NEUES FINANZMARKTRECHT: DIE ZEIT DRÄNGT! - RECHT UND COMPLIANCE - Fund ...

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NEUES FINANZMARKTRECHT: DIE ZEIT DRÄNGT! - RECHT UND COMPLIANCE - Fund ...
RECHT UND COMPLIANCE
                                        NEUES FINANZMARKTRECHT:
                                        DIE ZEIT DRÄNGT!
                                        FORUM
                                        SCHWELLENLÄNDER-INVESTMENTS:
                                        WAS GILT ES DERZEIT ZU BEACHTEN?

                                        ASSET MANAGEMENT
     SCHWEIZER MAGAZIN FÜR KOLLEKTIVE
        UND STRUKTURIERTE INVESTMENTS

                                        INTERESSANTE TECHNOLOGIEAKTIEN
                                        GIBT ES AUCH IN EUROPA
     Dezember 17
                        CHF 10.–
63
NEUES FINANZMARKTRECHT: DIE ZEIT DRÄNGT! - RECHT UND COMPLIANCE - Fund ...
ERFOLGREICHES WACHSTUM:                                                           Die Zürich Anlagestiftung                     Management Fee von 0,85
                                                                                           gehört mit über 18 Milliar-                   auf 0,75 Prozent und be-
                 PRIVATE-MARKETS-                                                          den Schweizer Franken zu                      lasten Ihnen keine Per-
              ANLAGEGRUPPEN DER                                                            den grössten Anlagestiftun-                   formance Fee, was einer
                                                                                           gen in der Schweiz. Machen                    weiteren Gebührenreduk-
           ZÜRICH ANLAGESTIFTUNG                                                           doch auch Sie es wie viele                    tion von bis zu 0,6 Prozent
                                                                                           Schweizer Pensionskassen:                     entspricht.
                3’000                                                   2’884              Nutzen Sie unsere langjäh-
                                                             2’458                         rige Erfahrung und profitie-                  Oder Sie investieren in
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                                                  1’965                                    lierten Privatmarktanlagen                    Immobilien Europa Direkt
                2’000
                                                                                           sowie von attraktiven Ge-                     (IED): IED ist voll inves-
                 1’500                                                                     bühren. Sie erhalten dabei                    tiert und bietet Ihnen die
                                       1’081                                               eine umfassende Beratung                      Chance, dass neue Kapital-
                 1’000                                                                     mit voller Transparenz,                       zusagen schnell investiert
                                                                                           einem klar strukturierten                     werden können. IED er-
                   500                                                                     Anlageprozess – von der                       zielt seit der Lancierung
                            127
                                                                                           Selektion bis zur Due Dili-                   im Jahr 2013 eine starke
                      0
                            2013       2014        2015       2016 2017 (Okt.)             gence – und von der Ober-                     Performance von 7 Prozent
                                                                                           aufsichtskommission Beruf-                    pro Jahr.
                    Infrastruktur  Private Equity
                                                                                           liche Vorsorge (OAK BV)
                    Immobilien Europa Direkt    Senior Loans
                                                                                           bewilligten Anlagericht-                      Haben Sie Fragen?
                  Abb.: Assets under Management (AuM) in CHF Mio.                          linien.                                       Wir sind gerne für Sie da:
                                                                                                                                         anlagestiftung@zurich.ch.
                                                                                           So zahlen Sie zum Beispiel
                                                                                           auch mit dem neuesten Pro-                    Absender:
                                                                                           dukt ZAST Private Equity III                  Zürich Anlagestiftung/
                                                                                           ab Januar 2018 erneut nur                     Zurich Invest AG
                                                                                           Gebühren auf das inves-                       Hagenholzstrasse 60
                                                                                           tierte Kapital. Obendrein                     Postfach
                                                                                           reduzieren wir für Sie die                    8085 Zürich

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schliesslich für die Empfänger bestimmt. Dieses Dokument stellt weder eine Aufforderung noch eine Einladung zur Offertenstellung, zum Vertragsabschluss, Kauf oder Verkauf von An-
lageinstrumenten dar und ersetzt weder eine ausführliche Beratung noch eine steuerrechtliche Überprüfung. Dieses Dokument darf ohne schriftliche Genehmigung der Zürich Anlagestif-
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rungen besteht zusätzlich das Risiko, dass die Fremdwährung gegenüber der Referenzwährung des Anlegers an Wert verliert. Die historische Performance stellt keinen Indikator für die
laufende oder zukünftige Performance dar. Die Performance-Daten lassen die bei der Ausgabe und Rücknahme der Anteile allenfalls erhobenen Kommissionen und Kosten unberücksich-
tigt. Herausgeberin und Verwalterin der Anlagegruppen ist die Zürich Anlagestiftung, Zürich. Depotbank ist die State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung
Zürich, Zürich. Statuten, Reglement, Anlagerichtlinien und Factsheets können bei der Zürich Anlagestiftung kostenlos bezogen werden. Als Anleger sind nur die in der Schweiz domizilier-
ten, steuerbefreiten Vorsorgeeinrichtungen zugelassen.
NEUES FINANZMARKTRECHT: DIE ZEIT DRÄNGT! - RECHT UND COMPLIANCE - Fund ...
editorial

Rainer Landert
Markus Röthlisberger
                       LIEBE LESERIN, LIEBER LESER

                       Zwei Themen stehen zum Jahreswechsel im Mittelpunkt der aktuellen Ausgabe:
                       Das eine betrifft Recht und Compliance und befasst sich mit den bevorstehenden
                       Änderungen im Schweizer Finanzmarktrecht. Die Umsetzung in den Arbeitsalltag
                       gestaltet sich für betroffene Anbieter schwierig und kostet Unsummen von Geld
                       – zumal gerade was MiFID anbelangt viele noch nicht einmal genau wissen, ob
                       sie überhaupt betroffen sind. War bislang für das Fund und Asset Management
                       im Wesentlichen das KAG Mass aller Dinge, so rücken ab 2018 MiFID und PRIIPs
                       und in den Folgejahren die Gesetzesinitiativen FIDLEG und FINIG in Griffnähe.
                       Grundlegende Anpassungen im KAG werden die Folge sein.

                       Ein weiteres zentrales Thema in diesem Heft steht im Anlagekontext und beleuch-
                       tet aktuelle Chancen und Risiken bei Schwellenländer-Investments. Obwohl die-
                       sen Anlagen gegenüber mittlerweile Einhelligkeit in der Einschätzung darüber
                       besteht, dass sie in jedes global diversifizierte Portefeuille gehören, ist die Zu-
                       stimmung vorab auch in professionellen Anlegerkreisen noch immer sehr verhal-
                       ten. Im Markt gestalten sich Bewertungen und Kursstellungen aufgrund des ak-
                       tuellen Wechselspiels von Euphorie und Zurückhaltung immer noch eher volatil.

                       Während die Akteure in unserer Branche sich im Grunde eigentlich primär auf
                       solche oder andere Anlagethemen konzentrieren und alles daran setzen sollten,
                       die Kunden richtig zu bedienen, gilt das Hauptaugenmerk ihrer Tätigkeit seit ge-
                       raumer Zeit erstaunlicherweise nicht mehr dem eigentlichen Geschäft, sondern
                       vielmehr praktisch nur noch der Compliance. Die Regelflut, welche demnächst
                       auf Anbieter niederprasst, ist derart umfangreich, dass mancherorts der Sinn für
                       das Geschäft in den Hintergrund geriet. In der Folge dürfte erwartet werden, dass
                       sich der Markt strukturell drastisch verändern wird; zahlreiche kleinere und mitt-
                       lere Anbieter im Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft werden
                       aufgrund der steigenden Betriebskosten und sinkenden Margen ihr Geschäfts-
                       modell wohl überdenken müssen. Lesen Sie mehr zu diesen und anderen span-
                       nenden Themen auf den nachfolgenden Seiten.

                       Viel Spass und anregende Lektüre

                       Rainer Landert und Markus Röthlisberger

B2B   DEZEMBER 2017                                                                                                 1
NEUES FINANZMARKTRECHT: DIE ZEIT DRÄNGT! - RECHT UND COMPLIANCE - Fund ...
IN EINER WELT IM WANDEL
WIRD WASSER ZUM
KOSTBARSTEN ROHSTOFF.

