Marzellustag 2021 - Gemeinde Beckingen
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44. Jahrgang | 13. Januar 2021 | N° 2 AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT der Gemeinde Beckingen >>> Amtsblatt • Informationen rund um: Rathaus Tourismus und Kultur Wirtschaft Leben in Beckingen Marzellustag 2021 Beckingen Düppenweiler Erbringen Hargarten Haustadt Honzrath Oppen Reimsbach Saarfels www.beckingen.de
S eite 2 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 2 /2 0 2 1 Amtliche Bekanntmachungen Wichtige Telefonnummern Polizei Notruf 110 für den Gemeindebezirk Honzrath Polizeiinspektion Merzig Winfried Minninger, Auf Weweln 3 0 68 32/5 42 (immer besetzt) 0 68 61/70 40 für die Gemeindebezirke Reimsbach und Hargarten Wasserschutzpolizei Dillingen 0 68 31/7 69 93 73 Feuerwehr Notruf 1 12 ■■ energis-Netzgesellschaft mbh Notarzt 1 12 Störungsnummer Strom 06 81/90 69-26 11 Störungsnummer Erdgas 06 81/90 69-2610 DRK-Krankentransportstellen Merzig 0 68 61/7 05-62 95 Dillingen 0 68 31/70 21 11 ■■ DRK-Bereitschaft Beckingen 0152/04472851 Losheim 0 68 72/63 63 Bereitschaftsführer Oliver Reiter ■■ Gemeindeverwaltung ■■ Technisches Hilfswerk Rathaus mit Bauhof und Wasserwerk 0 68 35/55-0 Ortsbeauftragter Barbian für Beckingen 01 74/ 3 38 81 34 Collmann, Bürgermeister, Termine nach telefonischer Vereinbarung ■■ Arbeiterwohlfahrt 06835/ 55-101 Fahrbarer Mittagstisch: Auskünfte erteilt 06835/9598015 Bauhof, Bereitschaftsdienst 01 51/17 14 59 65 Müller, Revierförster 0 68 87/8939015 ■■ Private ambulante Pflegedienste Wehrführer Schneider, In den Rübstückern 6 0 68 35/68 99 7 Heike Marschall, Beckingen 0 68 35/500 800 Stellvertreter Ludwig, Neue Welt 35 0 68 35/6 83 41 Elke & Jessica Müllenbach Düppenweiler 0 68 32/366 Löschbezirksführer Beckingen: Dittert, Haustadter-Tal Str. 99 0 68 35/ 7 67 1 ■■ Caritas-Sozialstation Hochwald Düppenweiler: Alles, Im Junkerath 23 06832/801121 für Beckingen Tel. 0 68 72/50 45 62, Fax 0 68 72/50 45 86 Erbringen: Folz, Auf der Heide 1 0 68 32/8 03 79 Hargarten: Wagner, Im Weidentälchen 18 0 68 32/18 84 ■■ Ambulante Hospiz- und Palliativberatungszentren Haustadt: Diwersy, Lindenstraße 17 0 68 35/60 24 00 ■■ Caritas Saar Hochwald Honzrath: Opsölder, Im Hirtengarten 16 0 68 35/9232072 Bergstraße 40 Tel.: 0 68 35/60 79 50, Fax: 0 68 35/60 79 540 Oppen: Schmidt, Sonnenhügel 12 0 68 32/92 13 69 ■■ Christliche Bürgerhilfe e.V. Reimsbach: Hoffmann, Am Hahn 15 0 68 32/92 10 59 Saarfels: Gottfrydziak, Nelkenweg 2 0 68 35/6 76 40 Beckingen - Kleiderkammer 0 68 35/23 38 ■■ Wasserwerk Beckingen ■■ HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung u. Bereitschaftsdienst Pumpwerk Hargarten 0 68 32/4 29 Zuhause GmbH Mobil: 01 60/7 42 26 46 ■■ Naturwacht Saarland, Frank Grütz, Alte Wäscherei ■■ Hilfe für Frauen in Notsituationen Frauenhaus Saarlouis Sprechstunde nach tel. Vereinbarung Tel. 0174/9503521 Aufnahme Tag und Nacht möglich. Naturschutzbeauftragte Anonyme und kostenlose Beratung 0 68 31/22 00 Stefan Schneider, Anemonenstraße 27 0160/97405391 Kreis-Senioren-Telefon (Do 14 - 17 Uhr): 0 68 61/7 88 86 für die Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels ■■ Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen Karl-Rudi Reiter, Hauptstraße 59 0 68 32/70 29 www.hilfetelefon.de Tel.: 08000116016 für den Gemeindebezirk Düppenweiler Norbert Müllenbach, Piesbacher Straße 51 0176/22302243 ■■ Familienzentrum Beckingen für den Gemeindebezirk Düppenweiler Haustadter-Tal-Str. 137 Tel.: 06835/608 44 44 Leo Roth, Im Dompen 7 0 68 32/71 09 für den Gemeindebezirk Erbringen Lutwin Klein, Auf Löw 45 0 68 35/47 15 ■■ Giftnotrufzentrale des Saarlandes für den Gemeindebezirk Haustadt Universitätskliniken 3-7, 66424 Homburg Tel.: 0 68 41 / 1 92 40 Dieter Wächter, Im Hirtengarten 13 0 68 35/ 44 06 Ärztedienst ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst Mo. 18.01 Fuchs Apotheke, Bahnhofstr. 27, 66663 Merzig, Tel.: 06861/73111 Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland Die. 19.01. Doc`s Apotheke, Friedrich-Ebert-Str. 40, am Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen, Standort Dillingen, Dillingen, Tel.: 06831/78000 Werkstr. 3 Mitt. 20.01. Odilien-Apotheke, Odilienplatz 2, Bitte melden Sie sich vor ihrem Besuch telefonisch an: Tel.: 01805/663006. Dillingen, Tel.: 06831/77000 Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxis: - Am Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst (inkl. - An jedem Feiertag von 08.00 Uhr bis um 08.00 Uhr des Folgetages. Kinderärzte/ Augenärzte/ HNO-Ärzte) - Außerdem an Rosenmontag, Heiligabend und Silvester Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Verei- Notwendige Hausbesuche werden von eigens dazu eingeteilten Ärzten aus nigung kostenlos unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117. der Bereitschaftsdienstpraxis heraus durchgeführt. Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie geöffnet: Von Samstag 08.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl- Heilig- abend/ Silvester), an Rosenmontag sowie an Brückentagen ■■ Zahnärzte Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Merzig Sa. 16.01.und So. 17.01. In den SHG Kliniken Albersmeyer, Wadern,Tel.:06871/5719 u 06871/2197 Trierer Straße 148, 66663 Merzig Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen ■■ Apotheken Werkstr. 3, 66763 Dillingen Kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Do. 14.01. St. Martin-Apotheke, Zur Niedtalhalle 1, Im Marienhaus Klinikum Saarlouis Rehlingen-Siersburg, Tel.: 06835/93633 Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis Fr. 15.01. Saardom Apotheke OHG, Odilienplatz 3, Dillingen, Tel.: 06831/701331 ■■ Tierärzte Sa. 16.01. St. Josef-Apotheke, Dillinger Str. 59, Sa. 16.01. Dillingen-Diefflen, Tel.: 06831/9663639 Tierärztin Dr. Hausmann, Rehlingen-Siersburg, Tel.: 06835/67788 So. 17.01. easy Apotheke, Jahnstr.17, So 17.01. Dillingen, Tel.: 06831/4614658 Tierärztin Puslat, Merzig, Tel.: 06861/937600
