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RECHT UND COMPLIANCE NEUES FINANZMARKTRECHT: DIE ZEIT DRÄNGT! FORUM SCHWELLENLÄNDER-INVESTMENTS: WAS GILT ES DERZEIT ZU BEACHTEN? ASSET MANAGEMENT SCHWEIZER MAGAZIN FÜR KOLLEKTIVE UND STRUKTURIERTE INVESTMENTS INTERESSANTE TECHNOLOGIEAKTIEN GIBT ES AUCH IN EUROPA Dezember 17 CHF 10.– 63
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editorial Rainer Landert Markus Röthlisberger LIEBE LESERIN, LIEBER LESER Zwei Themen stehen zum Jahreswechsel im Mittelpunkt der aktuellen Ausgabe: Das eine betrifft Recht und Compliance und befasst sich mit den bevorstehenden Änderungen im Schweizer Finanzmarktrecht. Die Umsetzung in den Arbeitsalltag gestaltet sich für betroffene Anbieter schwierig und kostet Unsummen von Geld – zumal gerade was MiFID anbelangt viele noch nicht einmal genau wissen, ob sie überhaupt betroffen sind. War bislang für das Fund und Asset Management im Wesentlichen das KAG Mass aller Dinge, so rücken ab 2018 MiFID und PRIIPs und in den Folgejahren die Gesetzesinitiativen FIDLEG und FINIG in Griffnähe. Grundlegende Anpassungen im KAG werden die Folge sein. Ein weiteres zentrales Thema in diesem Heft steht im Anlagekontext und beleuch- tet aktuelle Chancen und Risiken bei Schwellenländer-Investments. Obwohl die- sen Anlagen gegenüber mittlerweile Einhelligkeit in der Einschätzung darüber besteht, dass sie in jedes global diversifizierte Portefeuille gehören, ist die Zu- stimmung vorab auch in professionellen Anlegerkreisen noch immer sehr verhal- ten. Im Markt gestalten sich Bewertungen und Kursstellungen aufgrund des ak- tuellen Wechselspiels von Euphorie und Zurückhaltung immer noch eher volatil. Während die Akteure in unserer Branche sich im Grunde eigentlich primär auf solche oder andere Anlagethemen konzentrieren und alles daran setzen sollten, die Kunden richtig zu bedienen, gilt das Hauptaugenmerk ihrer Tätigkeit seit ge- raumer Zeit erstaunlicherweise nicht mehr dem eigentlichen Geschäft, sondern vielmehr praktisch nur noch der Compliance. Die Regelflut, welche demnächst auf Anbieter niederprasst, ist derart umfangreich, dass mancherorts der Sinn für das Geschäft in den Hintergrund geriet. In der Folge dürfte erwartet werden, dass sich der Markt strukturell drastisch verändern wird; zahlreiche kleinere und mitt- lere Anbieter im Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft werden aufgrund der steigenden Betriebskosten und sinkenden Margen ihr Geschäfts- modell wohl überdenken müssen. Lesen Sie mehr zu diesen und anderen span- nenden Themen auf den nachfolgenden Seiten. Viel Spass und anregende Lektüre Rainer Landert und Markus Röthlisberger B2B DEZEMBER 2017 1
IN EINER WELT IM WANDEL WIRD WASSER ZUM KOSTBARSTEN ROHSTOFF. PARVEST AQUA Dieser Investmentfonds setzt auf Unternehmen, die Lösungen zur effizienten Wassernutzung sowie zur Wasseraufbereitung und -analyse entwickeln. Investments in eine bessere Welt. www.bnpparibas-am.ch Der Assetmanager für eine Welt im Wandel Ergebnisse der Vergangenheit sind kein Hinweis für künftige Erträge und der Wert einer Investition in ein Finanzinstrument kann sowohl fallen als auch steigen. Investoren erlangen möglicherweise nicht ihren ursprünglich investierten Betrag zurück. Performanceangaben berücksichten nicht Gebühren oder Kommissionen bei Kauf oder Rückgabe der Anteile. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie Ihren Finanzberater. BNP PARIBAS ASSET MANAGEMENT France, die “Verwaltungsgesellschaft”, ist eine vereinfachte Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Gesellschaftssitz in: 1, boulevard Haussmann 75009 Paris, France, RCS Paris 319 378 832 und ist bei der französischen Aufsichtsbehörde “Autorité des marchés financiers” unter der Nummer GP 96002 registriert. Diese Werbemitteilung wurde von der Verwaltungsgesellschaft initiiert. Investoren, die erwägen in das Finanzinstrument zu investieren sollten die gesetzlich geforderten Verkaufsunterlagen (insb. Verkaufsprospekt, Halbjahres- Jahresberichte, KIID) lesen, welche auf der Internetseite vorgehalten werden. Meinungsäußerungen, welche in diesem Material enthalten sind, stellen eine Beurteilung der Verwaltungsgesellschaft zum angegebenen Zeitpunkt dar und können sich ohne weitere Mitteilung ändern. Der o.g. Fonds ist ein Teilfonds von Parvest, einer SICAV nach Luxemburger Recht, konform mit der Direktive 2009/65/CE. Der Fondsprospekt, die Wesentlichen Anlegerinformationen „KIID“ , die Statuten sowie die Jahres- und Halbjahresberichte der Fonds können kostenlos beim Vertreter in der Schweiz, BNP Paribas (Suisse) SA, 2, place de Hollande, 1204 Genf, bezogen werden; die Zahlstelle in der Schweiz ist BNP Paribas Securities Services, Paris, succursale de Zurich, 16, Selnaustrasse, 8002 Zurich.
