Verband Bernischer Gemeinden VBG Association des communes bernoises ACB - Unterlagen zur Hauptversammlung (schriftliche Abstimmung) Assemblée ...
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Verband Bernischer Gemeinden VBG Association des communes bernoises ACB INFO 1/2021 GEMEINDE UTTIGEN COMMUNE D’UTTIGEN Unterlagen zur Hauptversammlung (schriftliche Abstimmung) Assemblée générale Documentation (vote par écrit)
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VBG-Info 1/2021 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort des Präsidenten ............................................................................................................................ 2 Le mot du président ....................................................................................................................................... 4 Geschäfte der VBG-Hauptversammlung 2021 .......................................................................... 7 Objets soumis à l’assemblée générale 2021 de l’ACB ......................................................... 8 Protokoll schriftliche Abstimmung .................................................................................................... 9 Procès-verbal ........................................................................................................................................................ 10 VBG-Jahresbericht 2020 ............................................................................................................................ 12 Rapport annuel 2020 de l’ACB ............................................................................................................. 21 Jahresrechnung 2020, Budget 2021, Mitgliederbeitrage 2022 .................................... 31 Comptes 2020, Budget 2021, Cotisations 2022 ...................................................................... 32 Bericht der Revisoren ................................................................................................................................... 34 Rapport des réviseurs .................................................................................................................................... 34 Antrag auf Ernennung von Daniel Arn zum Ehrenmitglied des VBG ................... 35 Conférer la dignité de membre d’honneur de l’ACB à Daniel Arn ........................... 36 Der neue Geschäftsführer stellt sich vor ....................................................................................... 38 Le nouveau directeur se présente ........................................................................................................ 40 Die Gemeinde im Spannungsfeld zwischen Rechtsstaatlichkeit und Handlungs(un)fähigkeit ............................................................................................................................. 41 Interview mit Ueli Buri, kantonale Datenschutzbeauftragter ....................................... 44 Entretien avec Ueli Buri, délégué cantonal à la protection des données .............. 46 Barrierefreie Information und Kommunikation: Werden Sie eine «Gemeinde für alle» ............................................................................................. 48 Porträt der Gemeinde Uttigen ............................................................................................................... 50 Interview mit dem Gemeindepräsidenten Beat J. Fischer ............................................... 54 IMPRESSUM Herausgeber Verband Bernischer Gemeinden VBG Kramgasse 70 Postfach 3000 Bern 8 Telefon 031 311 08 08 Telefax 031 312 24 64 vbg@recht-governance.ch acb@recht-governance.ch Präsident Daniel Bichsel Geschäftsführer Daniel Arn Redaktion Monika Gerber Übersetzungen Michel Jacot-Descombes, 2534 Orvin Druck Hansen Druck, 3011 Bern Auflage 800 Exemplare Redaktionsschluss Info 2 / 21 15. August 2021 1
VBG-Info 1/2021 VORWORT DES PRÄSIDENTEN Staat reagiert und lanciert Projekte wie mit Blick auf die Digitalisierung zu eBau, eUmzug, eAnzeiger, eVoting, einem anspruchsvollen Spannungsfeld. etc. Bald wird es kaum Politikbereiche Wenn im vertikalen Verhältnis (Bund, geben, die nicht digitalisiert bewirt- Kantone, Gemeinden) vermehrt digita- schaftet werden. Dabei gilt es immer le Kommunikation ermöglicht werden zu bedenken, dass wir mit dieser unab- soll, bedingt dies eine starke Harmoni wendbaren Veränderung nicht ältere sierung der eingesetzten Software und oder wenig digitalaffine Teile der Be Datenmodelle, sonst funktioniert das völkerung ausschliessen. Auch wenn es nicht. Heute sind die Gemeinden aufwändig ist, gerade die Gemeinde als (noch) weitgehend frei, welche Soft der Bevölkerung am nächsten stehende ware sie im Rahmen ihrer Ver wal staatliche Ebene ist gehalten, ihre Kon tungs tätigkeit einsetzen wollen. Dies takte in jeder Hinsicht mit allen Ein führt gegenüber anderen Gemeinden, wohnerinnen und Einwohnern zu pfle- gegenüber dem Kanton, aber auch ge gen. Niemandem kann vorgeschrieben genüber den Akteuren der Zivilgesell Daniel Bichsel werden, mit der Gemeinde digital ver- schaft immer häufiger zu Schnitt Präsident VBG kehren zu müssen. Dies kann vorüber- stellenproblemen. Die Hoffnung, dass gehend zu aufwändigen Parallel-Struk sich die Gemeinden untereinander und turen und -Instrumenten führen, das mit dem Kanton auf einheitliche Stan ANALOGE ODER DIGITALE können und müssen wir uns leisten. Es dards verständigen können, war bisher GEMEINDE? ist aber kein Grund, auf die rasche Di unbegründet und wird wohl auch nie gitalisierung zu verzichten, daran führt in Erfüllung gehen. Es braucht Vor Die Corona-Pandemie hat einen erheb- auch kein Weg vorbei. gaben der übergeordneten staatlichen lichen Digitalisierungsschub ausgelöst. Ebene, damit diese unerlässliche Har Wer hätte noch vor gut einem Jahr ge In einem Zentralstaat ist die Digitali monisierung erfolgt. Aber es geht nicht dacht, dass heute digitale Parlaments sierung deutlich weniger anspruchs- an, dass der Kanton den Gemeinden sitzungen landauf, landab ein Thema voll, als in einem föderalistisch