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 2 / 2 0 2 1 Seite 3 ■■ Rathaus geschlossen - Eingeschränkter ■■ Verordnung zur Änderung Kundenservice infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Besuche im Rathaus sind nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich 08. Januar 2021 Zum Schutz unserer Bürger/innen und Mitarbeiter/innen Inhaltsverzeichnis angesichts der derzeitigen Corona-Pandemie sind Kunden- Artikel 1 Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus termine im Rathaus, im Bürgerbüro, bei den Eigenbetrieben • § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Wasserwerk und Abwasserbetrieb und anderen Dienststellen • Testpflicht; Beobachtung nur nach telefonischer Terminabsprache möglich. • § 2 Ausnahmen Sie erreichen uns unter: 06835/55-0 • § 3 Verkürzung der Absonderungsdauer Bürgeramt/Einwohnermeldeamt: • § 4 Zuständige Behörden 06835/55-260 • § 5 Ordnungswidrigkeiten 06835/55-261 • § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 06835/55-262 Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie 06835/55-263 (VO-CP) Eigenbetriebe Wasserwerk 06835/55-352 • § 1 Grundsatz der Abstandswahrung und Abwasserbetrieb: • § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Beckingen, den 25.11.2020 • § 3 Kontaktnachverfolgung Thomas Collmann, Bürgermeister • § 4 Betretungsbeschränkungen • § 5 Hygienekonzepte • § 6 Kontaktbeschränkungen • § 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen • sowie Schließung von Einrichtungen ■■ Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes • § 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Der Bereitschaftsdienst des Gemeindewasserwerkes ist nach • § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabil Dienstschluss und an Wochenenden über die • tationseinrichtungen, Krankenhäuser Telefonnummer 06832/429 • § 10 Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche zu erreichen. • Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Über diese Telefonnummer kann in dringenden Fällen, z.B. • Ausbildungsgänge sowie Fortbildungen Rohrbruch, direkt mit dem Diensthabenden gesprochen • § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden. Während der Arbeitszeit gilt die Telefonnummer • § 12 Zuständige Behörden des Pumpwerkes Hargarten, Tel. 06832/429 und des Ge- • § 13 Sonderregelung für Gebiete mit besonderem meindewasserwerkes, Rathaus, Tel.: 06835/55-301 und • Infektionsgeschehen 55-351. • § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 3 Kapitel 1 • § 1 Schulbetrieb während der Corona-Pandemie • § 1a Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ■■ Öffnungszeiten Wertstoffhof Rehlingen • § 1b Regelung für den Schulbetrieb vom 11. bis • zum 24. Januar Der Wertstoffhof in Rehlingen, Gewerbegebiet, • § 2 Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespfle- Ecke Nordstraße/Zur Schleuse ist wie folgt ge- • gestellen und heilpädagogische Tagesstätten öffnet: • § 3 Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Sommerzeit: Montags, mittwochs und freitags von 15.00 • Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen – 18.00 Uhr Kapitel 2 Winterzeit: Montags, mittwochs und Freitag von 14.00 - • § 4 Präsenzunterricht 17.00 Uhr • § 5 Prüfungsverfahren Informationen: Tel.: 06835/508408 • § 6 Durchführung von Weiterbildungen Alternativ können samstags auch der Wertstoffhof Dillingen, Kapitel 3 Lindenstr.15, in der Zeit von 09.00 - 12.30 Uhr und 13.00 • § 7 Außerschulische Bildungsveranstaltungen Uhr - 16.00 Uhr oder der Wertstoffhof Losheim, Bahnhofstr. • § 8 Saarländische Verwaltungsschule 39, in der Zeit von 09.00 - 14.00 Uhr angefahren werden. Kapitel 4 • § 9 Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen Kapitel 5 • § 10 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen ■■ Winterpause der Grüngutsammelstelle Kapitel 6 • § 11 Ordnungswidrigkeiten Die Grüngutsammelstelle ist vom 30.11.2020 bis einschließ- • § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten lich 01.03.2021 eingeschlossen. Artikel 4 • Begründung • Bußgeldkatalog • Verordnung als Download im Amtsblatt ■■ Forstdienststelle Gemeinde Beckingen Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz Tel.: 06887/8939015, Fax: 06835/55-500 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des E-mail: Forst@beckingen.de Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. Sprechstunden: Dienstags telefonisch von 14.00 - 18.00 Uhr, 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Tel.: 0171/7793812 Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) und § 5 Absatz 3 des Landes- Brennholzbestellungen/-nachfragen können ausschließlich organisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der Fassung während dieser Sprechzeiten entgegengenommen werden. der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt Persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amts- bl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:
