Strafrecht und Digitalisierung Mai 2020 - Tagungsausschreibungen Mai und Juli 2020 - Uni Regensburg

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Strafrecht und Digitalisierung Mai 2020 - Tagungsausschreibungen Mai und Juli 2020 - Uni Regensburg
Tagungsausschreibungen Mai und Juli 2020
Strafrecht und Digitalisierung Mai 2020
Wir möchten Sie herzlich zur Tagung „Strafrecht und Digitalisierung“ einladen, die
von Frau Professor Dr. Elisa Hoven (Universität Leipzig), Frau Professor Dr. Dr.
Frauke Rostalski (Universität zu Köln) und Herrn Professor Dr. Hans Kudlich
(Universität Erlangen-Nürnberg) am 8. und 9. Mai 2020 an der Universität Leipzig
organisiert wird.

Die Tagung widmet sich den zunehmenden Einflüssen der Digitalisierung auf das
materielle Strafrecht. Hate Speech im Internet, der Einsatz von social bots oder die
Möglichkeit eines digitalen Hausfriedensbruchs stellen neue gesellschaftliche
Bedrohungen dar.

ExpertInnen aus Wissenschaft, Praxis und Politik diskutieren, ob und wie sich das
Strafrecht im Zeitalter der Digitalisierung wandeln muss, um auf neue
Kriminalitätsphänomene reagieren zu können.

Eine besondere Bedeutung kommt der Verantwortlichkeit von BetreiberInnen zu:
Sollen sie stärker als bislang in die Pflicht genommen werden, um Straftaten
aufzuklären und zu ahnden?
Das Programm und weitere Hinweise finden Sie im Anhang.

Ziel der Veranstaltung ist es, in ein vertieftes Gespräch über die Möglichkeiten und
die Zukunft des Strafverfahrens im digitalen Zeitalter zu kommen. Wir würden uns
freuen, wenn Sie die Veranstaltung mit Ihrer Erfahrung und Expertise bereichern
könnten.
Weitere Info im Flyer unter: https://medienstrafrecht.jura.uni-leipzig.de/institut-fuer-
medienrecht-und-digitalisierung/tagung-digitalisierung-und-strafrecht-89-mai-2020/

Anmeldungen erreichen uns unter: medienstrafrecht@uni-leipzig.de
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Strafverfahren und Digitalisierung Juli 2020
Details finden sich im Flyer unter: https://medienstrafrecht.jura.uni-
leipzig.de/download/0/0/1891020202/3bb261f42856068805f32d726a9d5f2ef8597e4e/fileadmin/m
edienstrafrecht.jura.uni-
leipzig.de/uploads/Veranstaltungen/Tagung_Strafverfahren_und_Digitalisierung/Tagung_Strafverfah
ren_und_Digitalisierung.pdf

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Strafrecht und Digitalisierung Mai 2020 - Tagungsausschreibungen Mai und Juli 2020 - Uni Regensburg
Stellenausschreibung KrimZ
   Wir suchen für ein größeres Forschungsvorhaben im Bereich der
   Sicherheitsforschung sowie für unsere Literaturdokumentation mehrere wiss.
   Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter.

   Diese Ausschreibungen laufen bis zum 17. Dezember bzw. 27. Dezember 2019.

   Nähere Angaben stehen unter der folgenden Adresse zur Verfügung:
   https://www.krimz.de/krimz/stellen.html
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   Angebote zum freien Download:
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   Beltz-Verlag
   Jöran Muuß-Merholz : Barcamps & Co.
   Peer-to-Peer-Methoden für Fortbildungen
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Ein News Alert von anwaltverein.de
SN 44/19: Rückwirkung bei der
Vermögensabschöpfung

                        Der DAV hält die
                        Rückwirkung bei der
                        Vermögensabschöpfung für
                        verfassungswidrig.

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Bundesakademie für Sicherheitspolitik

   Europäische Sicherheitspolitik: Auf Deutschland kommt
   es an!
   Sehr geehrte Damen und Herren,
   Liebe Freunde der BAKS,

   Europa soll sicherheitspolitisch mehr leisten, und dabei ist Deutschland
   besonders gefragt - soweit der Konsens. Doch damit kommen unbequeme
   politische Fragen auf uns zu, denen wir uns stellen müssen. Welche das sind
   diskutiere ich in der ersten Ausgabe von #angeBAKSt - einem neuen Format
   der Bundesakademie für Sicherheitspolitik, mit dem wir ausgewählte
   Diskussionsanstöße zur sicherheitspolitischen Debatte in Deutschland
   beitragen möchten - aktuell, kurz und pointiert.

   Sie finden #angeBAKSt 1/2019 hier zum Download:
   https://www.baks.bund.de/sites/baks010/files/angebakst_19-1.pdf

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Aktueller Belegungsstand der Staats- und Kommunalgefängnisse in
den USA
VERA Institute New York: Interactive Graph 11-2019 on: Total
Number of People in County Jails and State Prisons, 2015
https://www.vera.org/publications/state-incarceration-
trends?utm_source=Fundraising&utm_medium=Email&utm_campaign=IOBFactSheet

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AKTUELLES ZUM FRAUENSTRAFVOLLZUG USA
USA / PRISON POLICY INITIATIVE UPDATES for December 5, 2019
Prisons are neglecting pregnant women in their healthcare policies
Our 50-state survey finds that in spite of national standards, most states lack important policies
on prenatal care and nutrition for pregnant women.

https://www.prisonpolicy.org/blog/2019/12/05/pregnancy/
Strafrecht und Digitalisierung Mai 2020 - Tagungsausschreibungen Mai und Juli 2020 - Uni Regensburg
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Strafrecht und Digitalisierung Mai 2020 - Tagungsausschreibungen Mai und Juli 2020 - Uni Regensburg
KrimInfo Kerner: Weiterleitung des jüngsten KriPoZ-Newsletters 2019, zur
allseitigen Information, in der Reihenfolge der Themen modifiziert
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Lieber Newsletter-Abonnent,

heute ist die letzte Ausgabe der KriPoZ für 2019 online gegangen. Schauen Sie doch mal
vorbei, wir wünschen viel Spaß beim Lesen (Heft 6/2019)!

Außerdem finden Sie im Folgenden eine Zusammenstallung der kriminalpolitischen
Entwicklungen des vergangenen Monats. Aber zuerst noch ein Hinweis in eigener Sache:

Die Kriminalpolitische Zeitschrift veranstaltet am 24. April 2020 eine Tagung zum
Thema „Darknet“ an der Deutschen Hochschule der Polizei.