                          PARVEST AQUA
                          Dieser Investmentfonds setzt auf Unternehmen,
                          die Lösungen zur effizienten Wassernutzung
                          sowie zur Wasseraufbereitung und -analyse
                          entwickeln. Investments in eine bessere Welt.
                          www.bnpparibas-am.ch

                                                                                                                             Der Assetmanager
                                                                                                                                  für eine Welt
                                                                                                                                    im Wandel

Ergebnisse der Vergangenheit sind kein Hinweis für künftige Erträge und der Wert einer Investition in ein Finanzinstrument kann sowohl
fallen als auch steigen. Investoren erlangen möglicherweise nicht ihren ursprünglich investierten Betrag zurück. Performanceangaben
berücksichten nicht Gebühren oder Kommissionen bei Kauf oder Rückgabe der Anteile. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie Ihren Finanzberater.
BNP PARIBAS ASSET MANAGEMENT France, die “Verwaltungsgesellschaft”, ist eine vereinfachte Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Gesellschaftssitz in: 1, boulevard
Haussmann 75009 Paris, France, RCS Paris 319 378 832 und ist bei der französischen Aufsichtsbehörde “Autorité des marchés financiers” unter der Nummer GP 96002 registriert.
Diese Werbemitteilung wurde von der Verwaltungsgesellschaft initiiert. Investoren, die erwägen in das Finanzinstrument zu investieren sollten die gesetzlich geforderten
Verkaufsunterlagen (insb. Verkaufsprospekt, Halbjahres- Jahresberichte, KIID) lesen, welche auf der Internetseite vorgehalten werden. Meinungsäußerungen, welche in diesem
Material enthalten sind, stellen eine Beurteilung der Verwaltungsgesellschaft zum angegebenen Zeitpunkt dar und können sich ohne weitere Mitteilung ändern.
Der o.g. Fonds ist ein Teilfonds von Parvest, einer SICAV nach Luxemburger Recht, konform mit der Direktive 2009/65/CE. Der Fondsprospekt, die Wesentlichen Anlegerinformationen
„KIID“ , die Statuten sowie die Jahres- und Halbjahresberichte der Fonds können kostenlos beim Vertreter in der Schweiz, BNP Paribas (Suisse) SA, 2, place de Hollande, 1204 Genf,
bezogen werden; die Zahlstelle in der Schweiz ist BNP Paribas Securities Services, Paris, succursale de Zurich, 16, Selnaustrasse, 8002 Zurich.
NEUES FINANZMARKTRECHT: DIE ZEIT DRÄNGT! - RECHT UND COMPLIANCE - Fund ...
inhalt

                                                                                                                                            DEZEMBER 2017
SCHWEIZER MAGAZIN FÜR KOLLEKTIVE UND STRUKTURIERTE INVESTMENTS

                                                                                                         RECHT UND COMPLIANCE
                                                                                                         NEUES FINANZMARKTRECHT:
                                                                                                         DIE ZEIT DRÄNGT!
                                                                                                         FORUM
                                                                                                         SCHWELLENLÄNDER-INVESTMENTS:
                                                                                                         WAS GILT ES DERZEIT ZU BEACHTEN?

                                                                                                         ASSET MANAGEMENT
                                                                      SCHWEIZER MAGAZIN FÜR KOLLEKTIVE
                                                                         UND STRUKTURIERTE INVESTMENTS

                                                                                                         INTERESSANTE TECHNOLOGIEAKTIEN
                                                                                                         GIBT ES AUCH IN EUROPA
51 Dez. 14 / Jan. 15

                                                                      Dezember 17
                                                                                         CHF 10.–
                                                                 63

                                                                                                                                                                 finanzmarktrecht Das regulatorische Umfeld des
                                                                 editorial1                                                                                     Schweizer Finanzmarktes wird demnächst radikal um-
                                                                                                                                                                 gepflügt. Treibende Kraft ist die EU. Ein Fachgespräch
                                                                 recht und compliance                                                                           erörtert, welche Praxisfolgen die neuen recht-
                                                                 Neues Finanzmarktrecht steht vor unserer Tür – die Zeit drängt!                            4   lichen Rahmenbedingungen nach sich ziehen.            4
                                                                 asset management
                                                                 Long/Short-Ansatz bei US-Aktien                                                           20
                                                                 Interessante Technologieaktien finden sich auch in Europa                                 23
                                                                 Total Return Credit – neue Horizonte                                                      26
                                                                 Risiko – wichtigste Messlatte für Portfolios                                              28
                                                                 Emerging Market Debt bringt Rendite                                                       30

                                                                 events
                                                                 EYES ON 2018 – Get More Out Of Life                                                       32

                                                                 service
                                                                 Emerging Markets fordern das Global Custody                                               36
                                                                 Modernste Börsentechnologie für klassische Fonds                                          39
                                                                                                                                                                 asset management Technologie-Investments gehö-
                                                                 Erster Fonds mit Domizil Hongkong registriert                                             42
                                                                                                                                                                 ren zu den Favoriten vieler Investoren. Ein Textbeitrag
                                                                 Erfolgsfaktoren im Private Label Business                                                 46
                                                                                                                                                                 zeigt auf, dass insbesondere in Europa zahlreiche Fir-
                                                                 Schweizer Börse auf Rekord-Pfad                                                           48
                                                                                                                                                                 men domiziliert sind, die interessante Anlageper-
                                                                 Digitale Transformation                                                                   50
                                                                                                                                                                 spektiven bieten. Lesen Sie mehr dazu ab Seite     23
                                                                 portfoliostrategie
                                                                 Neues Konzept für die Vermögensallokation                                                 52
                                                                 Active Ownership ist weiter auf dem Vormarsch                                             55
                                                                 Global Equity bleibt attraktiv                                                            56
                                                                 Weltweites Tapering: Ansätze zur Navigation                                               58
                                                                 Neue Möglichkeiten dank marktneutralen Risikoprämien                                      60
                                                                 Nachhaltige Anlagen – nachhaltige Renditen                                                63

                                                                 recht
                                                                 MiFID II: Fonds als erstklassige Lösung                                                   64
                                                                 5 wichtige Gründe für den liechtensteinischen AIF                                         66

                                                                 forum
                                                                 Schwellenländer-Investments: Aktuelle Erfolgsrezepte 68                                        forum Investments mit Fokus auf Schwellenländer
                                                                                                                                                                gehören heute in jedes gut diversifizierte Portefeuille
                                                                 pro memoriam                                                                                    – sowohl aktien- als auch obligationenseitig. Wie eine
                                                                 info & edu center  /  impressum                      84                                        optimale Integration ausschauen könnte, zeigt
                                                                 trägerschaft85                                                                                 das zweite Fachgespräch auf Seite                  68

                                                                 B2B                                          DEZEMBER 2017                                                                                           3
NEUES FINANZMARKTRECHT: DIE ZEIT DRÄNGT! - RECHT UND COMPLIANCE - Fund ...
recht und compliance

RECHT UND COMPLIANCE

NEUES FINANZ-
MARKTRECHT STEHT
VOR UNSERER TÜR –
DIE ZEIT DRÄNGT!
4                      B2B   DEZEMBER 2017
NEUES FINANZMARKTRECHT: DIE ZEIT DRÄNGT! - RECHT UND COMPLIANCE - Fund ...
recht und compliance

                      Das regulatorische Umfeld des Schweizer Finanz-
                      marktes wird demnächst radikal umgepflügt. Trei-
                      bende Kraft ist die Europäische Union, welche
                      in der Folge der letzten grossen Finanzmarktkri-
                      se zahlreiche neue regulatorische Grundlagen ge-
                      schaffen hat. Die Regulierungswelle hat unlängst
                      auch den Schweizer Finanz- und Fondsplatz er-
                      reicht. Keine Tätigkeit mehr ohne Gesetze, Ver-
                      ordnungen und staatliche Bewilligungen sowie spe-
                      zifisches Aufsichts- und Prüfregime. Unmittelba-
                      rer Höhepunkt ist das Inkrafttreten von MiFID II
                      am zweiten Arbeitstag im neuen Jahr, dem 3. Ja-
                      nuar 2018. War bislang für das Fund und Asset Ma-
                      nagement das KAG Mass aller Dinge, so rücken ab
                      2018 MiFID und PRIIPs und in den Folgejahren die
                      Gesetzesinitiativen FIDLEG und FINIG in Griffnä-
                      he. Die neuen Rechtsgrundlagen werden auch un-
                      mittelbare Anpassungen für das KAG zur Folge ha-
                      ben. Höchste Zeit also, sich in der Praxis mit diesen
                      neuen rechtlichen Rahmenbedingungen vertieft
                      auseinanderzusetzen, um betriebsintern vollstän-
                      dige Compliance sicherzustellen – eine für alle Be-
                      teiligten immense personelle und organisatorische
                      Herausforderung: Das bisherige, traditionelle Com-
                      pliance-Verständnis einer begrenzten Complian-
                      ce-Funktion, die vorrangig die Verantwortung für
                      die Sicherstellung der gesetzgeberischen Vorgaben
                      hat, weicht zunehmend dem Verständnis eines um-
                      fassenden, integrierten und systemischen Compli-
                      ance-Management-Systems. Während die zuneh-
                      mende Regulierungsdichte in unserem Geschäft
                      primär im Dienste des Anlegerschutzes steht, ist
                      nicht zu vergessen, dass die moderne Compliance
                      vor allem zum Ziel hat, den Schutz der Finanzinsti-
                      tute durch ausreichende Organisation, Kompetenz
                      und das korrekte Einhalten von Verhaltenspflichten
                      sicherzustellen. Ziel dieses Fachgesprächs soll sein,
                      zum einen die Neuerungen im Finanzmarktrecht
                      aufzuzeigen und mögliche Herausforderungen bei
                      der Implementierung anzusprechen.