S eite 4 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 2 /2 0 2 1 Artikel 1 Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflich- Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückrei- tet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn sende zur Bekämpfung des Coronavirus typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS- §1 CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge- Absonderung für Ein- und Rückreisende; Testpflicht; Beob- schmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise achtung bei ihnen auftreten. (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zustän- Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum dige Behörde. Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer (4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu oder nach 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut aufgenommen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften werden, dürfen für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das Landesverwal- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung tungsamt als nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Saarländischen ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Aufenthaltsverordnung zuständige Landesbehörde für die Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort ab- Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit neue zusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum Absatz 3 gilt entsprechend. nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht §2 ihrem Hausstand angehören. Ausnahmen Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1 (1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich höchstens zur Durchreise in das Saarland einreisen; diese haben das Gebiet 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundes- des Saarlandes auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die republik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Durchreise abzuschließen. Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen das auf (2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind. Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, 1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nach- englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergeb- barstaaten weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach nis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen, Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwand- Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www. ten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehö- rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. rigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Das Testergebnis nach Satz 3 ist für mindestens zehn Tage nach Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, Einreise aufzubewahren. b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep- (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, te Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftrag- Absatz 1 Satz 1 und 3 hinzuweisen. geber bescheinigt wird, Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreise- c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep- anmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfül- te Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend; Per- len, indem die Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der sonen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit oder per Flugzeug transportieren, oder dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep- dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur te hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsulari- erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach schen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, oder Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragwei- 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep- te durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 te Personen, (BAnz AT 6. November 2020 B5) vollständig übermittelt und die a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreisean- notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums meldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenz- begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an überschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder wird; soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefäl- b) die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz len nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Muster der Anlage 2 der vom Bundesministerium für Gesund- Saarland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wö- heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, chentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom (3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind 5. November 2020 (BAnz AT 6. November 2020 B5) an den Be- 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung förderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser An- a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbeson- ordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz- dere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Perso- überschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. nal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 