aufge- mittels Verordnung Vorgaben macht, sind. Skype- und Zoom-Sitzungen ge bauten Staat wie der Schweiz. Weder die primär die kantonalen Interessen hören heute zum Alltag, sowohl in der die Kantone gegenüber dem Bund, im Fokus haben. Jede kantonale Vor Zivilgesellschaft wie auch im staat noch die Gemeinden gegenüber dem gabe zu ICT-Lösungen ist für die Ge lichen Verkehr über alle Ebenen hin- Kanton sind lediglich Voll zugsagen meinden mit Veränderungen und mit weg. Das Homeoffice ist nur dann er turen, die (nur) ihrem übergeordneten viel Aufwand verbunden. Kantonale folgreich, wenn der Transfer von Daten Gemeinwesen Rechenschaft schulden. Vorgaben sind nur dann erfolgreich, gewährleistet ist. Während der Daten Auf allen Ebenen schulden die Behör wenn die Gemeinden in die Entwick austausch und die digitale Kommuni den primär ihren legislativen Organen lungs prozesse eingebunden werden, kation innerhalb der Gemeinde lösbare (vorab den Stimmberechtigten, allen- wie dies in aller Regel auch erfolgt. Probleme darstellen, erscheint die fö falls den Parlamenten) Rechenschaft. Unverständlich wäre, wenn die Re derale Verflechtung der Aufgabenerfül Die Organe sind volksgewählt, sie ver- gierung das im Verhältnis Kanton – lung mit Blick auf den digitalen Ver fügen über eine sehr hohe Legitimation. Gemeinden unbestrittenermassen gel- kehr eine sehr grosse Heraus forde Jede staatliche Ebene muss ihre Mittel tende Legalitätsprinzip im Bereich der rung. Wir sind heute kaum in der Lage, über die Festlegung der Steueranlage Digitalisierung einfach ausschaltet und ohne Medienbrüche unsere Ver bund selber erstreiten. Den Gemeinden des den Gemeinden mittels Verordnung aufgaben zu bewirtschaften. Die – vor Kantons Bern steht Autonomie zu, (ohne im Gesetz pro Politikbereich allem jüngere – Bevölkerung, aber namentlich was die Selbstverwaltung über die nötigen Delegations bestim auch die Wirtschaft, verlangt vom Staat und die Selbstgesetzgebung anbelangt, mun gen zur verfügen) beliebige und (und damit auch von der Gemeinde), dies ist in Art. 109 der Kantons ver teure Vorgaben machen kann. Wir dass sie rasch und unkompliziert – also fassung nachzulesen. Und namentlich suchen seit Monaten einen Mechanis digital – kommunizieren kann. Der das Recht auf Selbstverwaltung führt mus, der gewährleistet, dass bezüglich 2
VBG-Info 1/2021 Digitalisierung rasch vorwärtsgegan- prinzip folgend den Entscheid des setzen. Und da soll dann niemand gen werden kann. Gleichzeitig muss Grossen Rats einfordern können. Der sagen, der VBG würde sich der anste- gewährleistet bleiben, dass die Ge VBG ist und war stets bemüht, mit henden Digitalisierung widersetzen. meinden ihren Einfluss und damit ihre dem Begriff «Gemeindeautonomie» Wir haben in zahlreichen Projekten ge Interessen mit Nachdruck einbringen differenziert umzugehen und den Inte zeigt, dass uns dieses Vorhaben ein und wenn nötig auch erstreiten kön- ressen des Kantons an organisations- Anliegen ist. Aber den überfälligen Di nen. Und dies ist nur möglich, wenn rechtlichen Vorgaben Rechnung zu tra- gitalisierungsschritten ist nur dann Er bei Bedarf der Gesetzgeber (lies der gen. Eine bedingungslose Unter wer folg beschieden, wenn sie in partizipa- Grosse Rat) mit einer Frage befasst fung unter die Regierung geht aber tiven Prozessen zwischen Kanton und werden kann. Für die Gemeinden ist es nicht an, die Gemeinden sind nach wie Gemeinden entwickelt und entschie- eine sehr strategische Frage, ob sich vor keine Verwaltungsstelle des Kan den werden. Und dazu brauchen die die Gemeinden bedingungslos dem tons, die in der Linie durch die Regie Gemeinden stets den politischen He Diktat des Regierungsrats ausliefern rung und die Direktionen geführt wer- bel, den sie mit einem Einbezug des müssen, oder ob sie bei weitreichenden den kann. Gegen solche Absichten Gesetzgebers für den Notfall auch ha Eingriffen in die Organisationsautono wird sich der VBG mit allen zur Ver ben. Ohne diesen Hebel stehen wir mie der Gemeinden dem Legali täts fügung stehenden Mitteln zur Wehr künftig auf verlorenem Posten. 3
VBG-Info 1/2021 LE MOT DU PRÉSIDENT Daniel Bichsel est le niveau de l’État le plus proche des marchera pas. Aujourd’hui, la com- président de l’ACB citoyens, est tenue de maintenir le mune jouit (encore) d’une grande liber- contact avec tous ses habitants : per- té de choix en ce qui concerne les logi- sonne ne peut être obligé d’emprunter ciels qu’elle veut utiliser pour mener ses la voie numérique pour communiquer activités administratives à bien. Mais AVENIR ANALOGIQUE avec les instances communales. Cela cette liberté entraîne de plus en plus de OU NUMÉRIQUE POUR LES peut conduire durant un certain temps à problèmes d’interface avec les autres COMMUNES? un fonctionnement en parallèle de communes, avec le canton et même avec structures et instruments de communi- les acteurs de la société civile. L’espoir La pandémie de coronavirus a déclenché cation, partant à une augmentation tem- que les communes parviennent à se une importante impulsion numérique. poraire des charges, mais nous pouvons mettre d’accord sur des standards har- Qui aurait imaginé, il y a un peu plus et nous devons nous le permettre et cela monisés, aussi bien entre elles qu’avec d’une année de cela, que l’on parlerait ne devrait pas être une raison pour le canton, n’a pour l’heure pas abouti et aujourd’hui dans tout le pays de ses- renoncer à une numérisation rapide, car risque de demeurer lettre morte. Pour sions parlementaires au format numé- celle-ci est inévitable. qu’une telle harmonisation devienne rique ? Les réunions virtuelles Skype et réalité, il faut des directives de l’échelon Zoom font désormais partie du quoti- La numérisation pose nettement moins supérieur de l’État. Cela dit, il serait dien, aussi bien dans la société civile de problèmes dans un État centralisé intolérable que le canton impose ses exi- qu’au sein des instances de l’État, et cela que dans un État fédéral comme la gences aux communes par le biais d’or- à tous les niveaux. Le télétravail ne Suisse. Les cantons ne se réduisent pas donnances