inhalt DEZEMBER 2017 SCHWEIZER MAGAZIN FÜR KOLLEKTIVE UND STRUKTURIERTE INVESTMENTS RECHT UND COMPLIANCE NEUES FINANZMARKTRECHT: DIE ZEIT DRÄNGT! FORUM SCHWELLENLÄNDER-INVESTMENTS: WAS GILT ES DERZEIT ZU BEACHTEN? ASSET MANAGEMENT SCHWEIZER MAGAZIN FÜR KOLLEKTIVE UND STRUKTURIERTE INVESTMENTS INTERESSANTE TECHNOLOGIEAKTIEN GIBT ES AUCH IN EUROPA 51 Dez. 14 / Jan. 15 Dezember 17 CHF 10.– 63 finanzmarktrecht Das regulatorische Umfeld des editorial1 Schweizer Finanzmarktes wird demnächst radikal um- gepflügt. Treibende Kraft ist die EU. Ein Fachgespräch recht und compliance erörtert, welche Praxisfolgen die neuen recht- Neues Finanzmarktrecht steht vor unserer Tür – die Zeit drängt! 4 lichen Rahmenbedingungen nach sich ziehen. 4 asset management Long/Short-Ansatz bei US-Aktien 20 Interessante Technologieaktien finden sich auch in Europa 23 Total Return Credit – neue Horizonte 26 Risiko – wichtigste Messlatte für Portfolios 28 Emerging Market Debt bringt Rendite 30 events EYES ON 2018 – Get More Out Of Life 32 service Emerging Markets fordern das Global Custody 36 Modernste Börsentechnologie für klassische Fonds 39 asset management Technologie-Investments gehö- Erster Fonds mit Domizil Hongkong registriert 42 ren zu den Favoriten vieler Investoren. Ein Textbeitrag Erfolgsfaktoren im Private Label Business 46 zeigt auf, dass insbesondere in Europa zahlreiche Fir- Schweizer Börse auf Rekord-Pfad 48 men domiziliert sind, die interessante Anlageper- Digitale Transformation 50 spektiven bieten. Lesen Sie mehr dazu ab Seite 23 portfoliostrategie Neues Konzept für die Vermögensallokation 52 Active Ownership ist weiter auf dem Vormarsch 55 Global Equity bleibt attraktiv 56 Weltweites Tapering: Ansätze zur Navigation 58 Neue Möglichkeiten dank marktneutralen Risikoprämien 60 Nachhaltige Anlagen – nachhaltige Renditen 63 recht MiFID II: Fonds als erstklassige Lösung 64 5 wichtige Gründe für den liechtensteinischen AIF 66 forum Schwellenländer-Investments: Aktuelle Erfolgsrezepte 68 forum Investments mit Fokus auf Schwellenländer gehören heute in jedes gut diversifizierte Portefeuille pro memoriam – sowohl aktien- als auch obligationenseitig. Wie eine info & edu center / impressum 84 optimale Integration ausschauen könnte, zeigt trägerschaft85 das zweite Fachgespräch auf Seite 68 B2B DEZEMBER 2017 3
recht und compliance RECHT UND COMPLIANCE NEUES FINANZ- MARKTRECHT STEHT VOR UNSERER TÜR – DIE ZEIT DRÄNGT! 4 B2B DEZEMBER 2017
recht und compliance Das regulatorische Umfeld des Schweizer Finanz- marktes wird demnächst radikal umgepflügt. Trei- bende Kraft ist die Europäische Union, welche in der Folge der letzten grossen Finanzmarktkri- se zahlreiche neue regulatorische Grundlagen ge- schaffen hat. Die Regulierungswelle hat unlängst auch den Schweizer Finanz- und Fondsplatz er- reicht. Keine Tätigkeit mehr ohne Gesetze, Ver- ordnungen und staatliche Bewilligungen sowie spe- zifisches Aufsichts- und Prüfregime. Unmittelba- rer Höhepunkt ist das Inkrafttreten von MiFID II am zweiten Arbeitstag im neuen Jahr, dem 3. Ja- nuar 2018. War bislang für das Fund und Asset Ma- nagement das KAG Mass aller Dinge, so rücken ab 2018 MiFID und PRIIPs und in den Folgejahren die Gesetzesinitiativen FIDLEG und FINIG in Griffnä- he. Die neuen Rechtsgrundlagen werden auch un- mittelbare Anpassungen für das KAG zur Folge ha- ben. Höchste Zeit also, sich in der Praxis mit diesen neuen rechtlichen Rahmenbedingungen vertieft auseinanderzusetzen, um betriebsintern vollstän- dige Compliance sicherzustellen – eine für alle Be- teiligten immense personelle und organisatorische Herausforderung: Das bisherige, traditionelle Com- pliance-Verständnis einer begrenzten Complian- ce-Funktion, die vorrangig die Verantwortung für die Sicherstellung der gesetzgeberischen Vorgaben hat, weicht zunehmend dem Verständnis eines um- fassenden, integrierten und systemischen Compli- ance-Management-Systems. Während die zuneh- mende Regulierungsdichte in unserem Geschäft primär im Dienste des Anlegerschutzes steht, ist nicht zu vergessen, dass die moderne Compliance vor allem zum Ziel hat, den Schutz der Finanzinsti- tute durch ausreichende Organisation, Kompetenz und das korrekte Einhalten von Verhaltenspflichten sicherzustellen. Ziel dieses Fachgesprächs soll sein, zum einen die Neuerungen im Finanzmarktrecht aufzuzeigen und mögliche Herausforderungen bei der Implementierung anzusprechen. Am Expertengespräch nehmen teil: Antonio Donno [Grant Thornton], Andrea Huber [Loyens & Loeff], Diana Imbach [SFAMA], Thomas Schärer [Credit Suisse Funds AG] und Lydia Woerlen [Zurich Invest]. B2B DEZEMBER 2017 5
recht und compliance Vor noch nicht allzu langer Zeit wurde führt. Somit wird das KAG zu einem reinen das KAG mit allen dazugehörigen Ver- «FIDLEG und FINIG «Produktegesetz» reduziert. Das KAG soll ordnungen, Rundschreiben und Richtli- sind zentrale Bausteine künftig nur Vorschriften enthalten, welche nien gründlich revidiert. Und demnächst für einen gestärkten die Gründung und die Genehmigung von rollt die nächste regulatorische Lawi- kollektiven Kapitalanlagen sowie die Ver- ne auf unser Geschäft zu. Sie soll nicht und exportfähigen tretung ausländischer kollektiver Kapital- nur neue Gesetze in die Niederungen Finanzsektor.» anlagen betreffen. Gemäss Botschaft zum unserer Arbeitswelt bringen, sondern FIDLEG und FINIG wird die Tätigkeit als Antonio Donno auch das ganze Finanzmarktrecht und Vertreter von ausländischen kollektiven damit die vertraute Landschaft unse- Kapitalanlagen als produktspezifische Tä- res Fonds- und Asset Management-Ge- tigkeit dargestellt. schäfts gründlich umpflügen. Was muss man sich darunter vorstellen? Geben Sie uns kurz einen Überblick Schärer: Mit der baldigen Einführung von über die aktuellen und künftigen re- FIDLEG und FINIG wird die Finanzmarkt im FIDLEG geregelt; diese Regeln gelten gulatorischen Initiativen, welche bald regulierungsarchitektur der Schweiz neu unabhängig davon, ob der Finanzdienst- resp. demnächst in Kraft treten wer- definiert. Seit der Einführung des Anlage- leister im konkreten Fall eine Bank, ein un- den. Wie sieht die Agenda konkret aus? fondsgesetzes 1966 wurde das Regelwerk abhängiger Vermögensverwalter oder ein Woerlen: Je nachdem, in welchem Domizil sukzessive neuen Anforderungen ange- anderer Finanzintermediär ist. Lediglich und Vertriebsmarkt man tätig ist, werden passt und mündete 2007 