2 / 2 0 2 1 Seite 5 b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www. d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Tester- e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und gebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder aufzubewahren. f ) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union (4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die 1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz, zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeit- 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO- geber oder Auftraggeber zu bescheinigen, Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für 2. Personen, die einreisen aufgrund den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines dorthin zurückkehren, oder Umgangsrechts, 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort c) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise hil- ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen febedürftiger Personen, nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaß- 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatz- nahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb gleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung 4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergrif- zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftrag- fenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat geber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. 5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep- (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf te Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Perso- Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grun- nen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff des erteilen. oder Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz 2 Satz 1 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Nummer 2 Buchstabe c zu fallen, wobei das Testerfordernis Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem nach Satz 2 für Besatzungen von Binnenschiffen entfällt, sofern Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbe- Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach sondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Land- Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder gänge, ergriffen werden, ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach 6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Corona- und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch virus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder und Geschmacksverlust auftreten. von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- §3 und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder Verkürzung der Absonderungsdauer 7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens im Sinne des § 1 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergeb- ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem nis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen durchgeführt haben, sofern Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesre- verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise publik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und (2) Die zugrunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet ge- nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorge- troffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes nommen worden sein. Der zugrunde liegende Test muss die https://www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert-Koch-In- Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter stituts https://www.rki.de), der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nicht- sind, erfüllen. erfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn entgegensteht und Tage nach Einreise aufbewahren. c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektions- (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dau- risikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt. er, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für ist, ausgesetzt. die betroffene Region ausgesprochen hat, (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests 8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen mindestens einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck ist zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion durch den Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder den mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnup- Auftraggeber zu bescheinigen. fen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Tester- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 gebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS- Absatz 4 Nr. 3 fallen, entsprechend. CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in §4 deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und Zuständige Behörden sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zu- (1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maßgabe der ständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung zugrunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stun- einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den den vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Bundestag vom 29. September 2020 sind die Ortspolizeibehör- Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. den zuständig.
