Marzellustag 2021 - Gemeinde Beckingen

Die Seite wird erstellt Kevin Thomas
 
WEITER LESEN
Marzellustag 2021 - Gemeinde Beckingen
44. Jahrgang | 13. Januar 2021 | N° 2

AMTLICHES
BEKANNTMACHUNGSBLATT
der Gemeinde Beckingen
>>> Amtsblatt • Informationen rund um:

            Rathaus             Tourismus und Kultur           Wirtschaft           Leben in Beckingen

       Marzellustag 2021

Beckingen    Düppenweiler   Erbringen   Hargarten   Haustadt    Honzrath    Oppen       Reimsbach        Saarfels

                                        www.beckingen.de
Marzellustag 2021 - Gemeinde Beckingen
S eite 2                                                                                                A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 2 /2 0 2 1

                                                  Amtliche Bekanntmachungen
                                                           Wichtige Telefonnummern

 Polizei Notruf                               110                            für den Gemeindebezirk Honzrath
 Polizeiinspektion Merzig                                                     Winfried Minninger, Auf Weweln 3                                 0 68 32/5 42
 (immer besetzt)                     0 68 61/70 40                           für die Gemeindebezirke Reimsbach und Hargarten
 Wasserschutzpolizei Dillingen  0 68 31/7 69 93 73
 Feuerwehr Notruf                             1 12                           ■■ energis-Netzgesellschaft mbh
 Notarzt 1 12                                                                Störungsnummer Strom                                        06 81/90 69-26 11
                                                                              Störungsnummer Erdgas                                       06 81/90 69-2610
 DRK-Krankentransportstellen Merzig  0 68 61/7 05-62 95
 Dillingen                             0 68 31/70 21 11                      ■■ DRK-Bereitschaft Beckingen                               0152/04472851
 Losheim 0 68 72/63 63                                                       Bereitschaftsführer Oliver Reiter
 ■■ Gemeindeverwaltung                                                        ■■ Technisches Hilfswerk
 Rathaus mit Bauhof und Wasserwerk                       0 68 35/55-0        Ortsbeauftragter Barbian für Beckingen                       01 74/ 3 38 81 34
 Collmann, Bürgermeister, Termine nach telefonischer Vereinbarung            ■■ Arbeiterwohlfahrt
 06835/ 55-101                                                                Fahrbarer Mittagstisch: Auskünfte erteilt                     06835/9598015
 Bauhof, Bereitschaftsdienst                       01 51/17 14 59 65
 Müller, Revierförster                              0 68 87/8939015          ■■ Private ambulante Pflegedienste
 Wehrführer Schneider, In den Rübstückern 6           0 68 35/68 99 7        Heike Marschall, Beckingen                                   0 68 35/500 800
 Stellvertreter Ludwig, Neue Welt 35                  0 68 35/6 83 41        Elke & Jessica Müllenbach Düppenweiler                           0 68 32/366
 Löschbezirksführer
 Beckingen: Dittert, Haustadter-Tal Str. 99            0 68 35/ 7 67 1       ■■ Caritas-Sozialstation Hochwald
 Düppenweiler: Alles, Im Junkerath 23                  06832/801121          für Beckingen                  Tel. 0 68 72/50 45 62, Fax 0 68 72/50 45 86
 Erbringen: Folz, Auf der Heide 1                     0 68 32/8 03 79
 Hargarten: Wagner, Im Weidentälchen 18                 0 68 32/18 84
                                                                              ■■ Ambulante Hospiz- und Palliativberatungszentren
 Haustadt: Diwersy, Lindenstraße 17                  0 68 35/60 24 00        ■■ Caritas Saar Hochwald
 Honzrath: Opsölder, Im Hirtengarten 16             0 68 35/9232072          Bergstraße 40                Tel.: 0 68 35/60 79 50, Fax: 0 68 35/60 79 540
 Oppen: Schmidt, Sonnenhügel 12                      0 68 32/92 13 69        ■■ Christliche Bürgerhilfe e.V.
 Reimsbach: Hoffmann, Am Hahn 15                     0 68 32/92 10 59
 Saarfels: Gottfrydziak, Nelkenweg 2                  0 68 35/6 76 40        Beckingen - Kleiderkammer                                       0 68 35/23 38

 ■■ Wasserwerk Beckingen                                                      ■■ HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung
 u. Bereitschaftsdienst Pumpwerk Hargarten                   0 68 32/4 29    Zuhause GmbH                                       Mobil: 01 60/7 42 26 46
 ■■ Naturwacht Saarland, Frank Grütz, Alte Wäscherei                          ■■ Hilfe für Frauen in Notsituationen Frauenhaus Saarlouis
 Sprechstunde nach tel. Vereinbarung                   Tel. 0174/9503521     Aufnahme Tag und Nacht möglich.