tenant avant tout et unilaté- donne de bons résultats que si le trans- à de simples organes d’exécution de la ralement compte des intérêts du canton. fert des données est assuré. Si les Confédération, pas plus que les com- Chaque prescription du canton en échanges de données et la communica- munes pour le canton, organes qui matière de TIC entraîne d’importantes tion numérique constituent des pro- seraient tenus de rendre des comptes charges pour les communes. Les pres- blèmes qui peuvent être résolus au sein (uniquement) à la corporation de droit criptions du canton ne peuvent donner de la commune, le défi est autrement public de l’échelon supérieur. À chaque de bons résultats que si les communes plus grand lorsqu’il en va des tâches échelon, les autorités doivent avant tout sont associées aux processus d’élabora- conjointes accomplies dans le cadre rendre des comptes à leurs organes tion, comme cela est d’ailleurs le cas en fédéraliste qui est le nôtre. Aujourd’hui, législatifs (d’abord aux citoyens, le cas règle générale. Il serait tout à fait incom- nous ne sommes guère en mesure de échéant aux parlements). Les organes préhensible et choquant qu’en matière gérer nos tâches conjointes sans discon- sont élus par le peuple, ils disposent de numérisation, le gouvernement fasse tinuités des processus numériques. La d’une légitimité très forte. Chaque éche- tout simplement fi du principe de la population, en particulier les jeunes, lon doit rendre disponibles les moyens légalité, pourtant incontesté, qui s’ap- mais aussi les milieux économiques, dont il a besoin en fixant son propre plique aux relations entre le canton et exigent de l’État (partant de la com- taux d’imposition. Les communes du ses communes en imposant à ces der- mune) de pouvoir communiquer rapide- canton de Berne ont droit à l’autono- nières, par voie d’ordonnance et sans ment et facilement – donc numérique- mie : elles s’autoadministrent et s’auto- disposer des normes de délégations ment – avec lui. L’État réagit et lance des légifèrent, cela découle de l’art. 109 de légales indispensables, des prescrip- projets tels qu’eBau, eDéménagement, la Constitution cantonale. Le droit à tions arbitraires et coûteuses. Cela fait eFOA (feuille officielle d’avis électro- l’autoadministration, notamment, crée des mois que nous cherchons un méca- nique), eVoting, etc. Bientôt, il n’y aura une zone de tension complexe dans le nisme susceptible d’accélérer la numéri- pratiquement plus aucun domaine poli- domaine de la numérisation. Si la volon- sation tout en garantissant aux com- tique qui ne sera pas géré numérique- té est d’intensifier la communication munes le droit de s’impliquer, de faire ment. Il faudra toutefois veiller à ne pas numérique le long de la dimension ver- valoir leur influence, donc de défendre exclure les personnes âgées et celles qui ticale (Confédération, canton, com- résolument leurs intérêts. Pour que cela ont peu d’affinités avec le numérique. mune), il faut un degré d’harmonisation soit possible, il est indispensable qu’au Même si c’est exigeant, la commune, et élevé des logiciels et des modèles de besoin elles puissent en appeler directe- cela tout particulièrement parce qu’elle données mis en œuvre, sinon cela ne ment au législateur, c’est-à-dire au 4
... ... der der Treffer Trefferins insSchwarze! Schwarze! ...denn das Zeitalter der ...denn das Zeitalter der EDV EDV Dinosaurier Dinosaurier istist vorbei vorbei –– gefragt gefragt sind sind leistungsfähige leistungsfähige und und konstengünstige Kleinsysteme konstengünstige Kleinsysteme Unser Soft- und Hardware Angebot Unser Soft- und Hardware-Angebot reicht vom Einzelplatzsystem bis reicht vom Einzelplatzsystem bis zum zumanspruchsvollen anspruchsvollenPC-Netzwerk PC-Netzwerk Speziell Speziell • Einwohner-, Bürger und Kirchgemeinden • Schulen • Einwohner-, und Bürger und Kirchgemeinden Zweckverbände, usw. • Schulen und Zweckverbände usw. beraten und unterstützen wir beraten und unterstützen wir NRM NRM NRM AG, Hauptstrasse 5, 3254 Balm b. Messen, Telefon 031 765 54 27 NRM AG, Hauptstrasse 5, 3254 Balm Beratung, Software-Entwicklung, b. Messen, Telefon Schulung031 765 54 27 Software-Entwicklung, Beratung, Schulung 4 5
VBG-Info 1/2021 Grand Conseil. Pour les communes, il Pour autant, une soumission sans retient toute notre attention et que nous est d’une importance stratégique condition à l’arbitraire du gouverne- y sommes favorables. Mais les mesures qu’elles aient la possibilité de se proté- ment serait tout bonnement inadmis- qui permettront de combler le retard ger d’un diktat sans condition du canton sible, car les communes ne sont pas des pris en matière de numérisation ne en disposant du droit d’exiger du Grand organes d’exécution du canton que le pourront aboutir que si elles sont élabo- Conseil qu’il statue sur les cas d’ingé- gouvernement et les directions canto- rées et décidées dans le cadre de proces- rence dans leur autonomie lorsqu’elles nales peuvent conduire comme un ser- sus participatifs qui associent le canton les estiment contraires au principe de la vice de l’administration cantonale. à ses communes. Et pour cela, les com- légalité. L’ACB est et a toujours été pru- L’ACB recourra à tous les moyens dont munes ont besoin du levier politique dente et favorable à une interprétation elle dispose pour s’opposer à de telles que leur donne la possibilité d’en appe- différenciée de la notion d’« autonomie intentions. Nous ne laisserons en outre ler au législateur lorsqu’elles n’ont plus communale » afin de tenir également à personne le droit de prétendre que d’autre issue. Sans ce levier, les com- compte des intérêts que le canton peut l’ACB s’oppose à la numérisation qui est munes sortiront grandes perdantes de la avoir à l’édiction de prescriptions rela- en marche. En effet, nous avons montré numérisation de l’État. tives à l’organisation des communes. à de nombreuses reprises que ce projet Car je fais confiance à un partenaire engagé Une offre de prévoyance flexible, une prise en charge individuelle de la clientèle et une qualité de service de premier ordre. Telles sont les valeurs que défend Previs Prévoyance depuis plus de 60 ans dans le service public, et continuera de défendre à l’avenir. Des partenaires éprouvés depuis des décennies: l’Association des Communes Bernoises (ACB) et la Previs. www.previs.ch rz_19405021005_Inserat_VBG-Info_175x124mm_FR.indd 1 23.03.21 15:48 6
