses • durch Mitteilung Dritter (Gericht, Justizvollzugsanstalt, Maßregelvollzug, Führungsaufsichtsstelle, Probandin oder Proband) • bei Gnadenentscheidungen durch Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft 1 Anmerkung: alle folgenden Aufzählungen gelten sowohl für die Bewährungsaufsicht als auch für die Füh- rungsaufsicht. Bei gesonderten Regelungen für die Führungsaufsicht werden diese als extra Punkt aufgeführt. 14
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht 2.2 Erstkontakt Die Bewährungshilfe betreibt aktive Kontaktaufnahme. Der Erstkontakt erfolgt wahlweise durch: • schriftliche Kontaktaufnahme • telefonische Kontaktaufnahme (beiderseits möglich) • persönliche Kontaktaufnahme Die Kontaktaufnahme mit der Probandin und dem Probanden soll i.d.R. innerhalb von zwei Wochen stattfinden. Abweichungen sind in der Akte zu vermerken. Wenn auf die erste Kontaktaufnahme keine Rückmeldung durch die Probandin bzw. den Probanden erfolgt, betreibt die Bewährungshilfe binnen weiterer drei Wochen eine aktive Kontaktaufnahme (z.B.: Erinnerungsschreiben, angemeldeter oder unangemeldeter Hausbesuch). Sofern auch dann kein Kontakt von der Pro- bandin oder dem Probanden aufgenommen wird, erfolgt unverzüglich die Mittei- lung an das aufsichtsführende Gericht. 2.3 Erstgespräch Die Bewährungshelferin bzw. der Bewährungshelfer sorgt im Rahmen der vorhan- denen Gegebenheiten für eine positive und konstruktive Gesprächsatmosphäre. Das Erstgespräch beinhaltet die Aufklärung und Information über: • gesetzlichen Auftrag der Bewährungshilfe • Urteil und Bewährungsbeschluss • Auflagen und Weisungen • Folgen von Verstößen gegen Auflagen und Weisungen • Rechte und Pflichten • Hilfs- und Betreuungsangebote • Erreichbarkeit und Sprechstunde der Bewährungshelferin bzw. des Bewäh- rungshelfers • fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigepflicht Zu Beginn der Bewährungszeit • ist die persönliche, wirtschaftliche, berufliche, gesundheitliche, strafrechtli- che und soziale Situation der Probandin oder des Probanden zu erörtern • sind verbindliche weitere Kontaktabsprachen zu treffen • ist der aktuelle und zukünftige Hilfe- und Betreuungsbedarf abzuklären • sind die Erfüllungen der Auflagen und Weisungen zu erläutern und ggf. ent- sprechende Maßnahmen einzuleiten 2.4 Folgekontakt Der zeitliche Abstand der Folgekontakte wird je nach persönlicher Situation und Notwendigkeit unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Probandin oder des Probanden durch die Bewährungshilfe bzw. durch die gerichtlichen Auflagen und Weisungen bestimmt. Es soll ein Zeitabstand der persönlichen Kontaktgespräche von längstens acht Wochen eingehalten werden. Längere Intervalle oder aus- schließlich andere Kontaktarten (schriftlich, telefonisch, per E-Mail) sind zu be- gründen. 15
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht Die Folgekontakte orientieren sich inhaltlich an der individuellen Situation der Probandin oder des Probanden bzw. an den gerichtlichen Auflagen und Weisun- gen. Die Straftat der Probandin oder des Probanden wird thematisiert und rückfallprä- ventive Maßnahmen erörtert. Soweit erforderlich werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen Dritte (z.B. Familie, persönliches Umfeld, Arbeitgeber) in die Folgekontakte mit einbezogen. Sollte die Probandin oder der Proband den Kontakt zur Bewährungshilfe abbre- chen, so wird dies dem zuständigen Gericht berichtet. 2.5 Gruppenarbeit Die Bewährungshilfe kann u.a. problemorientierte, straftatbezogene oder freizeit- orientierte Gruppenarbeit als zusätzliches Angebot im Bereich der Beratung und Betreuung von Probanden anbieten. Gruppenarbeit kann im Team und in Koopera- tion mit anderen Einrichtungen geleistet werden. 2.6 Gerichtsverhandlungen Die Bewährungshilfe ist kein Prozessbeteiligter. Sofern keine Zeugenladung vorliegt, entscheidet die Bewährungshelferin bzw. der Bewährungshelfer im Einzelfall über die Teilnahme an der anstehenden Gerichts- verhandlung bzw. bei Abwesenheit kann ersatzweise schriftlich berichtet werden. Inhalt der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme ist die Information über den bisherigen Verlauf der Bewährungszeit und ggf. die Einschätzung zur weiteren persönlichen Entwicklung der Probandin oder des Probanden. 2.7 Aktenführung Neben der Handakte wird eine elektronische Akte geführt (Fachverfahren So- Part®Justiz). Die Ersterfassung von betreuungsrelevanten Daten wird im Erstge- spräch vorgenommen und wird im Bewährungsverlauf fortgeschrieben. Die Auf- zeichnung wesentlicher Informationen im Bewährungsverlauf erfolgen über das Dokumentationsfachverfahren SoPart®Justiz. Berichte und Schriftstücke (bspw. für abgeleistete gemeinnützige Arbeitsstunden, Therapien, etc.) werden in die Handakte geheftet. 2.8 Berichte Berichte der Bewährungshilfe informieren das Gericht über den Verlauf der Be- währung. Sie enthalten Informationen über: • Anschrift und Wohnsituation • wirtschaftliche Verhältnisse • Schul- / Arbeitssituation • Auflagen und Weisungen • soziale Situation (z.B. Familie, Beziehungen) • Betreuungsverlauf sowie Kontakt zur Bewährungshilfe • besondere Probleme (z. B. Sucht, Verschuldung) 16
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