                      Am Expertengespräch nehmen teil: Antonio Donno [Grant
                      Thornton], Andrea Huber [Loyens & Loeff], Diana Imbach
                      [SFAMA], Thomas Schärer [Credit Suisse Funds AG] und
                      ­Lydia Woerlen [Zurich Invest].

B2B   DEZEMBER 2017                                                        5
NEUES FINANZMARKTRECHT: DIE ZEIT DRÄNGT! - RECHT UND COMPLIANCE - Fund ...
recht und compliance

Vor noch nicht allzu langer Zeit wurde                                                        führt. Somit wird das KAG zu einem reinen
das KAG mit allen dazugehörigen Ver-
                                                      «FIDLEG und FINIG                       «Produktegesetz» reduziert. Das KAG soll
ordnungen, Rundschreiben und Richtli-              sind zentrale Bausteine                    künftig nur Vorschriften enthalten, welche
nien gründlich revidiert. Und demnächst               für einen gestärkten                    die Gründung und die Genehmigung von
rollt die nächste regulatorische Lawi-                                                        kollektiven Kapitalanlagen sowie die Ver-
ne auf unser Geschäft zu. Sie soll nicht
                                                        und exportfähigen                     tretung ausländischer kollektiver Kapital-
nur neue Gesetze in die Niederungen                         Finanzsektor.»                    anlagen betreffen. Gemäss Botschaft zum
unserer Arbeitswelt bringen, sondern                                                          FIDLEG und FINIG wird die Tätigkeit als
                                                                       Antonio Donno
auch das ganze Finanzmarktrecht und                                                           Vertreter von ausländischen kollektiven
damit die vertraute Landschaft unse-                                                          Kapitalanlagen als produktspezifische Tä-
res Fonds- und Asset Management-Ge-                                                           tigkeit dargestellt.
schäfts gründlich umpflügen. Was muss
man sich darunter vorstellen?                                                                 Geben Sie uns kurz einen Überblick
Schärer: Mit der baldigen Einführung von                                                      über die aktuellen und künftigen re-
FIDLEG und FINIG wird die Finanzmarkt­         im FIDLEG geregelt; diese Regeln gelten        gulatorischen Initiativen, welche bald
regulierungsarchitektur der Schweiz neu        unabhängig davon, ob der Finanzdienst-         resp. demnächst in Kraft treten wer-
definiert. Seit der Einführung des Anlage-     leister im konkreten Fall eine Bank, ein un-   den. Wie sieht die Agenda konkret aus?
fondsgesetzes 1966 wurde das Regelwerk         abhängiger Vermögensverwalter oder ein         Woerlen: Je nachdem, in welchem Domizil
sukzessive neuen Anforderungen ange-           anderer Finanzintermediär ist. Lediglich       und Vertriebsmarkt man tätig ist, werden
passt und mündete 2007 schlussendlich          rein produktspezifische Aspekte verblei-       MiFID II und PRIIPs bereits ab Januar 2018
ins KAG, das heutige Kollektivanlagenge-       ben im KAG.                                    anzuwenden sein. Betreffend ­FIDLEG /­
setz. Zu diesem zentralen Gesetzestext für     Donno: Damals im März 2013 trat die Teil-       FINIG konnte das Differenzbereinigungs-
die Fondsbranche kommen jetzt FIDLEG           revision des besagten KAG in Kraft, und        verfahren zwischen Nationalrat und Stän-
und FINIG hinzu. Die Komplexität steigt        mit FIDLEG / FINIG steht die nächste Re-       derat bislang noch nicht abgeschlossen
deutlich.                                      vision tatsächlich auch bald wieder vor der    werden. Daher wird das Geschäft erst
Imbach: Mit FIDLEG und FINIG wird die          Tür. Während das FIDLEG die Vorausset-         in der Frühjahr-Session 2018 vom Stän-
bislang sektoriell organisierte Finanzmarkt-   zungen für das Erbringen von Finanzdienst-     derat behandelt. Allfällige danach noch
architektur aufgebrochen und in eine ho-       leistungen und das Anbieten von Finanzins­     verbleibende Differenzen werden in der
rizontale Struktur überführt. Dies bedeu-      trumenten regelt, unterzieht das FINIG Fi-     Sommer-Session 2018 bereinigt. Mit ei-
tet konkret, dass mit FIDLEG für die Er-       nanzinstitute, welche die gewerbsmässige       ner Inkraftsetzung der Gesetze kann da-
bringung von Finanzdienstleistungen sowie      Vermögensverwaltung für Dritte betrei-         her frühestens ab Sommer 2019 gerechnet
für das Angebot von Finanzinstrumenten         ben, einer einheitlichen Aufsichtsregelung.    werden. Die neue EU-Datenschutz-Grund-
über alle Finanzsektoren hinweg einheit-       Entsprechend werden alle Bestimmungen          verordnung soll per 1. Mai 2018 in Kraft tre-
liche Regelungen eingeführt werden. So         des KAG, welche die Institutsaufsicht oder     ten und das Schweizer Datenschutzgesetz
wird beispielsweise das Verhalten am Point     die Verhaltensregeln festlegen, herausge-      wird aktuell angepasst.
of Sale künftig für alle Finanzinstrumente     strichen und ins FINIG resp. FIDLEG über-
                                                                                              In der Schweiz dürfte für unser Ge-
                                                                                              schäft mitunter das FIDLEG die zentra­
                                                                                              le Rolle spielen. Es ist g­ rundsätzlich
                                                                                              produktübergreifend konzipiert. Was
                                                                                              heisst in diesem Zusammenhang
                                                                                              «­produkt- oder sektorübergreifende»
                                                                                              Regulierung von Finanzprodukten und
                                                                                              Finanzdienstleistungen?
                                                                                              Imbach: Mit FIDLEG / FINIG wird neben
                                                                                              der Stärkung des Kundenschutzes sowie
                                                                                              der internationalen Wettbewerbsfähigkeit
                                                                                              des Schweizer Finanzplatzes auch das Ziel
                                                                                              verfolgt, ein Level Playing Field auf nationa-
                                                                                              ler Ebene sicherzustellen. Es soll dafür ge-
                                                                                              sorgt werden, dass für alle Teilnehmer auf
                                                                                              dem Schweizer Finanzmarkt die gleichen

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NEUES FINANZMARKTRECHT: DIE ZEIT DRÄNGT! - RECHT UND COMPLIANCE - Fund ...
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Voraussetzungen gelten und dadurch Ver-
zerrungen im Wettbewerb reduziert wer-
den. Auch beim Angebot von Finanzinstru-
menten werden mit dem FIDLEG einheitli-
che Regeln für die verschiedenen Finanz­
instrumente wie strukturierte Produkte
oder kollektive Kapitalanlagen eingeführt.
Im Fondsbereich sind wir bereits seit Jah-
ren an eine hohe Regulierungsdichte ge-
wohnt. Dass mit dem FIDLEG nun generell
gleich lange Spiesse eingeführt werden sol-
len, ist äusserst begrüssenswert.
Woerlen: FIDLEG sieht die Einführung
von Verhaltensregeln für sämtliche Finanz-
dienstleister am Point of Sale vor. Sie wer-
den aufsichtsrechtlich verpflichtet, eine
Eignungs- und Angemessenheitsprüfung
durchzuführen. Neu sind nicht die Prü-
fungspflichten als solche, diese ergaben
sich schon früher aus der auftragsrechtli-
chen Sorgfalts- und Treuepflicht; was aber
neu ist, ist die sektorübergreifende Anwen-
dung und Verankerung im Aufsichtsrecht.
Das FIDLEG sieht auch eine produktüber-
greifende Prospektpflicht sowie eine Pros-
pektprüfung durch eine Prüfstelle vor. Bei-
des stellt eine fundamentale Änderung ge-
genüber dem heute geltenden Prospektre-
gime dar. Das Basisinformationsblatt – kurz:
BIB – soll als dritte wesentliche Neuerung
den Privatkunden auf leicht verständliche
Art die Merkmale des Produkts, dessen Ri-
siken und die Kosten aufzeigen und einen
besseren Vergleich verschiedener Finanz­
instrumente ermöglichen.