schlussendlich rein produktspezifische Aspekte verblei- MiFID II und PRIIPs bereits ab Januar 2018 ins KAG, das heutige Kollektivanlagenge- ben im KAG. anzuwenden sein. Betreffend FIDLEG / setz. Zu diesem zentralen Gesetzestext für Donno: Damals im März 2013 trat die Teil- FINIG konnte das Differenzbereinigungs- die Fondsbranche kommen jetzt FIDLEG revision des besagten KAG in Kraft, und verfahren zwischen Nationalrat und Stän- und FINIG hinzu. Die Komplexität steigt mit FIDLEG / FINIG steht die nächste Re- derat bislang noch nicht abgeschlossen deutlich. vision tatsächlich auch bald wieder vor der werden. Daher wird das Geschäft erst Imbach: Mit FIDLEG und FINIG wird die Tür. Während das FIDLEG die Vorausset- in der Frühjahr-Session 2018 vom Stän- bislang sektoriell organisierte Finanzmarkt- zungen für das Erbringen von Finanzdienst- derat behandelt. Allfällige danach noch architektur aufgebrochen und in eine ho- leistungen und das Anbieten von Finanzins verbleibende Differenzen werden in der rizontale Struktur überführt. Dies bedeu- trumenten regelt, unterzieht das FINIG Fi- Sommer-Session 2018 bereinigt. Mit ei- tet konkret, dass mit FIDLEG für die Er- nanzinstitute, welche die gewerbsmässige ner Inkraftsetzung der Gesetze kann da- bringung von Finanzdienstleistungen sowie Vermögensverwaltung für Dritte betrei- her frühestens ab Sommer 2019 gerechnet für das Angebot von Finanzinstrumenten ben, einer einheitlichen Aufsichtsregelung. werden. Die neue EU-Datenschutz-Grund- über alle Finanzsektoren hinweg einheit- Entsprechend werden alle Bestimmungen verordnung soll per 1. Mai 2018 in Kraft tre- liche Regelungen eingeführt werden. So des KAG, welche die Institutsaufsicht oder ten und das Schweizer Datenschutzgesetz wird beispielsweise das Verhalten am Point die Verhaltensregeln festlegen, herausge- wird aktuell angepasst. of Sale künftig für alle Finanzinstrumente strichen und ins FINIG resp. FIDLEG über- In der Schweiz dürfte für unser Ge- schäft mitunter das FIDLEG die zentra le Rolle spielen. Es ist g rundsätzlich produktübergreifend konzipiert. Was heisst in diesem Zusammenhang «produkt- oder sektorübergreifende» Regulierung von Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen? Imbach: Mit FIDLEG / FINIG wird neben der Stärkung des Kundenschutzes sowie der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes auch das Ziel verfolgt, ein Level Playing Field auf nationa- ler Ebene sicherzustellen. Es soll dafür ge- sorgt werden, dass für alle Teilnehmer auf dem Schweizer Finanzmarkt die gleichen 6 B2B DEZEMBER 2017
forum Voraussetzungen gelten und dadurch Ver- zerrungen im Wettbewerb reduziert wer- den. Auch beim Angebot von Finanzinstru- menten werden mit dem FIDLEG einheitli- che Regeln für die verschiedenen Finanz instrumente wie strukturierte Produkte oder kollektive Kapitalanlagen eingeführt. Im Fondsbereich sind wir bereits seit Jah- ren an eine hohe Regulierungsdichte ge- wohnt. Dass mit dem FIDLEG nun generell gleich lange Spiesse eingeführt werden sol- len, ist äusserst begrüssenswert. Woerlen: FIDLEG sieht die Einführung von Verhaltensregeln für sämtliche Finanz- dienstleister am Point of Sale vor. Sie wer- den aufsichtsrechtlich verpflichtet, eine Eignungs- und Angemessenheitsprüfung durchzuführen. Neu sind nicht die Prü- fungspflichten als solche, diese ergaben sich schon früher aus der auftragsrechtli- chen Sorgfalts- und Treuepflicht; was aber neu ist, ist die sektorübergreifende Anwen- dung und Verankerung im Aufsichtsrecht. Das FIDLEG sieht auch eine produktüber- greifende Prospektpflicht sowie eine Pros- pektprüfung durch eine Prüfstelle vor. Bei- des stellt eine fundamentale Änderung ge- genüber dem heute geltenden Prospektre- gime dar. Das Basisinformationsblatt – kurz: BIB – soll als dritte wesentliche Neuerung den Privatkunden auf leicht verständliche Art die Merkmale des Produkts, dessen Ri- siken und die Kosten aufzeigen und einen besseren Vergleich verschiedener Finanz instrumente ermöglichen. Nachdem in den vergangenen Jahren die rechtlichen Rahmenbedingungen vor allem für Fondsanbieter und kollek- tive Kapitalanlagen verschärft worden sind, verlagert sich die regulatorische Tätigkeit von Gesetzgeber und Auf- sichtsbehörden immer mehr auch auf andere Anbieterkreise und Finanzpro- dukte bzw. Finanzdienstleistungen so- wie vom Ansatz her vermehrt auch an die Kundenbasis. Was war der histori- sche Hintergrund und wie lauteten ent- sprechend die Zielsetzungen all dieser Rechtsanpassungen? Woerlen: Aufgrund der Finanzmarktkri- se 2008 galt es, die Staatsschuldenkrise B2B DEZEMBER 2017 7
forum zu überwinden. An erster Stelle stand die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Banken und an zweiter Stelle die Wieder- herstellung des Anlegervertrauens, wel- ches nach dem Konkurs von Lehman Bro- thers, dem Madoff-Skandal und der Insol- venz und Rettung von AIG auf dem Null- punkt war. Der Blick hin zum verschärften Anlegerschutz bewirkte einen starken po- litischen und in der Folge regulatorischen Aktivismus, der bis heute anhält. Huber: Die führenden Politiker sind im Jahre 2009 anlässlich des G20-Gipfel treffens in Pittsburgh zum Schluss gekom- men, dass kein Finanzplatz, kein Finanz- produkt und kein Finanzmarktteilnehmer ohne angemessene Regulierung bleiben darf und dass eine qualifizierte und ange- messene Aufsicht überwachen soll, dass weltweit möglichst einheitliche Regeln ein- gehalten werden. Die internationalen Be- strebungen sind acht Jahre später bereits sehr weit fortgeschritten; auf nationaler Ebene sind die Regulierungsprojekte der EU wie EMIR, MiFID II oder MiFIR teilwei- se bereits finalisiert. Auch die Schweiz ist nicht untätig geblieben, überprüft ihre Fi- nanzmarktregulierung stetig und passt die- se gegebenenfalls an. Mit dem FIDLEG und FINIG sowie dem FINFRAG, welches un- längst in Kraft getreten ist, soll die Syste- matik der Finanzmarktgesetze vereinfacht und modernisiert werden. Eine effektive Regulierung ist für den Wirtschaftsstand- ort Schweiz von immenser Bedeutung, wo- bei den Grundprinzipien von Transparenz, Wettbewerbsfähigkeit und Verhältnismäs- sigkeit entsprechend Rechnung getragen werden soll. Imbach: Die Staats- und Regierungschefs der G20 hatten sich damals auf Grundzüge zur Reform des Weltfinanzsystems geeinigt und eine Erklärung verabschiedet, die eine strengere Kontrolle des Finanzsystems vor- sieht. Daraufhin kam es international zu ei- ner richtigen Regulierungswelle. In diesem Kontext ist auch die umfassende Finanz- marktreform in der EU zu sehen, im Rah- men derer u.a. MiFID II, MiFIR, EMIR und PRIIPs entstanden sind. Auch die Schweiz hat auf diese Entwicklungen reagiert. Ende März 2012 beauftragte der Bundesrat das 8 B2B DEZEMBER 2017