S eite 6 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 2 /2 0 2 1 Die Ortspolizeibehörden unterrichten die zuständigen Gesund- 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs heitsämter unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagier- Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und flugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung und in Wartebereichen alle Fahrgäste und Besucher ab sind die Gemeindeverbände. Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, (2) Als zuständige Stelle wird nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim Ein- der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikoge- und Ausstieg und insoweit, als der Mindestabstand von bieten vom 6. August 2020 (BAnz AT 7. August 2020 V1) die eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann; die zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe sind bei der Die Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nachzuweisen, nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- und (Amtsbl. I S. 856) bleiben unberührt. Wochenmärkten sowie in und vor Ladenlokalen, in den §5 zugehörigen Wartebereichen und Warteschlangen auf den Ordnungswidrigkeiten dazugehörigen Parkplätzen alle Kunden und Besucher ab Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das Per- fahrlässig sonal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorge- entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infekti- schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genann- onsschutzmaßnahme gewährleistet ist, te Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht 3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne rechtzeitig absondert, des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) in der 2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2011 (Amtsbl. 3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 das Testergebnis nicht vorlegen I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes kann, vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und sonstiger 4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Gastronomiebetriebe jeder Art abseits eines festen Platzes die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert, sowie bei der Abholung oder Entgegennahme von Speisen, 5. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b), Nummer 3 auch in den gegebenenfalls entstehenden Warteschlangen, Buchstabe b), Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder 4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 alle Nummer 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an einem festen 6. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt Platz, oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht. 5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten und §6 gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in Kirchen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, (1) Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft. Gleich- die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grund- zeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- gesetzes genutzt werden, und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 22. 6. Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleis- Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1372_2) außer Kraft. tungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. Januar 2021 außer ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 2 Kraft. zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Artikel 2 Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung dem Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) nicht entgegensteht, §1 7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitati- Grundsatz der Abstandswahrung onseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt- und (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psychothera- der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut peutenpraxen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu- nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein tenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten einzuhalten. ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesund- (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern heitswesens, soweit nicht die Art der Behandlung oder und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Leistungserbringung entgegensteht, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern 8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugs- Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), kreis). zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen (Amtsbl. I S. 156), sowie sonstiger Gastronomiebetriebe Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umge- jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, setzt, die Zahl der Personen an der Möglichkeit zur Einhaltung Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstel- der Abstandsregel nach Absatz 1 bemessen und für ausreichend lung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleich- die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden. wertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, §2 9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes in ge- Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung schlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soweit die Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen Pflicht nicht bereits aufgrund der Nummern 1 bis 8 besteht, und einer Unterschreitung des Mindestabstands von eineinhalb 10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Pflicht nach Metern, sofern nicht eine gleichwertige Infektionsschutzmaß- Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand nahme gewährleistet ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu nach § 1 Absatz 1 Satz 2 eingehalten werden kann. Weite- tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. re Abweichungen von Satz 1 sind nur auf der Grundlage (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen eine Mund- einer aktuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regel des Arbeitsschut- nicht entgegenstehen: zes zulässig.