 Naturschutzbeauftragte                                                       Anonyme und kostenlose Beratung                                 0 68 31/22 00
 Stefan Schneider, Anemonenstraße 27                      0160/97405391      Kreis-Senioren-Telefon (Do 14 - 17 Uhr):                      0 68 61/7 88 86
 für die Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels                               ■■ Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
 Karl-Rudi Reiter, Hauptstraße 59                           0 68 32/70 29    www.hilfetelefon.de                                     Tel.: 08000116016
 für den Gemeindebezirk Düppenweiler
 Norbert Müllenbach, Piesbacher Straße 51                 0176/22302243      ■■ Familienzentrum Beckingen
 für den Gemeindebezirk Düppenweiler                                          Haustadter-Tal-Str. 137                              Tel.: 06835/608 44 44
 Leo Roth, Im Dompen 7                                      0 68 32/71 09
 für den Gemeindebezirk Erbringen
 Lutwin Klein, Auf Löw 45                                   0 68 35/47 15     ■■ Giftnotrufzentrale des Saarlandes
 für den Gemeindebezirk Haustadt                                               Universitätskliniken 3-7, 66424 Homburg            Tel.: 0 68 41 / 1 92 40
 Dieter Wächter, Im Hirtengarten 13                        0 68 35/ 44 06

                                                                     Ärztedienst

 ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                            Mo. 18.01         Fuchs Apotheke, Bahnhofstr. 27,
                                                                                                66663 Merzig, Tel.: 06861/73111
 Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland          Die. 19.01.       Doc`s Apotheke, Friedrich-Ebert-Str. 40,
 am Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen, Standort Dillingen,                                Dillingen, Tel.: 06831/78000
 Werkstr. 3
                                                                              Mitt. 20.01.      Odilien-Apotheke, Odilienplatz 2,
 Bitte melden Sie sich vor ihrem Besuch telefonisch an: Tel.: 01805/663006.                     Dillingen, Tel.: 06831/77000
 Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxis:
 - Am Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr
                                                                              ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst (inkl.
 - An jedem Feiertag von 08.00 Uhr bis um 08.00 Uhr des Folgetages.              Kinderärzte/ Augenärzte/ HNO-Ärzte)
 - Außerdem an Rosenmontag, Heiligabend und Silvester                         Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Verei-
 Notwendige Hausbesuche werden von eigens dazu eingeteilten Ärzten aus        nigung kostenlos unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117.
 der Bereitschaftsdienstpraxis heraus durchgeführt.                           Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie geöffnet:
                                                                              Von Samstag 08.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl- Heilig-
                                                                              abend/ Silvester), an Rosenmontag sowie an Brückentagen
 ■■ Zahnärzte                                                                 Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Merzig
 Sa. 16.01.und So. 17.01.                                                     In den SHG Kliniken
 Albersmeyer, Wadern,Tel.:06871/5719 u 06871/2197                             Trierer Straße 148, 66663 Merzig
                                                                              Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen
                                                                              Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen
 ■■ Apotheken                                                                 Werkstr. 3, 66763 Dillingen
                                                                              Kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis
 Do. 14.01.     St. Martin-Apotheke, Zur Niedtalhalle 1,                      Im Marienhaus Klinikum Saarlouis
                Rehlingen-Siersburg, Tel.: 06835/93633                        Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis
 Fr. 15.01.     Saardom Apotheke OHG, Odilienplatz 3,
                Dillingen, Tel.: 06831/701331                                 ■■ Tierärzte
 Sa. 16.01.     St. Josef-Apotheke, Dillinger Str. 59,                        Sa. 16.01.
                Dillingen-Diefflen, Tel.: 06831/9663639                       Tierärztin Dr. Hausmann, Rehlingen-Siersburg, Tel.: 06835/67788
 So. 17.01.     easy Apotheke, Jahnstr.17,                                    So 17.01.
                Dillingen, Tel.: 06831/4614658                                Tierärztin Puslat, Merzig, Tel.: 06861/937600
Marzellustag 2021 - Gemeinde Beckingen
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 2 / 2 0 2 1                                                                         Seite 3

 ■■ Rathaus geschlossen - Eingeschränkter                         ■■ Verordnung zur Änderung
    Kundenservice                                                    infektionsrechtlicher Verordnungen
                                                                     zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
 Besuche im Rathaus sind nur nach vorheriger telefonischer
 Terminvereinbarung möglich                                       08. Januar 2021
 Zum Schutz unserer Bürger/innen und Mitarbeiter/innen            Inhaltsverzeichnis
 angesichts der derzeitigen Corona-Pandemie sind Kunden-          Artikel 1 Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-
                                                                  und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
 termine im Rathaus, im Bürgerbüro, bei den Eigenbetrieben
                                                                  •          § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende;
 Wasserwerk und Abwasserbetrieb und anderen Dienststellen
                                                                  •          Testpflicht; Beobachtung
 nur nach telefonischer Terminabsprache möglich.