Nachdem in den vergangenen Jahren
die rechtlichen Rahmenbedingungen
vor allem für Fondsanbieter und kollek-
tive Kapitalanlagen verschärft worden
sind, verlagert sich die regulatorische
Tätigkeit von Gesetzgeber und Auf-
sichtsbehörden immer mehr auch auf
andere Anbieterkreise und Finanzpro-
dukte bzw. Finanzdienstleistungen so-
wie vom Ansatz her vermehrt auch an
die Kundenbasis. Was war der histori-
sche Hintergrund und wie lauteten ent-
sprechend die Zielsetzungen all dieser
Rechtsanpassungen?
Woerlen: Aufgrund der Finanzmarktkri-
se 2008 galt es, die Staatsschuldenkrise

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        zu überwinden. An erster Stelle stand die
        Stärkung der Widerstandsfähigkeit der
        Banken und an zweiter Stelle die Wieder-
        herstellung des Anlegervertrauens, wel-
        ches nach dem Konkurs von Lehman Bro-
        thers, dem Madoff-Skandal und der Insol-
        venz und Rettung von AIG auf dem Null-
        punkt war. Der Blick hin zum verschärften
        Anlegerschutz bewirkte einen starken po-
        litischen und in der Folge regulatorischen
        Aktivismus, der bis heute anhält.
        Huber: Die führenden Politiker sind im
        Jahre 2009 anlässlich des G20-Gipfel­
        treffens in Pittsburgh zum Schluss gekom-
        men, dass kein Finanzplatz, kein Finanz-
        produkt und kein Finanzmarktteilnehmer
        ohne angemessene Regulierung bleiben
        darf und dass eine qualifizierte und ange-
        messene Aufsicht überwachen soll, dass
        weltweit möglichst einheitliche Regeln ein-
        gehalten werden. Die internationalen Be-
        strebungen sind acht Jahre später bereits
        sehr weit fortgeschritten; auf nationaler
        Ebene sind die Regulierungsprojekte der
        EU wie EMIR, MiFID II oder MiFIR teilwei-
        se bereits finalisiert. Auch die Schweiz ist
        nicht untätig geblieben, überprüft ihre Fi-
        nanzmarktregulierung stetig und passt die-
        se gegebenenfalls an. Mit dem FIDLEG und
        FINIG sowie dem FINFRAG, welches un-
        längst in Kraft getreten ist, soll die Syste-
        matik der Finanzmarktgesetze vereinfacht
        und modernisiert werden. Eine effektive
        Regulierung ist für den Wirtschaftsstand-
        ort Schweiz von immenser Bedeutung, wo-
        bei den Grundprinzipien von Transparenz,
        Wettbewerbsfähigkeit und Verhältnismäs-
        sigkeit entsprechend Rechnung getragen
        werden soll.
        Imbach: Die Staats- und Regierungschefs
        der G20 hatten sich damals auf Grundzüge
        zur Reform des Weltfinanzsystems geeinigt
        und eine Erklärung verabschiedet, die eine
        strengere Kontrolle des Finanzsystems vor-
        sieht. Daraufhin kam es international zu ei-
        ner richtigen Regulierungswelle. In diesem
        Kontext ist auch die umfassende Finanz-
        marktreform in der EU zu sehen, im Rah-
        men derer u.a. MiFID II, MiFIR, EMIR und
        PRIIPs entstanden sind. Auch die Schweiz
        hat auf diese Entwicklungen reagiert. Ende
        März 2012 beauftragte der Bundesrat das

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recht und compliance

Eidgenössische Finanzdepartement, Pro-                                                        privatrechtliche Fragestellungen, welche
jektarbeiten zur Erarbeitung einer sektor­
                                                  «Durch die zunehmend                        in der Regel von einem Zivilrichter beur-
übergreifenden Regulierung von Finanz-                komplexere Finanz-                      teilt werden müssen. Im Zuge der Unter-
produkten und Finanzdienstleistungen so-          marktregulierung steigt                     suchungen im Nachgang zu verschiede-
wie deren Vertrieb aufzunehmen. Die Vor-                                                      nen Unternehmensskandalen während
lage FIDLEG / FINIG befindet sich derzeit
                                                        die Verantwortung                     der letzten Finanzkrise sind die Regula-
in der parlamentarischen Beratung. Die            der Finanzdienstleister;                    toren zum Schluss gekommen, dass der
beiden Gesetze werden nach dem derzei-             bei Cross-border-Akti­                     Kundenschutz verstärkt werden muss.
tigen Stand frühestens auf den 1. Juli 2019                                                   Aus diesem Grund sind auch die Verhal-
in Kraft treten.
                                                      vitäten bewährt sich                    tenspflichten stärker in den Fokus der auf-
Schärer: Das heute gültige Kollektivanla-         ein integrierter ­Ansatz,                   sichtsrechtlichen Regulierung gekommen.
gengesetz ist, abgesehen von ersten Ka-                welcher sowohl die                     So soll insbesondere das Einhalten von
pitalgesellschaften und Fonds um 1900                                                         Verhaltenspflichten im FIDLEG Teil der
bzw. 1930, bereits das dritte Gesetz in der       ­nationalen als auch in-                    aufsichtsrechtlichen Prüfung von Finanz-
Fondsgesetzgebung der letzten 50 Jahre.          ternationalen Vorgaben                       dienstleistern werden. Sie wirken sich so-
Das Anlagefondsgesetz, AFG 66, war das                     berücksichtigt.»                   mit grundsätzlich lediglich indirekt, über
erste eigentliche Fondsgesetz der Schweiz                                                     eine so genannte Reflexwirkung, auf das
und hatte vor allem den Schutz des Klein-                               Andrea Huber          Zivilrecht und entsprechend auch auf die
sparers zum Ziel. Es war bezüglich inves-                                                     Entscheidungen der Zivilrichter aus. Ge-
tierbarer Anlagen wenig flexibel. Bis heu-                                                    rade mit Blick auf Finanzdienstleister, die
te hielt sich die doppelte Beaufsichtigung                                                    auch künftig keiner prudentiellen Auf-
von Produkt und Institut. Die Einführung                                                      sicht unterstehen werden – beispielswei-
von UCITS I im Jahr 1985 führte dann zum                                                      se reine Anlageberater –, wird es interes-
ersten Mal zu einer Reaktion der Schweiz      Schweiz stark fragmentiert, also in unter-      sant sein, zu sehen, wie sich diese primär
auf internationale regulatorische Entwick-    schiedlichen Rechtsgrundlagen zu finden.        aufsichtsrechtlichen Pflichten auswirken
lungen – allerdings erst Jahre später mit     Dem Privatrecht kommt hier bislang eine         werden.
der Einführung des AFG 94. Auch das drit-     dominierende Rolle zu. Mit Blick auf kol-
te Schweizer Fondsgesetz, das 2007 ein-       lektive Kapitalanlagen ist die rechtliche Si-   FIDLEG ist offenbar eine Reaktion auf
geführte KAG, war eine Reaktion auf sich      tuation in der Schweiz insofern etwas be-       MiFID: Was beinhaltet dieses EU-Re-
ändernde ausländische Gesetzgebungen,         sonders, da im KAG sowie in den entspre-        gulierungsmonster kurz zusammenge-
namentlich UCITS III. Über die Jahre ent-     chenden Verhaltenspflichten der SFAMA           fasst?
wickelte der Gesetzgeber Regeln für alle      sowohl produkt- als auch vertriebsspezi-        Donno: MiFID II und die dazugehörige Ver-
Akteure der Fondswertschöpfungskette          fische Verhaltenspflichten zu finden sind.      ordnung MiFIR werden am 3. Januar 2018
und richtete diese immer stärker auf Anle-    Traditionell geht es in Bezug auf die Ein-      in Kraft treten. Der Anwendungsbereich
gerschutz und in diesem Zuge jüngst auch      haltung von Verhaltenspflichten gegen-          dieser Erlasse wurde deutlich erweitert
auf die Transparenz aus. Anlegerschutz        über Kundinnen und Kunden primär um             und die Regelungen sind detaillierter. Zu-
und Transparenzanforderungen werden
immer extensiver definiert und ausgelegt.
Der Gesetzgeber macht sich so schrittwei-
se auch die Eigenverantwortung des Anle-
gers zu eigen.