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 2 / 2 0 2 1 Seite 7 (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Absatz Hierzu gehört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden 2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht Haushalte mit Vor- und Familienname, Anschrift und Erreich- zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem jeweiligen barkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der Ankunftszeit. Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Soweit Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahr- Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, heitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese dienstlichen Kontaktdaten. Eine Verpflichtung zur Überprüfung haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. der Richtigkeit der erfassten Daten gemäß Satz 2 und 3 oder (4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, hinsichtlich des Charakters einer Veranstaltung gemäß Absatz dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des 1 Satz 2, die über eine sofortige und für jedermann ohne weitere sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer Nachforschungen nachvollziehbare Plausibilitätskontrolle hinaus- Mund-Nasen-Bedeckung einhalten, sofern diese dazu in der gehen, besteht für die Verantwortlichen oder deren Personal nicht. Lage sind. (3) Die erhobenen Daten dürfen nur zum Zweck der Nachver- (5) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht folgung von Infektionsketten durch Aushändigung auf Anfor- zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten, derung an die Gesundheitsämter verwendet werden. Sie sind stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen anzu- nach Ablauf von vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu ordnen. löschen oder zu vernichten. §3 (4) Die Gesundheitsämter sind berechtigt, die erhobenen Daten Kontaktnachverfolgung mit einer begründeten, anonymisierten Anforderung, unter (1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist gemäß § Angabe des für die Nachverfolgung relevanten Zeitraums, 28a Absatz 1 und 4 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geän- anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung aus Anlass dert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß § 25 IfSG erforderlich ist. (BGBl. I S. 2397), zu gewährleisten Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen sind 1. beim dauerhaften oder vorübergehenden Betrieb einer in diesem Falle verpflichtet, die erhobenen Daten im angeforder- Gaststätte im Sinne des § 1 Absatz 1 des Saarländischen ten Umfang den Gesundheitsämtern unverzüglich zu übermitteln. Gaststättengesetzes oder im Reisegewerbe, (5) Eine weitere Verarbeitung durch die Gesundheitsämter zu 2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäusern anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung oder der und weiteren kulturellen Veranstaltungen und dem dazu- Anordnung von Quarantäne ist unzulässig. Die den Gesund- gehörigen Probenbetrieb, heitsämtern übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich 3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen, irreversibel zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die 4. bei Bestattungen, Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden, spätestens 5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im Sport, nach vier Wochen. 6. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen, (6) Die Verantwortlichen nach Absatz 1 haben sicherzustellen, 7. bei Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch andere als 8. bei Besuchen in Einrichtungen für Menschen mit Behinde- die für die Erfassung Verantwortlichen sowie deren zuständige rungen, Mitarbeiter ausgeschlossen ist. Sie haben sicherzustellen, dass 9. beim Studien-, Lehr- und Prüfungsbetrieb in Präsenzform die erfassten Daten bei der Speicherung und Übermittlung an der Universität des Saarlandes, der Hochschule für durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule der Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Verwen- Bildenden Künste Saar und der Hochschule für Musik Saar dung und Veränderung geschützt werden. sowie an den übrigen im Saarland staatlich anerkannten Die Maßnahmen umfassen bei der automatisierten Verarbeitung Hochschulen, den staatlich anerkannten Berufsakademien insbesondere und den wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen im 1. den Einsatz eines Verschlüsselungsverfahrens, Saarland, 2. technische Sicherungen gegen ein betriebs- oder veran- 10. bei Friseuren und sonstigen Erbringern von Dienstleistun- staltungsübergreifendes Zusammenführen der Daten, gen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund ihrer 3. den Einsatz einer automatisierten Löschroutine zur Einhal- Natur ein normativ vorgegebener Mindestabstand zwangs- tung der Fristen nach Absatz 3. läufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Dienst- §4 leistungen), Betretungsbeschränkungen 11. in Spielhallen und Wettbüros, (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher 12. beim Betrieb von Prostitutionsstätten, nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, 13. bei sonstigen Veranstaltungen im Sinne des § 6 Absatz 3. Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der Von der Pflicht zur Sicherstellung der Möglichkeit einer Kon- gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu taktnachverfolgung ausgenommen sind begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen 1. Verantwortliche nach Nummer 1, soweit Gäste lediglich Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 mitnahmefähige Speisen oder Getränke in der Gastronomie Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des erwerben, diese jedoch umgehend wieder verlassen, Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 sind vier 2. Versammlungen, Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets 3. Verhandlungen und sonstige Beratungen und Beschluss- zulässig. fassungen gesetz- und satzungsgebender Körperschaften, (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Hotels, Beher- Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfü- der Gerichte, gungstellung jeglicher Unterkünfte. 4. Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstaltungen, §5 politische sowie weltanschauliche und bekenntnisgepräg- Hygienekonzepte te Veranstaltungen, auch dann, wenn sie in Einrichtungen (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher im Sinne der Nummern 1, 2 oder 6 stattfinden; in diesem nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen, Falle hat der Veranstalter seine Kontaktdaten stellvertretend Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen bei dem jeweiligen Verantwortlichen dieser Einrichtungen nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und zu hinterlassen. Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifi- (2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen schen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuel- im Sinne des Absatzes 1 haben durch geeignete Maßnahmen les Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung sicherzustellen. der zuständigen Behörde vorzulegen.