                                                                  •          § 2 Ausnahmen
 Sie erreichen uns unter:            06835/55-0                   •          § 3 Verkürzung der Absonderungsdauer
 Bürgeramt/Einwohnermeldeamt:                                     •          § 4 Zuständige Behörden
                                     06835/55-260                 •          § 5 Ordnungswidrigkeiten
                                     06835/55-261                 •          § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                     06835/55-262                 Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
                                     06835/55-263                 (VO-CP)
 Eigenbetriebe Wasserwerk            06835/55-352                 •          § 1 Grundsatz der Abstandswahrung
 und Abwasserbetrieb:                                             •          § 2 Tragen einer Mund-­Nasen-­Bedeckung
 Beckingen, den 25.11.2020                                        •          § 3 Kontaktnachverfolgung
 Thomas Collmann, Bürgermeister                                   •          § 4 Betretungsbeschränkungen
                                                                  •          § 5 Hygienekonzepte
                                                                  •          § 6 Kontaktbeschränkungen
                                                                  •          § 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen
                                                                  •          sowie Schließung von Einrichtungen
 ■■ Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes                          •          § 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
 Der Bereitschaftsdienst des Gemeindewasserwerkes ist nach        •          § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabil
 Dienstschluss und an Wochenenden über die                        •          tationseinrichtungen, Krankenhäuser
                Telefonnummer 06832/429                           •          § 10 Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche
 zu erreichen.                                                    •          Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen,
 Über diese Telefonnummer kann in dringenden Fällen, z.B.         •          Ausbildungsgänge sowie Fortbildungen
 Rohrbruch, direkt mit dem Diensthabenden gesprochen              •          § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
 werden. Während der Arbeitszeit gilt die Telefonnummer           •          § 12 Zuständige Behörden
 des Pumpwerkes Hargarten, Tel. 06832/429 und des Ge-             •          § 13 Sonderregelung für Gebiete mit besonderem
 meindewasserwerkes, Rathaus, Tel.: 06835/55-301 und              •          Infektionsgeschehen
 55-351.                                                          •          § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                                  Artikel 3
                                                                  Kapitel 1
                                                                  •          § 1 Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
                                                                  •          § 1a Tragen einer Mund-­Nasen-­Bedeckung
 ■■ Öffnungszeiten Wertstoffhof Rehlingen                         •          § 1b Regelung für den Schulbetrieb vom 11. bis
                                                                  •          zum 24. Januar
                 Der Wertstoffhof in Rehlingen, Gewerbegebiet,    •          § 2 Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespfle-
                 Ecke Nordstraße/Zur Schleuse ist wie folgt ge-   •          gestellen und heilpädagogische Tagesstätten
 öffnet:                                                          •          § 3 Vorbereitung für Nichtschülerinnen und
 Sommerzeit: Montags, mittwochs und freitags von 15.00            •          Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen
 – 18.00 Uhr                                                      Kapitel 2
 Winterzeit: Montags, mittwochs und Freitag von 14.00 -           •          § 4 Präsenzunterricht
 17.00 Uhr                                                        •          § 5 Prüfungsverfahren
 Informationen: Tel.: 06835/508408                                •          § 6 Durchführung von Weiterbildungen
 Alternativ können samstags auch der Wertstoffhof Dillingen,      Kapitel 3
 Lindenstr.15, in der Zeit von 09.00 - 12.30 Uhr und 13.00        •          § 7 Außerschulische Bildungsveranstaltungen
 Uhr - 16.00 Uhr oder der Wertstoffhof Losheim, Bahnhofstr.       •          § 8 Saarländische Verwaltungsschule
 39, in der Zeit von 09.00 - 14.00 Uhr angefahren werden.         Kapitel 4
                                                                  •          § 9 Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen
                                                                  Kapitel 5
                                                                  •          § 10 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen
 ■■ Winterpause der Grüngutsammelstelle                           Kapitel 6
                                                                  •          § 11 Ordnungswidrigkeiten
 Die Grüngutsammelstelle ist vom 30.11.2020 bis einschließ-       •          § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 lich 01.03.2021 eingeschlossen.                                  Artikel 4
                                                                  •          Begründung
                                                                  •          Bußgeldkatalog
                                                                  •          Verordnung als Download im Amtsblatt
 ■■ Forstdienststelle Gemeinde Beckingen                          Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz
 Tel.: 06887/8939015, Fax: 06835/55-500                           1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des
 E-mail: Forst@beckingen.de                                       Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
 Sprechstunden: Dienstags telefonisch von 14.00 - 18.00 Uhr,      1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21.