VBG-Info 1/2021 GESCHÄFTE DER VBG-HAUPTVERSAMMLUNG 2021 SCHRIFTLICHE ABSTIMMUNG Sehr geehrte Damen und Herren Wie schon im Vorjahr sind die Unsicherheiten darüber, wann wieder grössere Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen, sehr gross. Der VBG-Vorstand hat deshalb erneut beschlossen, die auf den 18. Juni 2021 terminierte VBG-Hauptversammlung abzusagen. Die Frist für die Einberufung von schriftlichen Versammlungen auf Basis der Covid-19-Verordnung 3 wurde vom Bundesrat bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Damit besteht unverändert die Möglichkeit, anstelle von Versammlungen auf dem Zirkularweg zu beschliessen. Von dieser Möglichkeit macht der VBG Gebrauch und unterbreitet Ihnen die für die Hauptversammlung anstehenden Geschäfte im vorliegenden VBG-Info. Sie werden gebeten, zu den folgenden Geschäften mit dem beiliegenden Stimmzettel Stellung zu nehmen: 1. Protokoll über die schriftliche Stimmabgabe HV 2020 siehe Seite 9 2. Jahresbericht 2020 siehe Seite 12 bis 20 3. Kenntnisnahme Bericht Revisionsstelle / Jahresrechnung 2020 siehe Seite 31 / 34 4. Erteilung der Entlastung an den Vorstand 5. Budget 2021 siehe Seite 31 6. Mitgliederbeiträge 2022 siehe Seite 31 7. Ernennung von Daniel Arn zum Ehrenmitglied des VBG siehe Seite 35 Wir bitten Sie, Ihre Stimmabgabe mit dem beiliegende Stimmzettel vorzunehmen und diesen bis am 18. Juni 2021 dem VBG per Post oder Mail (Scan) zuzustellen. Vielen Dank. 7
VBG-Info 1/2021 OBJETS SOUMIS À L’ASSEMBLÉE GÉNÉRALE 2021 DE L’ACB VOTE PAR CORRESPONDANCE (PROCÉDURE ÉCRITE) Mesdames, Messieurs, Comme l’année passée, les incertitudes qui pèsent sur l’organisation de grands rassemblements sont de nouveau très grandes. Le comité de l’ACB a donc une nouvelle fois décidé d’annuler l’Assemblée générale de l’ACB qui devait avoir lieu le 18 juin 2021 et de la remplacer par une procédure écrite. Le Conseil fédéral a prolongé jusqu’au 31 décembre 2021 la période durant laquelle il est possible de remplacer les assemblées générales par des procédures écrites en application de l’ordonnance 3 COVID-19. Ainsi, il est encore possible de soumettre les objets statutaires aux ayants droit en procédure écrite. Estimant que la tenue d’une Assemblée générale en présentiel n’étant pas opportune, le comité de l’ACB recourt à cette option. Il vous soumet donc, dans le présent numéro de l’ACB-Ino, les objets statutaires relevant des compétences de l’Assemblée générale et vous invite à exercer vos droits au moyen du bulletin de vote annexé : Vous êtes invités à voter sur les objets suivants au moyen du bulletin de vote annexé : 1. Procès-verbal de l’Assemblée générale 2020 (procédure écrite) voir page 10 2. Rapport annuel 2020 voir page 21 – 29 3. Prise de connaissance du rapport des réviseurs / comptes 2020 voir page 32 / 34 4. Décharge au comité 5. Budget 2021 voir page 32 6. Cotisations 2022 voir page 32 7. Conférer la dignité de membre d’honneur de l’ACB à Daniel Arn voir page 36 Nous vous prions d’exercer votre droit de vote au moyen du bulletin de vote annexé et de le renvoyer a l’ACB d’ici au 18 juin 2021, par courrier postal ou par courrier électronique (scan). Merci. 8
VBG-Info 1/2021 PROTOKOLL SCHRIFTLICHE ABSTIMMUNG HV 2020 ÜBER DIE SCHRIFTLICHE STIMMABGABE AUFGRUND DER ABSAGE DER HAUPTVERSAMMLUNG VOM 19. JUNI 2020 DES VEREINS «VERBAND BERNISCHER GEMEINDEN» Gemäss Art. 6a der Covid-19-Verord Die schriftliche Stimmabgabe erfolgte nung 2 des Bundesrates kann bei Ver mittels Talon und mit Unterschrift des sammlungen von privatrechtlichen Ge Mitgliedes. Die eingereichten Talons sell schaften angeordnet werden, dass sind durch die Geschäftsstelle dahinge- die Mitglieder ihr Stimmrecht auf hend überprüft worden, dass jedes Mit schriftlichem Weg ausüben. glied nur einmal abgestimmt hat. Die Mitglieder sind im Mai 2020 mit Der Vorstand hat das Ergebnis nach Versand einer schriftlichen Botschaft Ablauf der Einreichungsfrist auf dem über die anstehenden Geschäfte orien- Zirkularweg erwahrt. Die Mitglieder tiert worden. Gleichzeitig mit der Bot wurden via www.begem.ch über das Er schaft ist ein Formular zur schriftlichen gebnis der schriftlichen Abstimmung Stimmabgabe verschickt worden. orientiert. Für das Protokoll Verband Bernischer Gemeinden sig. Monika Gerber Stv. Geschäftsführerin Es sind folgende Stimmen eingelangt: Genehmigung des Protokolls 231 Zustimmung der Hauptversammlung 2019 0 Ablehnung 1 Enthaltung Abnahme des Jahresberichts 2019 232 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung Abnahme der Jahresrechnung 2019 232 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung Erteilung der Entlastung an 232 Zustimmung den Vorstand 0 Ablehnung 0 Enthaltung Genehmigung des Budgets 2020 232 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung Festsetzung der Mitgliederbeiträge 232 Zustimmung 2021 0 Ablehnung 0 Enthaltungen 9
VBG-Info 1/2021 PROCÈS-VERBAL ASSEMBLÉE GÉNÉRALE 2020 RELATIF AUX VOTES EN LA PROCÉDURE ÉCRITE QUI A EU LIEU EN RAISON DE L’ANNULATION DE L’ASSEMBLÉE GÉNÉRALE DU 19 JUIN 2020 DE L’ASSOCIATION DES COMMUNES BERNOISES En vertu de l’art. 6a de l’ordonnance 2 Les votes ont été remis par écrit au COVID-19 du Conseil fédéral, l’organi- moyen du bulletin de vote prévu signé sateur d’une assemblée de société de par la commune membre. Le secréta- droit privé peut, indépendamment de riat a vérifié que chaque ayant droit au dispositions statutaires propres à ladite vote n’a voté qu’une seule fois. société, imposer à ses membres d’exer- cer leurs droits exclusivement par écrit. À l’échéance du délai de renvoi des bul- letins de vote, le comité a consigné le En mai 2020, les communes membres résultat des votes dans un procès-ver- ont été informées sur les objets à bal. Les communes membres ont été l’ordre du jour par message écrit. Un informées des résultats des votes par bulletin de vote adapté à la procédure publication sur le site www.begem.ch. écrite était annexé au message. Pour le procès-verbal Association des communes bernoises sig. Monika Gerber, directrice suppléante Le dépouillement des bulletins donne les résultats suivants : Adoptez-vous le procès-verbal Oui : 231 de l’Assemblée générale 2019 ? Non : 0 Abstention : 1 Adoptez-vous le rapport Oui : 232 annuel 2019 ? Non : 0 Abstention : 0 Adoptez-vous les comptes 2019 ? Oui : 232 Non : 0 Abstention : 0 Donnez-vous décharge au comité ? Oui : 232 Non : 0 Abstention : 0 Adoptez-vous le budget 2020 ? Oui : 232 Non : 0 Abstention : 0 Adoptez-vous les cotisations 2021 ? Oui : 232 Non : 0 Abstention : 0 10