recht und compliance Eidgenössische Finanzdepartement, Pro- privatrechtliche Fragestellungen, welche jektarbeiten zur Erarbeitung einer sektor «Durch die zunehmend in der Regel von einem Zivilrichter beur- übergreifenden Regulierung von Finanz- komplexere Finanz- teilt werden müssen. Im Zuge der Unter- produkten und Finanzdienstleistungen so- marktregulierung steigt suchungen im Nachgang zu verschiede- wie deren Vertrieb aufzunehmen. Die Vor- nen Unternehmensskandalen während lage FIDLEG / FINIG befindet sich derzeit die Verantwortung der letzten Finanzkrise sind die Regula- in der parlamentarischen Beratung. Die der Finanzdienstleister; toren zum Schluss gekommen, dass der beiden Gesetze werden nach dem derzei- bei Cross-border-Akti Kundenschutz verstärkt werden muss. tigen Stand frühestens auf den 1. Juli 2019 Aus diesem Grund sind auch die Verhal- in Kraft treten. vitäten bewährt sich tenspflichten stärker in den Fokus der auf- Schärer: Das heute gültige Kollektivanla- ein integrierter Ansatz, sichtsrechtlichen Regulierung gekommen. gengesetz ist, abgesehen von ersten Ka- welcher sowohl die So soll insbesondere das Einhalten von pitalgesellschaften und Fonds um 1900 Verhaltenspflichten im FIDLEG Teil der bzw. 1930, bereits das dritte Gesetz in der nationalen als auch in- aufsichtsrechtlichen Prüfung von Finanz- Fondsgesetzgebung der letzten 50 Jahre. ternationalen Vorgaben dienstleistern werden. Sie wirken sich so- Das Anlagefondsgesetz, AFG 66, war das berücksichtigt.» mit grundsätzlich lediglich indirekt, über erste eigentliche Fondsgesetz der Schweiz eine so genannte Reflexwirkung, auf das und hatte vor allem den Schutz des Klein- Andrea Huber Zivilrecht und entsprechend auch auf die sparers zum Ziel. Es war bezüglich inves- Entscheidungen der Zivilrichter aus. Ge- tierbarer Anlagen wenig flexibel. Bis heu- rade mit Blick auf Finanzdienstleister, die te hielt sich die doppelte Beaufsichtigung auch künftig keiner prudentiellen Auf- von Produkt und Institut. Die Einführung sicht unterstehen werden – beispielswei- von UCITS I im Jahr 1985 führte dann zum se reine Anlageberater –, wird es interes- ersten Mal zu einer Reaktion der Schweiz Schweiz stark fragmentiert, also in unter- sant sein, zu sehen, wie sich diese primär auf internationale regulatorische Entwick- schiedlichen Rechtsgrundlagen zu finden. aufsichtsrechtlichen Pflichten auswirken lungen – allerdings erst Jahre später mit Dem Privatrecht kommt hier bislang eine werden. der Einführung des AFG 94. Auch das drit- dominierende Rolle zu. Mit Blick auf kol- te Schweizer Fondsgesetz, das 2007 ein- lektive Kapitalanlagen ist die rechtliche Si- FIDLEG ist offenbar eine Reaktion auf geführte KAG, war eine Reaktion auf sich tuation in der Schweiz insofern etwas be- MiFID: Was beinhaltet dieses EU-Re- ändernde ausländische Gesetzgebungen, sonders, da im KAG sowie in den entspre- gulierungsmonster kurz zusammenge- namentlich UCITS III. Über die Jahre ent- chenden Verhaltenspflichten der SFAMA fasst? wickelte der Gesetzgeber Regeln für alle sowohl produkt- als auch vertriebsspezi- Donno: MiFID II und die dazugehörige Ver- Akteure der Fondswertschöpfungskette fische Verhaltenspflichten zu finden sind. ordnung MiFIR werden am 3. Januar 2018 und richtete diese immer stärker auf Anle- Traditionell geht es in Bezug auf die Ein- in Kraft treten. Der Anwendungsbereich gerschutz und in diesem Zuge jüngst auch haltung von Verhaltenspflichten gegen- dieser Erlasse wurde deutlich erweitert auf die Transparenz aus. Anlegerschutz über Kundinnen und Kunden primär um und die Regelungen sind detaillierter. Zu- und Transparenzanforderungen werden immer extensiver definiert und ausgelegt. Der Gesetzgeber macht sich so schrittwei- se auch die Eigenverantwortung des Anle- gers zu eigen. Immer mehr ist die Rede von Verhal- tenspflichten: Woher kommt das ge- nerell? Was beinhalten moderne Ver- haltenspflichten und wie ist ihre Bezie- hung zu den übrigen rechtlichen Rah- menbedingungen in der Schweiz? Imbach: Verhaltenspflichten sind beim Vertrieb von Finanzprodukten seit jeher ein Thema. Die entsprechenden rechtli- chen Grundlagen sind jedoch heute in der B2B DEZEMBER 2017 9
recht und compliance dem versuchen sie gleichzeitig dem tech- nischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Diese EU-Regulierungen möchten beste- hende rechtliche und regulatorische Lü- cken schliessen und auch eine stärkere In- tegration der europäischen Finanzmärk- te anstreben. Insbesondere werden fol- gende Themen geregelt: 1. Einführung von Vor- und Nachhandelstransparenz; 2. Ver- lagerung der Geschäfte an geregelte Märk- te; 3. Unterstützung einer Handelspflicht für Aktien an geregelten Märkten; 4. Erhö- hung des Anlegerschutzes und der Trans- parenz; 5. Regulierung des Hochfrequenz- handels; 6. Diskriminierungsfreier Zugang zu Handels- und Nachhandelsdienstleis- tungen und zuletzt Stärkung der paneuro- päischen regulatorischen Aufsicht sowie Kooperation zwischen den zuständigen na- tionalen Behörden. Woerlen: MiFID II verlangt von den Un- ternehmen, dass sie während des Bera- tungsprozesses die Ziele, Risikotoleranz und Verlusttragfähigkeit ihrer Kunden be- urteilen. Die Richtlinie ist eine Weiterent- wicklung des im Jahr 2014 in Kraft gesetz- ten EU-Werks im Bereich Finanzmarktauf- sicht, welches vor allem den Kundenschutz verbessern sollte. Es soll in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in deren nationale Ge- setze integriert werden und am 3. Januar 2018 in Kraft treten. Die römische Ziffer «II» rührt übrigens daher, dass die EU-Regula- toren beschlossen haben, die ursprüngli- che Regulierung aus dem Jahre 2007, auch als «MiFID I» bezeichnet, zu überarbeiten. Dass die MiFID II-Vorgaben in das natio- nale Recht der EU-Mitgliedstaaten über- führt werden müssen, führt dazu, dass die Umsetzung von MiFID II beispielsweise in Deutschland weder zeitlich noch inhaltlich in gleicher Weise erfolgt wie etwa in Frank- reich, Italien oder in anderen EU-Mitglied- staaten. Schärer: Aus Sicht des Regulators ist klar, dass der Rahmen für die Regulierung der Finanzmärkte gestärkt, die Transparenz er- höht, Anleger besser geschützt und das Vertrauen wiederhergestellt werden müs- sen. Diese Wortwahl finden Sie auch ge- nauso in den Erwägungen der Neufassung des Gesetzestextes mit dem Ziel, die Be- 10 B2B DEZEMBER 2017