Immer mehr ist die Rede von Verhal-
tenspflichten: Woher kommt das ge-
nerell? Was beinhalten moderne Ver-
haltenspflichten und wie ist ihre Bezie-
hung zu den übrigen rechtlichen Rah-
menbedingungen in der Schweiz?
Imbach: Verhaltenspflichten sind beim
Vertrieb von Finanzprodukten seit jeher
ein Thema. Die entsprechenden rechtli-
chen Grundlagen sind jedoch heute in der

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recht und compliance

dem versuchen sie gleichzeitig dem tech-
nischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Diese EU-Regulierungen möchten beste-
hende rechtliche und regulatorische Lü-
cken schliessen und auch eine stärkere In-
tegration der europäischen Finanzmärk-
te anstreben. Insbesondere werden fol-
gende Themen geregelt: 1. Einführung von
Vor- und Nachhandelstransparenz; 2. Ver-
lagerung der Geschäfte an geregelte Märk-
te; 3. Unterstützung einer Handelspflicht
für Aktien an geregelten Märkten; 4. Erhö-
hung des Anlegerschutzes und der Trans-
parenz; 5. Regulierung des Hochfrequenz-
handels; 6. Diskriminierungsfreier Zugang
zu Handels- und Nachhandelsdienstleis-
tungen und zuletzt Stärkung der paneuro-
päischen regulatorischen Aufsicht sowie
Kooperation zwischen den zuständigen na-
tionalen Behörden.
Woerlen: MiFID II verlangt von den Un-
ternehmen, dass sie während des Bera-
tungsprozesses die Ziele, Risikotoleranz
und Verlusttragfähigkeit ihrer Kunden be-
urteilen. Die Richtlinie ist eine Weiterent-
wicklung des im Jahr 2014 in Kraft gesetz-
ten EU-Werks im Bereich Finanzmarktauf-
sicht, welches vor allem den Kundenschutz
verbessern sollte. Es soll in den einzelnen
EU-Mitgliedstaaten in deren nationale Ge-
setze integriert werden und am 3. Januar
2018 in Kraft treten. Die römische Ziffer «II»
rührt übrigens daher, dass die EU-Regula-
toren beschlossen haben, die ursprüngli-
che Regulierung aus dem Jahre 2007, auch
als «MiFID I» bezeichnet, zu überarbeiten.
Dass die MiFID II-Vorgaben in das natio-
nale Recht der EU-Mitgliedstaaten über-
führt werden müssen, führt dazu, dass die
Umsetzung von MiFID II beispielsweise in
Deutschland weder zeitlich noch inhaltlich
in gleicher Weise erfolgt wie etwa in Frank-
reich, Italien oder in anderen EU-Mitglied-
staaten.
Schärer: Aus Sicht des Regulators ist klar,
dass der Rahmen für die Regulierung der
Finanzmärkte gestärkt, die Transparenz er-
höht, Anleger besser geschützt und das
Vertrauen wiederhergestellt werden müs-
sen. Diese Wortwahl finden Sie auch ge-
nauso in den Erwägungen der Neufassung
des Gesetzestextes mit dem Ziel, die Be-

10                                               B2B   DEZEMBER 2017
recht und compliance

ratung der Kunden zu verbessern. Im Rah-           «Dass mit dem F­ IDLEG                  Privatkunden zum professionellen Kunden
men des legislativen Prozesses sind inzwi-                                                 nicht nur vom Vermögen abhängig machen
schen 20 000 Seiten Gesetzestext ent-                generell gleich lange                 sollte. MiFID II sieht nämlich vor, dass sich
standen. Die Kosten der Vorbereitungs-             Spiesse eingeführt wer-                 das Opting-out des vermögenden Privat-
arbeiten zu MiFID II allein in Deutschland                                                 kunden zum professionellen Kunden auch
                                                    den sollen, ist äusserst
werden vom Bankenverband auf eine Mil-                                                     auf Kenntnisse und Erfahrungen mit Fi-
liarde Euro geschätzt.                                   begrüssenswert.»                  nanzprodukten stützt. Diesbezüglich wird
                                                                                           das Differenzbereinigungsverfahren zwi-
                                                                       Diana Imbach
Gemeinsame Begriffe, unterschiedliche                                                      schen Nationalrat und Ständerat von Be-
Inhalte: Der Begriff «Zielmarkt» ist ­                                                     deutung sein. Ein weiterer grosser Unter-
beispielsweise eine Gemeinsamkeit von                                                      schied zwischen MiFID II und ­FIDLEG ist
MiFID II und PRIIPs. Die Definitionen                                                      die Handhabung der Retrozessionen. Ge-
sind jedoch nicht deckungsgleich. Kön-                                                     mäss MiFID II ist einem Vermögensverwal-
nen Sie uns das kurz aufschlüsseln?                                                        ter untersagt, Retrozessionen oder ande-
Schärer: Die MiFID II definiert den Ziel-     gar widersprüchlich sind. Eine sorgfältige   re finanzielle Vorteile von Dritten anzuneh-
markt im Rahmen der Produkt-Governance        Abstimmung ist notwendig.                    men. Bei der Anlageberatung muss der
und ist Bestandteil der Produkterstellungs-                                                Anlageberater seinen Kunden vor der Leis-
und Kontrollprozesse. Der Investor hat hier   Offenbar gibt es im Zusammenhang             tungserbringung informieren, ob er eine
nicht zwingend über seine Zugehörigkeit       mit den aktuellen Regulierungsinitiati-      unabhängige oder abhängige Beratung er-
zu einem bestimmten Zielmarkt in Kennt-       ven da und dort bedeutende Inkonsis-         bringt. Bei der unabhängigen Beratung ist
nis gesetzt zu werden. Auch ­PRIIPs kennt     tenzen.                                      dem unabhängigen Anlageberater unter-
den Begriff Zielmarkt. Im Unterschied zu      Donno: Das ist so. Die MiFID II-Bestimmun-   sagt, jegliche Provisionen wie Retrozessio-
MiFID II hat dieser jedoch Eingang in das     gen gehen weiter als die des FIDLEG. Kon-    nen anzunehmen. Im F   ­ IDLEG wird die Pra-
zu erstellende Key Information Document       kret kann etwa erwähnt werden, dass in       xis des Bundesgerichts bei Retrozessionen
zu finden. Hier ist meines Erachtens of-      Bezug auf die Kundensegmentierung das        kodifiziert und erweitert. Es kann grund-
fen, ob der Zielmarkt unter MiFID II ana-     FIDLEG das Opting-out des vermögenden        sätzlich gesagt werden, dass die Retrozes-
log zum Zielmarkt nach PRIIPs anzusehen                                                    sionen behalten werden können, wenn der
ist. Wird dies bejaht, scheint es zweckmäs-                                                Kunde vorgängig über diese ausdrücklich
sig, dass bei einer Verpflichtung des Emit-                                                informiert wurde und dieser auf die Retro-
tenten zur Einhaltung sowohl der Produkt-                                                  zessionen verzichtet. Ansonsten sind die
Gover­nance nach MiFID II als auch der Vor-                                                Retrozessionen vollumfänglich dem Kun-
gaben von PRIIPs diese relevanten Prozes-                                                  den weiterzugeben.
se entsprechend aufeinander abgestimmt                                                     Woerlen: Das Ziel dieser neuen Regu-
werden. So kann eine Veränderung des                                                       lierungswelle besteht darin, einheitliche
Zielmarkts gegen die jeweils aktuelle Ver-                                                 Wettbewerbsbedingungen für alle Finanz­
sion eines KID geprüft und gegebenenfalls                                                  intermediäre zu schaffen und den Kunden-
angepasst werden.                                                                          schutz zu stärken. Aufgrund von immer kür-
Huber: Unter MiFID II muss der Kunde                                                       zeren Umsetzungsfristen und einem immer
nicht zwangsläufig Kenntnis vom Zielmarkt                                                  höheren Technisierungsgrad wird die Har-
erlangen. Bei PRIIPs hingegen muss der                                                     monisierung der neuen regulatorischen
Zielmarkt – anders als bei MiFID II – wie                                                  ­Anforderungen mit den bestehenden zu
gesagt explizit im zu erstellenden KID ge-                                                  einer echten Herausforderung.
nannt werden. Unklar ist jedoch, ob der
Zielmarkt unter MiFID II analog zum Ziel-                                                  Wie lauten die unterschiedlichen Kun-
markt gemäss PRIIPs zu betrachten ist. So-                                                 densegmentierungen im heutigen KAG
wohl inhaltlich als auch methodisch gibt                                                   und was ändert sich diesbezüglich mit
es vielfältige Überschneidungen zwischen                                                   MiFID II und FIDLEG?
PRIIPs und MiFID II. Bei der regulatori-                                                   Huber: Der heutige Art. 10 KAG unter-
schen Implementierung muss daher da-                                                       scheidet zwischen qualifizierten und
rauf geachtet werden, dass diese beiden                                                    nicht-qualifizierten Anlegern, und in Art.
Themen bei einem Finanzdienstleister in-                                                   3 Abs. 1 KAG wird zusätzlich auf regulier-
tern nicht voneinander abweichen oder                                                      te und nicht-regulierte qualifizierte Anle-