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VBG-Info 1/2021 VBG-JAHRESBERICHT 2020 WICHTIGE GESCHÄFTE Gemeinden im Zusammenhang mit und können die kommunalen Interes den sie direkt betreffenden Massnahmen sen wirkungsvoll vertreten. Aufgrund Bewältigung der Corona-Krise (z.B. Zulässigkeit von Gemeindever der inzwischen stattgefundenen Ge Nicht ganz zufällig steht das Thema sammlungen, Schutzkonzepte für ge spräche mit den Verantwortlichen der Corona an erster Stelle. Nicht nur die meindeeigene Anlagen o.ä.). GSI zeichnet sich ab, dass die Vorlage Gemeinden waren immer wieder gefor zuhanden der zweiten Lesung aus Ge dert, auf die neusten Entwicklungen zu Gesetz über die sozialen Leistungs meindesicht nicht mehr bestritten ist. reagieren, sondern insbesondere auch angebote (SLG), indirekte Änderung die Geschäftsstelle des VBG. Das Thema SHG Mehrwertabgabe Finanzvermögen war in unzähligen Sitzungen und Tele Der VBG konnte vor der vorberatenden Die Frage, ob die Gemeinden auch fonkonferenzen präsent und es war grossrätlichen Kommission (GSoK) sich selber eine Mehrwertabgabe schul- wichtig, immer möglichst zeitnah die auftreten und noch einigen Verbesse den – mit einem entsprechenden Anteil nötigen Absprachen mit den verschie- rungen zugunsten der Gemeinden von 10 % zugunsten des Kantons – war densten Kantonsstellen treffen zu kön- zum Durchbruch verhelfen. Eine rele- zwischen Gemeinden und Kanton strit- nen. Dies damit den Gemeinden jeweils vante Forderung, die noch pendent ist, tig. Ein entsprechendes Gutachten möglichst viel Zeit für die Umsetzung betrifft die Einführung eines gemein- konnte diese Kontroverse nicht klären, blieb, die ohnehin oft knapp bemessen samen Fallführungssystems. Die Kom jedoch wurde der Regierungsrat trotz- war. Während beim Kanton beinahe für munalverbände begrüssen grundsätz- dem mittels Änderung der Bau ver jede Aufgabe eine andere Fachstelle mit lich ein gemeinsames Fall füh rungs ordnung bereits gesetzgeberisch tätig, entsprechendem Personalbestand enga- system. Aus kommunaler Sicht ist es ohne dass die Gemeinden im Vorfeld giert ist, verfügt die VBG-Geschäftsstelle zentral, dass der Regierungsrat nicht angehört wurden. Dieses Vorgehen hat nur über beschränkte personelle Res gegen den Widerstand der Gemeinden beim VBG viel Unverständnis ausge- sourcen, was dazu führte, dass diese im mittels Verordnung ein für alle ver- löst und wurde als wenig partnerschaft- vergangenen Jahr oft sehr stark und bindliches Fallführungssystem vor- lich empfunden. In der Folge wurde weit über das ge wohnte Ausmass in schreiben kann (Art. 57 k SHG, indi- eine vom VBG initiierte überfraktionel- Anspruch genommen wurde. Die Arbei rekte Änderung via SLG), ohne dass die le Motion eingereicht, damit diese strit- ten der VBG-Geschäftsstelle sind dabei Interessen der Gemeinden angemes- tige Frage mittels Anpassung des oftmals von aussen nicht erkennbar, sen mitberücksichtigt werden. Der Baugesetzes abschliessend durch den weil diese darin bestehen, beabsichtigte Grosse Rat hat hier auf Intervention Grossen Rat entschieden wird. Leider Vorgaben und Handlungsanweisungen des VBG einer auch von der GSoK sel- hat diese Motion keine Mehrheit auf des Kan tons gemeindeverträglich zu ber mitgetragenen Rückweisung an die sich vereinigen können, sie wurde mit gestalten. Geschieht dies erfolgreich, GSoK zugestimmt, damit dieser Punkt 70 gegen 61 Stimmen bei 17 Enthal nehmen das die Gemeinden gar nicht zuhanden der zweiten Lesung berei- tungen abgelehnt. Dies nicht zuletzt erst wahr. Neue Informationen zuhan- nigt werden kann. Die angestrebte Lö deshalb, weil sich verschiedene Parla den der Gemeinden zum Thema Corona sung lehnt sich an die Formulierung men tarier/-innen dagegen ausgespro- wurden jeweils raschmöglich auf der an, welche im Zusammenhang mit chen haben, so rasch bereits wieder Start seite von www.begem.ch aufge- dem Gesetz über digitale Verwaltung Änderungen am unlängst revidierten schaltet. Der VBG hat namentlich im (DVG) zur Diskussion steht: Das DVG Baugesetz vorzunehmen. Rahmen der Impfkampagne, bei der sieht nämlich eine Regelung vor, wo Öffnung der Skigebiete mit entspre- nach bei Verordnungen oder Entschei Kontaktgremium Planung chenden Schutzkonzepten der Standort den, die den Gemeinden wesent liche Nach einem anspruchsvollen, langen gemeinden, der Kontrolltätigkeit in den Pflichten oder Kosten auferlegen, ent- und arbeitsintensiven Prozess mit teils Gemeinden zur Umsetzung der ver- weder eine Grundlage in einem Gesetz harten Kontroversen konnte das Kon schiedenen Schutz massnahmen, der oder eine ausdrückliche vorgängige taktgremium Planung gemeinsam Lö Schulschliessungen im Frühjahr 2020 Zustimmung des VBG erforderlich ist. sun gen zur Verbesserung der Plan sowie der Massnahmen zur Wiederauf Damit wären die Gemeinden bei der erlassverfahren verabschieden. Die Lö nahme des Schul betriebs mitgewirkt, weiteren Bearbeitung im Projekt nicht sung sieht vor, den Gemeinden im auch bei allen Fragen und Anliegen der dem Diktat der Regierung ausgeliefert Rahmen der Planungsprozesse grund- 12