Ab 10:00 Uhr werden verschiedene Experten aus den Bereichen Polizei, Staatsanwaltschaft,
Anwaltschaft und Rechtswissenschaft über aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit
dem Darknet sowie über einen kriminalpolitischen Handlungsbedarf auf dem Gebiet
referieren. Die Teilnahme an der Tagung ist kostenlos, Tagungsgetränke und Mittagessen sind
inbegriffen. Es besteht die Möglichkeit, eine Bescheinigung nach § 15 FAO zu erwerben.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Anmeldungen bitte ausschließlich per Mail an: tagungsbuero@dhpol.de

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+++ HateSpeech +++

Das Land Rheinland-Pfalz hat am 9. September 2019 einen Gesetzesantrag zur
Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden
Personen (BR Drs. 418/19) in den Bundesrat eingebracht. Der Gesetzentwurf sieht vor, § 188
StGB dahingehend zu ergänzen, dass auch auf kommunaler Ebene tätige Politiker vor üblen
Nachreden und Verleumdungen geschützt werden. Im gleichen Zuge soll das
Strafantragserfordernis des § 194 StGB gelockert werden. Der Tatbestand des § 241 StGB
soll eine Strafrahmenerhöhung auf drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erfahren, wenn
die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wird. Für den Fall, dass
sich die Bedrohung auf eine in § 188 StGB genannte Person bezieht, ist der erhöhte
Strafrahmen des § 188 Abs. 1 StGB vorgesehen. In seiner Plenarsitzung am 29. November
2019 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf an die Bundesregierung weiterzuleiten.
Diese hat innerhalb der folgenden sechs Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme.

+++ Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten +++

Der Freistaat Bayern hat am 15. Oktober 2019 einen Gesetzesantrag zur Strafzumessung bei
antisemitischen Straftaten in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 498/19). Bislang ermöglicht
§ 46 StGB rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe
oder Ziele des Täters bei der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen.
Antisemitische Beweggründe seien dabei zwar grundsätzlich auch unter
menschenverachtende Beweggründe zu subsumieren, werden aber im Gegensatz zu
rassistischen und fremdenfeindlichen Beweggründen, die ebenfalls menschenverachtend sind,
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nicht genannt. Damit seien sie im Gesetz nur unzureichend abgebildet. Der Entwurf sieht
daher vor, § 46 Abs. 2 S. 2 StGB um die antisemitischen Beweggründe und Ziele als ein
weiteres Beispiel für menschenverachtende Tatmotive zu ergänzen. Der Gesetzentwurf wurde
am 8. November 2019 im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss an den Rechts- und den
Innenausschuss zwecks weiterer Beratung überwiesen. Diese sprachen sich in ihrer
Empfehlung (BR Drs. 498/1/19) dafür aus, den Entwurf in den Bundestag einzubringen. Dies
wurde in der Plenarsitzung am 29. November 2019 im Rahmen einer Abstimmung
beschlossen. Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die innerhalb der
nächsten sechs Wochen dazu Stellung nehmen kann.

+++ Upskirting & Bekämpfung von sog. Gaffern +++

Am 13. November 2019 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der nicht
nur den Persönlichkeitsschutz von Verstorbenen verbessern soll (Schutz vor sog. Gaffern, §
201a Nr. 3 StGB-E), sondern auch das sog. Upskirting erfasst (§ 201a Nr. 4 StGB). Damit
wird das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme von bestimmten, gegen Anblick
geschützten Körperteilen, zukünftig strafbar.

Mehr zum Thema Gaffer finden Sie hier. Im aktuellen Heft beschäftigen sich Prof. Dr. Jörg
Eisele und Wiss. Mit. Maren Straub mit den vorgesehenen Neuregelungen zum Upskirting
(hier) und Dr. Maximilian Lenk mit der Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes von
Verstorbenen (hier).

+++ Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings +++

Der Gesetzentwurf (BT Drs. 19/13836) war am 6. November 2019 Thema einer öffentlichen
Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Eine Liste der geladenen Experten
und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Die Sachverständigen waren sich in einigen Punkten einig, hielten aber auch Teile der
geplanten Neuregelungen für bedenklich.

Prof. Dr. Thomas Weigend betonte, dass er eine Regelung vorziehe, die zielgenau den
„untauglichen Versuch“ des Einwirkens auf ein Kind erfasse, statt eine allgemeine
Versuchsstrafbarkeit einzuführen. Allerdings kritisierte er die dahingehende Formulierung im
Gesetzentwurf, die auf die irrige Annahme der Einwirkung auf ein Kind abziele, denn die
Vollendung der Tat scheitere gerade nicht an der irrigen Annahme des Täters, sondern daran,
dass er tatsächlich nicht auf ein Kind einwirke. OStA Thomas Goger sprach sich jedoch gegen
die Einführung eines „untauglichen Versuchs aus“, da er es nicht für nachvollziehbar halte,
dass im Gegenzug dazu ein tauglicher Versuch – und damit die konkrete Gefahr der
Einwirkung auf ein echtes Kind – nicht strafbar sei. Prof. Dr. Dominik Brodowski sah die
Möglichkeit des Einsatzes von „Scheinkindern“ durch Ermittler kritisch. Damit werde ein
prozessuales Problem mit Mitteln des materiellen Strafrechts gelöst. Zudem erhob er Zweifel
an der Verhältnismäßigkeit der vom Bundesrat empfohlenen Einführung einer Möglichkeit
zur Abgabe von „Keuschheitsproben“ durch die Ermittler. Prof. Dr. Thomas Fischer sprach
sich gegen die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit aus, da hiermit eine Vorverlagerung der
Strafbarkeitsgrenze betrieben werde. Der konkrete Bezug zu einer Rechtsgutsverletzung
könne so nicht mehr hergestellt werden, was unter den Gesichtspunkten des Schuldprinzips
und des legitimen Strafzwecks bedenklich sei. Keine Bedenken erhob er gegen die
Einführung von „Keuschheitsproben“ beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern. Das
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kinderpornografische Material dürfe allerdings nur im Rahmen von bereits laufenden
Ermittlungsverfahren verwendet werden und lediglich fiktive Darstellungen enthalten.

+++ Betäubungsmittel für den Eigengebrauch +++

Die Fraktion Die Linke hat am 8. November 2019 einen Antrag zur Festlegung einer
bundeseinheitlichen geringen Drogenmenge und zur Erleichterung von Harm Reduction in
den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/14828).