 Tel.: 0171/7793812                                               Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) und § 5 Absatz 3 des Landes-
 Brennholzbestellungen/-nachfragen können ausschließlich          organisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der Fassung
 während dieser Sprechzeiten entgegengenommen werden.             der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt
 Persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung              geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amts-
                                                                  bl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:
Marzellustag 2021 - Gemeinde Beckingen
S eite 4                                                                                A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 2 /2 0 2 1
Artikel 1                                                           Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflich-
Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückrei-             tet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn
sende zur Bekämpfung des Coronavirus                                typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-
§1                                                                  CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge-
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Testpflicht; Beob-           schmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise
achtung                                                             bei ihnen auftreten.
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem         (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1
Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen      Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zustän-
Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum       dige Behörde.
Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer     (4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu oder nach
17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für       mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut aufgenommen
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften          werden, dürfen für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der
Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich    Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs-
unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt-       und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das Landesverwal-
oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung             tungsamt als nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Saarländischen
ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen              Aufenthaltsverordnung zuständige Landesbehörde für die
Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort ab-        Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit neue
zusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein         Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und
anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.        Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen.
Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum          Absatz 3 gilt entsprechend.
nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht        §2
ihrem Hausstand angehören.                                          Ausnahmen
Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1         (1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur
erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich höchstens     zur Durchreise in das Saarland einreisen; diese haben das Gebiet
48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundes-        des Saarlandes auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die
republik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem       Durchreise abzuschließen.
Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen das auf            (2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind.
Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher,          1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nach-
englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergeb-        barstaaten weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach
nis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen      § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in
                                                                    das Bundesgebiet einreisen,
Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen können.
                                                                    2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert
                                                                    a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwand-
Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.
                                                                    ten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehö-
rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
                                                                    rigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten
Das Testergebnis nach Satz 3 ist für mindestens zehn Tage nach
                                                                    Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
Einreise aufzubewahren.
                                                                    b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep-
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet,
                                                                    te Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des
unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde
                                                                    Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar
zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach        ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftrag-
Absatz 1 Satz 1 und 3 hinzuweisen.                                  geber bescheinigt wird,
Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreise-     c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep-
anmeldung unter https://www.­einreiseanmeldung.de zu erfül-         te Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend; Per-
len, indem die Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der           sonen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff
vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit            oder per Flugzeug transportieren, oder
dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie          d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep-
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur        te hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsulari-
erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach             schen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, oder
Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragwei-        3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep-
te durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020               te Personen,
(BAnz AT 6. November 2020 B5) vollständig übermittelt und die       a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend
erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreisean-       notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums
meldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung      oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder
dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser      Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4
Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-          begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an
überschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt            ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder
wird; soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefäl-        b) die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz
len nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch      haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer
die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem             Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das
Muster der Anlage 2 der vom Bundesministerium für Gesund-           Saarland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wö-
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,          chentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die
für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr          zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener
und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend        Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber,
den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage          Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom          (3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind
5. November 2020 (BAnz AT 6. November 2020 B5) an den Be-           1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
förderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser An-       a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbeson-
ordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-         dere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Perso-
überschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen.          nal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
Marzellustag 2021 - Gemeinde Beckingen
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 2 / 2 0 2 1                                                                      Seite 5
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,                       Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,      Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.
d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,                       rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Tester-
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und      gebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise
Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder          aufzubewahren.
f ) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union      (4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind
und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die       1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,
zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeit-        2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-
geber oder Auftraggeber zu bescheinigen,                          Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für
2. Personen, die einreisen aufgrund                               den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der
a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades,         Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut),
des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder       die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder
Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines       dorthin zurückkehren, oder
Umgangsrechts,                                                    3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen
b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder                 Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort
c) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise hil-     ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen
febedürftiger Personen,                                           nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaß-
3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatz-    nahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb
gleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder       der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung
4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig     nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen
und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung   der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet
oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4       ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn
aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die         bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergrif-
zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftrag-       fenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat
geber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,               die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzep-         (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf
te Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Perso-     Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grun-
nen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff     des erteilen.
oder Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz 2 Satz 1          (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten
Nummer 2 Buchstabe c zu fallen, wobei das Testerfordernis         Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem
nach Satz 2 für Besatzungen von Binnenschiffen entfällt, sofern   Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder
grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbe-         Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach
sondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Land-       Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder
gänge, ergriffen werden,                                          ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach
6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung        Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-
und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch      virus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs-
das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder       und Geschmacksverlust auftreten.