S eite 8 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 2 /2 0 2 1 (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab- der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten sind, sind standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kunden, untersagt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3 Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durch- bleiben hiervon unberührt. führung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsinter- (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebiets- vallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen körperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Ge- schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen richte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossen- Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des schaften zu beachten. Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und bei Veranstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand Hygienekonzepten kann das Ministerium für Soziales, Gesund- nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere veran- heit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einver- staltungsspezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden. nehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort in einem be- (6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher reichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. Ent- Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der Ortspolizeibehörde sprechende Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www. sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit dies corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten. (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbeson- Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen dere erforderlich für Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarlän- 4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus dischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilneh- Gastronomiebetriebe jeder Art, merzahl nach Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und 1 Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist in Kirchen, Mo- Unterkünfte, scheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur 3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Opern oder Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes Konzerten, genutzt werden, untersagt. Die Betretungsbeschränkungen 4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, des § 4 finden keine Anwendung. 5. die Veranstaltung von Reisebusreisen, (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind 6. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen. zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfin- §6 den, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz Kontaktbeschränkungen 2 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche (1) Private Zusammenkünfte werden auf einen Haushalt und Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden. eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt. §7 Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbeson- Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schlie- dere die Betreuung Minderjähriger oder pflegebedürftiger ßung von Einrichtungen Personen, wenn dies unter Ausschöpfung anderer zumutbarer (1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach Möglichkeiten nicht anders sichergestellt werden kann, ist auch dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 der gemeinsame Aufenthalt mit mehreren Personen eines (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. anderen Haushalts gestattet. Unbeschadet dessen ist die un- Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), der Betrieb sonstiger Gastronomie- entgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder betriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen. unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich orga- Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahme- nisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder fähigen Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort aus höchstens zwei Hausständen umfasst. und Stelle. Betriebskantinen und Mensen können unter Einhal- Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten. tung der Vorgaben nach § 5 geöffnet werden, wenn die Arbeits- (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt. abläufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, insbeson- (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und zu dere wenn der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn- denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist. Rastanlagen an Bun- Himmel oder in geschlossenen Räumen nicht mehr als zehn desautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen sind vom Verbot ausgenommen. sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im melden. Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3 zu treffen und be- Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit einer höheren § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. Personenzahl sind nur dann zulässig, wenn für deren Durch- (3) Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzel- führung ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder handels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten tatsächliches Bedürfnis besteht. Dabei sind weitere veranstal- zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforder- tungsspezifische Hygienemaßnahmen umzusetzen. Von den lich ist. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Beschränkungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veran- 1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wochen- staltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrich- märkte deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandels- tungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu betrieben entspricht, Direktvermarkter von Lebensmitteln, dienen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen Ein- 2. Abhol- und Lieferdienste, richtung geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten. 3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 2 ist 4. Banken und Sparkassen, bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer 5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Reform- möglich einzuhalten außer zwischen Angehörigen des famili- häuser, ären Bezugskreises nach § 1 und Angehörigen des bestimm- 6. Optiker und Hörgeräteakustiker, baren weiteren Haushaltes. 7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels,