Eine Reform des Drogenstrafrechts sei aus verfassungsrechtlicher, strafrechtstheoretischer
und gesundheitswissenschaftlicher Sicht dringend erforderlich. Die Drogenprohibition sei mit
dem Freiheitspostulat der Verfassung nicht vereinbar und verletzte das
Verhältnismäßigkeitsprinzip. Schließlich habe die Vergangenheit gezeigt, dass
der Drogenkonsum durch Repression nicht reduziert werde und die beabsichtigte
generalpräventive Wirkung des Betäubungsmittelstrafrechts nicht eingetreten sei.

Die Fraktion fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag auf, einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der u.a.:

   •   in § 31a BtMG das Absehen von der Strafverfolgung vorsieht, wenn der Konsument
       die BtM „lediglich zum Eigengebrauch anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt,
       erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt und folgende Bruttomengen
       nicht überschritten werden: drei Gramm bei Heroin, Kokain, Speed, MDMA in
       Pulverform, Methamphetamin und Crack, zehn Pillen Ecstasy (MDMA) und 15
       Gramm getrocknete psychotrope Pilze. LSD soll zum Eigenbedarf ohne konkrete
       Grenzwertfestlegung entkriminalisiert werden“ und
   •   die Möglichkeit des drug-checking in § 31a BtMG schafft.

+++ Stärkung VerfahrensR von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren +++

Am 13. November 2019 stimmte der Rechtsausschuss mit der Mehrheit der
Koalitionsfraktionen für den Regierungsentwurf. Dieser stand am 14. November 2019 bereits
im Bundestag zur Abstimmung und wurde gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen in
der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/15162) angenommen. Am 29.
November 2019 wurde der Gesetzentwurf im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss an die
Sitzung zur weiteren Beratung an die Ausschüsse weitergeleitet.

+++ Modernisierung des Strafverfahrens +++

Nachdem auch die Regierungsfraktionen am 5. November einen Gesetzentwurf zur
Modernisierung des Strafverfahrens (BT Drs. 19/14747) in den Bundestag eingebracht hatten,
fand am 11. November 2019 eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt. Eine
Aufstellung der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Ansichten
der Experten zu dem Regierungsentwurf waren gespalten. Während die Vertreter der Justiz
die geplanten Maßnahmen mit Dringlichkeit begrüßten, lehnten die Verteidiger diese
weitestgehend ab.
Am 13. November empfahl der Rechtsausschuss die Annahme des Entwurfs. Die Anträge der
FDP (BT Drs. 19/14244) und der Grünen (BT Drs. 19/13515) wurden abgelehnt. Der Entwurf
der Koalitionsfraktionen wurde daraufhin am 15. November 2019 vom Bundestag
angenommen und der wortgleiche Entwurf der Bundesregierung für erledigt erklärt.
Gleichzeitig wurde der Gesetzentwurf der FDP zur Nutzung audiovisueller Aufzeichnungen
in Strafprozessen (BT Drs. 19/11090) und der Antrag „Strafprozesse effektiver, schneller,
moderner und praxistauglicher gestalten“ (BT Drs. 19/14244) abgelehnt. Am 29. November
2019 beschäftigte sich zuletzt der Bundesrat mit dem Entwurf. Im Anschluss an die Sitzung
wurde er zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.

+++ Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung +++

Am 13. November 2019 stimmte der Rechtsausschuss mit der Mehrheit der
Koalitionsfraktionen für den Regierungsentwurf. Einen Tag später stand der Entwurf bereits im
Bundestag zur Abstimmung. Er wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen in der
geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/15151) angenommen.

Gleichzeitig wurde der Antrag der Fraktion der FDP „Für eine konsequente Umsetzung der
PKH-Richtlinie – Recht auf Verteidigung ab der ersten Stunde vorbehaltlos gewährleisten“
(BT Drs. 19/14036) abgelehnt. Der beschlossene Entwurf (BR Drs. 603/19) wurde am 29.
November 2019 im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss an die Sitzung zur weiteren
Beratung an die Ausschüsse weitergeleitet.

+++ Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes +++

Am 25. November 2019 fand im Finanzausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste
der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Der Regierungsentwurf erntete Lob aus den Reihen der Zollverwaltung, während die
Datenschützer und Anwälte den Entwurf durchaus kritisch sahen.

Das Zollkriminalamt hob hervor, dass insgesamt ein modernes Gesetz vorliege, das „sich
folgerichtig in die aktuelle Gesetzgebung für Sicherheitsbehörden und die Strafverfolgung“
einpasse. Insbesondere wurde der geplante Einsatz Verdeckter Ermittler hervorgehoben, da es
aufgrund des Täterverhaltens schon lange erforderlich geworden sei, eine Mischung
unterschiedlichster Methoden und Ansätze für die Informationsgewinnung einzusetzen. Der
Deutsche Anwaltverein sieht genau darin jedoch eine Erweiterung grundrechtsintensiver
Eingriffe und stellte die Frage, warum überhaupt Verdeckte Ermittler zum Einsatz kommen
müssten. Kritik übte auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit an der Begründung der Erforderlichkeit des Einsatzes von Verdeckten
Ermittlern. Eine reine Nützlichkeit sei seiner Ansicht nach hierfür nicht ausreichend.
Außerdem bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der
Bestandsdatenauskunft, da der Entwurf eine permanente Erhebung und weitere Verwendung
der Daten sowie die Zuordnung von Internetprotokoll-Adressen vorsehe. Die Bezirksgruppe
Zoll der Gewerkschaft der Polizei legte in der Anhörung einen eigenen Gesetzentwurf vor.
Ihrer Ansicht nach sollte das Zollkriminalamt als eigene Behörde geführt werden. Außerdem
sollte der Zollfahndungsdienst auch materiell-rechtlich als Polizei angesehen werden. Des
Weiteren sieht der Entwurf der Gewerkschaft die gleichen datenschutzrechtlichen
Bestimmungen vor wie der Regierungsentwurf. Aufgrund des enormen Umfangs der
komplexen Änderungsvorschläge sprach Prof. Dr. Hartmut Aden die Empfehlung aus, den
Gesetzentwurf aufgrund seiner vielen Defizite zurückzuziehen und das
Gesetzgebungsverfahren erneut zu starten.