von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings-      §3
und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder                      Verkürzung der Absonderungsdauer
7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet     (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens
im Sinne des § 1 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor    ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über
Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergeb-     ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem
nis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2    Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen
durchgeführt haben, sofern                                        Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache
a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesre-        verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise
publik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung       der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und      (2) Die zugrunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage
Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet ge-       nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorge-
troffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes         nommen worden sein. Der zugrunde liegende Test muss die
https://www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert-Koch-In-         Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter
stituts https://www.rki.de),                                      der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht
b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nicht-   sind, erfüllen.
erfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht        (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn
entgegensteht und                                                 Tage nach Einreise aufbewahren.
c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektions-      (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dau-
risikos eine Reisewarnung unter https://www.­auswaertiges-amt.    er, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich
de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-­sicherheitshinweise für       ist, ausgesetzt.
die betroffene Region ausgesprochen hat,                          (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests
8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen mindestens       einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen
dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck ist      zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion
durch den Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder den           mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnup-
Auftraggeber zu bescheinigen.                                     fen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Tester-   (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2
gebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-      Absatz 4 Nr. 3 fallen, entsprechend.
CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in         §4
deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und     Zuständige Behörden
sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zu-     (1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maßgabe der
ständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die        Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung
zugrunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stun-        einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den
den vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der        Bundestag vom 29. September 2020 sind die Ortspolizeibehör-
Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden.    den zuständig.
Marzellustag 2021 - Gemeinde Beckingen
S eite 6                                                                                A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 2 /2 0 2 1
Die Ortspolizeibehörden unterrichten die zuständigen Gesund-       1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs
heitsämter unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.                (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagier-
Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und                  flugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung            und in Wartebereichen alle Fahrgäste und Besucher ab
sind die Gemeindeverbände.                                             Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das Personal,
(2) Als zuständige Stelle wird nach Maßgabe des § 1 Absatz 3           bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim Ein-
der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikoge-          und Ausstieg und insoweit, als der Mindestabstand von
bieten vom 6. August 2020 (BAnz AT 7. August 2020 V1) die              eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann; die
zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt.                                entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe sind bei der
Die Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten          Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nachzuweisen,
nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016             2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- und
(Amtsbl. I S. 856) bleiben unberührt.                                  Wochenmärkten sowie in und vor Ladenlokalen, in den
§5                                                                     zugehörigen Wartebereichen und Warteschlangen auf den
Ordnungswidrigkeiten                                                   dazugehörigen Parkplätzen alle Kunden und Besucher ab
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des               Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder                 Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das Per-
fahrlässig                                                             sonal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen
1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorge-        entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infekti-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genann-          onsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
te Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht       3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne
rechtzeitig absondert,                                                 des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) in der
2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt                        Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2011 (Amtsbl.
3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 das Testergebnis nicht vorlegen        I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes
kann,                                                                  vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und sonstiger
4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,        Gastronomiebetriebe jeder Art abseits eines festen Platzes
die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,       sowie bei der Abholung oder Entgegennahme von Speisen,
5. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b), Nummer 3               auch in den gegebenenfalls entstehenden Warteschlangen,
Buchstabe b), Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder       4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 alle
Nummer 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder               Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an einem festen
6. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt           Platz,
oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht.        5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten und
§6                                                                     gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in Kirchen,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                        Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten,
(1) Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft. Gleich-        die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grund-
zeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-            gesetzes genutzt werden,
und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 22.            6. Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleis-
Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1372_2) außer Kraft.                       tungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. Januar 2021 außer        ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 2
Kraft.                                                                 zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe
Artikel 2                                                              Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung dem
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)                  nicht entgegensteht,
§1                                                                 7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitati-
Grundsatz der Abstandswahrung                                          onseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt- und
(1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb            Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psychothera-
der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut            peutenpraxen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein                tenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten
Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern               und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten
einzuhalten.                                                           ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesund-
(2) Ausgenommen sind Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern             heitswesens, soweit nicht die Art der Behandlung oder
und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie             Leistungserbringung entgegensteht,
Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern      8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen
und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugs-          Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206),
kreis).                                                                zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012
(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen             (Amtsbl. I S. 156), sowie sonstiger Gastronomiebetriebe
Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umge-                jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben,
setzt, die Zahl der Personen an der Möglichkeit zur Einhaltung         Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstel-
der Abstandsregel nach Absatz 1 bemessen und für ausreichend           lung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche
Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen           Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleich-
die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.               wertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
§2                                                                 9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes in ge-
Tragen einer Mund-­Nasen-­Bedeckung                                    schlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines
(1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen         Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soweit die
Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen             Pflicht nicht bereits aufgrund der Nummern 1 bis 8 besteht,
und einer Unterschreitung des Mindestabstands von eineinhalb       10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Pflicht nach
Metern, sofern nicht eine gleichwertige Infektionsschutzmaß-           Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand
nahme gewährleistet ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu                  nach § 1 Absatz 1 Satz 2 eingehalten werden kann. Weite-
tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.            re Abweichungen von Satz 1 sind nur auf der Grundlage
(2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen eine Mund-            einer aktuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung
Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe               unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regel des Arbeitsschut-
nicht entgegenstehen:                                                  zes zulässig.