recht und compliance ratung der Kunden zu verbessern. Im Rah- «Dass mit dem F IDLEG Privatkunden zum professionellen Kunden men des legislativen Prozesses sind inzwi- nicht nur vom Vermögen abhängig machen schen 20 000 Seiten Gesetzestext ent- generell gleich lange sollte. MiFID II sieht nämlich vor, dass sich standen. Die Kosten der Vorbereitungs- Spiesse eingeführt wer- das Opting-out des vermögenden Privat- arbeiten zu MiFID II allein in Deutschland kunden zum professionellen Kunden auch den sollen, ist äusserst werden vom Bankenverband auf eine Mil- auf Kenntnisse und Erfahrungen mit Fi- liarde Euro geschätzt. begrüssenswert.» nanzprodukten stützt. Diesbezüglich wird das Differenzbereinigungsverfahren zwi- Diana Imbach Gemeinsame Begriffe, unterschiedliche schen Nationalrat und Ständerat von Be- Inhalte: Der Begriff «Zielmarkt» ist deutung sein. Ein weiterer grosser Unter- beispielsweise eine Gemeinsamkeit von schied zwischen MiFID II und FIDLEG ist MiFID II und PRIIPs. Die Definitionen die Handhabung der Retrozessionen. Ge- sind jedoch nicht deckungsgleich. Kön- mäss MiFID II ist einem Vermögensverwal- nen Sie uns das kurz aufschlüsseln? ter untersagt, Retrozessionen oder ande- Schärer: Die MiFID II definiert den Ziel- gar widersprüchlich sind. Eine sorgfältige re finanzielle Vorteile von Dritten anzuneh- markt im Rahmen der Produkt-Governance Abstimmung ist notwendig. men. Bei der Anlageberatung muss der und ist Bestandteil der Produkterstellungs- Anlageberater seinen Kunden vor der Leis- und Kontrollprozesse. Der Investor hat hier Offenbar gibt es im Zusammenhang tungserbringung informieren, ob er eine nicht zwingend über seine Zugehörigkeit mit den aktuellen Regulierungsinitiati- unabhängige oder abhängige Beratung er- zu einem bestimmten Zielmarkt in Kennt- ven da und dort bedeutende Inkonsis- bringt. Bei der unabhängigen Beratung ist nis gesetzt zu werden. Auch PRIIPs kennt tenzen. dem unabhängigen Anlageberater unter- den Begriff Zielmarkt. Im Unterschied zu Donno: Das ist so. Die MiFID II-Bestimmun- sagt, jegliche Provisionen wie Retrozessio- MiFID II hat dieser jedoch Eingang in das gen gehen weiter als die des FIDLEG. Kon- nen anzunehmen. Im F IDLEG wird die Pra- zu erstellende Key Information Document kret kann etwa erwähnt werden, dass in xis des Bundesgerichts bei Retrozessionen zu finden. Hier ist meines Erachtens of- Bezug auf die Kundensegmentierung das kodifiziert und erweitert. Es kann grund- fen, ob der Zielmarkt unter MiFID II ana- FIDLEG das Opting-out des vermögenden sätzlich gesagt werden, dass die Retrozes- log zum Zielmarkt nach PRIIPs anzusehen sionen behalten werden können, wenn der ist. Wird dies bejaht, scheint es zweckmäs- Kunde vorgängig über diese ausdrücklich sig, dass bei einer Verpflichtung des Emit- informiert wurde und dieser auf die Retro- tenten zur Einhaltung sowohl der Produkt- zessionen verzichtet. Ansonsten sind die Governance nach MiFID II als auch der Vor- Retrozessionen vollumfänglich dem Kun- gaben von PRIIPs diese relevanten Prozes- den weiterzugeben. se entsprechend aufeinander abgestimmt Woerlen: Das Ziel dieser neuen Regu- werden. So kann eine Veränderung des lierungswelle besteht darin, einheitliche Zielmarkts gegen die jeweils aktuelle Ver- Wettbewerbsbedingungen für alle Finanz sion eines KID geprüft und gegebenenfalls intermediäre zu schaffen und den Kunden- angepasst werden. schutz zu stärken. Aufgrund von immer kür- Huber: Unter MiFID II muss der Kunde zeren Umsetzungsfristen und einem immer nicht zwangsläufig Kenntnis vom Zielmarkt höheren Technisierungsgrad wird die Har- erlangen. Bei PRIIPs hingegen muss der monisierung der neuen regulatorischen Zielmarkt – anders als bei MiFID II – wie Anforderungen mit den bestehenden zu gesagt explizit im zu erstellenden KID ge- einer echten Herausforderung. nannt werden. Unklar ist jedoch, ob der Zielmarkt unter MiFID II analog zum Ziel- Wie lauten die unterschiedlichen Kun- markt gemäss PRIIPs zu betrachten ist. So- densegmentierungen im heutigen KAG wohl inhaltlich als auch methodisch gibt und was ändert sich diesbezüglich mit es vielfältige Überschneidungen zwischen MiFID II und FIDLEG? PRIIPs und MiFID II. Bei der regulatori- Huber: Der heutige Art. 10 KAG unter- schen Implementierung muss daher da- scheidet zwischen qualifizierten und rauf geachtet werden, dass diese beiden nicht-qualifizierten Anlegern, und in Art. Themen bei einem Finanzdienstleister in- 3 Abs. 1 KAG wird zusätzlich auf regulier- tern nicht voneinander abweichen oder te und nicht-regulierte qualifizierte Anle- B2B DEZEMBER 2017 11
recht und compliance ger Bezug genommen. Das E-FIDLEG sieht während die Verhaltensregeln von Finanz- «Anlegerschutz und neu die Kundensegmente (i) institutionel- dienstleistern am Point of Sale zukünftig im le Kunden, (ii) professionelle Kunden und Transparenzanforde- FIDLEG zu finden sein werden. (iii) Privatkunden vor. Im KAG soll die Un- rungen werden im- Imbach: Das KAG regelt heute sowohl terscheidung zwischen qualifizierten und die Voraussetzungen für die Bewilli- mer extensiver defi- nicht-qualifizierten Anlegern, vorbehältlich gung und Aufsicht von Finanzinstituten gewisser Anpassungen, beibehalten wer- niert und ausgelegt – als auch die Genehmigung und den Ver- den, wobei qualifizierte Anleger im Sinne der Gesetzgeber macht trieb von kollektiven Kapitalanlagen. Ne- des E-KAG als professionelle Kunden nach ben den produktspezifischen Verhaltens- FIDLEG gelten sollen. Es sind Möglichkei- sich so schrittweise die pflichten sind dem KAG und der entspre- ten vorgesehen, unter denen auf Schutz Eigenverantwortung chenden SFAMA-Selbstregulierung auch verzichtet – Opting-out – oder Schutz be- des Anlegers zu eigen.» die Verhaltenspflichten am Point of Sale ansprucht – Opting-in – werden kann. Die zu entnehmen. Mit FIDLEG resp. FINIG MiFID II-Kundensegmentierung hingegen Thomas Schärer wird das KAG wie erwähnt zu einem rei- beinhaltet (i) Kleinanleger, (ii) professionel- nen Produktgesetz. Mit der Einführung le Kunden sowie (iii) Gegenparteien als Teil- des FINIG werden sämtliche institutsspe- menge der professionellen