+++ Strafrechtliche Harmonisierung des § 252 StGB +++

Die Fraktion der AfD hat am 8. November 2019 einen Gesetzentwurf zur strafrechtlichen
Harmonisierung von § 252 StGB in den Bundestag eingebracht (BT Drs.
19/14764). Hintergrund ist die mit dem 6. StrRG (BT Drs. 13/7164) in die Tatbestände der §§
242, 249 StGB eingefügte Drittzueignungsabsicht. Im Vergleich dazu sieht § 252 StGB für
den subjektiven Tatbestand neben dem Vorsatz, der sich auf den Diebstahl und die Nötigung
beziehen muss, nur die Absicht der Sicherung des Eigenbesitzes vor. Die reine
Drittzueignungsabsicht reicht hier gerade nicht aus. Die Fraktion sieht darin eine
Strafbarkeitslücke, die aufgrund der Nähe des Räuberischen Diebstahl zum Raub geschlossen
werden müsse.

+++ Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie +++

Im Finanzausschuss war der Regierungsentwurf (BT Drs. 19/13827) am 6. November 2019
gemeinsam mit dem Antrag der FDP zum Masterplan gegen Geldwäsche (nähere
Informationen finden Sie hier) und dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur
Geldwäsche im Immobiliensektor (BT Drs. 19/10218) Thema einer öffentlichen Anhörung.
Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Am 13.
November 2019 hat der Rechtsausschuss den Regierungsentwurf mit Verschärfungen im
Bereich der Immobilientransaktionen beschlossen. Unter anderem soll es Einschränkungen
bei der Verschwiegenheitspflicht der freien Berufe geben, wie es die Sachverständigen in der
Anhörung bereits forderten. Ebenso soll es eine stärkere Regulierung bei Bargeldgeschäften
geben. Die Oppositionsfraktionen brachten zahlreiche Änderungen ein, die jedoch keine
Mehrheit fanden.

Der von der Fraktion Die Linke eingebrachte Masterplan gegen Geldwäsche (BT Drs.
19/11098) wurde abgelehnt. Am 14. November 2019 hat der Bundestag den Entwurf der
Bundesregierung in der geänderten Fassung des Finanzausschusses (BT Drs. 19/15163)
schließlich in 2. und 3. Lesung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen angenommen. Die
AfD stimmte gegen den Entwurf, während sich die Grünen, die Linken und die FDP sich
enthielten.

Am 29. November 2019 stimmte auch der Bundesrat für die Neuregelungen, welche jetzt dem
Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet werden und überwiegend am 1. Januar 2020 in
Kraft treten sollen.

Eine besinnliche Weihnachtszeit wünscht Ihnen

Ihr KriPoZ-Team

           +++ Folgen Sie uns auf Twitter unter: https://twitter.com/KriPoZ1 +++
Standards der
Bewährungshilfe
und
Führungsaufsicht
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante
Resozialisierung und Opferhilfe (KARO)

Stand 2019

Herausgeber:
Verband der Bewährungshelfer
im Saarland
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe
Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht

Impressum:

Titel:
Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe
(KARO)

Herausgeber:
Verband der Bewährungshelfer im Saarland (VdBiS) -
Fachverband des dbb beamtenbund und tarifunion saar

Saarbrücker Straße 2
66538 Neunkirchen

1. Auflage 2019

                                                                            2
Kompetenzzentrum der Justiz
für ambulante Resozialisierung
und Opferhilfe

www.justiz.saarland.de           3
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe
Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

die Bewährungshilfe ist bereits seit den fünfziger Jahren fest im System der
Strafrechtspflege verankert. Die Anforderungen und Rahmenbedingungen haben
sich seitdem rasend schnell verändert. Neue gesetzliche Vorgaben, wie zum Bei-
spiel die Führungsaufsicht und nachfolgende Reformen, haben das berufliche
Anforderungsprofil geschärft. Daneben hat sich aber auch erkennbar und spür-
bar die Klientel geändert und damit einen Wandel des beruflichen Umgangs mit
Betroffenen notwendig gemacht.

Daher wissen wir zu schätzen, mit dem Verband der Bewährungshelfer eine In-
stitution zu haben, die sich diesen Herausforderungen stellt, den Entwicklungs-
prozess begleitet und nunmehr mit der Vorlage neuer Standards für alle sichtbar
dokumentiert.

Die Überarbeitung der Vorauflage war durch die Gründung des KARO erforder-
lich geworden. Die Neuauflage spiegelt dabei die besondere Beziehung zwischen
dem Ministerium der Justiz und Ihnen, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des KARO, wider. Während das Ministerium letztlich den äußeren Rahmen rund
um die KARO-Gründung formal bestimmt hat, war doch die Vorbereitungsphase
durch eine starke Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KARO
geprägt und hat sich durch ein gemeinsames Beschreiten des neuen Weges
ausgezeichnet.

Die von Ihnen als Verband eigenständig und ehramtlich erarbeiteten und nun-
mehr vorgelegten Standards bilden die qualitativ hochwertige Arbeit im neuen
KARO ab und geben Leitlinien für eine gelingende Arbeit. Wir sagen Ihnen dazu
die Begleitung und Unterstützung des Ministeriums zu.

Lassen Sie uns auch in Zukunft gemeinsam die Herausforderungen anpacken,
die die Straffälligenarbeit für uns bereithält. Allen an der Erarbeitung der Stan-
dards Beteiligten sage ich meinen ausdrücklichen Dank. Ich lade Sie herzlich ein,
sich wie bisher engagiert einzubringen und Ihren Beitrag zu mehr Sicherheit in
unserem Land zu leisten.

Ihr

Peter Strobel

Minister der Justiz des Saarlandes

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Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe
Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die von unserem Berufsverband vorgelegten neuen Standards sind das Ergebnis
einer Weiterentwicklung der Standards aus dem Jahr 2007 und einer umfassen-
den Analyse der beruflichen Wirklichkeit. Sie spiegeln die immer komplexer
werdenden gesellschaftlichen Prozesse wider und sind Orientierungspunkt für
unsere vielfältige und anspruchsvolle Arbeit. Dabei war die Einrichtung des
„Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe
(KARO)“ als selbständige Organisationseinheit durch Gesetz zur ambulanten
Resozialisierung und Opferhilfe vom 21. Januar 2015 eine folgerichtige Regulati-
on zur Effizienzsteigerung aufgrund geänderter Rahmenbedingungen.