B2B    DEZEMBER 2017                                                                                                                 11
recht und compliance

ger Bezug genommen. Das E-FIDLEG sieht                                                             während die Verhaltensregeln von Finanz-
                                                            «Anlegerschutz und
neu die Kundensegmente (i) institutionel-                                                          dienstleistern am Point of Sale zukünftig im
le Kunden, (ii) professionelle Kunden und                 Transparenzanforde-                      FIDLEG zu finden sein werden.
(iii) Privatkunden vor. Im KAG soll die Un-                  rungen werden im-                     Imbach: Das KAG regelt heute sowohl
terscheidung zwischen qualifizierten und                                                           die Voraussetzungen für die Bewilli-
                                                            mer extensiver defi-
nicht-qualifizierten Anlegern, vorbehältlich                                                       gung und Aufsicht von Finanzinstituten
gewisser Anpassungen, beibehalten wer-                    niert und ausgelegt –                    als auch die Genehmigung und den Ver-
den, wobei qualifizierte Anleger im Sinne              der Gesetzgeber macht                       trieb von kollektiven Kapitalanlagen. Ne-
des E-KAG als professionelle Kunden nach                                                           ben den produktspezifischen Verhaltens-
FIDLEG gelten sollen. Es sind Möglichkei-
                                                        sich so schrittweise die                   pflichten sind dem KAG und der entspre-
ten vorgesehen, unter denen auf Schutz                     ­Eigenverantwortung                     chenden ­SFAMA-Selbstregulierung auch
verzichtet – Opting-out – oder Schutz be-             des Anlegers zu eigen.»                      die Verhaltens­pflichten am Point of Sale
ansprucht – Opting-in – werden kann. Die                                                           zu entnehmen. Mit FIDLEG resp. FINIG
­MiFID II-Kundensegmentierung hingegen                                     Thomas Schärer          wird das KAG wie erwähnt zu einem rei-
 beinhaltet (i) Kleinanleger, (ii) professionel-                                                   nen Produktgesetz. Mit der Einführung
 le Kunden sowie (iii) Gegenparteien als Teil-                                                     des FINIG werden sämtliche institutsspe-
 menge der professionellen Kunden. Die im                                                          zifischen Regelungen betreffend Fonds-
 FIDLEG vorgeschlagenen Regeln zur Kun-                                                            leitungen und Vermögensverwalter kol-
 densegmentierung lehnen sich an die Vor-                                                          lektiver Kapitalanlagen ins FINIG über-
 gaben der EU an, sind jedoch wie bereits          Produktaufsicht sowie den entsprechen-          führt und im KAG gestrichen. Letztere
 im Rahmen der Revision des KAG nicht un-          den Verhaltensregeln. In Zukunft soll von       werden im FINIG zusammen mit den ex-
 besehen übernommen worden. MiFID II               einer solchen vertikalen Regulierung Ab-        ternen Verwaltern von Vorsorgevermögen
 schränkt beispielsweise die Möglichkeit           stand genommen werden, indem produkt­-          als Verwalter von Kollektivvermögen zu-
 von Execution-only-Geschäften für Klein-          übergreifende Regeln insbesondere be-           sammengefasst. Produktspezifische Be-
 anleger auf nicht-komplexe Finanzinstru-          treffend Angebot, Dokumentation und Ver-        reiche wie beispielsweise SICAV, KmGK
 mente ein.                                        haltenspflichten geschaffen werden. Wie         oder die Pflicht zur Bestellung von Vertre-
                                                   gesagt, diese horizontale Regulierung hat       tern und Zahlstellen verbleiben im KAG.
Mehrmals wurde bereits angesprochen,               zum Ziel, dass sektorübergreifend ein Le-       Mit der Einführung des FIDLEG werden
dass mit all diesen neuen Rechtsgrund-             vel Playing Field geschaffen wird. In letzter   zudem sämtliche Regelungen zum Verhal-
lagen auch das KAG grundlegende An-                Konsequenz wird damit das heutige KAG           ten am Point of Sale sektorübergreifend
passungen erfahren wird. Wo genau                  zum reinen Produktgesetz, das lediglich         geregelt. Folglich werden vertriebsspe-
dürfte das der Fall sein?                          Bestimmungen zur Schaffung und Geneh-           zifische Bestimmungen wie die Kunden-
Huber: In seiner heutigen Form beinhaltet          migung von kollektiven Kapitalanlagen ent-      segmentierung sowie die Verhaltens- und
das KAG eine produktspezifische Spezial-           halten wird. Die Bestimmungen zur Bewilli-      Organisationsvorschriften grundsätzlich
gesetzgebung für kollektive Kapitalanlagen         gung und Beaufsichtigung der Bewilligungs-      vom KAG ins FIDLEG überführt. Auch die
inklusive Bestimmungen zur Instituts- und          träger sollen ins FINIG verschoben werden,      Regelungen zur Produktdokumentation,
                                                                                                   also Prospektpflicht und die Pflicht, ein
                                                                                                   Basisinformationsblatt BIB zu erstellen,
                                                                                                   werden künftig grundsätzlich im ­FIDLEG
                                                                                                   geregelt. Schliesslich wird es den Ver-
                                                                                                   triebsbegriff, und folglich auch jenen des
                                                                                                   Nicht-Vertriebs nach Art. 3 KAG, künftig
                                                                                                   nicht mehr geben. Massgeblich ist künf-
                                                                                                   tig für alle Finanzinstrumente der Ange-
                                                                                                   botsbegriff nach ­FIDLEG. Dies wirkt sich
                                                                                                   in vielerlei Hinsicht auf das KAG aus. Ins-
                                                                                                   besondere kommt es in diesem Zusam-
                                                                                                   menhang auch zu Anpassungen bezüg-
                                                                                                   lich der Pflicht, für ausländische kollek-
                                                                                                   tive Kapitalanlagen einen Vertreter und
                                                                                                   eine Zahlstelle zu bestellen. Schliesslich
                                                                                                   entfällt auch die Bewilligung für Vertriebs-

12                                                                                                                B2B     DEZEMBER 2017
forum

träger. Diese wird grossmehrheitlich durch
die neu geschaffene prudentielle Aufsicht
über einfache Vermögensverwalter sowie
durch die Registrierungspflicht für alle
Kundenberater im FIDLEG kompensiert.
Für die Fonds- und Asset Management-In-
dustrie sind FIDLEG resp. ­FINIG somit nur
die halbe Miete. Genauso wichtig sind in
diesem Zusammenhang die Anpassun-
gen im KAG, welche über die Anhänge zu
FIDLEG / FINIG vorgenommen werden.
Woerlen: Tatsächlich wird das KAG zum
reinen Produktgesetz. Die Vertriebs-
trägerbewilligung wird wie gesagt abge-
schafft; der Vertriebsträger wird zum Kun-
denberater und muss sich in einem Bera-
terregister eintragen lassen. In einer ers-
ten Übergangszeit wird die Aufteilung der
Richtlinien in mehrere Gesetze Verwir-
rung stiften und zu Abgrenzungsschwie-
rigkeiten führen. Der im KAG gestriche-
ne Vertriebsbegriff wird im FIDLEG durch
den Begriff «Angebot» ersetzt und ist kon-
kreter. Die allgemeinen Verhaltensregeln
gemäss Art. 20 KAG bleiben mit Anpas-
sungen bestehen, dafür werden die weite-
ren Verhaltensregeln gemäss Art. 24 KAG
aufgehoben und im FIDLEG für alle Fi-
nanzdienstleistungen neu aufgenommen.
Die Regelung der Depotbank bleibt un-
verändert im KAG. Die Bankbewilligung
bleibt im Bankengesetz. Hingegen wer-
den die Bewilligungsvoraussetzungen für
Fondsleitungen und Vermögensverwalter
KAG neu im FINIG geregelt.

Vom Vertriebs- zum Angebotsbegriff:
Was ändert sich insbesondere beim Ver-
trieb von kollektiven Kapitalanlagen?
Huber: Seit der Revision des KAG im Jah-
re 2013 gilt der Vertrieb, welcher den Be-
griff der öffentlichen Werbung ersetzt hat,
als zentrales Unterstellungskriterium unter
das KAG. Neu soll dieser Vertriebsbegriff
durch den Begriff «Angebot» ersetzt wer-
den, welcher als Unterstellungskrite­rium
für ausländische kollektive Kapitalanlagen
dienen soll. Aufgehoben wird die heuti-
ge Bewilligungspflicht für Vertriebsträger
von kollektiven Kapitalanlagen. Falls in die-
sem Zusammenhang eine Tätigkeit eine Fi-
nanzdienstleistung im Sinne von Art. 3 lit. d