VBG-Info 1/2021 sätzlich mehr Verantwortung zu über- rungs rätin Evi Allemann werden in gehalten, neue Konzessionsverträge tragen. Dies bedingt allerdings auch, einem nächsten Schritt Fusions förde mit der BKW abzuschliessen. Der VBG dass die Gemeinden die Qualität der rungsräume erarbeitet. Der Prozess soll hat hier einerseits mit der BKW einen Verfahren garantieren können und in in partizipativen Prozessen dezentral neuen Muster-Vertrag ausgehandelt der Lage sind, rechtlich korrekte In - unter der Leitung der Regierungsstatt und andererseits auch Muster-Formu teressensabwägungen vorzunehmen. halterämter erfolgen. Der VBG ist in lierungen für die zu schaffende Regle Ansonsten laufen sie Gefahr, dass die den Projektorganen vertreten. mentsgrundlage in den Gemeinden Verfahren auf dem Rechtsweg schei- erarbeitet. Diese Vorschläge gründen tern. Den Gemeinden sollen damit Revision Datenschutzgesetz – Neu- auf einlässlichen Abklärungen zur letztlich Handlungsspielräume zurück- ordnung kommunale Datenschutz- Rechtslage, namentlich auf einem gegeben werden. Die Umsetzung be Aufsichtsstellen neueren Bundesgerichtsentscheid zur dingt teilweise gesetzliche Anpassun Im Rahmen der Revision des kantona- Frage der genügenden Rechtsgrundlage gen, weshalb weiterhin Geduld nötig len Datenschutzgesetzes sollen auch die von Konzessionsabgaben. Die zu die- ist. Das Kontaktgremium wird den Pro Bestimmungen zur kommunalen Da sem Thema geplanten gemeinsamen zess mit einem guten und transparen- tenschutzaufsicht einer neuen Rege vier Infoveranstaltungen im Herbst ten Monitoring begleiten. Auch ist mit lung zugeführt werden. Dies da die 2020 von VBG und BKW mussten lei- dem Vorprüfungsverfahren lediglich kommunalen Aufsichtsstellen den Ge der coronabedingt kurzfristig wieder der erste Schritt gemacht. Das Gre meinden in vielen Fällen nicht mit der abgesagt werden. Der neue Muster- mium wird sich in der Folge auch mit erforderlichen Unterstützung dienen Vertrag wurde Ende Oktober zusam- den Genehmigungs- und Beschwerde können. Oft ist diese Aufgabe dem men mit Erklärungen zur neuen verfahren auseinandersetzen. Es bleibt Rechnungsprüfungsorgan zugewiesen, Rechtslage und mit den Muster-Regle also weiterhin viel Arbeit zu tun. das mangels Expertise bzw. Fallhäufig mentsgrundlagen allen Gemeinden per keit nicht über das entsprechende Mail zugestellt. Die Gemeinden sind Projekt Weiterentwicklung Fusions Know-how verfügt. Zusammen mit der nun aufgefordert, die nötige Regle förderung kantonalen Datenschutzaufsicht, dem mentsgrundlage für die Erhebung der Nachdem der Grosse Rat zustimmend Amt für Gemeinden und Raum ord Konzessionsabgabe zu schaffen. vom Grundlagenbericht «Zukunft Ge nung, der Geschäftsleitung der Regie meindelandschaft Kanton Bern» Kennt rungsstatthalter sowie unter Einbezug Teilrevision Volksschulgesetz nis genommen hat, will die Regierung verschiedener Gemeinden wurde des- Der Grossrat hat im Berichtsjahr in die neue Fusionsförderung nun umset- halb ein neues Modell entwickelt. Dabei erster Lesung die Revision des Volks zen. Unbestritten ist der Grundsatz, geht es im Grundsatz darum, eine Ver schulgesetzes behandelt. Hierbei geht wonach Gemeindefusionen nach wie schiebung der bisherigen Aufgaben der es vor allem um die Integration der vor freiwillig erfolgen sollen. Dies unter kommunalen Aufsichtsstellen zu einer Sonderschulung in die Volksschulge Vorbehalt der Bestimmungen des Ge kantonalen Stelle vorzunehmen: Was setzgebung. Die Gemeinden werden meindegesetzes, die aber bisher noch die Gemeinden bisher von ihrer eige- auch bei einer Überführung der Son nie zur Anwendung gelangt sind und nen kommunalen Stelle erhalten haben derschulung weg von der Gesundheits-, auch künftig kaum je zur Anwendung bzw. hätten erhalten sollen, beziehen Sozial- und Integrationsdirektion hin gelangen werden. Die ursprünglich dis- sie neu von einer einheitlichen kantona- zur Bildungs- und Kulturdirektion und kutierte Anzahl von 50 Gemeinden len Stelle. Das neue Modell ist noch zu damit einhergehend die Regulierung in über das gesamte Kantonsgebiet als vertiefen und wird im Ergebnis in die der Volksschulgesetzgebung in diesem Fusionsziel wurde fallen gelassen und Gesetzgebungsarbeiten zur Revision Bereich keine Aufgaben wahrnehmen, auch die Absicht, einen Fusions richt des Datenschutzgesetzes einfliessen. daran ändert sich gegenüber der heuti- plan zu realisieren, wurde aufgegeben. gen Regelung nichts. Die Finanzierung Heute soll kein verbindliches Ziel for- Neuer Muster-Vertrag mit der BKW verbleibt hingegen bei der Lastenver muliert werden, wobei informell auf Mit der Begründung einer reglementa- teilung Sozialhilfe, was eigentlich sys- einer sehr langfristigen Fusionsschiene rischen Rechtsgrundlage und infolge temfremd ist, da den Gemeinden bei von 100 – 150 Gemeinden ausgegangen verschiedener Regulierungen im über- der Sonderschulung keine Zuständig wird. Unter dem Vorsitz von Re gie geordneten Recht sind die Gemeinden keiten zukommen. Dies war allerdings 13
VBG-Info 1/2021 schon bisher so, weshalb von einer Rahmengesetz digitale Verwaltung Chlorothalonil Kantonalisierung dieser Finanzierung Der Kanton hat ein neues Kontakt Die Verunreinigung des Trinkwassers abgesehen wird, da dies einen weiteren gremium Digitalisierung eingesetzt, mit Chlorothalonil hat zu intensiven Lastentransfer via Art. 29b FILAG aus- in welchem die Regierungsrätinnen Diskussionen und zu zahlreichen Me lösen würde, was angesichts des bereits Allemann und Simon und der Staats dienberichten mit teilweise auch leicht hohen Saldos zulasten der Gemeinden schreiber vertreten sind. Der VBG wird hysterischen Reaktionen geführt. Der unerwünscht ist. Die Neuordnung der vom Präsidenten und vom Geschäfts Bund hat über lange Zeit die Be Sonderschulung führt ungeachtet da führer vertreten. Es ist wichtig, dass der willigung zum Einsatz von Pestiziden von trotzdem zu verschiedenen Auf Staat – der Kanton und die Gemeinden- erteilt, was sich im Nachhinein als pro- gabenverschiebungen und zu einer bei der rasch voranschreitenden Digita blematisch erweist. Nun macht der glei- Mehrbelastung des Kantons von CHF lisierung einigermassen Schritt halten che Bund sehr restriktive Vorgaben, die 3,5 Mio. Dieser Betrag wird den Ge kann. Gleichzeitig will man sich seitens innert zweier Jahre