Die Qualitätssicherung ist ein wichtiger Bestandteil beruflichen Handelns. Pro-
zess- und Strukturqualität dienen als Leitfaden für die berufliche Praxis und sind
gleichzeitig Maßstäbe für professionelles Handeln in der Bewährungshilfe und
Führungsaufsicht. Dies kann sicherlich nur gewährleistet werden, wenn die
Rahmenbedingungen und Standards aufeinander abgestimmt sind.

Die Arbeit der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer ist am Einzelfall
ausgerichtet. Zudem bleibt die Persönlichkeit des Handelnden, sowie des Adres-
saten der sozialarbeiterischen Intervention ein wichtiger Aspekt dieser Arbeit.
Aus diesem Grund darf bei allen standardisierten Werten die Persönlichkeit, die
einen Bewährungshelfer oder eine Bewährungshelferin ausmachen, nicht außer
Acht gelassen werden. Sind doch Respekt, Überzeugungskraft, Motivation und
persönliches Engagement im Umgang mit unseren Probandinnen und Proban-
den wichtige Bedingungen für eine erfolgreiche Arbeit.

Die Bewährungshilfe und Führungsaufsicht als staatlich hoheitliches Aufgaben-
gebiet zielt auf die Verhinderung von neuen Straftaten. Sie leistet dadurch einen
wichtigen kriminalpräventiven Beitrag und dient damit der öffentlichen Sicher-
heit und dem Opferschutz. Um dies zu erreichen, sind die vorgelegten neuen
Standards eine wertvolle Arbeitsgrundlage.

In diesem Sinne wünsche ich allen Kolleginnen und Kollegen eine erfolgreiche
Resozialisierungsarbeit und all denen, die an der Erarbeitung der Standards mit-
gewirkt haben, danke ich ganz herzlich für ihr großes Engagement.

  Wolfgang Karb

  Leiter des KARO
                                                                                5
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe
Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht

Inhaltsverzeichnis

Einleitung ................................................................................................................................ 8
1      Leitlinien, Ziele und gesetzliche Grundlagen ......................................................... 9
    1.1        Zielgruppe ............................................................................................................. 9
    1.2        Ziele der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht................................ 9
    1.3        Gesetzliche Grundlage ........................................................................................ 9
    1.4        Grundprinzipien und methodische Grundlagen ......................................... 13
2      Prozessqualität ........................................................................................................... 14
    2.1        Beginn der Bewährungsaufsicht / Zuständigkeit ....................................... 14
    2.2        Erstkontakt .......................................................................................................... 15
    2.3        Erstgespräch ....................................................................................................... 15
    2.4        Folgekontakt........................................................................................................ 15
    2.5        Gruppenarbeit..................................................................................................... 16
    2.6        Gerichtsverhandlungen .................................................................................... 16
    2.7        Aktenführung ...................................................................................................... 16
    2.8        Berichte ................................................................................................................ 16
    2.9        Verstöße gegen Auflagen und Weisungen / Kontaktabbruch ................ 17
    2.10 Wechsel der Zuständigkeit.............................................................................. 17
    2.11 Abschlussgespräch / Abschlussbericht ....................................................... 17
    2.12 Ende der Bewährungsaufsicht / Bewährungszeit ...................................... 17
    2.13 Ende der Führungsaufsicht ............................................................................. 18
    2.14 Gruppenarbeit..................................................................................................... 18
    2.15 Netzwerkpartner ................................................................................................ 18
3      Strukturqualität .......................................................................................................... 19
    3.1        Personelle Ausstattung .................................................................................... 19
    3.2        Fachliche Weiterentwicklung ......................................................................... 19
    3.3        Technische Ausstattung ................................................................................... 19
    3.4        Räumliche Ausstattung .................................................................................... 19
    3.5        Ausbildung Dritter ............................................................................................. 19
4      Qualitätssicherung ..................................................................................................... 20
    4.1        Fortbildung .......................................................................................................... 20
    4.2        Neu eingestellte Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer ........ 20

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Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe
Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht

    4.3     Teamarbeit........................................................................................................... 20
    4.4     Kollegiale Beratung und Fallbesprechung ................................................... 21
    4.5     Qualitätszirkel ..................................................................................................... 21
    4.6     Supervision ......................................................................................................... 21
    4.7     Dienstbesprechungen ....................................................................................... 21
    4.8     Geschäftsprüfung .............................................................................................. 22
5     Schlussbemerkungen ............................................................................................... 22

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Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe
Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht

Einleitung

Die Qualität der Arbeit im sozialen Bereich ist in den letzten Jahren zu einem vieldisku-
tierten Thema geworden. Immer mehr soziale Einrichtungen und soziale Dienste haben
die Notwendigkeit und die Chance erkannt, die Qualität der eigenen Arbeit selbst zu de-
finieren und damit den Prozess aktiv mitzugestalten.

Qualitätsstandards beinhalten einheitliche Kriterien, an denen die Arbeit für Dienstvor-
gesetzte, Fachaufsicht, Probandinnen und Probanden messbar wird. Vergleichbarkeit,
Nachvollziehbarkeit, Transparenz und Verbindlichkeit verdeutlichen nach außen die
Arbeit der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht und schaffen nach innen Maßstä-
be.

Von den vorgelegten Standards erwarten wir, dass sie eine für jeden transparente, ein-
heitliche Arbeitsgrundlage schaffen, die Sicherheit und Orientierung sowie Vergleichbar-
keit der Arbeit der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer und die Gleichbe-
handlung der Probandinnen und Probanden gewährleistet.

Die Standards der Bewährungshilfe sollen eine Leitlinie und Orientierungshilfe für die
Praxis darstellen und gleichzeitig ein Richtmaß setzen für eine professionelle Sozialar-
beit im Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle.

Als Grundlagen für die Erarbeitung von Standards in der Bewährungshilfe sind unter
anderem herangezogen worden:

      •    Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG) und der dazu-
           gehörigen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz für ambulante Resozialisie-
           rung und Opferhilfe (AV des MdJ Nr.1/2016 vom 10.02.2016 (J4260 – 15))
      •    Standards der Bewährungshilfe im Bundesland Niedersachsen;
      •    Standards der Bewährungshilfe im Bundesland Bremen;
      •    Strukturen und Standards in der Sozialarbeit der Justiz, Teil 1: Bewährungshil-
           fe, der DJG.