B2B    DEZEMBER 2017                               13
recht und compliance

E-FIDLEG darstellt, sind entsprechende                                                       sichtsrechtlichen Verhaltensregeln einge-
                                                         «FIDLEG als Teil der
regulatorische Vorschriften anwendbar.                                                       halten werden, eine Zulassung bzw. Über-
Räumlich soll der Anwendungsbereich des               ­neuen Finanzmarktar-                  wachung ist im FINIG jedoch nicht vorge-
KAG beschränkt werden auf das Angebot              chitektur soll der Finanz-                sehen. Besondere Vorsicht ist daher bei
in der Schweiz und nicht wie im heutigen                                                     Anlageberatern von kollektiven Kapitalan-
KAG Vertrieb in oder von der Schweiz aus.
                                                    branche in der Schweiz                   lagen geboten. Seit geraumer Zeit hat die
Die bisherigen Ausnahmen zum Vertriebs-                nicht nur Stabilität ge-              FINMA ein Augenmerk darauf gerichtet,
begriff sollen ersatzlos gestrichen werden;             währleisten, sondern                 welche Aktivitäten Anlageberater in der
die Reverse Solicitation-Ausnahme gilt ma-                                                   Schweiz ausüben; sie verlangt für das Vor-
teriell jedoch weiterhin, da unter diesen
                                                     auch zu Sicherheit und                  liegen einer bewilligungsfreien Dienstleis-
Umständen kein Angebot im Sinne des                  vor allem Transparenz                   tung, dass der Advisor nicht nur de iure
E-FIDLEG vorliegt. Gestützt auf Art. 3 lit. h      für die Anleger führen.»                  Anlageberater ist, sondern sich seine Rol-
E-FIDLEG gilt als Angebot «jede Einladung                                                    le auch faktisch auf die Rolle eines blos-
zum Erwerb eines Finanzinstruments, die                                 Lydia Woerlen        sen Advisors beschränkt. Eine solche Ab-
ausreichende Informationen über die An-                                                      grenzung kann mitunter heikel sein. Bis an-
gebotsbedingungen und das Finanzinstru-                                                      hin war eine solche Unterscheidung für
ment selber enthält». Gemäss Botschaft                                                       Anlageberater, welche unter die de mini-
FIDLEG / FINIG gilt sowohl der Antrag zum                                                    mis-Schwelle des KAG von 500 Mio. CHF
Vertragsschluss als auch die konkrete Ein-                                                   Assets under Management/Advisory fal-
ladung an potenzielle Anleger, einen An-        Selbstregulierungsorganisationen, welche     len, lediglich theoretischer Natur. Entspre-
trag zum Vertragsschluss zu unterbreiten,       die einzelnen Gesetzesbestimmungen kon-      chend dem Gesetzeszweck des FINIG fal-
als «Angebot». Die blosse Werbung für kol-      kretisieren werden.                          len de facto Vermögensverwalter von klei-
lektive Kapitalanlagen soll nicht als Ange-                                                  neren Volumina nicht mehr aus dem Gel-
bot gelten.                                     Wie wirken sich die finanzmarktrecht-        tungsbereich des Gesetzes, wie das KAG
Donno: Zentral ist, dass künftig für alle Fi-   lichen Neuerungen auf Anlageberater          dies noch vorsah. Sie werden dem FINIG
nanzinstrumente die gleichen Verhaltens-        von kollektiven Kapitalanlagen aus?          unterstehen, dies jedoch unter den weni-
regeln gelten sollen. Die Vertriebstätigkeit    Huber: Unter MiFID II werden auch rei-       ger strengen Anforderungen für «einfa-
wird aus diesem Grunde neu im FIDLEG            ne Anlageberater als Wertpapierfirmen        che» Vermögensverwalter im Sinne von
geregelt sein. Neu ist nicht mehr das «Wer-     bewilligt bzw. auf nationaler Ebene zuge-    Art. 16 ff.
ben» von Bedeutung, sondern das Ziel des        lassen und geregelt. Im letzteren Fall un-
Vertragsabschlusses und der konkreten           terstehen sie vergleichbaren organisato-     Was sind die regulatorischen Auswir-
Einladung. Diese Neuerung kann sich auch        rischen Bestimmungen wie Wertpapier-         kungen auf externe Vermögensverwal-
auf die Vertreter von ausländischen kol-        firmen und müssen die wesentlichen Ver-      ter von Vorsorgeeinrichtungen?
lektiven Kapitalanlagen auswirken. Wichtig      haltensregeln gemäss MiFID II einhalten.     Huber: Externe Personen und Institutio­
sind die Regelungen der entsprechenden          E-­FIDLEG hingegen verlangt von reinen       nen dürfen seit dem 1. Januar 2014 mit
Verordnungen oder Bestimmungen der              Anlageberatern lediglich, dass die auf-      der Verwaltung von Vermögen der beruf-
                                                                                             lichen Vorsorge nur dann beauftragt wer-
                                                                                             den, wenn sie entweder einer Finanzmarkt-
                                                                                             aufsicht unterstehen oder aber über eine
                                                                                             Zulassung der Oberaufsichtskommission
                                                                                             Berufliche Vorsorge – kurz: OAK BV – verfü-
                                                                                             gen. Neu sollen die von der OAK BV zuge-
                                                                                             lassenen, jedoch nicht beaufsichtigten Ins-
                                                                                             titute mit Inkrafttreten des FINIG ebenfalls
                                                                                             einer prudentiellen Aufsicht unterstellt und
                                                                                             damit den Vermögensverwaltern von kol-
                                                                                             lektiven Kapitalanlagen gleichgestellt wer-
                                                                                             den. In diesem Zusammenhang müssen sie
                                                                                             den neuen gesetzlichen Anforderungen ge-
                                                                                             nügen und bei der FINMA ein Bewilligungs-
                                                                                             gesuch als Verwalter von Kollektivvermö-
                                                                                             gen einreichen.

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Die Frage ist und bleibt für die Schweiz,
was von all den regulatorischen Bestim-
mungen innerhalb der EU übernommen
wird resp. übernommen werden sollte.
Welche Bedeutung haben in diesem Zu-
sammenhang für die Schweiz die Zau-
berworte «Äquivalenz» und «Marktzu-
gang»? Was ist der Preis dafür?
Donno: Die Regeln von FIDLEG und ­FINIG
orientieren sich in materieller Hinsicht
an der EU-Regulierung. Damit wird auf
eine äquivalente Regelung gezielt, die
schlussendlich den Marktzugang inner-
halb der EU gewährleisten sollte. Mei-
nes Erachtens ist das Inkrafttreten dieser
beiden Gesetze nur ein Baustein zum er-
hofften Marktzugang. Nebst der Äquiva-
lenz, die von der ESMA geprüft und von
der EU-Kommission genehmigt wird, dürf-
ten auch politische Überlegungen relevant
sein. Solange die EU mit Grossbritannien
keine Einigung erzielt hat, wird das Gesuch
der Äquivalenz der Schweiz weiter verzö-
gert. Viele Beobachter sind nämlich der
Meinung, dass die EU diesbezüglich keine
Präzedenzfälle schaffen möchte. Somit ist
es ein durchaus realistisches Szenario, dass
die Schweiz auch nach der Umsetzung vom
FIDLEG auf nicht absehbare Zeit doch kei-
nen Zugang zum EU-Binnenmarkt erhält.
Schärer: Äquivalenz ist ein Allwetter-Ar-
gument, das immer ins Feld geführt wird,
wenn es gilt, die regulatorische Dichte in
der Schweiz zu erhöhen und besagten
Marktzugang zu erhalten. Es gibt aber kei-
ne Masseinheit für Äquivalenz und wir ha-
ben keine Präzedenzfälle. Wie hoch die re-
gulatorische Dichte sein muss, um äquiva-
lent zu sein, weiss niemand genau. Auch der
Marktzugang ist ja ein ewiges Versprechen.
Die Schweiz hat diesen Verhandlungsfeh-
ler eigentlich mit dem AFG 94 schon ge-
macht und den Marktzugang bei Äqui-
valenz nicht durchgesetzt – ihn aber für
ausländische Fonds akzeptiert. Deshalb
sind UCITS in der Schweiz allgegenwärtig.
Schweizer Fonds kennt im Ausland aber
keiner. Zwar hat die Schweiz mit wenigen
bilateralen Vereinbarungen (Memoran­-
dums of Understanding) Voraussetzungen
für einen erleichterten Marktzugang von
Schweizer Fonds zu wenigen europäischen

B2B    DEZEMBER 2017                           15
recht und compliance

facts      Credit Suisse Funds AG                            Grant Thornton
                                                                                     Firmenporträts der Gesprächspartner

                                                                                                            Loyens & Loeff
 Die Credit Suisse Funds AG ist die       Grant Thornton Schweiz/Liechtenstein        Loyens & Loeff bietet integrierte Be-
 Schweizer Fondsleitung der Credit        ist ein Wirtschaftsprüfungs- und Be-        ratung sowohl für Schweizer Recht als
 Suisse. Zusammen mit den Schwes-         ratungsunternehmen, das Finanzinter-        auch für EU-Recht mit Fokus Luxem­
 tergesellschaften in Luxemburg und       mediäre revidiert und in verschiede-        burg, Niederlande und Belgien an. Das
 Irland ist sie Bestandteil von «Credit   nen Themen berät, seien es regulato-        Unternehmen deckt integral die Be-
 Suisse Investor Services» (CSIS), wel-   rische Themen oder auch Fragen rund         reiche Banking & Finance, Regulato-
 che massgeschneiderte Fondslösun-        um die Digitalisierung. Lokal verwurzelt    ry, Investment Management, Corpora-
 gen über traditionelle und alternative   und in das globale Netzwerk von Grant       te/M&A sowie Tax ab und hat eine lang-
 Anlagekategorien hinweg für verschie-    Thornton eingebunden, kann jederzeit        jährige Erfahrung bei der Beratung von
 denste Kundensegmente und diver-         auf ein grosses Fachwissen im interna-      Finanzdienstleistern betreffend regula-
 se Fondsdomizile anbietet. CSIS ver-     tionalen Kontext zurückgegriffen wer-       torischer Fragen i.Z.m. Bewilligungen,
 waltet über 320 Mrd. CHF, erbringt       den. Vor Ort ansprechbare Partner lei-      Vertrieb von Produkten, Organisation,
 Dienstleistungen entlang der gesam-      ten fachkompetente, proaktive Teams,        Gewähr sowie Corporate Governance
 ten Fondswertschöpfungskette aus ei-     um die komplexen Fragestellungen der        inkl. Cross-border-Aspekte. Weiter wer-
 ner Hand und stellt ihren Kunden ei-     Kunden zu verstehen und sie bei der         den Fintech-Unternehmen beraten und
 nen dedizierten Ansprechpartner zur      Suche nach idealen Lösungen zu un-          Klienten länderübergreifend bei GDPR-
 Verfügung.                               terstützen.                                 und DSG-Fragen unterstützt.