erfüllt werden sol- meinden im Rahmen von Art. 29b der Gemeinden nicht bedingungslos len. Hier ist es wichtig, dass die Wasser FILAG angelastet. dem Diktat des Regierungsrats unter- versorgungen mit Augenmass vorge- werfen, wenn es um für die Gemeinden hen und stets auch die Ver hält nis Die vorgesehene Regulierung bezüg- verpflichtende und allenfalls kostenin- mässigkeit im Auge behalten. Die Ge lich Talentförderung in Sport und tensive Vorgaben geht. Es wurden des- meinden tun gut daran, ihre Wasser Musik erscheint sinnvoll, die Finan halb verschiedene Varianten geprüft, versorgungen dabei kritisch zu beglei- zierung der Gehälter beziehungsweise wie die rechtliche Mitsprache / Mitent ten und einen direkten Austausch zu der Kosten erfolgt über die Lasten scheidung der Gemeinden bei Digitali pflegen. Auch wenn die in Aussicht ge verteiler Lehrergehälter. Dies bedeutet, sierungsprojekten, die sie direkt betref- nommenen Investitionen den Steuer dass diese Aufwendungen nicht mehr fen, rechtlich korrekt ausgestaltet wer- haushalt nicht belasten, gehen diese von den Wohnortsgemeinden bezahlt den könnte. Es ist nun vorgesehen, dass Aufwendungen zulasten der Spezial werden müssen, sondern künftig von der VBG und die kommunalen Fach finanzierung Wasser, was zu höheren Kanton und der Gesamtheit aller Ge verbände in die Vorbereitung von Ver Gebühren führt. Der VBG beobachtet meinden zusammen. ordnungen und Ent scheiden einbezo- die weitere Entwicklung sehr aufmerk- gen werden müssen, wenn diese für die sam und beurteilt die Situation fortlau- Controllingbericht ADT – Gemeinden mit Pflichten oder Kosten fend neu. Planungserklärungen der GPK verbunden sind. Wenn die Digitalisie Der VBG war von der vorberatenden Ge rungsbeschlüsse den Gemeinden we eAnzeiger – Teilrevision schäftsprüfungskommission (GPK) ein- sentliche Pflichten oder Kosten auferle- Gemeindegesetz geladen, sich zum regierungsrätlichen gen, bedürfen sie entweder einer Der VBG hat vor einiger Zeit angeregt, Bericht und den vorgeschlagenen Mass Grund lage im formellen Gesetz oder das Gemeindegesetz so zu revidieren, nahmen im ADT-Bereich zu äussern. Er die ausdrückliche vorherige Zu stim dass es den Gemeinden künftig frei- hat sich in diesem Rahmen dafür ausge- mung des VBG, der dazu gegebenen- steht, ob sie den Anzeiger weiterhin in sprochen, dass die Richtplankompetenz falls die Gemeinden auch direkt befra- gedruckter Form herausgeben wollen, bei der Region verbleibt. Dies entgegen gen kann. Dies ist eine ungewöhnliche oder ob dies digital erfolgt. Der Entwurf dem Vorschlag des Regierungsrates, die Lösung, führt aber zu raschen Entschei der Teilrevision des Gemeindegesetzes Zuständigkeit für die grundeigentümer- den und bietet Gewähr, dass der nötige ist nun in der Vernehmlassung. Dem verbindlichen ADT-Nutzungsplanungen politische Druck vorhanden ist, damit VBG ist es ein wichtiges Anliegen, dass dem Kanton zu übertragen. Im Sinne bei der Aus ar bei tung von einfachen jede Gemeinde selber entscheiden eines möglichen Kompromisses schlägt Beschlüssen oder Verordnungsrecht in kann, wie ihre amtlichen Verlautbarun der VBG deshalb vor, die Zuständigkeit aller Regel gemeinsam gute Lösungen gen erfolgen sollen. Soweit der amt weiterhin bei den Gemeinden zu belas- gefunden werden können. Vor allem liche Anzeiger nur geringfügige Kosten sen, gegebenenfalls aber anstelle der bei Projekten mit entsprechend hohen verursacht oder sogar einen Ertrag Legislative künftig den Gemeinderat als Kosten müsste der VBG umsichtig agie- abwirft, dürfte diese an der Papierform zuständige Entscheidbehörde vorzu ren, um seiner grossen Verantwortung festhalten, während in Gebieten, wo die sehen. gerecht zu werden. Gemeinden umfangreiche Gelder ein- 14
VBG-Info 1/2021 schiessen müssen, die Tage des Papie ➢ Monika Gerber, Geschäftsführerin ➢ Weiterentwicklung des Sonder ranzeigers wohl gezählt sein dürften. BGK / Stv. Geschäftsführerin VBG statuts: Änderung des Sonderstatuts Bis die Revision des Gemeindegesetzes ➢ Kurt Gyger, Vizepräsident BGK gesetzes (Projekt Status quo plus) in Kraft tritt und die Umsetzung erfolgt ➢ Beat Heuer, Präsident BGK ➢ Änderung des Gesetzes betreffend ist, dürften allerdings zwei bis drei ➢ Reto Pfahrer, Präsident Bernische die Einführung über die Kranken-, Jahre vergehen. Unbenommen bleibt AHV-Zweigstellenleiter/-innen die Unfall- und die Militär ver den Gemeinden aber selbstverständ- ➢ Markus Rindlisbacher, Vize sicherung (RG KUMV) lich, die teilweise von den Anzeigern präsident BGK ➢ Neues Muster-Abfallreglement mit betriebenen bisherigen Internetauftritte ➢ Stephanie Wittmer, Muster-Abfallverordnung weiter zu führen. Es zeichnet sich im Vorstandsmitglied BGK ➢ Änderung der Verordnung über die Rahmen der Be hand lung der Vorlage ➢ Daniel Arn, Geschäftsführer VBG Erhaltung der Lebensgrundlagen im Grossen Rat eine Lösung ab, wonach und der Kulturlandschaft (ELKV) die Gemeinden sowohl in elektroni- Der VBG-Geschäftsführer sichtet die ➢ Gesetz über die Besteuerung der scher Form wie auch im Printanzeiger Vorlagen unmittelbar nach deren Ein Strassenfahrzeuge (BSFG) publizieren können. gang. Er erstattet dem Ausschuss sei- ➢ BSIG Abrechnung Lastenausgleich nen Bericht und setzt eine Frist zur Sozialhilfe für das Jahr 2020 Handbuch Gemeindepolizeiaufgaben Stellungnahme. Bei Bedarf werden ➢ Gesetz über die Berner Fachhoch Die Sicherheitsdirektion des Kantons weitere Partnerverbände oder Personen schule (FaG) (Änderung) Bern hat beschlossen, das von den Ge mit besonderer Expertise in die Mei ➢ Kantonales Landwirtschaftsgesetz meinden im Alltag sehr geschätzte nungsbildung einbezogen. Die Partner (KLwG) Handbuch «Gemeindepolizeiaufgaben» verbände des Berner Juras werden ➢ Verordnung über Massnahmen zur zu aktualisieren. Diese Überarbeitung ebenfalls mit den Ver nehm lassungs Bewältigung der Coronavirus-Krise erfolgt unter direktem Einbezug des unterlagen bedient. In praktisch allen im Bereich der familienergänzen- VBG und der bernischen Ortspolizei Fällen ist eine konsolidierte Meinungs den Kinderbetreuung (CKKBV) vereinigung BOV, damit die