                                                                                        8
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe
Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht

1 Leitlinien, Ziele und gesetzliche Grundlagen
Die Akzeptanz des selbstverantwortlichen Handelns sowie das Recht auf Selbstbestim-
mung und Selbstverantwortung der Probandinnen und Probanden sind Grundlagen für
das berufliche Handeln in der Bewährungshilfe. Hieraus resultieren eine wertschätzende
Grundhaltung gegenüber den Probandinnen und Probanden sowie ein ressourcen- und
lösungsorientierter Arbeitsstil in der Betreuungsarbeit. Hierdurch werden Selbstverant-
wortung und positive Fähigkeiten der Probandinnen und Probanden gestärkt und ihre
soziale Kompetenz anerkannt.

Die Arbeit der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht erfordert Mobilität und Flexibi-
lität, insbesondere auch in der Arbeitszeitgestaltung.

1.1 Zielgruppe
      Probandinnen und Probanden der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht
      sind Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende, bei denen Freiheitsstrafe,
      Jugendstrafe, eine Maßregel oder ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde
      und die der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewäh-
      rungshelfers unterstellt wurden, des weiteren Probandinnen und Probanden, bei
      denen Führungsaufsicht angeordnet wurde.

      Sozialarbeit in der Straffälligenhilfe stellt ein durch das Gericht per Weisung und
      Beschluss formuliertes Zwangsverhältnis dar. Die Arbeit der Bewährungshilfe um-
      fasst das Angebot der Betreuung und Beratung sowie Aufsicht und Kontrolle.

      Bei der Zielgruppe handelt es sich überwiegend um Menschen mit vielfältigen
      Problemlagen, insbesondere Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Sucht, psychischen
      oder physischen Beeinträchtigungen.

1.2 Ziele der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht
      Ziel der Bewährungshilfe ist die Verhinderung von neuen Straftaten durch die Re-
      sozialisierung von straffällig gewordenen Menschen. Dazu sollen das eigenver-
      antwortliche Handeln der Probandinnen und Probanden gefördert, ihre persönli-
      chen Lebenslagen stabilisiert und verbessert werden. Das sozialarbeiterische
      Handeln soll bei den Probandinnen und Probanden soziale Lernprozesse fördern
      sowie soziale Handlungskompetenz stärken. Hierdurch wird die Integration in die
      Gesellschaft gefördert.

      Bewährungshilfe ist eine ambulante Maßnahme in der Straffälligenhilfe. Die Haft
      mit ihren negativen Auswirkungen soll vermieden und hierdurch die Rückfallhäu-
      figkeit vermindert werden.

      Die Bewährungshilfe leistet einen wichtigen kriminalpräventiven Beitrag und dient
      der öffentlichen Sicherheit sowie dem Opferschutz.

      Die Ausgestaltung des doppelten Mandats (Hilfe und Kontrolle) ist einzelfallspezi-
      fisch.

1.3 Gesetzliche Grundlagen
      Der Gesetzgeber hat der Bewährungshilfe einen Hilfsauftrag erteilt, sie aber
      gleichzeitig mit einer Überwachungsfunktion betraut. Die Bewährungshilfe hat
                                                                                       9
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Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht

      damit die Aufgabe, sozialarbeiterisches Handeln und justizielle Kontrolle in Ein-
      klang zu bringen.

      Die Grundlagen für die hauptamtliche und ehrenamtliche Bewährungshilfe sind
      die nachfolgenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen.

        § 56d StGB Bewährungshilfe:

             (1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer oder einen Teil der
             Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn
             dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.

             (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es ei-
             ne Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte
             noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.

             (3) 1 Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend
             zur Seite. 2 Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung
             der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. 3 Er be-
             richtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das
             Gericht bestimmt. 4 Gröblich oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen,
             Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.

             (4) 1 Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. 2 Es kann ihm für
             seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.

             (5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich
             ausgeübt.

      Bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten beinhaltet der § 24 Abs. 3 JGG neben Hilfe,
      Betreuung und Überwachung die Förderung der Erziehung des Verurteilten und
      die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten.

        §24 JGG Bewährungshilfe

             (1) 1 Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für
             höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Be-
             währungshelfers. 2 Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewährungs-
             helfer unterstellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig er-
             scheint. 3 § 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

             (2) 1 Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung vor Ab-
             lauf der Unterstellungszeit ändern oder aufheben; er kann auch die Unter-
             stellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit erneut anordnen. 2 Dabei
             kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten werden.

             (3) 1 Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend
             zur Seite. 2 Er überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung
             der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten. 3 Der Bewährungshel-
             fer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit den Er-
             ziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zu-
             sammenwirken. 4 Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zu-
                                                                                         10
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Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht

             tritt zu dem Jugendlichen. 5 Er kann von den Erziehungsberechtigten, dem
             gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft über die
             Lebensführung des Jugendlichen verlangen.

        § 25 JGG Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers

             Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für
             seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshel-
             fer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die
             der Richter bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisun-
             gen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.

        § 61b JGG Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die
        Aussetzung

             (1) Das Gericht kann dem Jugendlichen für die Zeit zwischen Eintritt der
             Rechtskraft des Urteils und dem Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgebli-
             chen Frist Weisungen und Auflagen erteilen; die §§ 10, 15 Absatz 1 und 2, §
             23 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 gelten entsprechend. Das Gericht soll
             den Jugendlichen für diese Zeit der Aufsicht und Betreuung eines Bewäh-
             rungshelfers unterstellen; darauf soll nur verzichtet werden, wenn ausrei-
             chende Betreuung und Überwachung durch die Jugendgerichtshilfe ge-
             währleistet sind. Im Übrigen sind die §§ 24 und 25 entsprechend anzuwen-
             den. Bewährungshilfe und Jugendgerichtshilfe arbeiten eng zusammen. Da-
             bei dürfen sie wechselseitig auch personenbezogene Daten über den Verur-
             teilten übermitteln, soweit dies für eine sachgemäße Erfüllung der Betreu-
             ungs- und Überwachungsaufgaben der jeweils anderen Stelle erforderlich
             ist. Für die Entscheidungen nach diesem Absatz gelten § 58 Absatz 1 Satz
             1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1 und § 59 Absatz 2 und 5 entsprechend. Die Vor-
             schriften des § 60 sind sinngemäß anzuwenden.

             (2) Ergeben sich vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist hin-
             reichende Gründe für die Annahme, dass eine Aussetzung der Jugendstrafe
             zur Bewährung abgelehnt wird, so gelten § 453c der Strafprozessordnung
             und § 58 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.