                                                                         SFAMA                             Zurich Invest AG
                                          Die Swiss Funds & Asset Management          Die Zürich Anlagestiftung ist eine der
                                          Association SFAMA ist die Branchen-         grössten insgesamt und die grösste
                                          organisation der Schweizer Fonds-           bankenunabhängige Anlagestiftung
                                          und Asset Management-Industrie. Ihr         des Landes. Für die neuen regulatori-
                                          Mitgliederkreis umfasst alle wichtigen      schen Entwicklungen ist sie ideal auf-
                                          schweizerischen Fondsleitungen, As-         gestellt. Die Zürich Anlagestiftung ist
                                          set Manager sowie Vertreter auslän-         als eine bedeutende Anbieterin im
                                          discher kollektiver Kapitalanlagen. Ihr     Schweizer Markt für institutionelle
                                          gehören zahlreiche weitere Dienstleis-      Anleger durch die Oberaufsichtskom-
                                          ter an, welche im Asset Management          mission Berufliche Vorsorge (OAK BV)
                                          tätig sind. Die SFAMA ist aktives Mit-      beaufsichtigt und auf diese Weise
                                          glied des europäischen Industriever-        transparent, stabil und sicher ausge-
                                          bandes EFAMA und nutzt als Bran-            richtet. Die Zurich Invest AG ist die Ge-
                                          chenvertreter eines Nicht-EU-Mit-           schäftsführerin der Zürich Anlagestif-
                                          glieds die enge Zusammenarbeit, um          tung und eine 100-prozentige Toch-
                                          sich auf EU-Ebene indirekt Gehör zu         tergesellschaft der Zürich Versiche-
                                          verschaffen.                                rungs-Gesellschaft AG.

16                                                                                                 B2B     DEZEMBER 2017
recht und compliance

Ländern geschaffen, praktisch gesehen ist
dies leider nur ein Tropfen­auf den heissen
Stein und wird dem Fondsdomizil Schweiz
keinen entscheidenden Aufschwung ver-
leihen können.

Mit den neuen Regulierungsbestrebun-
gen soll das Asset Management als be-
deutender Pfeiler der Schweizer Finanz­-
industrie massgeblich gestärkt und der
Finanzsektor exportfähiger gemacht
werden: Wie beurteilen Sie das Verhält-
nis FIDLEG und MiFID und inwiefern
setzen wir mit FIDLEG einfach ­MiFID um?
Schärer: Solange die EU und Grossbri-
tannien keine Einigkeit in den Brexit-Ver-
handlungen erzielen und die zukünftige
Beziehung zwischen den beiden nicht ge-          Donno: Tatsächlich ist MiFID II in der         sitz in der EU hat. Dies zeigt sich zum Bei-
klärt ist, dürfte es schwierig sein, Markt-      Schweiz nicht anwendbar. Hierzulande          spiel im Kundenanspruch auf ein KID. Auf-
zugang zu erhalten, obwohl bei Marktzu-          bestehen auch keine Bestimmungen zur          grund des revidierten Lugano-Überein-
gängen immer beide Partner profitieren –         Einhaltung ausländischen Rechts. Obwohl       kommens haben Geschäftsbeziehun­gen
der Zugang Erhaltende sowie der Zugang           diesbezüglich ergänzt werden sollte, dass     zu EU-Kunden in gewissen Fällen den
Gewährende.                                      die Verletzung ausländischen Rechts ge-       EU-Standard zu beachten. Aus M         ­ iFID
Donno: Meines Erachtens deckt FIDLEG             gen offen formulierte Aufsichtsnormen         und MiFIR ergibt sich, dass sich die EU
etwa 80 % von MiFID II ab. Somit dürf-           verstossen kann, so insbesondere ge-          vorbehält, den Marktzugang von einer
ten hierzulande mit der Einführung des           gen die Gewähr der einwandfreien Ge-          Prüfung der Gleichwertigkeit der Regu-
­FIDLEG auch die wichtigsten Punkte von          schäftsführung. Sollte ein Finanzinterme-     lierung im Drittland abhängig zu machen.
 MiFID II umgesetzt sein. Bei Themen wie         diär seine Aktivitäten über die eigenen       Zieht man die pragmatischen Erwägun-
 Kundensegmentierung, Retrozessionen,            Landesgrenzen «ausrichten», dann kann         gen der EU-Kommission zur Aufsicht über
 Kostentransparenz, etc. verbleiben den-         aufgrund des Lugano-Übereinkommens            ­x-clear bei, müsste man zum Schluss kom-
 noch etliche Differenzen zwischen die-          der Verbraucher am Ort seines gewöhn-          men, dass dies mit punktuellen Ergän-
 sen beiden Regulierungen. Trotzdem bin          lichen Aufenthalts klagen und sich auf die     zungen der bestehenden Schweizer Ge-
 ich der Meinung, dass FIDLEG ein guter          dort gültigen Verbraucherschutzbestim-         setzgebung erreicht werden könnte. Die
 Entwurf ist und insbesondere auch einen         mungen berufen. Ob dann die ausländi-          EU-Kommission hat nämlich festgestellt,
 praktischen Ansatz beinhaltet. Durch die        schen oder die schweizerischen Verbrau-        dass die bereits seit Jahren bestehende
 sektor­übergreifenden Regulierungen wird        cherschutzbestimmungen zur Anwendung           Aufsicht über x-clear äquivalent ist.
 eine Vereinheitlichung erzielt, die bis anhin   kommen, wird der Richter entscheiden.
 nicht gegeben war. Damit und durch die An-      Weiter hat der Richter zu beurteilen, ob      «This packaging of investments raises
 passung an das europäische Recht bin ich        überhaupt ein Schadenersatzanspruch           costs and complexity and makes invest­
 zuversichtlich, dass der Finanzsektor durch     vorliegt, der sich aus einem kausalen Zu-     ments more difficult to compare». Das
 diese Regulierungen gestärkt und export-        sammenhang aus dem Vertrags- resp. Auf-       sagte zumindest die European Commis-
 fähiger gestaltet wird.                         tragsrecht oder aufgrund nationaler Be-       sion am 15. April 2014 in Brüssel. Hilft
                                                 stimmungen ergibt. Leider sind mir kei-       denn nun diese zusätzliche Transparenz
Was sagen Sie zu derartigen Erklärun-            ne Gerichtsfälle bekannt, die wegweisend      und Standardisierung im Bereich der
gen: «FIDLEG wird uns – in welcher               wären. Obwohl dieses Klagerisiko weniger      «Beipackzettel» im Rahmen von ­PRIIPs
Form es dann kommen wird – klar auch             hoch eingeschätzt wird als vor einigen Jah-   die Produkte tatsächlich besser ver-
betreffen. Aber MiFID? Unsere Bank ist           ren, ist doch Vorsicht geboten; allenfalls    gleichbar zu machen?
ausschliesslich auf den Vertrieb in der          sind Abklärungen vorzunehmen.                 Schärer: Wir sehen, dass das heutige KIID
Schweiz an in der Schweiz domizilierte           Schärer: Auch wenn Kunden in der              nur begrenzt vom Investor herangezogen
Personen beschränkt.» Wer genau wird             Schweiz gebucht und in Schweizer Fonds        wird. Wir haben über die letzten Jahre kei-
nun also in der Schweiz von MiFID II be-         investiert sind, ist MiFID II dann rele-      nerlei Rückfragen von Investoren zu KIIDs
troffen und inwiefern?                           vant, sobald der Kunde seinen Steuer­-        – im Unterschied zu Factsheets – erhalten.

B2B    DEZEMBER 2017                                                                                                                     17
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