Marzellustag 2021 - Gemeinde Beckingen
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 2 / 2 0 2 1                                                                          Seite 7
(3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Absatz      Hierzu gehört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden
2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht           Haushalte mit Vor- und Familienname, Anschrift und Erreich-
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem jeweiligen            barkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der Ankunftszeit.
Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den     Soweit Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahr-
Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen,           heitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die
Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese           dienstlichen Kontaktdaten. Eine Verpflichtung zur Überprüfung
haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.                         der Richtigkeit der erfassten Daten gemäß Satz 2 und 3 oder
(4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen,         hinsichtlich des Charakters einer Veranstaltung gemäß Absatz
dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des             1 Satz 2, die über eine sofortige und für jedermann ohne weitere
sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer             Nachforschungen nachvollziehbare Plausibilitätskontrolle hinaus-
Mund-Nasen-Bedeckung einhalten, sofern diese dazu in der             gehen, besteht für die Verantwortlichen oder deren Personal nicht.
Lage sind.                                                           (3) Die erhobenen Daten dürfen nur zum Zweck der Nachver-
(5) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht          folgung von Infektionsketten durch Aushändigung auf Anfor-
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten,                derung an die Gesundheitsämter verwendet werden. Sie sind
stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen anzu-          nach Ablauf von vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu
ordnen.                                                              löschen oder zu vernichten.
§3                                                                   (4) Die Gesundheitsämter sind berechtigt, die erhobenen Daten
Kontaktnachverfolgung                                                mit einer begründeten, anonymisierten Anforderung, unter
(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist gemäß §          Angabe des für die Nachverfolgung relevanten Zeitraums,
28a Absatz 1 und 4 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geän-       anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung aus Anlass
dert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020        einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß § 25 IfSG erforderlich ist.
(BGBl. I S. 2397), zu gewährleisten                                  Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen sind
1. beim dauerhaften oder vorübergehenden Betrieb einer               in diesem Falle verpflichtet, die erhobenen Daten im angeforder-
     Gaststätte im Sinne des § 1 Absatz 1 des Saarländischen         ten Umfang den Gesundheitsämtern unverzüglich zu übermitteln.
     Gaststättengesetzes oder im Reisegewerbe,                       (5) Eine weitere Verarbeitung durch die Gesundheitsämter zu
2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäusern           anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung oder der
     und weiteren kulturellen Veranstaltungen und dem dazu-          Anordnung von Quarantäne ist unzulässig. Die den Gesund-
     gehörigen Probenbetrieb,                                        heitsämtern übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich
3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen,                              irreversibel zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die
4. bei Bestattungen,                                                 Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden, spätestens
5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im Sport,             nach vier Wochen.
6. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen,            (6) Die Verantwortlichen nach Absatz 1 haben sicherzustellen,
7. bei Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen,                   dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch andere als
8. bei Besuchen in Einrichtungen für Menschen mit Behinde-           die für die Erfassung Verantwortlichen sowie deren zuständige
     rungen,                                                         Mitarbeiter ausgeschlossen ist. Sie haben sicherzustellen, dass
9. beim Studien-, Lehr- und Prüfungsbetrieb in Präsenzform           die erfassten Daten bei der Speicherung und Übermittlung
     an der Universität des Saarlandes, der Hochschule für           durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem
     Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule der       Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Verwen-
     Bildenden Künste Saar und der Hochschule für Musik Saar         dung und Veränderung geschützt werden.
     sowie an den übrigen im Saarland staatlich anerkannten          Die Maßnahmen umfassen bei der automatisierten Verarbeitung
     Hochschulen, den staatlich anerkannten Berufsakademien          insbesondere
     und den wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen im           1. den Einsatz eines Verschlüsselungsverfahrens,
     Saarland,                                                       2. technische Sicherungen gegen ein betriebs- oder veran-
10. bei Friseuren und sonstigen Erbringern von Dienstleistun-             staltungsübergreifendes Zusammenführen der Daten,
     gen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund ihrer           3. den Einsatz einer automatisierten Löschroutine zur Einhal-
     Natur ein normativ vorgegebener Mindestabstand zwangs-               tung der Fristen nach Absatz 3.
     läufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Dienst-        §4
     leistungen),                                                    Betretungsbeschränkungen
11. in Spielhallen und Wettbüros,                                    (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher
12. beim Betrieb von Prostitutionsstätten,                           nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen,
13. bei sonstigen Veranstaltungen im Sinne des § 6 Absatz 3.         Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der
Von der Pflicht zur Sicherstellung der Möglichkeit einer Kon-        gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu
taktnachverfolgung ausgenommen sind                                  begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen
1. Verantwortliche nach Nummer 1, soweit Gäste lediglich             Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15
     mitnahmefähige Speisen oder Getränke in der Gastronomie         Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des
     erwerben, diese jedoch umgehend wieder verlassen,               Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 sind vier
2. Versammlungen,                                                    Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets
3. Verhandlungen und sonstige Beratungen und Beschluss-              zulässig.
     fassungen gesetz- und satzungsgebender Körperschaften,          (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Hotels, Beher-
     Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie          bergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfü-
     der Gerichte,                                                   gungstellung jeglicher Unterkünfte.
4. Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstaltungen,             §5
     politische sowie weltanschauliche und bekenntnisgepräg-         Hygienekonzepte
     te Veranstaltungen, auch dann, wenn sie in Einrichtungen        (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher
     im Sinne der Nummern 1, 2 oder 6 stattfinden; in diesem         nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen,
     Falle hat der Veranstalter seine Kontaktdaten stellvertretend   Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen
     bei dem jeweiligen Verantwortlichen dieser Einrichtungen        nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und
     zu hinterlassen.                                                Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifi-
(2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen      schen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuel-
im Sinne des Absatzes 1 haben durch geeignete Maßnahmen              les Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen
die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung sicherzustellen.         der zuständigen Behörde vorzulegen.
Marzellustag 2021 - Gemeinde Beckingen
S eite 8                                                                                 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 2 /2 0 2 1
(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von             (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in
Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab-         der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten sind, sind
standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kunden,            untersagt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3
Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durch-        bleiben hiervon unberührt.
führung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsinter-         (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebiets-
vallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen         körperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-        Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Ge-
schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen     richte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der
Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossen-           Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des
schaften zu beachten.                                               Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und               bei Veranstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand
Hygienekonzepten kann das Ministerium für Soziales, Gesund-         nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere veran-
heit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einver-          staltungsspezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden.
nehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort in einem be-            (6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher
reichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. Ent-             Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der Ortspolizeibehörde
sprechende Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www.               sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit dies
corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern       im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.       (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbeson-            Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen
dere erforderlich für                                               Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel
1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarlän-          4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus
     dischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger          Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilneh-
     Gastronomiebetriebe jeder Art,                                 merzahl nach Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz
2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und               1 Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen
     Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher        gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist in Kirchen, Mo-
     Unterkünfte,                                                   scheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur
3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Opern oder           Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes
     Konzerten,                                                     genutzt werden, untersagt. Die Betretungsbeschränkungen
4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,                      des § 4 finden keine Anwendung.
5. die Veranstaltung von Reisebusreisen,                            (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind
6. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.                 zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfin-
§6                                                                  den, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz
Kontaktbeschränkungen                                               2 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche
(1) Private Zusammenkünfte werden auf einen Haushalt und            Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden.
eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt.            §7
Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbeson-         Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schlie-
dere die Betreuung Minderjähriger oder pflegebedürftiger            ßung von Einrichtungen
Personen, wenn dies unter Ausschöpfung anderer zumutbarer           (1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach
Möglichkeiten nicht anders sichergestellt werden kann, ist auch     dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011
der gemeinsame Aufenthalt mit mehreren Personen eines               (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.
anderen Haushalts gestattet. Unbeschadet dessen ist die un-         Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), der Betrieb sonstiger Gastronomie-
entgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder      betriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen.
unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich orga-    Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahme-
nisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder        fähigen Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort
aus höchstens zwei Hausständen umfasst.                             und Stelle. Betriebskantinen und Mensen können unter Einhal-
Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten.              tung der Vorgaben nach § 5 geöffnet werden, wenn die Arbeits-
(2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.   abläufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, insbeson-
(3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und zu         dere wenn der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn-
denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem       ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist. Rastanlagen an Bun-
Himmel oder in geschlossenen Räumen nicht mehr als zehn             desautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen
Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen      sind vom Verbot ausgenommen.
sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu       (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im
melden.                                                             Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes
Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen          vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch
Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3 zu treffen und be-          Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),
sondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten.            sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des
Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit einer höheren                § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
Personenzahl sind nur dann zulässig, wenn für deren Durch-          (3) Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzel-
führung ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder           handels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten
tatsächliches Bedürfnis besteht. Dabei sind weitere veranstal-      zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforder-
tungsspezifische Hygienemaßnahmen umzusetzen. Von den               lich ist. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind
Beschränkungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veran-            1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wochen-
staltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrich-              märkte deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandels-
tungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu              betrieben entspricht, Direktvermarkter von Lebensmitteln,
dienen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen Ein-       2. Abhol- und Lieferdienste,
richtung geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten.            3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 2 ist         4. Banken und Sparkassen,
bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer              5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Reform-
möglich einzuhalten außer zwischen Angehörigen des famili-               häuser,
ären Bezugskreises nach § 1 und Angehörigen des bestimm-            6. Optiker und Hörgeräteakustiker,
baren weiteren Haushaltes.                                          7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels,
Marzellustag 2021 - Gemeinde Beckingen
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 2 / 2 0 2 1                                                                         Seite 9
8. Tankstellen, Raststätten,                                        (8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des Saarländi-
9. Reinigungen und Waschsalons,                                     schen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Laden-
10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen,                        öffnungsgesetz – LÖG Saarland) in der Fassung der Bekannt-
11. Online-Handel,                                                  machung vom 15. November 2006, zuletzt geändert durch das
12. Babyfachmärkte,                                                 Gesetz vom 4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), sowie dem
13. Werkstatt und Reparaturannahmen,                                Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gaststättenge-
14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,                      setz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch
15. Großhandel,                                                     das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen
16. karitative Einrichtungen.                                       Gastronomiebetrieben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung
Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentge-            und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von
schäften, sowie in Discountern und Supermärkten und sonsti-         23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.
gen Ladengeschäften dürfen verkauft werden, wenn der er-            (8a) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten
laubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich           Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoholischen Getränken
überwiegt (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle          zu untersagen.
Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von        (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in aty­pischen Ein-
Aktionsangeboten – verkaufen. Eine Ausweitung des Angebots          zelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit
über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist          dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der
grundsätzlich nicht erlaubt.                                        Zweck dieser Verordnung gewahrt wird.
(4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt.      Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.
Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Be-          §8
triebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung               Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch not-          Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß dem
wendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen.             Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet und zulässig,
(5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des        sofern der Leistungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene-
Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports          und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste
allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist untersagt.       umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung
Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von        zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeits-
Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. Der Wettkampf-       schutzstandard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung
und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen         orientiert. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollständigen
und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der         Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 und zum Ein-
Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landes-           halten des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sicher-
kaders ist zulässig. Hierfür ist die Nutzung von Sportstätten       zustellen.
gestattet. Die Nutzung muss in allen Fällen aus infektionsschutz-   Für die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der
rechtlicher Sicht vertretbar sein. Bei der Durchführung des         Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelheiten hierzu
Wettkampf- und Trainingsbetriebs müssen mindestens die              regelt das „Handlungskonzept des Saarlandes zum Infektions-
folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:                       schutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im
1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz           Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen der Corona-Pande-
     2, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart     miemaßnahmen“ in der jeweils gültigen Fassung.
     der Sportart möglich ist; die Regelung des § 1 Absatz 2        §9
     bleibt unberührt,                                              Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitations-
2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektions-           einrichtungen, Krankenhäuser
     maßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von            (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages-
     Geräten,                                                       und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstellung von Betreu-
3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands-           ungsgruppenangeboten sind untersagt. Ausnahmen zu Satz 1
     und Hygieneregeln,                                             können auf Antrag durch das Ministerium für Soziales, Gesund-
4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen              heit, Frauen und Familie zur Ermöglichung einer Betreuung in
     durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs und                   Gruppen von bis zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden.
5. Ausschluss von Zuschauern.                                       Hierbei ist ein Hygienekonzept vorzulegen.
Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleichgestell-        Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten
ter Kadersportlerinnen und -sportler kann die zuständige            für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die Vorgaben des
Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten           Musterhygieneschutzkonzepts des Ministeriums für Soziales,
Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 6 Nummer               Gesundheit, Frauen und Familie eingehalten werden.
1 erteilen.                                                         Dies ist gegenüber den für die Anerkennung von Angeboten
(6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit       zur Unterstützung im Alltag zuständigen Behörden, also den
sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Betrieb von Messen,      Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wie-
Kinos, Museen, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Freizeitparks       deraufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestätigen.
und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie draußen),         Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verordnung bleiben
Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und                 hiervon unberührt.
Diskotheken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,     (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Saarländi-
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen              schen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6.
hiervon sind öffentliche Spielplätze unter Beachtung des § 6        Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos, Bibliotheken und Einrichtungen    Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen
der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrich-    eines Besuchskonzepts zulässig.
tungen.                                                             Hierzu erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen
(7) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrie-      und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen Infektions-
ben und Campingplätzen sowie die zur Verfügungstellung              geschehens Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur
jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Ab-        Anzahl und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur
weichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich    Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Sicherstellung
veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen              der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2
Reisende zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise-        und zum Schutz der Bewohner und des Personals vor Infektio-
busreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unzulässig.   nen enthalten können.
Marzellustag 2021 - Gemeinde Beckingen
Sie können auch lesen