             (3) Wird die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so wird die Zeit vom
             Eintritt der Rechtskraft des Urteils, in dem die Aussetzung einer nachträgli-
             chen Entscheidung vorbehalten wurde, bis zum Eintritt der Rechtskraft der
             Entscheidung über die Aussetzung auf die nach § 22 bestimmte Bewäh-
             rungszeit angerechnet.

             (4) Wird die Aussetzung abgelehnt, so kann das Gericht Leistungen, die der
             Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbie-
             ten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. Das Gericht hat die Leis-
             tungen anzurechnen, wenn die Rechtsfolgen der Tat andernfalls das Maß
             der Schuld übersteigen würden. Im Hinblick auf Jugendarrest, der nach §
             16a verhängt wurde (§ 61 Absatz 3 Satz 1), gilt § 26 Absatz 3 Satz 3 ent-
             sprechend.

                                                                                      11
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Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht

      Die Grundlagen für die Führungsaufsicht sind die nachfolgenden gesetzlichen Re-
      gelungen und Verordnungen.

  •   § 68a StGB Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz

             (1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht be-
             stellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder
             einen Bewährungshelfer.

             (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichts-
             stelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend
             und betreuend zur Seite.

             (3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und
             mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers
             das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.

             (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder
             dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person
             und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.

             (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder
             dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.

             (6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle
             die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht an-
             zuwenden.

             (7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Ein-
             vernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz
             der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten
             die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder
             des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz.

             (8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 ge-
             nannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz ha-
             ben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschütz-
             ten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander
             zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu hel-
             fen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203
             Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der foren-
             sischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und
             dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht

               1. dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer
               Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im
               Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behand-
               lung teilnimmt

                                                                                      12
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Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht

               2. das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen
               nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen
               lässt oder

               3. dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben,
               die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle
               Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.

               In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne
               von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensi-
               schen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken
               verwendet werden.

  •   Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG) mit den dazu-
      gehörigen Verwaltungsvorschriften

  •   Ergänzend wird auf die Rahmenrichtlinien zum Schutz der Bevölkerung vor
      rückfallgefährdeten Sexualstraftätern hingewiesen (Ministerium für Inneres und
      Europaangelegenheiten (D1-62.16) Ministerium der Justiz (J4131-1#001))

      Die Bewährungshelferin bzw. der Bewährungshelfer hat die Grundrechte des Ver-
      urteilten zu achten. Der Umfang der Betreuungs- und Kontrollmaßnahmen orien-
      tiert sich an dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

      Als staatlich anerkannte Sozialarbeiterin bzw. anerkannter Sozialarbeiter unter-
      liegt die Bewährungshelferin bzw. der Bewährungshelfer den Bestimmungen des
      § 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Weitergabe von Privatgeheimnissen erfolgt nur mit
      Einverständnis der Probandin und des Probanden. Dem gegenüber steht die
      Zeugnispflicht der Bewährungshelferin bzw. des Bewährungshelfers bei einer
      Zeugenladung vor Gericht.

      Die Vorgaben des Datenschutzes müssen gewahrt werden.

1.4 Grundprinzipien und methodische Grundlagen
      Sozialarbeit in der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht basiert auf der so-
      zialen Einzelfallhilfe, der Gruppenarbeit und der sozialraumorientierten Arbeit
      nach dem Grundsatz „Hilfe zur Selbsthilfe“. Die Gesprächsführung ist klienten-
      zentriert, systembezogen, lösungs- und ressourcenorientiert.

      Für das Vertrauensverhältnis sind Transparenz und Verbindlichkeit in der Arbeit
      der Bewährungshelferin bzw. des Bewährungshelfers gegenüber den Probandin-
      nen und den Probanden einzuhalten. Professionelle Sozialarbeit beinhaltet kon-
      zeptionelles Handeln und notwendige Distanz zu den Probandinnen und den Pro-
      banden und deren Problemlagen.

      In der kollegialen Zusammenarbeit sollen Akzeptanz und sachgerechte Transpa-
      renz gewährleistet werden. Das berufliche Handeln der Bewährungshelferin bzw.
      des Bewährungshelfers unterliegt einer den vorgelegten Standards entsprechen-
      den Kontrolle.

                                                                                      13
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2 Prozessqualität
Die Bewährungshilferinnen und Bewährungshelfer bieten Hilfestellungen an und kon-
trollieren die Erfüllung der Auflagen und Weisungen der Unterstellungsbeschlüsse. Ge-
meinsam mit der Probandin oder dem Probanden werden Problemlösungsstrategien
entwickelt, in denen Ziele und Interventionsmöglichkeiten aufgezeigt und formuliert
werden. Bei Bedarf werden spezialisierte Fachdienste und Einrichtungen hinzugezogen. 1

    Hilfs- und Betreuungsangebote der Bewährungshilfe sind unter anderem:

    •   allgemeine Lebensberatung mit der Zielsetzung der Hilfe zur Selbsthilfe
    •   psychosoziale Beratung
    •   Krisenintervention
    •   Partnerberatung
    •   Erziehungsberatung
    •   schulische und berufliche Beratung
    •   Freizeitberatung und Angebote
    •   Motivationsarbeit zur Überwindung bestehender Suchtprobleme
    •   Mitwirkung bei der Vorbereitung einer Therapie
    •   Kontaktangebot während einer Therapie
    •   finanzielle Beratung
    •   Unterstützung bei Schuldenregulierung
    •   Vermittlung von materieller Unterstützung (Mittel aus gemeinnützigen Vereinen)
    •   aktive Unterstützung und Begleitung bei Behördengängen
    •   Hilfestellung bei der Formulierung von Schreiben, Bewerbungen etc.
    •   Führen von Schriftverkehr für die Probandin, den Probanden
    •   Unterstützung bei Wohnraumbeschaffung
    •   Thematisierung der Straftaten und deren Folgen
    •   Akquisition und Vermittlung von Einsatzstellen für gemeinnützige Arbeit
    •   Mitwirkung bei der Entlassungsvorbereitung
    •   Prüfung und gegebenenfalls Einleitung weiterer Maßnahmen für die Zeit nach En-
        de der Betreuung

Diese Hilfs- und Betreuungsangebote orientieren sich am Bedarf der Probandin, des
Probanden. Bei Bedarf bietet die Bewährungshilfe die Vermittlung von weiteren Hilfs-
möglichkeiten an.

2.1 Beginn der Bewährungsaufsicht / Zuständigkeit
        Die Bewährungsaufsicht beginnt durch einen rechtskräftigen Unterstellungsbe-
        schluss.