Kunden. Die im zifischen Regelungen betreffend Fonds- FIDLEG vorgeschlagenen Regeln zur Kun- leitungen und Vermögensverwalter kol- densegmentierung lehnen sich an die Vor- lektiver Kapitalanlagen ins FINIG über- gaben der EU an, sind jedoch wie bereits Produktaufsicht sowie den entsprechen- führt und im KAG gestrichen. Letztere im Rahmen der Revision des KAG nicht un- den Verhaltensregeln. In Zukunft soll von werden im FINIG zusammen mit den ex- besehen übernommen worden. MiFID II einer solchen vertikalen Regulierung Ab- ternen Verwaltern von Vorsorgevermögen schränkt beispielsweise die Möglichkeit stand genommen werden, indem produkt- als Verwalter von Kollektivvermögen zu- von Execution-only-Geschäften für Klein- übergreifende Regeln insbesondere be- sammengefasst. Produktspezifische Be- anleger auf nicht-komplexe Finanzinstru- treffend Angebot, Dokumentation und Ver- reiche wie beispielsweise SICAV, KmGK mente ein. haltenspflichten geschaffen werden. Wie oder die Pflicht zur Bestellung von Vertre- gesagt, diese horizontale Regulierung hat tern und Zahlstellen verbleiben im KAG. Mehrmals wurde bereits angesprochen, zum Ziel, dass sektorübergreifend ein Le- Mit der Einführung des FIDLEG werden dass mit all diesen neuen Rechtsgrund- vel Playing Field geschaffen wird. In letzter zudem sämtliche Regelungen zum Verhal- lagen auch das KAG grundlegende An- Konsequenz wird damit das heutige KAG ten am Point of Sale sektorübergreifend passungen erfahren wird. Wo genau zum reinen Produktgesetz, das lediglich geregelt. Folglich werden vertriebsspe- dürfte das der Fall sein? Bestimmungen zur Schaffung und Geneh- zifische Bestimmungen wie die Kunden- Huber: In seiner heutigen Form beinhaltet migung von kollektiven Kapitalanlagen ent- segmentierung sowie die Verhaltens- und das KAG eine produktspezifische Spezial- halten wird. Die Bestimmungen zur Bewilli- Organisationsvorschriften grundsätzlich gesetzgebung für kollektive Kapitalanlagen gung und Beaufsichtigung der Bewilligungs- vom KAG ins FIDLEG überführt. Auch die inklusive Bestimmungen zur Instituts- und träger sollen ins FINIG verschoben werden, Regelungen zur Produktdokumentation, also Prospektpflicht und die Pflicht, ein Basisinformationsblatt BIB zu erstellen, werden künftig grundsätzlich im FIDLEG geregelt. Schliesslich wird es den Ver- triebsbegriff, und folglich auch jenen des Nicht-Vertriebs nach Art. 3 KAG, künftig nicht mehr geben. Massgeblich ist künf- tig für alle Finanzinstrumente der Ange- botsbegriff nach FIDLEG. Dies wirkt sich in vielerlei Hinsicht auf das KAG aus. Ins- besondere kommt es in diesem Zusam- menhang auch zu Anpassungen bezüg- lich der Pflicht, für ausländische kollek- tive Kapitalanlagen einen Vertreter und eine Zahlstelle zu bestellen. Schliesslich entfällt auch die Bewilligung für Vertriebs- 12 B2B DEZEMBER 2017
forum träger. Diese wird grossmehrheitlich durch die neu geschaffene prudentielle Aufsicht über einfache Vermögensverwalter sowie durch die Registrierungspflicht für alle Kundenberater im FIDLEG kompensiert. Für die Fonds- und Asset Management-In- dustrie sind FIDLEG resp. FINIG somit nur die halbe Miete. Genauso wichtig sind in diesem Zusammenhang die Anpassun- gen im KAG, welche über die Anhänge zu FIDLEG / FINIG vorgenommen werden. Woerlen: Tatsächlich wird das KAG zum reinen Produktgesetz. Die Vertriebs- trägerbewilligung wird wie gesagt abge- schafft; der Vertriebsträger wird zum Kun- denberater und muss sich in einem Bera- terregister eintragen lassen. In einer ers- ten Übergangszeit wird die Aufteilung der Richtlinien in mehrere Gesetze Verwir- rung stiften und zu Abgrenzungsschwie- rigkeiten führen. Der im KAG gestriche- ne Vertriebsbegriff wird im FIDLEG durch den Begriff «Angebot» ersetzt und ist kon- kreter. Die allgemeinen Verhaltensregeln gemäss Art. 20 KAG bleiben mit Anpas- sungen bestehen, dafür werden die weite- ren Verhaltensregeln gemäss Art. 24 KAG aufgehoben und im FIDLEG für alle Fi- nanzdienstleistungen neu aufgenommen. Die Regelung der Depotbank bleibt un- verändert im KAG. Die Bankbewilligung bleibt im Bankengesetz. Hingegen wer- den die Bewilligungsvoraussetzungen für Fondsleitungen und Vermögensverwalter KAG neu im FINIG geregelt. Vom Vertriebs- zum Angebotsbegriff: Was ändert sich insbesondere beim Ver- trieb von kollektiven Kapitalanlagen? Huber: Seit der Revision des KAG im Jah- re 2013 gilt der Vertrieb, welcher den Be- griff der öffentlichen Werbung ersetzt hat, als zentrales Unterstellungskriterium unter das KAG. Neu soll dieser Vertriebsbegriff durch den Begriff «Angebot» ersetzt wer- den, welcher als Unterstellungskriterium für ausländische kollektive Kapitalanlagen dienen soll. Aufgehoben wird die heuti- ge Bewilligungspflicht für Vertriebsträger von kollektiven Kapitalanlagen. Falls in die- sem Zusammenhang eine Tätigkeit eine Fi- nanzdienstleistung im Sinne von Art. 3 lit. d B2B DEZEMBER 2017 13
recht und compliance E-FIDLEG darstellt, sind entsprechende sichtsrechtlichen Verhaltensregeln einge- «FIDLEG als Teil der regulatorische Vorschriften anwendbar. halten werden, eine Zulassung bzw. Über- Räumlich soll der Anwendungsbereich des neuen Finanzmarktar- wachung ist im FINIG jedoch nicht vorge- KAG beschränkt werden auf das Angebot chitektur soll der Finanz- sehen. Besondere Vorsicht ist daher bei in der Schweiz und nicht wie im heutigen Anlageberatern von kollektiven Kapitalan- KAG Vertrieb in oder von der Schweiz aus. branche in der Schweiz lagen geboten. Seit geraumer Zeit hat die Die bisherigen Ausnahmen zum Vertriebs- nicht nur Stabilität ge- FINMA ein Augenmerk darauf gerichtet, begriff sollen ersatzlos gestrichen werden; währleisten, sondern welche Aktivitäten Anlageberater in der die Reverse Solicitation-Ausnahme gilt ma- Schweiz ausüben; sie verlangt für das Vor- teriell jedoch weiterhin, da unter diesen auch zu Sicherheit und liegen einer bewilligungsfreien Dienstleis- Umständen kein Angebot im Sinne des vor allem Transparenz tung, dass der Advisor nicht nur de iure E-FIDLEG vorliegt. Gestützt auf Art. 3 lit. h für die Anleger führen.» Anlageberater ist, sondern sich seine Rol- E-FIDLEG gilt als Angebot «jede Einladung le auch faktisch auf die Rolle eines blos- zum Erwerb eines Finanzinstruments, die Lydia Woerlen sen Advisors beschränkt. Eine solche Ab- ausreichende Informationen über die An- grenzung kann mitunter heikel sein. Bis an- gebotsbedingungen