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 2 / 2 0 2 1 Seite 9 8. Tankstellen, Raststätten, (8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des Saarländi- 9. Reinigungen und Waschsalons, schen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Laden- 10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen, öffnungsgesetz – LÖG Saarland) in der Fassung der Bekannt- 11. Online-Handel, machung vom 15. November 2006, zuletzt geändert durch das 12. Babyfachmärkte, Gesetz vom 4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), sowie dem 13. Werkstatt und Reparaturannahmen, Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gaststättenge- 14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe, setz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch 15. Großhandel, das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen 16. karitative Einrichtungen. Gastronomiebetrieben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentge- und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von schäften, sowie in Discountern und Supermärkten und sonsti- 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt. gen Ladengeschäften dürfen verkauft werden, wenn der er- (8a) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten laubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoholischen Getränken überwiegt (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle zu untersagen. Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen Ein- Aktionsangeboten – verkaufen. Eine Ausweitung des Angebots zelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der grundsätzlich nicht erlaubt. Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Be- §8 triebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung Einrichtungen für Menschen mit Behinderung spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch not- Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß dem wendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen. Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet und zulässig, (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des sofern der Leistungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist untersagt. umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeits- Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. Der Wettkampf- schutzstandard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen orientiert. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollständigen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 und zum Ein- Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landes- halten des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sicher- kaders ist zulässig. Hierfür ist die Nutzung von Sportstätten zustellen. gestattet. Die Nutzung muss in allen Fällen aus infektionsschutz- Für die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der rechtlicher Sicht vertretbar sein. Bei der Durchführung des Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelheiten hierzu Wettkampf- und Trainingsbetriebs müssen mindestens die regelt das „Handlungskonzept des Saarlandes zum Infektions- folgenden Voraussetzungen eingehalten werden: schutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen der Corona-Pande- 2, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart miemaßnahmen“ in der jeweils gültigen Fassung. der Sportart möglich ist; die Regelung des § 1 Absatz 2 §9 bleibt unberührt, Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitations- 2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektions- einrichtungen, Krankenhäuser maßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- Geräten, und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstellung von Betreu- 3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- ungsgruppenangeboten sind untersagt. Ausnahmen zu Satz 1 und Hygieneregeln, können auf Antrag durch das Ministerium für Soziales, Gesund- 4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen heit, Frauen und Familie zur Ermöglichung einer Betreuung in durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs und Gruppen von bis zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. 5. Ausschluss von Zuschauern. Hierbei ist ein Hygienekonzept vorzulegen. Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleichgestell- Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten ter Kadersportlerinnen und -sportler kann die zuständige für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die Vorgaben des Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Musterhygieneschutzkonzepts des Ministeriums für Soziales, Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 6 Nummer Gesundheit, Frauen und Familie eingehalten werden. 1 erteilen. Dies ist gegenüber den für die Anerkennung von Angeboten (6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit zur Unterstützung im Alltag zuständigen Behörden, also den sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Betrieb von Messen, Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wie- Kinos, Museen, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Freizeitparks deraufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestätigen. und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verordnung bleiben Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und hiervon unberührt. Diskotheken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Saarländi- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen schen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. hiervon sind öffentliche Spielplätze unter Beachtung des § 6 Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos, Bibliotheken und Einrichtungen Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrich- eines Besuchskonzepts zulässig. tungen. Hierzu erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen (7) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrie- und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen Infektions- ben und Campingplätzen sowie die zur Verfügungstellung geschehens Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Ab- Anzahl und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur weichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Sicherstellung veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Reisende zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise- und zum Schutz der Bewohner und des Personals vor Infektio- busreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unzulässig. nen enthalten können.
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