        Die Zuständigkeit beginnt:

          •    bei Eingang des Unterstellungsbeschlusses
          •    durch Mitteilung Dritter (Gericht, Justizvollzugsanstalt, Maßregelvollzug,
               Führungsaufsichtsstelle, Probandin oder Proband)
          •    bei Gnadenentscheidungen durch Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft

1
  Anmerkung: alle folgenden Aufzählungen gelten sowohl für die Bewährungsaufsicht als auch für die Füh-
rungsaufsicht. Bei gesonderten Regelungen für die Führungsaufsicht werden diese als extra Punkt aufgeführt.

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Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe
Standards der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht

2.2 Erstkontakt
      Die Bewährungshilfe betreibt aktive Kontaktaufnahme.

      Der Erstkontakt erfolgt wahlweise durch:

           •    schriftliche Kontaktaufnahme
           •    telefonische Kontaktaufnahme (beiderseits möglich)
           •    persönliche Kontaktaufnahme

      Die Kontaktaufnahme mit der Probandin und dem Probanden soll i.d.R. innerhalb
      von zwei Wochen stattfinden. Abweichungen sind in der Akte zu vermerken.

      Wenn auf die erste Kontaktaufnahme keine Rückmeldung durch die Probandin
      bzw. den Probanden erfolgt, betreibt die Bewährungshilfe binnen weiterer drei
      Wochen eine aktive Kontaktaufnahme (z.B.: Erinnerungsschreiben, angemeldeter
      oder unangemeldeter Hausbesuch). Sofern auch dann kein Kontakt von der Pro-
      bandin oder dem Probanden aufgenommen wird, erfolgt unverzüglich die Mittei-
      lung an das aufsichtsführende Gericht.

2.3 Erstgespräch
      Die Bewährungshelferin bzw. der Bewährungshelfer sorgt im Rahmen der vorhan-
      denen Gegebenheiten für eine positive und konstruktive Gesprächsatmosphäre.

      Das Erstgespräch beinhaltet die Aufklärung und Information über:

           •    gesetzlichen Auftrag der Bewährungshilfe
           •    Urteil und Bewährungsbeschluss
           •    Auflagen und Weisungen
           •    Folgen von Verstößen gegen Auflagen und Weisungen
           •    Rechte und Pflichten
           •    Hilfs- und Betreuungsangebote
           •    Erreichbarkeit und Sprechstunde der Bewährungshelferin bzw. des Bewäh-
                rungshelfers
           •    fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigepflicht

      Zu Beginn der Bewährungszeit

       •       ist die persönliche, wirtschaftliche, berufliche, gesundheitliche, strafrechtli-
               che und soziale Situation der Probandin oder des Probanden zu erörtern
       •       sind verbindliche weitere Kontaktabsprachen zu treffen
       •       ist der aktuelle und zukünftige Hilfe- und Betreuungsbedarf abzuklären
       •       sind die Erfüllungen der Auflagen und Weisungen zu erläutern und ggf. ent-
               sprechende Maßnahmen einzuleiten

2.4 Folgekontakt
      Der zeitliche Abstand der Folgekontakte wird je nach persönlicher Situation und
      Notwendigkeit unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Probandin oder des
      Probanden durch die Bewährungshilfe bzw. durch die gerichtlichen Auflagen und
      Weisungen bestimmt. Es soll ein Zeitabstand der persönlichen Kontaktgespräche
      von längstens acht Wochen eingehalten werden. Längere Intervalle oder aus-
      schließlich andere Kontaktarten (schriftlich, telefonisch, per E-Mail) sind zu be-
      gründen.

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      Die Folgekontakte orientieren sich inhaltlich an der individuellen Situation der
      Probandin oder des Probanden bzw. an den gerichtlichen Auflagen und Weisun-
      gen.

      Die Straftat der Probandin oder des Probanden wird thematisiert und rückfallprä-
      ventive Maßnahmen erörtert.

      Soweit erforderlich werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen
      Dritte (z.B. Familie, persönliches Umfeld, Arbeitgeber) in die Folgekontakte mit
      einbezogen.

      Sollte die Probandin oder der Proband den Kontakt zur Bewährungshilfe abbre-
      chen, so wird dies dem zuständigen Gericht berichtet.

2.5 Gruppenarbeit
      Die Bewährungshilfe kann u.a. problemorientierte, straftatbezogene oder freizeit-
      orientierte Gruppenarbeit als zusätzliches Angebot im Bereich der Beratung und
      Betreuung von Probanden anbieten. Gruppenarbeit kann im Team und in Koopera-
      tion mit anderen Einrichtungen geleistet werden.

2.6 Gerichtsverhandlungen
      Die Bewährungshilfe ist kein Prozessbeteiligter.
      Sofern keine Zeugenladung vorliegt, entscheidet die Bewährungshelferin bzw. der
      Bewährungshelfer im Einzelfall über die Teilnahme an der anstehenden Gerichts-
      verhandlung bzw. bei Abwesenheit kann ersatzweise schriftlich berichtet werden.

      Inhalt der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme ist die Information über
      den bisherigen Verlauf der Bewährungszeit und ggf. die Einschätzung zur weiteren
      persönlichen Entwicklung der Probandin oder des Probanden.

2.7 Aktenführung
      Neben der Handakte wird eine elektronische Akte geführt (Fachverfahren So-
      Part®Justiz). Die Ersterfassung von betreuungsrelevanten Daten wird im Erstge-
      spräch vorgenommen und wird im Bewährungsverlauf fortgeschrieben. Die Auf-
      zeichnung wesentlicher Informationen im Bewährungsverlauf erfolgen über das
      Dokumentationsfachverfahren SoPart®Justiz. Berichte und Schriftstücke (bspw.
      für abgeleistete gemeinnützige Arbeitsstunden, Therapien, etc.) werden in die
      Handakte geheftet.

2.8 Berichte
      Berichte der Bewährungshilfe informieren das Gericht über den Verlauf der Be-
      währung. Sie enthalten Informationen über:

         •   Anschrift und Wohnsituation
         •   wirtschaftliche Verhältnisse
         •   Schul- / Arbeitssituation
         •   Auflagen und Weisungen
         •   soziale Situation (z.B. Familie, Beziehungen)
         •   Betreuungsverlauf sowie Kontakt zur Bewährungshilfe
         •   besondere Probleme (z. B. Sucht, Verschuldung)
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