und das Finanzinstru- hin war eine solche Unterscheidung für ment selber enthält». Gemäss Botschaft Anlageberater, welche unter die de mini- FIDLEG / FINIG gilt sowohl der Antrag zum mis-Schwelle des KAG von 500 Mio. CHF Vertragsschluss als auch die konkrete Ein- Assets under Management/Advisory fal- ladung an potenzielle Anleger, einen An- Selbstregulierungsorganisationen, welche len, lediglich theoretischer Natur. Entspre- trag zum Vertragsschluss zu unterbreiten, die einzelnen Gesetzesbestimmungen kon- chend dem Gesetzeszweck des FINIG fal- als «Angebot». Die blosse Werbung für kol- kretisieren werden. len de facto Vermögensverwalter von klei- lektive Kapitalanlagen soll nicht als Ange- neren Volumina nicht mehr aus dem Gel- bot gelten. Wie wirken sich die finanzmarktrecht- tungsbereich des Gesetzes, wie das KAG Donno: Zentral ist, dass künftig für alle Fi- lichen Neuerungen auf Anlageberater dies noch vorsah. Sie werden dem FINIG nanzinstrumente die gleichen Verhaltens- von kollektiven Kapitalanlagen aus? unterstehen, dies jedoch unter den weni- regeln gelten sollen. Die Vertriebstätigkeit Huber: Unter MiFID II werden auch rei- ger strengen Anforderungen für «einfa- wird aus diesem Grunde neu im FIDLEG ne Anlageberater als Wertpapierfirmen che» Vermögensverwalter im Sinne von geregelt sein. Neu ist nicht mehr das «Wer- bewilligt bzw. auf nationaler Ebene zuge- Art. 16 ff. ben» von Bedeutung, sondern das Ziel des lassen und geregelt. Im letzteren Fall un- Vertragsabschlusses und der konkreten terstehen sie vergleichbaren organisato- Was sind die regulatorischen Auswir- Einladung. Diese Neuerung kann sich auch rischen Bestimmungen wie Wertpapier- kungen auf externe Vermögensverwal- auf die Vertreter von ausländischen kol- firmen und müssen die wesentlichen Ver- ter von Vorsorgeeinrichtungen? lektiven Kapitalanlagen auswirken. Wichtig haltensregeln gemäss MiFID II einhalten. Huber: Externe Personen und Institutio sind die Regelungen der entsprechenden E-FIDLEG hingegen verlangt von reinen nen dürfen seit dem 1. Januar 2014 mit Verordnungen oder Bestimmungen der Anlageberatern lediglich, dass die auf- der Verwaltung von Vermögen der beruf- lichen Vorsorge nur dann beauftragt wer- den, wenn sie entweder einer Finanzmarkt- aufsicht unterstehen oder aber über eine Zulassung der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge – kurz: OAK BV – verfü- gen. Neu sollen die von der OAK BV zuge- lassenen, jedoch nicht beaufsichtigten Ins- titute mit Inkrafttreten des FINIG ebenfalls einer prudentiellen Aufsicht unterstellt und damit den Vermögensverwaltern von kol- lektiven Kapitalanlagen gleichgestellt wer- den. In diesem Zusammenhang müssen sie den neuen gesetzlichen Anforderungen ge- nügen und bei der FINMA ein Bewilligungs- gesuch als Verwalter von Kollektivvermö- gen einreichen. 14 B2B DEZEMBER 2017
Die Frage ist und bleibt für die Schweiz, was von all den regulatorischen Bestim- mungen innerhalb der EU übernommen wird resp. übernommen werden sollte. Welche Bedeutung haben in diesem Zu- sammenhang für die Schweiz die Zau- berworte «Äquivalenz» und «Marktzu- gang»? Was ist der Preis dafür? Donno: Die Regeln von FIDLEG und FINIG orientieren sich in materieller Hinsicht an der EU-Regulierung. Damit wird auf eine äquivalente Regelung gezielt, die schlussendlich den Marktzugang inner- halb der EU gewährleisten sollte. Mei- nes Erachtens ist das Inkrafttreten dieser beiden Gesetze nur ein Baustein zum er- hofften Marktzugang. Nebst der Äquiva- lenz, die von der ESMA geprüft und von der EU-Kommission genehmigt wird, dürf- ten auch politische Überlegungen relevant sein. Solange die EU mit Grossbritannien keine Einigung erzielt hat, wird das Gesuch der Äquivalenz der Schweiz weiter verzö- gert. Viele Beobachter sind nämlich der Meinung, dass die EU diesbezüglich keine Präzedenzfälle schaffen möchte. Somit ist es ein durchaus realistisches Szenario, dass die Schweiz auch nach der Umsetzung vom FIDLEG auf nicht absehbare Zeit doch kei- nen Zugang zum EU-Binnenmarkt erhält. Schärer: Äquivalenz ist ein Allwetter-Ar- gument, das immer ins Feld geführt wird, wenn es gilt, die regulatorische Dichte in der Schweiz zu erhöhen und besagten Marktzugang zu erhalten. Es gibt aber kei- ne Masseinheit für Äquivalenz und wir ha- ben keine Präzedenzfälle. Wie hoch die re- gulatorische Dichte sein muss, um äquiva- lent zu sein, weiss niemand genau. Auch der Marktzugang ist ja ein ewiges Versprechen. Die Schweiz hat diesen Verhandlungsfeh- ler eigentlich mit dem AFG 94 schon ge- macht und den Marktzugang bei Äqui- valenz nicht durchgesetzt – ihn aber für ausländische Fonds akzeptiert. Deshalb sind UCITS in der Schweiz allgegenwärtig. Schweizer Fonds kennt im Ausland aber keiner. Zwar hat die Schweiz mit wenigen bilateralen Vereinbarungen (Memoran- dums of Understanding) Voraussetzungen für einen erleichterten Marktzugang von Schweizer Fonds zu wenigen europäischen B2B DEZEMBER 2017 15
recht und compliance facts Credit Suisse Funds AG Grant Thornton Firmenporträts der Gesprächspartner Loyens & Loeff Die Credit Suisse Funds AG ist die Grant Thornton Schweiz/Liechtenstein Loyens & Loeff bietet integrierte Be- Schweizer Fondsleitung der Credit ist ein Wirtschaftsprüfungs- und Be- ratung sowohl für Schweizer Recht als Suisse. Zusammen mit den Schwes- ratungsunternehmen, das Finanzinter- auch für EU-Recht mit Fokus Luxem tergesellschaften in Luxemburg und mediäre revidiert und in verschiede- burg, Niederlande und Belgien an. Das Irland ist sie Bestandteil von «Credit nen Themen berät, seien es regulato- Unternehmen deckt integral die Be- Suisse Investor Services» (CSIS), wel- rische Themen oder auch Fragen rund reiche Banking & Finance, Regulato- che massgeschneiderte Fondslösun- um die Digitalisierung. Lokal verwurzelt ry, Investment Management, Corpora- gen über traditionelle und alternative und in das globale Netzwerk von Grant te/M&A sowie Tax ab und hat eine lang- Anlagekategorien hinweg für verschie- Thornton eingebunden, kann jederzeit jährige Erfahrung bei der Beratung von denste Kundensegmente und diver- auf ein grosses Fachwissen im interna- Finanzdienstleistern betreffend regula- se Fondsdomizile anbietet. CSIS ver- tionalen Kontext zurückgegriffen wer- torischer Fragen i.Z.m. Bewilligungen, waltet über 320 Mrd. CHF, erbringt den. Vor Ort ansprechbare Partner lei- Vertrieb von Produkten, Organisation, Dienstleistungen