Anliegen bildung per Mail möglich. In seltenen ➢ ÖREB-Kataster – Genehmigung der der Praxis eingebracht werden können. Ausnahmefällen wird bei sehr komple- Programmvereinbarung 2020–2023 Aufgrund zahlreicher Gesetzesände xen oder umstrittenen Vorlagen eine ➢ Änderung Baugesetz, Dekret über das rungen seit der letzten Überarbeitung Sitzung einberufen. Die Eingaben kön- Baubewilligungsverfahren / eBUP im Jahr 2011 besteht ein erheblicher nen auf der Homepage (www.begem. ➢ Programmvereinbarungen mit dem Handlungsbedarf. Neue Herausforde ch/vernehmlassungen) nachverfolgt Bund im Umweltbereich für 2020 rungen in den Gemeinden sind bei- werden. bis 2024 spielsweise Drohnen, Downhill-Bike ➢ Teilrevision der bernischen Ge strecken, 5G-Antennen, Wildcampierer, Im Berichtsjahr nahm der VBG zu den meindegesetzgebung Risikosportarten oder auch die allge- folgenden Geschäften Stellung: ➢ Bewilligungsfreier Sonntagsverkauf genwärtige Pandemiebewältigung. ➢ Konsultation zur Verordnung über im Kanton Bern für das Jahr 2021 die Sozialhilfe im Asyl- und Flücht ➢ Einführungsgesetz Interkantonale lingsbereich (SAFV) Vereinbarung über das öffentliche MEINUNGSBILDUNG ➢ Rolle und Aufgaben der RSTH bei Beschaffungswesen IVöB Brandfällen ➢ Kantonales Sportförderungsgesetz Konsultationen / Vernehmlassungen ➢ Geoinformationsstrategie 2020 ➢ Quellensteuerverordnung (QSV). Alle Konsultationen und Vernehm las ➢ Verfassung des Kantons Bern (Än Totalrevision sungen werden dem Vernehmlassungs derung ➢ Gesetz über die Digitale Verwaltung ausschuss VBG / BGK unterbreitet, ➢ Einführungsgesetz zur Interkan (DVG) welchem die folgenden Mitglieder an tonalen Vereinbarung über das öf ➢ Gesetz über die Leistungen für Men gehören: fentliche Beschaffungswesen (EG schen mit Behinderungen (BLG) ➢ Daniel Bichsel, Präsident VBG IVöB) ➢ Gesetz über die Förderung von ➢ Erich Fehr, Vizepräsident VBG Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz, KSFG) 15
VBG-Info 1/2021 ➢ Feuerschutz- und Feuerwehrver VBG – ORGANE ➢ Peter Aeschlimann, Gemeindeprä ordnung sident Trub ➢ GERES- und ZPV-Verordnungen VBG-Hauptversammlung vom ➢ Madeleine Amstutz, Gemeindeprä ➢ Revision des Strassengesetzes 19. Juni 2020 sidentin Sigriswil (bis 31.12.2020) / ➢ GVB Muster-FW-Reglement / An Aufgrund der coronabedingten Absage Grossrätin passung 2020 der Hauptversammlung vom 19. Juni ➢ Erich Fehr, Stadtpräsident Biel / ➢ Kontaktgremium Kanton-Gemein 2020 haben die Mitgliedsgemeinden Bienne (Vizepräsident) den / Auflösung schriftlich über die Geschäfte des VBG ➢ Beat Heuer, Gemeindeschreiber ➢ Totalrevision des Kantonalen Fi abgestimmt. Allen Geschäften ist mit Brügg / Präsident BGK nanzkontrollgesetzes (KFKG) grossen Mehr ohne Gegenstimmen die ➢ Virginie Heyer, Maire de Perre- ➢ Revision Taxiverordnung Zustimmung erteilt worden. Der Vor fitte / Députée ➢ «Richtplananpassungen 20» stand hat das Ergebnis der Abstimmung ➢ Bänz Müller, Gemeindepräsident ➢ Stimmrechtsalter 16 erwahrt und protokollarisch festgehal- Wohlen / Grossrat ➢ Verordnungen über die GERES- ten. Das Protokoll ist auf www.begem.ch ➢ Peter Siegenthaler, Gemeinderat Plattform und die ZPV veröffentlicht worden. Thun / Grossrat ➢ Gesundheitsgesetz (GesG) ➢ Barbara Zürcher-Wichtermann, Ge ➢ Änderung des Gesetzes über die fi Vorstand meindepräsidentin Kirchenthurnen nanziellen Leistungen an die Mit Der VBG-Vorstand besteht aktuell aus (bis 31.12.2019) glieder des Regierungsrates neun Mitgliedern. Die breit abgestützte ➢ Einführungsverordnung Bevölke Zusammensetzung (Region, Gemeinde Die Geschäftsleitung besteht aus dem rungs- und Zivilschutzgesetz (EV grösse, politische Zugehörigkeit etc.) Präsidenten und dem Geschäftsführer, BZG) sowie Teilrevisionen der Kan soll gewährleisten, dass der Verschie die im Alltag praktisch täglich mitein- tonalen Bevölkerungsschutzverord denartigkeit der bernischen Gemeinden ander im Kontakt stehen. So wird ge nung (KBSV) und der Kantonalen bestmöglich Rechnung getragen wird. währleistet, dass der Verband rasch Zivilschutzverordnung (KZSV) Die Bedeutung dieser Zusammenset entscheiden und kommunizieren kann. ➢ Empfehlungen zur Organisation zung sollte trotzdem nicht überschätzt Dies ist im schnelllebigen politischen von Berufsbeistandschaften werden, da sich der VBG ganz bewusst Umfeld und der heutigen Medienland ➢ ÖREB-Kataster: Neue Weisung zu weder zu gesellschafts- noch zu regio- schaft unerlässlich. Bei wichtigen poli- Rechtsvorschriften und gesetzli- nalpolitischen Fragen einbringt. Es geht tischen Fragestellungen wird stets der chen Grundlagen im Vorstand vielmehr darum, einen ganze Vernehmlassungsausschuss ein- ➢ Messakten zu Geometergeschäften möglichen gemeinsamen Nenner aller bezogen. ➢ Änderung des Gesetzes betreffend Gemeinden zu erkennen und den Ein die Handänderungssteuer fluss auf die kantonale Politik durch Gruppe der hauptamtlichen Stadt- und ➢ Kommunale Datenschutzberatung / eine starke Gemeindevertretung im Gemeindepräsidien -aufsicht Grossen Rat hoch zu halten. Der Vor Die Gruppe der hauptamtlichen Stadt- ➢ Geres V: Anhänge 1 und 3 stand trifft sich in der Regel am ersten und Gemeindepräsidien besteht aus ➢ «In dubio pro populo: Volks vor Montag der Grossratssessionen, damit 20 Personen, die ihr Gehalt zu einem schläge vor grossrätlichen Eventual in der Session anstehende gemeindere- erheblichen Teil oder vollständig von anträgen» levante Geschäfte besprochen und das der Gemeinde beziehen. Viele der ➢ Änderung Gemeindegesetz (GG): Vorgehen falls nötig koordiniert werden Hauptamtlichen sind gleichzeitig im Einführung amtlicher Bekannt kann. Grossen Rat tätig, weshalb die Zu machungen in elektronischer Form sammenkünfte in der Regel während (eAnzeiger) Der Vorstand bestand im Berichtsjahr der Session stattfinden. Coronabedingt aus den folgenden Personen: konnte 2020 allerdings nur ein einzi- ➢ Daniel Bichsel (Präsident), Ge ges Treffen stattfinden. Hoffentlich meindepräsident Zollikofen / Gross wird es 2021 möglich sein, den Aus rat tausch wieder im Rahmen von persön- lichen Treffen zu pflegen. 16
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