entlang der gesam- ten fachkompetente, proaktive Teams, Gewähr sowie Corporate Governance ten Fondswertschöpfungskette aus ei- um die komplexen Fragestellungen der inkl. Cross-border-Aspekte. Weiter wer- ner Hand und stellt ihren Kunden ei- Kunden zu verstehen und sie bei der den Fintech-Unternehmen beraten und nen dedizierten Ansprechpartner zur Suche nach idealen Lösungen zu un- Klienten länderübergreifend bei GDPR- Verfügung. terstützen. und DSG-Fragen unterstützt. SFAMA Zurich Invest AG Die Swiss Funds & Asset Management Die Zürich Anlagestiftung ist eine der Association SFAMA ist die Branchen- grössten insgesamt und die grösste organisation der Schweizer Fonds- bankenunabhängige Anlagestiftung und Asset Management-Industrie. Ihr des Landes. Für die neuen regulatori- Mitgliederkreis umfasst alle wichtigen schen Entwicklungen ist sie ideal auf- schweizerischen Fondsleitungen, As- gestellt. Die Zürich Anlagestiftung ist set Manager sowie Vertreter auslän- als eine bedeutende Anbieterin im discher kollektiver Kapitalanlagen. Ihr Schweizer Markt für institutionelle gehören zahlreiche weitere Dienstleis- Anleger durch die Oberaufsichtskom- ter an, welche im Asset Management mission Berufliche Vorsorge (OAK BV) tätig sind. Die SFAMA ist aktives Mit- beaufsichtigt und auf diese Weise glied des europäischen Industriever- transparent, stabil und sicher ausge- bandes EFAMA und nutzt als Bran- richtet. Die Zurich Invest AG ist die Ge- chenvertreter eines Nicht-EU-Mit- schäftsführerin der Zürich Anlagestif- glieds die enge Zusammenarbeit, um tung und eine 100-prozentige Toch- sich auf EU-Ebene indirekt Gehör zu tergesellschaft der Zürich Versiche- verschaffen. rungs-Gesellschaft AG. 16 B2B DEZEMBER 2017
recht und compliance Ländern geschaffen, praktisch gesehen ist dies leider nur ein Tropfenauf den heissen Stein und wird dem Fondsdomizil Schweiz keinen entscheidenden Aufschwung ver- leihen können. Mit den neuen Regulierungsbestrebun- gen soll das Asset Management als be- deutender Pfeiler der Schweizer Finanz- industrie massgeblich gestärkt und der Finanzsektor exportfähiger gemacht werden: Wie beurteilen Sie das Verhält- nis FIDLEG und MiFID und inwiefern setzen wir mit FIDLEG einfach MiFID um? Schärer: Solange die EU und Grossbri- tannien keine Einigkeit in den Brexit-Ver- handlungen erzielen und die zukünftige Beziehung zwischen den beiden nicht ge- Donno: Tatsächlich ist MiFID II in der sitz in der EU hat. Dies zeigt sich zum Bei- klärt ist, dürfte es schwierig sein, Markt- Schweiz nicht anwendbar. Hierzulande spiel im Kundenanspruch auf ein KID. Auf- zugang zu erhalten, obwohl bei Marktzu- bestehen auch keine Bestimmungen zur grund des revidierten Lugano-Überein- gängen immer beide Partner profitieren – Einhaltung ausländischen Rechts. Obwohl kommens haben Geschäftsbeziehungen der Zugang Erhaltende sowie der Zugang diesbezüglich ergänzt werden sollte, dass zu EU-Kunden in gewissen Fällen den Gewährende. die Verletzung ausländischen Rechts ge- EU-Standard zu beachten. Aus M iFID Donno: Meines Erachtens deckt FIDLEG gen offen formulierte Aufsichtsnormen und MiFIR ergibt sich, dass sich die EU etwa 80 % von MiFID II ab. Somit dürf- verstossen kann, so insbesondere ge- vorbehält, den Marktzugang von einer ten hierzulande mit der Einführung des gen die Gewähr der einwandfreien Ge- Prüfung der Gleichwertigkeit der Regu- FIDLEG auch die wichtigsten Punkte von schäftsführung. Sollte ein Finanzinterme- lierung im Drittland abhängig zu machen. MiFID II umgesetzt sein. Bei Themen wie diär seine Aktivitäten über die eigenen Zieht man die pragmatischen Erwägun- Kundensegmentierung, Retrozessionen, Landesgrenzen «ausrichten», dann kann gen der EU-Kommission zur Aufsicht über Kostentransparenz, etc. verbleiben den- aufgrund des Lugano-Übereinkommens x-clear bei, müsste man zum Schluss kom- noch etliche Differenzen zwischen die- der Verbraucher am Ort seines gewöhn- men, dass dies mit punktuellen Ergän- sen beiden Regulierungen. Trotzdem bin lichen Aufenthalts klagen und sich auf die zungen der bestehenden Schweizer Ge- ich der Meinung, dass FIDLEG ein guter dort gültigen Verbraucherschutzbestim- setzgebung erreicht werden könnte. Die Entwurf ist und insbesondere auch einen mungen berufen. Ob dann die ausländi- EU-Kommission hat nämlich festgestellt, praktischen Ansatz beinhaltet. Durch die schen oder die schweizerischen Verbrau- dass die bereits seit Jahren bestehende sektorübergreifenden Regulierungen wird cherschutzbestimmungen zur Anwendung Aufsicht über x-clear äquivalent ist. eine Vereinheitlichung erzielt, die bis anhin kommen, wird der Richter entscheiden. nicht gegeben war. Damit und durch die An- Weiter hat der Richter zu beurteilen, ob «This packaging of investments raises passung an das europäische Recht bin ich überhaupt ein Schadenersatzanspruch costs and complexity and makes invest zuversichtlich, dass der Finanzsektor durch vorliegt, der sich aus einem kausalen Zu- ments more difficult to compare». Das diese Regulierungen gestärkt und export- sammenhang aus dem Vertrags- resp. Auf- sagte zumindest die European Commis- fähiger gestaltet wird. tragsrecht oder aufgrund nationaler Be- sion am 15. April 2014 in Brüssel. Hilft stimmungen ergibt. Leider sind mir kei- denn nun diese zusätzliche Transparenz Was sagen Sie zu derartigen Erklärun- ne Gerichtsfälle bekannt, die wegweisend und Standardisierung im Bereich der gen: «FIDLEG wird uns – in welcher wären. Obwohl dieses Klagerisiko weniger «Beipackzettel» im Rahmen von PRIIPs Form es dann kommen wird – klar auch hoch eingeschätzt wird als vor einigen Jah- die Produkte tatsächlich besser ver- betreffen. Aber MiFID? Unsere Bank ist ren, ist doch Vorsicht geboten; allenfalls gleichbar zu machen? ausschliesslich auf den Vertrieb in der sind Abklärungen vorzunehmen. Schärer: Wir sehen, dass das heutige KIID Schweiz an in der Schweiz domizilierte Schärer: Auch wenn Kunden in der nur begrenzt vom Investor herangezogen Personen beschränkt.» Wer genau wird Schweiz gebucht und in Schweizer Fonds wird. Wir haben über die letzten Jahre kei- nun also in der Schweiz von MiFID II be- investiert sind, ist MiFID II dann rele- nerlei Rückfragen von Investoren zu KIIDs troffen und inwiefern? vant, sobald der Kunde seinen Steuer- – im Unterschied zu Factsheets – erhalten. B2B DEZEMBER 2017 17
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